Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.602/2002
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2A.602/2002 /kil

Urteil vom 23. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

A. ________GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Ruedi Bollag, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Schlossmühlestrasse 15,
8510 Frauenfeld,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld.

Direkte Bundessteuer 1998/1999,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Thurgau
vom 30. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die A.________GmbH mit Sitz in B.________ TG vertreibt Reinigungssysteme. Als
Zahlungsmittel nimmt sie fast ausschliesslich sog. WIR-Checks entgegen. Für
die direkte Bundessteuer 1998 und 1999 deklarierte sie einen steuerbaren
Reingewinn von Fr. 22'400.-- bzw. Fr. 44'554.--.

Mit Veranlagungsverfügung vom 8. Januar 2002 und Einspracheentscheid vom 8.
April 2002 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau Fr. 259'200.--
(1998) und Fr. 441'330.-- (1999) beim Reinertrag der A.________GmbH auf. In
diesem Umfang lägen geldwerte Leistungen vor: In beiden Jahren habe die
Gesellschaft ihrem Beteiligungsinhaber und Geschäftsführer C.________ Anteile
der WIR-Genossenschaft verkauft, 1998 im Umfang von Fr. 864'000.-- und 1999
für Fr. 1'471'100.--, jeweils zu 70% ihres Nominalwertes. Der 30%ige
Einschlag müsse vollumfänglich als sog. Gewinnvorwegnahme besteuert werden,
da es der A.________GmbH nicht gelungen sei, den entsprechenden Minderwert
nachzuweisen. Vielmehr habe C.________ mit den aus der Gesellschaft
entnommenen Anteilen mehrere Immobilienkäufe getätigt und dabei keine
Minderwerts-Einbusse hinnehmen müssen, wie aus den öffentlich verurkundeten
Kaufpreisen zu ersehen sei. Zwischen dem bei der Entnahme gewährten Einschlag
und der nachfolgenden Vollwertigkeit bestehe ein offensichtliches
Ungleichgewicht der Leistungen und somit eine geldwerte Begünstigung des
Beteiligungsinhabers.

B.
Nach erfolgloser Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
(nachfolgend: Rekurskommission) hat die A.________GmbH am 10. Dezember 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt,
den Entscheid der Rekurskommission vom 30. Oktober 2002 aufzuheben. Von der
Aufrechnung sei vollumfänglich abzusehen und die Veranlagung auf Grund des
deklarierten Reingewinns vorzunehmen.

Die kantonale und die eidgenössische Steuerverwaltung sowie die
Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 15. April 2003 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung ein Sistierungsgesuch der A.________GmbH
abgelehnt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte
Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Die Bechwerdeführerin ist legitimiert, den Entscheid der
Rekurskommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
anzufechten (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 146 DBG). Auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). An die Feststellung
des Sachverhaltes ist das Bundesgericht jedoch gebunden, wenn - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, sofern der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art.
105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen
vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt.
Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel
zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und
deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche
Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht
mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie
habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt,
wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150; 127 II 60 E. 1b S. 63, je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998,
S. 334 Rz. 943). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, § 30, S. 286 mit Hinweisen).

2.
Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58
Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung
des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), aller vor Berechnung des Saldos
der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht
zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit.
b), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit
Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c).

Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an
die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden
nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden. Solche geldwerte
Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die
Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der
Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder
Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen
Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern
ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die
Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; 115 Ib
274 E. 9b S. 279; ASA 69 202 E. 2; 68 596 E. 2; 68 246 E. 3a; je mit weiteren
Hinweisen).

Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere auch die sog.
Gewinnvorwegnahmen, d.h. verdeckte Kapitalentnahmen, die bei der Gesellschaft
zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen
Gewinnes führen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft auf ihr
zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden
Erträge direkt dem Aktionär oder ihr nahestehenden Personen zufliessen bzw.
wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von
einem unbeteiligten Dritten fordern würde (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 120;
113 Ib 23 E. 2d S. 25 f.; ASA 67 216 E. 2b; 60 534 E. 3; RDAF 1997 2 486 E.
2; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, S. 465 f.;
Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2000, N 196 u. 202 f.
zu Art. 58 DBG, mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Drittvergleich (sog.
Grundsatz des "dealing at arm's length") wird auf den Verkehrswert
abgestellt, worunter im Steuerrecht der Wert zu verstehen ist, der einem
Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
beigemessen wird.

3.
3.1 Vorliegend ist zuerst zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
angenommen hat.

3.1.1 Die Vorinstanz argumentiert wie folgt: Unbestrittenermassen veräusserte
die Beschwerdeführerin die WIR-Checks für nur 70% des Nominalwertes in
Schweizer Franken an ihren Beteiligungsinhaber. Dieser Einschlag hätte sich
aber nur dann gerechtfertigt, wenn der entsprechende Minderwert
rechtsgenüglich belegt gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Vielmehr
erwarb der Anteilsinhaber mit den Checks mehrere Liegenschaften, ohne dabei
irgendeine Einbusse hinnehmen zu müssen. In allen Fällen liess nämlich der
öffentlich verurkundete Kaufpreis eine völlige Gleichstellung zwischen der
Abgeltung in WIR-Anteilen und der Bezahlung in Schweizerfranken erkennen.
Darüber hinaus war in mehreren Verträgen vereinbart, dass die Verzinsung
allfälliger WIR-Ausstände zu erfolgen hätte, wie wenn der Käufer die gleiche
Summe in bar schulden würde. Angesichts der nachträglich erzielten
Vollbewertung der entnommenen WIR-Checks erwies sich der von der Gesellschaft
gewährte Einschlag somit als geldwerte Begünstigung.

Im Wesentlichen stützt sich die Rekurskommission auf den in StE 2002 B 44.11
Nr. 11 veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid und die dort festgehaltenen
Argumente: Unter gewissen Umständen kann ohne Willkür die Gleichwertigkeit
der Abgeltung mit WIR-Anteilen und der Bezahlung in Schweizerfranken
angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Summe der erbrachten
Leistungen (inkl. beträchtlichen WIR-Anteilen) exakt dem verurkundeten
Kaufpreis entspricht. Wird in den massgeblichen Kaufverträgen nicht die
Zahlung mit WIR-Checks von einem bestimmten Nennwert vereinbart, sondern
diejenige eines gewissen Geldwerts "in WIR" mit unbestimmten Nominalbetrag,
so muss nicht angenommen werden, dass der öffentlich beurkundete,
frankenmässig bestimmte Kaufpreis nicht dem "effektiven Wert" entspricht,
d.h. jenem Wert, den die Beteiligten den veräusserten Grundstücken
beigemessen haben. Selbst wenn der Kaufpreis - wie behauptet - auf Grund der
entgegenzunehmenden WIR-Anteile höher festgesetzt worden ist, so kann dies
bloss dann berücksichtigt werden, wenn der effektive Wert der Liegenschaft
als Kaufpreis verurkundet und bei den Zahlungsmodalitäten der entsprechend
höhere WIR-Anteil ausgewiesen wird. Nur wenn die Summe der Barzahlungen nebst
den weiteren Leistungen und den WIR-Anteilen einen entsprechend höheren
Betrag ergibt, ist der Nachweis dafür erbracht, dass die WIR-Anteile als
minderwertig angesehen worden sind. Im streitigen Fall war dieser Nachweis
indessen nicht erbracht, wie namentlich mit Blick auf die für öffentliche
Urkunden geltende Beweisvorschrift von Art. 9 Abs. 1 ZGB willkürfrei erkannt
werden konnte (im gleichen Sinne u.a. das zürcherische Verwaltungsgericht in
StE 1997 B 44.11 Nr. 9).

3.1.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vorab ein, das etwaige
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung müsse im Zeitpunkt der
käuflichen WIR-Entnahme aus der Gesellschaft bestehen. Für diese
Wertgegenüberstellung könnten die später vom Beteiligungsinhaber mit den
entnommenen Checks getätigten Immobilienkäufe auf keinen Fall berücksichtigt
werden. Solche Folgegeschäfte seien ohne Belang, wie z.B. nachträglich
erzielte Kursgewinne (z.B mit einer Fremdwährung oder Edelmetallen).

3.1.2.1 Der Vergleich vermag nicht zu überzeugen. Das sog. WIR-Geld ist nicht
Geld im Rechtssinne, sondern stellt eine Forderung besonderer Art dar, d.h.
ein aktives Wirtschaftsgut, dessen Bewertung nach dem Verkehrswert zu
erfolgen hat. Entgegen Edelmetallen oder Geldwährungen unterliegt es keinem
einheitlichen, offiziellen Kurs zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit den
entsprechenden Schwankungen und selbst kurzfristig möglichen
Wertsteigerungen. Sein etwaiger Minderwert ist vielmehr nach den konkreten
Verwendungsumständen und Geschäftsbereichen differenziert zu ermitteln.

3.1.2.2 Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin überdies auf den schon
angesprochenen Bundesgerichtsentscheid in StE 2002 B 44.11 Nr. 11 (vgl. E.
3.1.1), mit dem Argument, nachträgliche Wiederinvestitionsgewinne oder
-verluste würden ja auch nicht berücksichtigt.

Dort ging es darum, den effektiv erzielten Grundstücksgewinn aus einem
Geschäft zwischen sich nicht nahestehenden Dritten zu bestimmen. Somit konnte
der öffentlich verurkundete Verkaufspreis für sich allein schon als
massgeblicher Gradmesser des Verkehrswertes eingestuft werden, ohne dass
darüber hinaus noch auf andere Indizien abzustellen gewesen wäre, z.B.
etwaige Nachfolgegeschäfte.
Hier ist dagegen der Wert der WIR-Entnahme aus der Gesellschaft durch den
Beteiligungsinhaber streitig, m.a.W. ein Geschäft unter Nahestehenden. Der
dabei vereinbarte Preis kann nicht ohne weiteres als zuverlässige Festlegung
des effektiven Verkehrswertes gelten. Wird aber ein dem Beteiligungsinhaber
überlassener Vermögensgegenstand kurz danach an einen unabhängigen Dritten
weiterveräussert, so kann der vom Dritten bezahlte Preis als objektiver
Massstab für die Bewertung der Gegenleistung herangezogen werden (vgl. StE
1989 B 72.13.22 Nr. 15; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 123 zu § 64). Das hat insbesondere hier
zu gelten, wo die Entnahme der WIR-Checks klarerweise im Hinblick auf ihre
Weiterveräusserung erfolgte. Wie die Gesellschaft selbst hatte der
Beteiligungsinhaber einen bedeutenden Liquiditätsbedarf und musste die
angesammelten WIR-Bestände so bald als möglich wieder veräussern. Somit ist
es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz die Nachfolgegeschäfte
mitberücksichtigt hat, um ein mögliches Ungleichgewicht der Leistungen zu
beurteilen.

3.1.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den späteren
Immobilienkäufen könne keinenfalls auf den öffentlich verurkundeten Preis
abgestellt werden. Die daraus hervorgehende Gleichwertigkeit von WIR-Checks
und Schweizer Franken sei lediglich "versehentlich" und somit unmassgeblich.
Sie sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass die internen Vorschriften der
WIR-Genossenschaft ihren Mitgliedern streng untersagten, in öffentlich
verurkundeten Kaufverträgen auf Preisnachlässe infolge WIR-Zahlungen
hinzuweisen. Unter den Vertragsparteien sei aber klar gewesen, dass es sich
beim verurkundeten Preis um den WIR-Betrag handeln sollte und der
Liegenschaftswert in Schweizer Franken deutlich tiefer sei.

In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht die
Erklärungen mehrerer der betroffenen Liegenschaften-Verkäufer bei. Diese
führen aus, dass der WIR-Minderwert im Kaufpreis mitberücksichtigt und der
(in Schweizer Franken formulierte) Betrag entsprechend höher festgesetzt
worden sei. Diese Bestätigungen stellen indessen unzulässige Noven dar, die
schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können und
müssen (vgl. oben E. 1.2). Sie haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren für
die materielle Beurteilung unbeachtlich zu bleiben. Ohne sie spricht aber -
wie die Rekurskommission zu Recht erkannt hat - nichts dafür, dass die
Verkäufer in eine Art der Preisgestaltung eingewilligt haben sollten, aus der
sich für sie beträchtliche Nachteile bei der Besteuerung ihres
Grundstückgewinnes ergaben.

Auch mit ihren anderen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin den
besonderen Beweiswert der öffentlichen Verurkundung nicht zu entkräften. Für
sich allein unzureichend ist der Verweis auf die abweichende Preisgestaltung
bei anderen Immobilienkäufen des Beteiligungsinhabers. Ist zudem bei einem
WIR-Minderwert nach den Verwendungsumständen und Geschäftsbereichen zu
unterscheiden, so erweist es sich zum vornherein als untauglich, wenn
pauschal mit einem "allgemeinen WIR-Minderwert" argumentiert und zu belegen
versucht wird, dass die von der Beschwerdeführerin vertriebenen
Reinigungssysteme wegen dieses WIR-Minderwertes regelmässig mit einem
beträchtlichen Aufpreis verkauft würden.

3.1.4 Gegen die Verbindlichkeit der öffentlich verurkundeten Verkaufspreise
wendet die Beschwerdeführerin schliesslich ein, sie könne - falls notwendig -
bei den betroffenen Grundbuchbehörden eine Korrektur der verurkundeten
Kaufpreise erwirken, und zwar so, dass die von den Vertragsparteien
tatsächlich gewollten Preise (mit WIR-Minderwert) der steuerlichen Erfassung
der Liegenschaftswerte zu Grunde gelegt würden, mit der entsprechenden
Mehrbelastung für den Beteiligungsinhaber.

Es kann offen bleiben, wie zu urteilen gewesen wäre, wenn diese Korrekturen
tatsächlich erfolgt wären. So aber ändert nichts daran, dass das
Bundesgericht an den von der Vorinstanz nicht offensichtlich unzutreffend
festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Es hat davon
auszugehen, dass die Vertragsparteien die Gleichwertigkeit der Abgeltung mit
WIR-Anteilen und der Bezahlung in Schweizerfranken vereinbarten. Bei dieser
Sachlage ist nach dem Gesagten ein offensichtliches Missverhältnis der
Leistungen anzunehmen.

3.2 Die Unangemessenheit der Gegenleistung kann hier nur im
Beteiligungsverhältnis begründet sein. Etwas Anderes ist nicht vorgebracht
worden und vermöchte auch keineswegs zu überzeugen.

3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Bevorteilung des Anteilsinhabers für die
Organe der Gesellschaft erkennbar war. Damit soll lediglich vermieden werden,
dass ungeschickte Vermögensverfügungen ohne jegliche Begünstigungsabsicht
ebenfalls als geldwerte Leistungen erfasst werden. Liegt ein offensichtliches
Missverhältnis der Leistungen vor, so wird dessen Erkennbarkeit vermutet
(vgl. Peter Brülisauer/Stephan Kuhn, a.a.O., N 172 zu Art. 58 DBG, mit
zahlreichen weiteren Hinweisen).

Auf eine solche versehentliche Verfügung der Gesellschaftsorgane beruft sich
die Beschwerdeführerin. Dabei verkennt sie aber, dass die von ihr geltend
gemachte Ungeschicklichkeit nicht - wie hier ausschliesslich von Belang - bei
der Veräusserung der WIR-Checks an den Beteiligungsinhaber geschah. Vielmehr
wird sie im Zusammenhang mit den nachfolgenden Immobiliengeschäften des
Beteiligungsinhabers behauptet. Selbst dort ist sie zudem für das
Bundesgericht verbindlich als unmassgeblich beurteilt worden. Die
Erkennbarkeit des Missverhältnisses muss unter diesen Umständen angenommen
werden.

3.4 Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer
geldwerten Leistung im Sinne von Art. 58 Abs 1 DBG allesamt erfüllt sind.
Demzufolge hat die Rekurskommission keine Bundesrechtsverletzung begangen,
wenn sie den 30%igen Einschlag bei der Entnahme der WIR-Checks zum
steuerbaren Ertrag der Beschwerdeführerin hinzurechnete.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: