Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.588/2002
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2A.588/2002 /kil

Urteil vom 16. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Dufourstrasse 32,
8008 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichterin, vom 28. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Der angeblich aus Liberia stammende X.________, geb. ... 1981, reiste nach
eigener Darstellung am 24. Mai 2002 von Sierra Leone her kommend in
Zürich-Kloten in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am
6. Juni 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch ab und verfügte
die sofortige Wegweisung. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Am 10. Juni
2002 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft bis
zum 6. September 2002 an. Tags darauf prüfte und genehmigte die Haftrichterin
am Bezirksgericht Zürich die Haft. Am 30. August 2002 verlängerte die
Haftrichterin die Haft bis zum 6. Dezember 2002, und mit Verfügung vom 28.
November 2002 verlängerte sie diese um weitere zwei Monate bis zum 6. Februar
2003.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Dezember 2002 an das Bundesgericht
beantragt X.________, die Verfügung der Haftrichterin vom 28. November 2002
sei aufzuheben und er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Das Migrationsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht
Zürich, Haftrichterin, hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Abteilung
Vollzugsunterstützung, liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.
X.________ hat sich zur Sache nicht mehr geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen
bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) erfüllt sind. Danach ist im Einzelnen erforderlich, dass ein
erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E.
3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG
genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381;
124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 127 II 168; 125 II 217 E. 2
S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug
der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung) umgehend zu
treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
1.2 Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der
Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert
werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die Haft (bzw. deren Dauer) muss
verhältnismässig sein (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198
f.; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Gegen den kantonal
letztinstanzlichen Haftrichterentscheid steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (BGE 125 II 369 E.
2b S. 371 f., mit Hinweisen).

1.3 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bestreitet vor
Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanz über die Voraussetzungen für
die Anordnung bzw. für die Verlängerung der Ausschaffungshaft grundsätzlich
nicht. Nachdem bereits das Bundesamt für Flüchtlinge festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer unwahre Angaben über seine Herkunft gemacht hatte, und
dieser während des ganzen Verfahrens wiederholt aussagte, nicht in seine
angebliche Heimat zurückkehren zu wollen, erweist sich namentlich der
Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt. Sodann rechtfertigt sich
aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der damit
verbundenen Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung grundsätzlich weiterhin
eine Haftverlängerung. Der Beschwerdeführer macht denn auch bloss geltend,
eine solche sei nicht zulässig, weil die Behörden dem Beschleunigungsgebot
nicht genügend Beachtung geschenkt hätten. Einzig darauf ist nachfolgend
näher einzugehen.

2.
2.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG gebietet es den
kantonalen Behörden, zu versuchen, die Identität des Ausländers so schnell
wie möglich festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen
Papiere zu beschaffen. Alle zur Verfügung stehenden Massnahmen sind zu
ergreifen, die geeignet erscheinen, den Vollzug der Ausschaffung zu
beschleunigen. So kann es sich in vielen Fällen als zweckmässig erweisen, den
Ausländer bei der Vertretung seines Landes vorzuführen, oder es kann bei den
Bundesbehörden um Vollzugsunterstützung ersucht werden (vgl. Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen [VVWA; SR 142.281]). Umgekehrt besteht keine Pflicht der Behörden,
in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Das
Beschleunigungsgebot gebietet bloss Vorkehrungen, die unter den konkreten
Umständen des Einzelfalles die Ausschaffungsbemühungen überhaupt zu
beschleunigen vermögen. Das unkooperative Verhalten des Ausländers erlaubt es
dabei der Behörde nicht, einfach untätig zu bleiben; dem Verhalten des
Ausländers und der Art seiner Auskünfte darf aber im Hinblick auf die
Anforderungen an das Vorgehen der Behörde Rechnung getragen werden,
insbesondere wenn diese dadurch an zielstrebigen Abklärungen und Vorkehrungen
gehindert wird. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Hilfe
ausländischer Behörden bisweilen schleppend vor sich geht; den Behörden lässt
sich daher dann nicht vorhalten, sie lebten dem Beschleunigungsgebot nicht
nach, wenn die Verzögerungen bei der Papierbeschaffung allein auf die
ungenügende Kooperation einer ausländischen Botschaft zurückzuführen sind. Es
ist eine Gesamtbetrachtung der durch die verantwortlichen Behörden
geleisteten Arbeit, in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles,
vorzunehmen (zu den Kriterien für die Beurteilung des Beschleunigungsgebots
bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f.;
Urteile des Bundesgerichts 2A.115/2002 vom 19. März 2002 und 2A.396/2001 vom
27. September 2001; vgl. auch BGE 124 I 139).

Wird eine schweizerische Vertretung im Ausland um Hilfe angegangen, kommt dem
eine andere Bedeutung zu als einem Auskunftsersuchen an ausländische
Behörden. Am vermuteten Heimatort des Beschwerdeführers durch Einschaltung
der dortigen schweizerischen Vertretung selber zu weiteren Informationen zu
kommen, lässt sich soweit rechtfertigen, als die hiefür ins Auge gefassten
Massnahmen ihrerseits erfolgversprechend scheinen. Voraussetzung dafür,
während einer langen Zeitspanne ausschliesslich auf diese Abklärungsmassnahme
zu setzen, ist jedoch, dass auf diese Weise entweder bereits konkrete
Fortschritte erzielt worden sind oder aber absehbar ist, dass solche mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einem nicht allzufernen Zeitpunkt
erwartet werden können. Dies setzt insbesondere eine funktionierende
Kommunikation zwischen den Behörden in der Schweiz und Vertretern der
schweizerischen Gesandtschaft im Ausland voraus (Urteil des Bundesgerichts
2A.396/2001 vom 27. September 2001, E. 2c).

2.2 Der Beschwerdeführer hat von Anbeginn an (Asylverfahren) immer gleich
lautende Angaben zu seinen Personalien und seiner Herkunft gemacht. Bereits
das Bundesamt für Flüchtlinge erachtete diese als unglaubwürdig und
bezeichnete eine Herkunft aus Nigeria als wahrscheinlicher. Diese Annahme
erhärtete sich bei einem am 11. Juli 2002 durchgeführten Sprachtest, welcher
ebenfalls darauf hindeutete, dass der Beschwerdeführer nicht aus Liberia,
möglicherweise aber aus dem Norden von Nigeria stammen könnte und er überdies
vermutlich bereits einmal im deutschsprachigen Raum gelebt haben dürfte. Nach
einer telefonischen Anhörung am 24. Juli 2002 führte ein Vertreter der
liberianischen Botschaft in Paris ebenfalls aus, der Beschwerdeführer könne
nicht aus Liberia stammen, weil die von ihm angegebene Ethnie und Sprache
Ba(n)kumbia in Liberia gar nicht existiere. Der Beschwerdeführer beharrt
dennoch bis heute an seiner unglaubwürdigen Darstellung der Herkunft. Zur
Beschaffung von Reisepapieren hat er keine Anstrengungen vorgenommen. Zu
Recht werfen ihm daher die kantonalen Behörden unkooperatives Verhalten im
Hinblick auf die Abklärung seiner Identität und die Beschaffung der
notwendigen Papiere vor.

2.3 Demgegenüber darf der zuständigen kantonalen Behörde grundsätzlich
zugebilligt werden, dass sie sich zunächst um den Vollstreckungsvollzug
bemüht hat. Bereits am 14. Juni 2002 wurde das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement, Abteilung Vollzugsunterstützung, um Hilfe bei der
Ausschaffung angegangen. Am 11. Juli 2002, also rund einen Monat nach
erstmaliger Haftanordnung, fand der erwähnte Sprachtest statt. Tags darauf
veranlasste die Abteilung Vollzugsunterstützung aufgrund der Erkenntnis, dass
der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kennt, einen Fingerabdruckvergleich
mit Deutschland und Österreich, wobei freilich bis heute dazu keine Antworten
eingegangen sind. Am 24. Juli 2002 wurde die telefonische Befragung durch die
liberianische Botschaft in Paris organisiert. Auch bei der nigerianischen
Vertretung in Bern wurden Identitätsabklärungen veranlasst, und am 3.
September 2002 wurde der Beschwerdeführer dort vorgeführt, wobei sich seine
vermutete nigerianische Herkunft allerdings nicht bestätigen liess. In der
Folge kontaktierte die Abteilung Vollzugsunterstützung am 11. September 2002
die Schweizerische Vertretung in Nigeria mit der Anfrage, ob der
Beschwerdeführer dort bekannt sei. Am 1. November 2002 erkundigte sich das
Migrationsamt bei der Abteilung Vollzugsunterstützung, ob eine Antwort von
der schweizerischen Botschaft in Nigeria eingetroffen sei. Gemäss Aktennotiz
vom 13. November 2002 wurde dies vom zuständigen Sachbearbeiter telefonisch
verneint, gleichzeitig aber in Aussicht gestellt, die Antwort anzumahnen, was
dann am 25. November 2002 geschah. Auch diese Bemühung blieb aber ohne
Erfolg.

Die schweizerischen Behörden haben durchaus geeignete Massnahmen zur
Abklärung der Identität des Beschwerdeführers ergriffen. In einer ersten
Phase erfolgte dies auch mit einer recht hohen Intensität. Seit dem 11.
September 2002 wurden jedoch keine erfolgversprechenden Schritte mehr
unternommen. Betreffend die Fingerabdruckvergleiche kann dazu festgehalten
werden, dass eine Abhängigkeit vom Tätigwerden ausländischer Behörden
besteht. Was hingegen die Anfrage bei der schweizerischen Vertretung in
Nigeria betrifft, so haben die hiesigen Behörden das Ausbleiben einer Antwort
lange Zeit untätig hingenommen. Erst rund anderthalb Monate nach erfolgter
Anfrage hat das Migrationsamt bei der Abteilung Vollzugsunterstützung
nachgefragt, ob eine Antwort eingegangen sei. Diese rein interne Vorkehr
genügt für sich allein nicht, um dem Beschleunigungsgebot zu entsprechen.
Gefordert ist vielmehr eine Koordination aller beteiligten schweizerischen
Behörden.

Ein besonderes Augenmerk hätte dabei darauf gerichtet werden müssen, die
Schweizerische Vertretung in Nigeria zu beförderlicher Erledigung der Anfrage
anzuhalten. Das erste Schreiben an die dortige Schweizer Botschaft vom 11.
September 2002 enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass sich der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft befindet und daher besondere
Dringlichkeit vorliegt. Erst im Brief vom 25. November 2002 an den Schweizer
Botschafter, also rund zweieinhalb Monate später, wird darauf hingewiesen,
dass es sich bei den meisten der angefragten Dossiers um weggewiesene
Asylbewerber handle, welche sich in Ausschaffungshaft befänden, weshalb diese
Fälle aufgrund des Beschleunigungsgebots prioritär zu behandeln seien.

Insgesamt ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden während mehr als
zweieinhalb Monaten keine erfolgversprechenden Vorkehren mehr trafen. Erst
als sich die Zwei-Monatsfrist, die in der bundesgerichtlichen Praxis als
Richtlinie für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots genannt wird, ihrem
Ende näherte, erkundigte sich das kantonale Migrationsamt nach dem Stand der
Anfrage in Nigeria, und erst als die nächste haftrichterliche
Haftverlängerung anstand, wies die Abteilung Vollzugsunterstützung die
dortige Schweizerische Vertretung auf die wegen der Ausschaffungshaft
erforderliche prioritäre Behandlung hin. Aufgrund der Akten steht eine
Antwort der Schweizerischen Botschaft offenbar immer noch aus. Wieweit im
vorliegenden Fall alternative Massnahmen - etwa eine weitere Vertiefung der
Herkunftsanalyse aufgrund der sprachlichen und geografischen Kenntnisse des
Beschwerdeführers - möglich wären, ist unklar. Dies würde aber ohnehin nichts
daran ändern, dass die Verzögerung jedenfalls insoweit von den Behörden zu
verantworten ist, als die Schweizer Botschaft nicht rechtzeitig auf die
Dringlichkeit der Angelegenheit wegen der Ausschaffungshaft hingewiesen wurde
und sie sich möglicherweise auch deswegen mit der Antwort Zeit liess. Damit
fehlte es an der notwendigen funktionierenden Kommunikation zwischen den
Behörden in der Schweiz und der schweizerischen Vertretung im Ausland. Daran
ändert auch das weitgehend unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers
nichts. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 13b Abs. 3 ANAG vor.

3.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss in der Regel zur Haftentlassung
führen, wie das Bundesgericht bereits zur altrechtlichen Internierung
entschieden hat. In der Tat lässt sich dann, wenn die zuständigen Behörden
den Ausschaffungsvollzug nicht gehörig vorangetrieben haben, nicht mehr von
einem hängigen Ausweisungsverfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
sprechen (vgl. BGE 119 Ib 202 E. 3 S. 206/207; 423 E. 4 S. 425 ff.). Die Haft
dient dann nicht mehr dem einzigen vom Gesetz vorgesehenen Zweck, den Vollzug
der Wegweisung sicherzustellen. Der Festhaltung des Beschwerdeführers in
Ausschaffungshaft fehlt somit die gesetzliche Grundlage (Urteil des
Bundesgerichts 2A.396/2001 vom 27. September 2001, E. 3).

Die vorliegende Beschwerde ist daher vollumfänglich gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus
der Haft zu entlassen. Den kantonalen Behörden, die weiterhin alles Nötige
vorzukehren haben, um den Beschwerdeführer möglichst rasch auszuschaffen,
steht es frei, allenfalls dessen Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG
zu prüfen. Der Ausländer, der entsprechende Anordnungen missachtet, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft, falls sich der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als
undurchführbar erweist (Art. 23a ANAG). Ist dies nicht der Fall, kann er
möglicherweise gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art.
13a lit. b ANAG) erneut in Ausschaffungshaft genommen werden.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art.
156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer die durch
den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2
OG). Damit wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 28. November 2002 wird aufgehoben.

2.
Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Haft zu entlassen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos erklärt.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich (dem Beschwerdeführer und dem Migrationsamt des
Kantons Zürich sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, vorweg auch
per Fax) mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: