Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.5/2002
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2A.5/2002/leb

Urteil vom 3. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch OBT Treuhand AG, Rorschacher Strasse 63,
9003 St. Gallen,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050
Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel
20, 9050 Appenzell.

Liquidationsgewinn 1998 (Veranlagung Direkte Bundessteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell
I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom

20. November 2001.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war selbständig erwerbender Landwirt, welcher seit dem Jahre 1976
einen Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 3 ha Wiesland und 2 ha Wald
bewirtschaftete. Die Haupterwerbsquelle bestand im Betrieb einer Schweinemast
mit rund 500 Tieren. Daneben führte er eine Milchannahmestelle. Land und Wald
wurden an Dritte verpachtet. Anfangs 1998 gab er seine selbständige
Erwerbstätigkeit auf und verkaufte die Liegenschaft, d.h. die
Schweinescheune, eine Remise sowie den Milchsammelraum, mit Ausnahme des
Wohnhauses.

Mit Verfügung vom 2. Februar 1998 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung
(Verwaltung für die Direkte Bundessteuer) X.________ mit einem steuerbaren
Liquidationsgewinn von CHF 277'100.--, was zu einer Steuerbelastung von CHF
26'325.-- führte. Gegen diese Veranlagung erhob X.________ am 1. März 2001
Einsprache. Diese richtete sich gegen die Aufrechnung eines
Veräusserungsgewinns von CHF 34'947.-- sowie gegen die Aufrechnung eines
Gewinnes von CHF 102'000.-- für die Überführung der im Eigentum des
Einsprechers verbleibenden Liegenschaft ins Privatvermögen. Die Einsprache
wurde mit Entscheid vom 10. April 2001 vollumfänglich abgewiesen.

B.
Gegen diesen Einspracheentscheid führte X.________ am 8. Mai 2001 Beschwerde
beim Kantonsgericht (Abteilung Verwaltungsgericht) Appenzell I.Rh und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Veranlagung des
Liquidationsgewinns bei der Direkten Bundessteuer mit CHF 178'600.--. Am 20.
November 2001 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2002 erhob die OBT AG im Namen von X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Damit wird beantragt, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell I.Rh vom 20. November
2001 aufzuheben und den Beschwerdeführer für das Jahr 1998 bei der Direkten
Bundessteuer mit einem Liquidationsgewinn von CHF 178'600.-- zu veranlagen;
eventuell sei die strittige Liquidationsgewinnsteuerveranlagung an die
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, während die
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh Abweisung der Beschwerde
beantragt, soweit auf diese einzutreten sei. Demgegenüber beantragt die
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
teilweise Gutheissung der Beschwerde und Herabsetzung des Liquidationsgewinns
um CHF 35'000.--.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh
(Abteilung Verwaltungsgericht) handelt es sich, soweit er sich auf die
direkte Bundessteuer bezieht, um einen auf das Steuerrecht des Bundes
gestützten, letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 97 Abs.
1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. b OG; Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Direkte Bundessteuer, DBG; SR
642.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die
rechtzeitig eingereichte (Art. 106 OG; Art. 146 DBG) und den
Formerfordernissen (Art. 108 OG) genügende Beschwerde ist demnach
einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und
lit. b OG). Die Feststellung des Sachverhalts bindet allerdings das
Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). An
die Parteibegehren und deren Begründung ist das Bundesgericht in der
vorliegenden Abgabestreitigkeit ebenso wenig gebunden (Art. 114 Abs. 1
zweiter Satz OG) wie an die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Es prüft
vielmehr von Amtes wegen und frei, ob Bundesrecht verletzt worden ist; es
kann die Beschwerde auch aus andern als den im Verfahren vorgebrachten
Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die
Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Ermittlung des steuerbaren
Gewinns bei der Überführung des Wohnhauses ins Privatvermögen unter
Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, insbesondere unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs, zustande gekommen sei. Zudem sei der
Sachverhalt willkürlich festgelegt worden.

2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern,
Akteneinsicht zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, Beweisanträge zu
erheblichen Tatsachen zu stellen und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56,
mit Hinweis). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selber grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. etwa
BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 119 Ia 136 E. 2b S.138). Die Beurteilung der
Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, kann indessen dann offen
bleiben, wenn der Entscheid der Vorinstanz schon aus anderen Gründen
aufzuheben und an diese zurückzuweisen ist.

2.3 Unbestritten ist, dass gemäss Art. 47 Abs. 1 DBG bei Beendigung der
Steuerpflicht oder bei einer Zwischenveranlagung die nicht oder nicht für
eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Art.
18 Abs. 2 DBG einer vollen Jahressteuer für die Steuerjahre unterliegen, in
denen sie zugeflossen sind. Als Kapitalgewinne gelten Gewinne aus der
Veräusserung, Verwertung oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Diesen gleichgestellt ist die Überführung von Liegenschaften aus dem
Geschäftsvermögen ins Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG; Marco Duss/Daniel
Schär, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel 2000, Art. 47
DBG, N 12, S. 536; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel
2001, Art. 18, N 106, S. 388). Für die Gewinnberechnung ist auf den
Verkehrswert im Zeitpunkt der Privatentnahme abzustellen. Als massgeblicher
Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen
unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können (Urteil des Bundesgerichts
vom 19. März 1981 in ASA 50 S. 303 E. 2a). Dabei handelt es sich zum Teil um
eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 1976 in ASA
46 S. 116 E. 3b).

2.4 Die Kantonale Steuerverwaltung ist bei der Ermittlung des massgebenden
Veräusserungserlöses aufgrund der Neuschatzung von einem
Verkehrs-wert/Marktwert für das Wohnhaus Kat. Nr. 68 B von CHF 323'000.--
ausgegangen und hat davon den massgeblichen Buchwert gemäss Schlussbilanz per
31. Dezember 1998 von CHF 221'000.-- in Abzug gebracht. Dies führte zu einem
steuerbaren Gewinn von CHF 102'000.--. Der von der Kantonalen
Steuerverwaltung als Verkehrswert bzw. Marktwert bezeichnete Wert entspricht
dem Zeitwert gemäss Schätzungsprotokoll für nichtlandwirtschaftliche
Grundstücke, wie er von der Kantonalen Schätzungskommission festgelegt wurde.
Dieser mit CHF 323'000.-- ermittelte Wert setzt sich aus dem Zeitwert für das
Wohnhaus von CHF 222'000.-- , für die Scheune West von CHF 7'000.-- und für
die Scheune Ost (Schweinestall) von CHF 94'000.-- zusammen.

Die Kantonale Schätzungskommission kommt aufgrund ihrer amtlichen
Verkehrswertschatzung auf einen Wert von CHF 226'000.--. Dieser Verkehrswert
entspricht dem Durchschnittswert von Realwert (bestehend aus dem Zeitwert
zuzüglich Baunebenkosten und dem Landwert) und dem doppelt gewichteten
Ertragswert von CHF 155'000.-- (= 2 x Ertragswert, d.h. CHF 310'000.-- Realwert
von CHF 368'000.-- : 3 = CHF 226'000.--). Die dabei angewandte
Bewertungsmethode, welche eine Verkehrswertermittlung unter Berücksichtigung
des Real- und Ertragswertes darstellt, entspricht anerkannter
Bewertungspraxis, wie sie von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler
Grundstückbewertungsexperten (SVKG) vorgenommen wird (vgl. Schweizerische
Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten/ Schweizerische
Schätzungsexperten-Kammer/Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder,
Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, Stand 2000, Ziff. 5.5, S. 62 f.).

Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der von der kantonalen
Güterschatzungskommission ermittelte amtliche Verkehrswert bei
nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken dem Steuerwert entspreche. Dieser sei
aber nicht mit dem Marktwert identisch, der gemäss Auskunft der kantonalen
Schätzungskommission am besten am Realwert, welcher sich auf CHF 368'000.--
belaufe, bemessen werde. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die
Steuerverwaltung bei der Berechnung des Übernahmepreises von einem Zuschlag
von 50 % zum amtlichen Verkehrswert ausgegangen sei, was zu einem Wert von
CHF 339'000.-- geführt habe. Mit dem Abstellen auf den Zeitwert von CHF
323'000.-- sei bei der Berechnung des Übernahmepreises der Betrag zu Gunsten
des Beschwerdeführers reduziert worden. Auf die eingereichte Schatzung,
welche durch einen privaten Gutachter erstellt wurde, ist die Vorinstanz
nicht eingetreten.

2.5 Fest steht, dass im vorliegenden Fall kein Vergleichspreis verfügbar ist,
mit dem, wie zum Beispiel bei der Veräusserung von Eigentumswohnungen, der
Verkehrswert aufgrund eines Drittvergleichs hätte bestimmt werden können.
Demnach hat die Ermittlung des Verkehrswertes anhand von anerkannten
Schätzungsmethoden zu erfolgen. Für die Bemessung des Verkehrswertes wird bei
Liegenschaften in der Regel auf den nach diesen Verfahren ermittelten
amtlichen Schätzungswert abgestellt, sofern nicht nachgewiesen ist, dass
dieser Wert wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht
(Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,
Muri bei Bern 1995, S. 85). Dies kann etwa bei einer länger zurückliegenden
Schatzung der Fall sein, oder wenn seit dem Schatzungszeitpunkt wesentliche
Veränderungen eingetreten sind. Im vorliegenden Fall liegt eine amtliche
Schatzung der kantonalen Schätzungskommission vom 24. August 1999 vor, die
von einem Verkehrswert von CHF 226'000.-- ausgeht und demnach als aktuell
bezeichnet werden kann. Dieser Wert wurde nach anerkannten Schätzungsmethoden
unter Berücksichtigung des Real- und Ertragswertes ermittelt. Weshalb der von
der kantonalen Schätzungskommission ermittelte Verkehrswert mit einem
Zuschlag von 50 % zu versehen ist, wie die Kantonale Steuerverwaltung im
Einspracheverfahren entschied, wird weder von ihr noch von der Vorinstanz
begründet.

Zwar trifft es zu, wie die Vorinstanz unter Berufung auf die einschlägige
Literatur feststellt, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat,
dass der Entnahmewert stets nach dem amtlichen Verkehrswert bestimmt wird.
Wird dieser aber in Abweichung davon festgelegt, so braucht es dafür
stichhaltige, für den Pflichtigen nachvollziehbare Begründungen. Die
schlichte Feststellung der Schätzungskommission, im vorliegenden Fall
entspreche der Realwert dem Verkehrswert am besten bzw. mit dem Abstellen auf
den Zeitwert sei der Betrag gar zu Gunsten des Pflichtigen reduziert worden,
genügt dafür nicht. Es hätte insbesondere dargelegt werden müssen, weshalb im
konkreten Fall, bei dem ausschliesslich auf den Real- bzw. Zeitwert
abgestellt worden war, der Ertragswert nicht berücksichtigt wurde.
Sodann ist im Wert, welcher von der Kantonalen Schätzungskommission ermittelt
wurde, nicht berücksichtigt, dass die Schweinehaltung nicht mehr erlaubt ist,
was entsprechende Abbruch- und Entsorgungsaufwendungen mit sich bringt.
Solche Minderwerte sind, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer
Vernehmlassung zu Recht vorträgt, in Rechnung zu stellen, was zu einem Abzug
von einem bisher noch nicht genau bestimmten Betrag führt, der vom
Beschwerdeführer auf CHF 35'000.-- veranschlagt wird.

2.6 Demnach ist davon auszugehen, dass die von der Kantonalen
Steuerverwaltung für die Bemessung des Liquidationsgewinns angewandte
Schatzung an einem offensichtlichen Mangel leidet, weshalb die Sache zur
Neufestlegung des massgebenden Schatzungswertes an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 114 Abs. 2 OG). Diese wird insbesondere zu prüfen
haben, ob und mit welcher Begründung sich der Aufwertungsfaktor von 50 % auf
dem Verkehrswert, welcher von der kantonalen Schätzungskommission mit Fr.
226'000.-- ermittelt wurde, im vorliegenden Fall rechtfertigen lässt;
gegebenenfalls wird zu begründen sein, weshalb der Ertragswert nicht in die
Bewertung mit einzubeziehen ist. Schliesslich werden auch die Minderwerte zu
berechnen und zu berücksichtigen sein, die sich dadurch ergeben, dass die
Schweinehaltung nicht mehr erlaubt ist.

2.7 Ist die Sache schon wegen der offensichtlich falschen Festlegung des
massgebenden Verkehrs- und Liquidationsgewinns an die Vorinstanz
zurückzuweisen, kann offen bleiben, ob Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
und dabei insbesondere sein Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt worden
sind.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die Besteuerung des
Liquidationsgewinns durch Auflösung von stillen Reserven, welcher durch die
Veranlagungsbehörde mit CHF 20'500.-- ermittelt wurde.

3.2 Der Besteuerung nach Art. 47 Abs. 1 DBG bei Beendigung der Steuerpflicht
unterliegt jegliche Art der Realisierung von stillen Reserven (Art. 18 Abs. 2
Sätze 1 und 2 DBG; Locher, a.a.O., Art. 18 DBG, N 77, S. 376). Wie die
Vor-instanz zu Recht feststellt, kann die buchmässige Realisierung von
stillen Reserven auch verdeckt erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann in solchen Fällen der Nachweis für die Auflösung von
stillen Reserven auch aufgrund von Indizien erbracht werden, wobei dies durch
Schätzungen, zum Beispiel durch Vergleich des Bruttogewinns verschiedener
Rechnungsjahre, geschehen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember
1969 in ASA 39 S. 198). An den Nachweis der Auflösung von stillen Reserven
sind in diesem Falle "nicht zu strenge Anforderungen" zu stellen (Duss/Schär,
a.a.O., Art. 47, N 20, S. 538).

3.3 Im vorliegenden Fall ermittelte die Veranlagungsbehörde für den Zeitraum
von 1993 - 1996 eine durchschnittliche Bruttogewinnmarge von 9,57 %. Die in
der Bemessungslücke erzielte Marge beläuft sich demgegenüber auf 12,98 %.
Dies stellt eine erhebliche Abweichung und ein massgebendes Indiz für die
Auflösung von stillen Reserven dar. Auffallend ist dabei vor allem die
Abweichung im Jahre 1998, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.
Der Vergleich mit dem Vorjahr fällt mit 17,2 % besonders krass aus. Was der
Beschwerdeführer als Erklärung dafür vorbringt, trifft offensichtlich nicht
zu. So hat sich namentlich die Marktsituation für den Schweineverkauf in den
Jahren 1997/98 nicht verbessert, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die
Preissituation hat sich vielmehr verschlechtert, wie aus den massgeblichen
Erhebungen des Schweizerischen Bauernverbandes ersichtlich ist
(Schweizerischer Bauernverband, Brugg, Statistische Erhebungen und
Schätzungen 1999, S. 136).

3.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanzen
bereits aufgrund des vorliegenden Bruttogewinnvergleichs auf eine verdeckte
Auflösung von stillen Reserven schliessen konnten, ohne damit den Sachverhalt
offensichtlich falsch festzustellen. Damit verletzt die Besteuerung eines mit
CHF 20'500.-- errechneten Liquidationsgewinns Bundesrecht nicht, weshalb die
Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach mit Bezug auf die Bemessung
des Überführungswertes der Liegenschaft ins Privatvermögen teilweise
gutzuheissen und an die Vorinstanz zur Neuberechnung und Neubeurteilung der
Bewertung zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
hälftig dem Kanton Appenzell I.Rh und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 3 OG)

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 157 OG) sind dem
Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Über eine allfällige
Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz
gegebenenfalls zu entscheiden.

Der Kanton Appenzell I.Rh hat den durch einen Steuervertreter vertretenen
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid
des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 20. November 2001, soweit er die
Frage der Festlegung des Verkehrswertes für die ins Privatvermögen
überführten Liegenschaften betrifft, hinsichtlich der direkten Bundessteuer
aufgehoben, und die Sache in diesem Punkte zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. von Fr.
2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1'000.--,
auferlegt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- ist durch den Beschwerdeführer und den
Kanton Appenzell I.Rh. je zur Hälfte mit Fr. 1'500.-- zu tragen.

4.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung
Appenzell Innerrhoden und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung
Verwaltungsgericht, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: