Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.603/2002
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2A.603/2002 /kil

Urteil vom 10. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionsversicherung des Personals der Stadt Chur, Rathaus, 7002 Chur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Patrick Benz, Rechtsanwalt, Talstrasse 42
D, Postfach 18,
7270 Davos Platz,
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, Route de Chavannes 35,
1007 Lausanne.

Aufsichtsbeschwerde (Normenkontrolle; paritätische Verwaltung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 6. November 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hiess am 6. November 2002 eine
Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung vom 8. November 2000 des
Justiz-, Polizei-und Sanitätsdepartements Graubünden insofern gut, als sie
die dem Beschwerdeführer auferlegte Parteientschädigung zu Gunsten der
Stadtgemeinde Chur aufhob; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Kürzung
seiner Altersrente sei widerrechtlich, und verlangte, die Kürzungsbeiträge
seien auszuzahlen bzw. die widerrechtlichen Kürzungen der Witwenrenten seien
rückwirkend auszuzahlen und die ungesetzlichen Koordinationsabzüge seien
aufzuheben, trat die Beschwerdekommission mangels Substantiierung auf die
Beschwerde nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer verlangte, den Versicherten
sei ein vermehrtes Mitspracherecht einzuräumen bzw. als Präsident der
Verwaltungskommission der Vorsorgeeinrichtung solle eine aussenstehende
Persönlichkeit gewählt werden, wies sie die Beschwerde ab. Ebenso abgewiesen
wurden das Begehren um Publikation der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung
in der städtischen Rechnung sowie das Begehren, die kantonale Entscheidgebühr
sei aufzuheben. X.________ hat am 9. Dezember 2002 gegen das Urteil der
Beschwerdekommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben. In der Folge hat er unaufgefordert insgesamt vier weitere Schreiben
(vom 11., 12. u. 15. Dezember 2002, 15. Januar 2003) eingereicht.

2.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Beschwerdeschrift
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 108 Abs. 2
OG). Das Bundesgericht ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden
(Art. 114 Abs. 1 in fine OG). An Begehren und Begründung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht
zuzutreffen, verlangt wird aber immerhin, dass sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander setzt. Ist die Vorinstanz auf das Begehren eines
Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dieser Frage befassen. Eine
Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz
aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 118 Ib
134 E. 2 S. 136; 123 V 335 E. 1b S. 337 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und
Lehre).

3.
Die Beschwerdeschrift genügt diesen minimalen Anforderungen an die Begründung
nicht. Auf die Vorbringen bezüglich der Rentenkürzungen ist die Vorinstanz
nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich somit damit befassen und
begründen müssen, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen
sei. An einer solchen sachbezogenen Begründung fehlt es indessen. Auf die
materiellen Rügen betreffend die Anwendung der Verordnung von 1978 über die
Pensionsversicherung der Stadt Chur könnte im Übrigen auch deshalb nicht
eingetreten werden, weil die Beschwerdekommission in diesem Punkt die
Streitsache gar nicht beurteilt hat und es insofern an einem
Anfechtungsobjekt mangelt. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer
sachbezogen zu den Feststellungen der Vorinstanz, dass die angefochtene
Verordnung dem Grundsatz der paritätischen Verwaltung genüge und dass sich
weder aus Art. 89bis Abs. 2 ZGB noch aus Art. 64 Abs. 2 BVG eine Pflicht zur
Publizierung der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung in der städtischen
Rechnung ergebe. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ist deshalb ebenfalls nicht näher einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm - weil nicht anwaltlich vertreten - keine
Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obwohl er genau gleichviel
Arbeit gehabt habe wie ein Anwalt.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich
unterlegen; nur im Kostenpunkt hat er teilweise obsiegt. Gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nach
Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) hat die Partei, die Anspruch auf
Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid
eine detaillierte Kostennote einzureichen. Der Beschwerdeführer hat weder in
seiner Beschwerde vom 12. Januar 2001 an die Beschwerdekommission ein Gesuch
gestellt noch in der Folge eine Kostennote eingereicht. Entschädigt werden
Parteikosten sodann nur, wenn sie notwendig, das heisst für eine wirksame
Rechtsverfolgung unerlässlich sind, und wenn sie zudem verhältnismässig hoch
sind (vgl. im Einzelnen Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rzn. 705 ff.).
Keine dieser Voraussetzungen ist im Fall des Beschwerdeführers, der nach
eigenen Angaben mit der Materie vertraut war, erfüllt. Selbst bei einem
Beschwerdeführer, der selber Anwalt war, wurde etwa die Notwendigkeit zur
Entschädigung von Parteikosten verneint (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 706, mit
Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als
unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden und der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem
Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: