Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.606/2002
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2A.606/2002 /kil

Urteil vom 15. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. Jürg Uhlmann, Vorstadt 40/42, Postfach,
8201 Schaffhausen,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, Postfach, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Direkte Bundessteuer 1993/94,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom

8. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Dezember 1994 wurde A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern
1993/94 definitiv veranlagt. Wesentlicher Bestandteil dieser Veranlagung war
der in den Bemessungsjahren 1991 und 1992 erzielte Liegenschaftsgewinn aus
dem Verkauf von Eigentumswohnungen und von einigen Autoeinstellplätzen in
B.________. Die Veranlagungsbehörde legte der Veranlagung einen Gewinn aus
den Verkäufen von Fr. 695'369.-- zugrunde. Sie ging von der Bauabrechnung des
Beschwerdeführers vom 26. Juli 1994 sowie der korrigierten Bauabrechnung vom
24. April 1995 aus, wobei sie sowohl bei den Anlagekosten wie auch beim
Veräusserungserlös verschiedene Korrekturen anbrachte, so dass anstelle des
deklarierten Verlustes ein Gewinn von Fr. 695'369.-- resultierte.

Den Rekurs des Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung wies das Obergericht
des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 9. April 1999 ab, soweit es darauf
eintrat. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht nicht
ein (Urteil 2P.155/1999 vom 21. Mai 1999).

B.
Am 30. Juni 1999 erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer
1993/94 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 373'400.--. Die
Veranlagungsbehörde stützte sich dabei auf die im Veranlagungsverfahren für
die Staats- und Gemeindesteuern 1993/94 ermittelten Steuerfaktoren.

Mit Einsprache rügte der Steuerpflichtige, dass der Veräusserungserlös aus
dem Verkauf der Eigentumswohnungen in B.________ zu hoch festgesetzt worden
sei. Zudem verlangte er die Berücksichtigung von zusätzlichen Anlagekosten.

Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen wies die Einsprache mit Entscheid
vom 16. Juli 2002 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Einsprache keine substantiierte Sachdarstellung enthalte und der
Steuerpflichtige keine genügenden Belege eingereicht habe. Es gehe nicht an,
die Veranlagung nach unten zu korrigieren, indem in ein geschlossenes, von
der Steuerverwaltung akzeptiertes Buchhaltungssystem eingegriffen werde, ohne
dass Belege präsentiert würden.

C.
A.________ führte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Dieses ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Nachdem der
Beschwerdeführer mit der Replik insbesondere die Bauabrechnungen mit den
zugehörigen Belegen vorgelegt hatte, anerkannte die kantonale
Steuerkommission in der Duplik die Gewinnberechnung des Beschwerdeführers
grundsätzlich als vertretbar und beantragte sinngemäss die Gutheissung der
Beschwerde.

Mit Entscheid vom 8. November 2002 hiess das Obergericht die Beschwerde gut,
hob den Einspracheentscheid auf und setzte das steuerbare Einkommen für die
direkte Bundessteuer 1993/94 auf Fr. 250'300.-- fest. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- auferlegte es hingegen dem
Beschwerdeführer; eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. Es erwog, der
Beschwerdeführer hätte die letztlich klärende Bauabrechnung und die
entscheidenden Belege bereits im Einspracheverfahren vorlegen können, womit
das obergerichtliche Verfahren sehr wahrscheinlich nicht nötig geworden wäre.

D.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2002 sei
in dem Sinne zu ändern, dass er keine Kosten für das obergerichtliche
Verfahren zu tragen habe und dass ihm für die erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine Entschädigung zugesprochen werde.

Die Steuerkommission des Kanton Schaffhausen und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht
stellte keinen ausdrücklichen Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 144 DBG werden die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen
Steuerrekurskommission in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs.
1). Sie werden ganz oder teilweise dem obsiegenden Beschwerdeführer
auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder
Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die
Untersuchung der Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten
erschwert hat (Abs. 2). Für die Zusprechung von Parteikosten verweist Art.
144 Abs. 4 DBG auf Art. 64 Abs. 1 - 3 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässige Kosten eine Entschädigung zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Unnötige Kosten begründen indes keinen Anspruch auf Entschädigung (s. auch
Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0, und dazu
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommission, Rz. 4.18).

1.2 Unbestritten ist, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer im
obergerichtlichen Verfahren als Replikbeilagen eingereichten Unterlagen,
insbesondere der beiden Ordner mit den Bauabrechnungen und Belegen, seine
Einwendungen gegen die Steuerberechnung als begründet oder mindestens
vertretbar erschienen. Das Obergericht hiess denn auch gestützt auf den
Antrag der Steuerkommission in der Duplik die Beschwerde gut. Es auferlegte
jedoch die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Das Gericht begründet seinen
Schritt damit, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Unterlagen bereits im
Einspracheverfahren hätte vorlegen können; er habe damit unnötige Kosten
verursacht und diese selbst zu tragen. Wie es sich damit verhält, ist im
Folgenden zu prüfen.

2.
Nach allgemeiner Regel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden
Tatsachen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben, nachzuweisen (BGE 121 II 257 E. 4 c/aa S.
266, 273 E. 3c/aa S. 284; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl.
1992, N 20 zu Art. 88, N 3 zu Art. 89; allgemein: Blumenstein/Locher, System
des Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 416 und 454). Da die anrechenbaren
Anlagekosten den Liegenschaftsgewinn mindern, ist hierfür der
steuerpflichtige Veräusserer beweisbelastet. Er hat die Tatsachen
nachzuweisen, die geeignet sind, Bestand und Umfang dieser Kosten zu
begründen. Dazu gehört eine substantiierte Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält,
die - unter Vorbehalt der Beweiserhebung - die rechtliche Würdigung der
geltend gemachten Steuerminderung erlaubt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann,
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 8 zu § 221, und daselbst die Nachweise
zur kantonalen [zürcherischen] Praxis). Bei Bauprojekten ist es im
Allgemeinen die Bauabrechnung, welche in Verbindung mit der lückenlosen
Sammlung der Rechnungen und Zahlungsbelege erlaubt, die Lieferungen und
Leistungen steuerlich zu quantifizieren und nötigenfalls darüber Beweis zu
erheben (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 12 zu § 221).

3.
Im Einspracheverfahren und im Verfahren vor dem Obergericht rügte der
Beschwerdeführer erstens, dass der Veräusserungserlös um Fr. 5'600.-- zu hoch
festgesetzt worden sei. Zweitens verlangte er die Berücksichtigung
zusätzlicher Grundstückkosten von Fr. 62'746.90 für Vermessung, Vermarchung,
provisorisches Baugespann und dergleichen. Drittens machte er geltend, dass
der Anlagewert der fünf separat veräusserten Autoeinstellplätze nicht in
Rechnung gestellt worden sei.

3.1 Mit dem um Fr. 5'600.-- zu hoch bemessenen Veräusserungserlös verhält es
sich wie folgt: In der Gewinnberechnung für die Veranlagung der Staats- und
Gemeindesteuern 1993/94 setzte die Steuerkommission den Veräusserungserlös
auf Fr. 2'209'500.-- fest. Sie stützte sich dabei auf die Berechnung der
Bündner Steuerbehörde. Dieser Betrag wurde auch für die Veranlagung der
direkten Bundessteuer übernommen. Er lag um Fr. 39'500.-- über dem Wert von
Fr. 2'170'000.--, den der Beschwerdeführer als Veräusserungserlös in der
Gewinnberechnung auf dem Frontblatt der korrigierten Bauabrechnung vom 24.
April 1995 angegeben hatte. In dieser Gewinnberechnung waren aber das
zusätzliche Entgelt von Fr. 10'000.-- für die Wohnung A sowie ein Erlös für
Mehrkosten (Mehrausbau) einer Wohnung von Fr. 23'900.--, insgesamt Fr.
33'900.--, noch nicht enthalten. Das bestritt auch der Beschwerdeführer
nicht. Allerdings legte er die diesbezüglichen Belege nicht vor, weshalb die
Steuerkommission mangels genügender Unterlagen im Einspracheverfahren die (um
Fr. 5'600.-- höhere) Berechnung des Veräusserungserlöses durch die Bündner
Steuerverwaltung übernahm. Die Rechnung über den Betrag von Fr. 23'900.--
reichte der Beschwerdeführer erst im obergerichtlichen Verfahren (als
Replikbeilage 19) ein, worauf die Steuerkommission in der Duplik die
Berechnung des Veräusserungserlöses berichtigte.

3.2 Was die zusätzlichen Grundstückkosten von Fr. 62'746.90 für Vermessung,
Vermarchung, provisorisches Baugespann und dergleichen betrifft, war dieser
Betrag in der Bauabrechnung des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1994 und der
korrigierten Bauabrechnung vom 24. April 1995, je Seite 2, enthalten. Eine
vollständige Bauabrechnung mit den Originalbelegen legte der Beschwerdeführer
jedoch nicht vor. Es war somit nicht möglich, diese Kosten zu überprüfen.

Die vollständigen Originalbelege wurden erst mit der Replik im
obergerichtlichen Verfahren eingereicht. Nach Prüfung der Unterlagen konnte
die Steuerkommission auch diese zusätzlich geltend gemachten Anlagekosten
anerkennen.

3.3 Die Berücksichtigung von Anlagekosten von zusätzlich Fr. 177'708.--
begründete der Beschwerdeführer in der Einsprache damit, dass für die einzeln
veräusserten Autoeinstellplätze, die sich nicht im Haus B, sondern im
Nachbarhaus A befinden, noch keine Anlagekosten berücksichtigt worden seien.
Er verlangte, dass deren Anlagewert aufgrund der Baukostenrechnung für Haus A
pauschal - anhand von Kubatur und Kubikmeterpreis - bestimmt werde. Das
lehnte die Steuerkommission im Einspracheentscheid indessen ab, weil bereits
bei der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern im Jahre 1995 mangels
tauglicher Bauabrechnungen auf den Überführungswert der Bündner
Steuerbehörden abgestellt worden sei und der Beschwerdeführer keine partielle
Korrektur der seinerzeitigen Berechnung verlangen könne, ohne die
Originalbelege vorzulegen. In der Beschwerde an das Obergericht hielt der
Beschwerdeführer demgegenüber an seinem Standpunkt fest, dass die
Anlagekostenbestandteile - wie jedermann einsehe - objektmässig nicht
erstellt werden könnten. Der Beschwerdeführer reichte den Ordner mit der
Bauabrechnung und den entsprechenden Belegen für das Haus A erst als
Replikbeilage 17 ein. Nach Prüfung dieser Unterlagen anerkannte die
Steuerkommission, dass die Kosten für die Einstellplätze nicht objektmässig
erstellt werden können und eine pauschale Berechnung Platz greifen müsse
(Duplik S. 2 unten).

4.
Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer die entscheidenden Belege
erst im obergerichtlichen Verfahren mit der Replik einreichte. Er hätte die
fraglichen Unterlagen bereits im Einspracheverfahren vorlegen können. Dazu
hätte er Anlass gehabt, nachdem er sich im Veranlagungsverfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, seine
Anlagekosten seien aufgrund des von der Bündner Steuerverwaltung anerkannten
höheren Überführungswertes des Grundstückes insgesamt höher gewesen als der
Erlös, ohne sich jedoch mit Einzelpositionen (Erschliessungskosten des
Grundstücks, Kosten der Autoeinstellplätze) auseinanderzusetzen. Das trifft
auch zu für die Festsetzung des (um Fr. 5'600.-- zu hohen)
Veräusserungserlöses, bei dem die Veranlagungsbehörde mangels tauglicher
Unterlagen zu Recht auf die Berechnung der Bündner Steuerverwaltung
abstellte.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wirkte im Einspracheverfahren für die
Staats- und Gemeindesteuern als Sekretär der Steuerkommission mit. Er wusste
um die Beweisschwierigkeiten, weshalb von ihm erwartet werden durfte, dass er
die steuermindernden Tatsachen substantiiert nennt und die entsprechenden
Beweise, namentlich die Originalbelege vorlegt. Seine Behauptung, dass der
Sekretär der Steuerkommission sich mit dem Fall nicht weiter
auseinandersetzen wollte und dies selbst dann nicht getan hätte, wenn ihm die
Originalbelege vorgelegt worden wäre, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr
zeigt sich, dass die Steuerkommission sich mit dem Fall eingehend befasste,
auch wenn sie die Sichtweise des Beschwerdeführers nicht teilte. Der
Beschwerdeführer hat damit das Verfahren vor Obergericht verursacht oder
zumindest unnötig in die Länge gezogen. Das Obergericht hat ihm zu Recht die
Kosten des Verfahrens auferlegt und ihm keine Entschädigung für Parteikosten
gewährt.

5.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Als unterliegende Partei
hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 153, 153a und
156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission
Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: