Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.593/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.593/2002 /kil

Urteil vom 11. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, Spitalgasse 9,
Postfach 6164, 3001 Bern,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. 1967, reiste 1987
erstmals in die Schweiz ein und arbeitete zunächst während einiger Jahre als
Saisonnier. Am 28. Dezember 1992 heiratete er die Schweizerin Y.________ und
erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Am 18. März 1999 wurde der
gemeinsame Sohn Z.________ geboren.

X. ________ wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere am 7.
April 1994 vorab wegen Förderung der Prostitution zu einer Gefängnisstrafe
von 15 Monaten und einer Landesverweisung von vier Jahren, beides unter
bedingtem Vollzug, sowie am 26. Oktober 1999 wegen mengenmässig
qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren
Landesverweisung unbedingt.

Am 27. April 1993 verwarnte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsdienst) des
Kantons Bern X.________ im Hinblick auf die ihm erteilte
Aufenthaltsbewilligung. Am 31. Mai 1994 verweigerte sie ihm - im Anschluss an
die genannte Verurteilung vom 7. April 1994 - die Verlängerung der
Bewilligung; die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hiess jedoch
am 7. Juni 1995 eine dagegen erhobene Beschwerde gut, drohte freilich eine
Wegweisung an für den Fall erneuter Verfehlungen. Am 27. Juli 1998 wies die
Direktion die Fremdenpolizei überdies im Zusammenhang mit dem neu hängigen
Strafverfahren an, mit Blick auf die Unschuldsvermutung die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wies aber auf mögliche Konsequenzen hin
für den Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung.

1.2 Am 11. November 1999 verfügte der Migrationsdienst die Ausweisung von
X.________ auf den Zeitpunkt der Haftentlassung. Die Militär- und
Polizeidirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen je bei
ihnen erhobene Beschwerden am 3. Juni 2002 bzw. am 7. November 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2002 an das Bundesgericht
beantragen X.________ und seine Ehefrau Y.________, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 sei aufzuheben und es sei die
Ausweisung lediglich anzudrohen; eventuell sei diese auf zwei Jahre zu
befristen. Überdies ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

2.
2.1 Ein Ausländer kann unter anderem aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach
den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Die Behörde hat dabei namentlich die Schwere des Verschuldens
des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; erscheint eine
Ausweisung zwar rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht
verhältnismässig, soll sie lediglich angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 ANAV;
vgl. BGE 125 II 105, 521; 122 II 433).

Leben, wie hier, nahe Familienangehörige mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist überdies die Garantie des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu wahren (vgl. VPB 2001
Nr. 138 S. 1392; VPB 2000 Nr. 145 S. 1375; BGE 122 II 433). Die
entsprechenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Ausweisung (vgl.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV) gehen freilich, wie das
Verwaltungsgericht zu Recht festhält, in denjenigen gemäss Art. 11 Abs. 3
ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV auf.

2.2 Die Beschwerdeführer würdigen zwar einzelne tatsächliche Feststellungen
im angefochtenen Entscheid etwas anders als das Verwaltungsgericht, so
namentlich diejenige betreffend die Rückfallgefahr; sie behaupten aber nicht,
die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Mit
Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG sind die Sachverhaltsfeststellungen damit nicht
zu beanstanden, weshalb es auch nicht erforderlich ist, die
unterinstanzlichen Akten beizuziehen.

2.3 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden. Besonders
schwerwiegend sind die Verurteilungen wegen Zuführung zur Prostitution sowie
wegen banden- und gewerbsmässigen Handels mit einer Menge von rund 9,21 kg
Heroingemisch. Liegt Drogenhandel vor und erreicht dieser erst noch ein
Ausmass wie im vorliegenden Fall, anerkennt das Bundesgericht in
Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
erhebliche sicherheitspolizeiliche Interessen an der Entfernung und
Fernhaltung von Ausländern (vgl. etwa BGE 122 II 433 E. 2c; VPB 2000 Nr. 145
S. 1375). Der Beschwerdeführer liess sich weder von ersten Verurteilungen
noch von wiederholten fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von seiner
familiären Situation vom Delinquieren abhalten; im Gegenteil nahm die Schwere
seiner Straftaten stetig zu. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die
Rückfallgefahr verneint oder relativiert werden müsste, wie die
Beschwerdeführer geltend machen.

Der Beschwerdeführer ist erstmals im Alter von rund rund 20 Jahren in die
Schweiz gelangt und seit ungefähr 10 Jahren im Besitz der
Aufenthaltsbewilligung. Seine Jugend hat er jedoch in seiner Heimat
verbracht. Auch wenn seine engsten Familienangehörigen nicht mit ihm
ausreisen würden, ist ihm selber eine Rückkehr zuzumuten. Etwas anderes mag
für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gelten. Obwohl ihnen eine Ausreise
in die Heimat des Ehemannes und Vaters nicht ohne weiteres zumutbar
erscheint, erweist sich aber die Ausweisung angesichts des grossen
Verschuldens des Beschwerdeführers, der stetig zunehmenden Straffälligkeit
und der damit verbundenen mangelnden Besserung, kurz der nachgewiesenen
insgesamt erheblichen sicherheitspolizeilichen Interessen als
verhältnismässig und zulässig. Das gilt im Übrigen auch für die Dauer der
Ausweisung. Mit Recht strebt das Verwaltungsgericht eine gewisse Koordination
mit der Landesverweisung an; sodann kann die Dauer auch später noch verkürzt
oder in ihrer Wirkung behördlich durch vorübergehende Einstellung (vgl. Art.
11 Abs. 4 ANAG), namentlich zwecks Pflege familiärer Beziehungen,
abgeschwächt werden. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, sich im
gegebenen Zeitpunkt um entsprechende Erleichterungen zu bemühen.

3.
3.1 Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich
unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist.

Ergänzend kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).

3.2 Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Damit werden
die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig, wobei ihren
angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden kann (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG, Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Polizei- und Militärdirektion
und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: