Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.601/2002
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2A.601/2002 /leb

Urteil vom 19. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 14./21. November 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Libyen stammende A.________ (geb. 1961) wurde am
13. November 2002 durch die Regierungsstatthalterin II von Bern aus dem
fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen und auf dieses Datum hin durch den
Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft genommen. Das
Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte diese tags darauf.
A.________ ist hiergegen am 10. Dezember 2002 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland
und der Migrationsdienst beantragen, seine Beschwerde abzuweisen. Das
Bundesamt für Flüchtlinge hat über die von ihm zur Papierbeschaffung
unternommenen Schritte informiert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
A.________ machte von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen
Gebrauch.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - soweit sich dieser darin
überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl.
Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und
ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen:
2.1 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR
142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn er
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig wurde, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst wie klar
zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Die
Ausschaffungshaft kann zudem verfügt werden, wenn der weggewiesene Ausländer
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 13b
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG).

2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers am
19. Juli 2002 abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen; eine hiergegen
gerichtete Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission blieb
erfolglos (Urteil vom 10. September 2002). Das Verhalten des
Beschwerdeführers hat während seines Aufenthalts in der Schweiz zu massiven
Klagen Anlass gegeben. Wegen Nichteinhaltens von Hausordnungen, Bedrohungen
und Belästigungen musste er wiederholt verwarnt und mit Hausverboten belegt
werden, die er immer wieder missachtete. Zurzeit läuft gegen ihn in diesem
Zusammenhang unter anderem ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Drohung,
Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Am 25. Juli 2002 soll er
einen Heimleiter mit einem abgebrochenen Flaschenhals bedroht und eine
ehemalige Freundin wiederholt geschlagen haben. Am 21. August 2002 teilte der
Heimleiter mit, dass die Drohungen des Beschwerdeführers immer massiver
würden und auch tödliche Gewalt umfassten. Am 4. Oktober 2002 wurde der
Beschwerdeführer vom Asylbewerberzentrum Münchenbuchsee ausgeschlossen und
mit einem Hausverbot belegt, nachdem er dort Mitbewohner angespuckt und
wiederum Tätlichkeiten gegenüber der Zentrumsleitung in Aussicht gestellt
hatte. Daneben verweigert der Beschwerdeführer hartnäckig jegliche Mitarbeit
bei der Papierbeschaffung; in Bezug auf seine Identität und Herkunft hat er
"krass widersprüchliche Angaben" gemacht (so das Urteil der
Asylrekurskommission vom 10. September 2002, E. 5c). Mit Blick auf seine
Drohungen erfüllt er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 13a lit. e ANAG (vgl. BBl 1994 I 323); zudem besteht bei ihm
Untertauchensgefahr, nachdem er sich wiederholt nicht an behördliche
Weisungen gehalten hat. Soweit er die verschiedenen Vorkommnisse bestreitet,
sind seine Einwände gestützt auf die klare Aktenlage unglaubwürdig und nicht
geeignet, die angefochtene Haft als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig in ein anderes Land einreisen könnte,
was er für den Fall einer Haftentlassung in Aussicht stellt, ist nicht
ersichtlich.

2.3 Der Beschwerdeführer scheint zwar - wie die fürsorgerischen
Freiheitsentzüge belegen - psychisch angeschlagen zu sein; dies steht dem
Vollzug seiner Wegweisung indessen zurzeit nicht entgegen (vgl. Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Seinem Gesundheitszustand wird im
Rahmen des Haftvollzugs angemessen Rechnung getragen werden können und müssen
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff., mit
Hinweisen auf die unpublizierte Praxis). Zwar haben die tunesischen Behörden
bereits mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer kein Laissez-passer ausgestellt
werde, weitere Abklärungen unter anderem in Marokko sind zurzeit aber noch im
Gang. Es kann deshalb nicht gesagt werden, es liessen sich für ihn in
absehbarer Zeit zum Vornherein keine Reisepapiere beschaffen (vgl. BGE 125 II
217 E. 2 S. 220). Die Behörden haben sich bisher im Rahmen des Zumutbaren
trotz der renitenten Haltung des Beschwerdeführers kontinuierlich und
zielstrebig um deren Erhältlichmachung bemüht (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE
124 II 49 ff.). Die Ausschaffungshaft ist deshalb zu Recht bestätigt worden;
es kann für alles Weitere auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und
in der Vernehmlassung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs.
3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Der
Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: