Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.586/2002
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2A.586/2002 /leb

Urteil vom 9. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, Marktgasse
9, 9220 Bischofszell,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202
Frauenkappelen.

Inverkehrbringen von Futtermitteln,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Oktober 2001 nahmen Mitarbeiter der dem Bundesamt für Landwirtschaft
unterstellten Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere Posieux (RAP)
im Betrieb X.________ der Mühlen A.________ AG Proben für die
Futtermittelkontrolle. Die Laboruntersuchung ergab bei einer der sechs Proben
(von Sojakuchenmehl extrudiert) Spuren von Landtierknochenbruchstücken.
Daraufhin stellten Inspektoren der RAP am 6., 7. und 8. November 2001 im
Betrieb X.________ ca. 15,5 Tonnen Sojakuchen extrudiert sowie ca. 11 Tonnen
Mischfuttermittel sowie im Betrieb Y.________ der A.________ AG ca. 3 Tonnen
Mischfuttermittel sicher. Wiederum wurden Proben gezogen. Diese enthielten -
wie die erste, vorläufige Analyse vom 14. November aufzeigte und die zweite,
definitive Analyse vom 6. Dezember 2001 bestätigte - beim Sojakuchenmehl
extrudiert zum Teil erneut Tierknochenbruchstücke.
Am 9. November 2001 bestätigte die RAP die Sicherstellung der Futtermittel
und verpflichtete die A.________ AG zum Rückruf bereits ausgelieferter
Futtermittel, welche Produkte aus der am 23. Oktober 2001 bemusterten Charge
enthielten. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende
Wirkung. Nachdem definitiv feststand, dass sich im Mischfuttermittel kein
unzulässiges tierisches Material befand, gab die RAP den
Mischfuttermittelbestand am 14. Dezember 2001 wieder für den Verkauf frei.
Das Sojakuchenmehl verblieb unter Beschlag.

B.
Gegen die Verfügung vom 9. November 2001 erhob die A.________ AG am 13.
November 2001 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (im Folgenden: Rekurskommission). Diese führte
eine Instruktionsverhandlung durch und ordnete eine weitere Probenahme an.
Die drei am 8. März 2002 entnommenen zusätzlichen Proben wurden der
Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA)
Augustenberg, Karlsruhe (Bundesrepublik Deutschland), zur Analyse übergeben.
Im Prüfbericht vom 25. März 2002 stellte die LUFA keine tierischen
Bestandteile in diesen Proben fest. Anschliessend führte die Rekurskommission
schriftlich zusätzliche Abklärungen und am 25. September 2002 eine
öffentliche Verhandlung durch. Dabei kamen auch die Modalitäten zur
Entsorgung der inzwischen verdorbenen Ware zur Sprache. Mit Entscheid vom 31.
Oktober 2002 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 führt die A.________ AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, den
Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die "beschlagnahmte Ware"
freizugeben (Ziff. 1). Zudem sei festzustellen, dass die "Beschlagnahme" der
Mischfuttermittel rechtswidrig gewesen sei (Ziff. 2). Ferner seien auch die
Ziffern 1 und 4 der Verfügung der RAP vom 9. November 2001 aufzuheben (Ziff.
3).
Das Bundesamt für Landwirtschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Rekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen eine auf
öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG,
die von einer eidgenössischen Rekurskommission als Vorinstanz nach Art. 98
lit. e OG erlassen wurde. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99-102 OG liegt
nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig.

1.2 Anfechtungsobjekt kann nur der vorinstanzliche Entscheid sein. Ist er -
wie hier - auf dem Beschwerdeweg ergangen, ersetzt er die Verfügung, die
Ausgangspunkt des Verfahrens war (Devolutiveffekt). Diese ist demnach mit dem
Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission mitangefochten (BGE
126 II 300 E. 2a S. 303; 125 II 29 E. 1c S. 33), soweit eine rechtsgenügliche
Begründung vorgetragen wird (Art. 108 Abs. 2 OG). Anordnungen des zugrunde
liegenden Verwaltungsaktes können daher nicht separat angefochten werden. Auf
das Begehren Ziff. 3 ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c
S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).

1.3 Ähnliches gilt hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Ziff. 2. Solche
Begehren sind nur zulässig, soweit ein schutzwürdiges rechtliches oder
tatsächliches Interesse dargetan wird, das nicht ebenso gut mit einem
rechtsgestaltenden Begehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S.
303). Vorliegend umfasst das Aufhebungsbegehren auch die mit dem
Feststellungsantrag verlangte Prüfung, zumal die Vorinstanz insoweit auf die
Beschwerde ebenfalls eingetreten ist (E. 1.1 S. 7 des angefochtenen
Entscheids). Das Feststellungsbegehren ist daher überflüssig.

1.4 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Allgemeinen
ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE
128 II 34 E. 1b S. 36). Ein solches Interesse erscheint hier fraglich, da die
beschlagnahmten bzw. sichergestellten Futtermittel entweder mittlerweile
verdorben sind und nicht mehr verkauft werden können (Sojakuchenmehl) oder
aber schon längst zum Verkauf freigegeben wurden (Mischfutter). Die Frage
braucht jedoch nicht endgültig beantwortet zu werden, da das Bundesgericht
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn
sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall
rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden kann (statt vieler
BGE 128 II 34 E. 1b S. 36, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
erfüllt. Es sind grundsätzliche Fragen bei der Sicherstellung bzw.
Beschlagnahme von Futtermitteln aufgeworfen worden. Dass das Bundesgericht
dabei jemals innert nützlicher Frist entscheiden könnte, erscheint wenig
wahrscheinlich. Auf die Beschwerde ist daher mit den oben erwähnten
Einschränkungen einzutreten.

1.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ist durch die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht
eingeschränkt (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E.
1c S. 36, mit Hinweis).

2.
Die Vorinstanz hat erwogen, die umstrittenen Massnahmen seien zur Bekämpfung
der gemeinhin als Rinderwahnsinn bezeichneten BSE (Bovine spongiforme
Enzephalopathie) angeordnet worden. Diese gehöre zu den Tierkrankheiten, die
über die Nahrungskette in der Form der Creutzfeld-Jakob-Krankheit auf den
Menschen übertragen werden könne, für Tier und Mensch tödlich verlaufe,
erhebliche wirtschaftliche Folgen zeitige und von der Tierseuchengesetzgebung
deshalb den auszurottenden Seuchen zugeordnet werde (vgl. Art. 3 lit. h der
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, TSV; SR 916.401). Heute sei bekannt,
dass die Ansteckung der Tiere mit BSE auf die Fütterung mit ungenügend
erhitzten Tiermehlen zurückzuführen sei, die von infizierten Tieren stammten.
Eine Menge von 0,5 g infiziertes Material (so viel wie zehn Reiskörner)
reiche aus, um die Krankheit auf eine Kuh zu übertragen. Um die
Infektionsketten zu unterbrechen, gelte deshalb die Nulltoleranz für
Tiermehle im Futter für Wiederkäuer und ein generelles Verbot, Mehle
tierischer Herkunft an Nutztiere zu verfüttern. Da es trotz entschlossener
Bekämpfung unter erheblichem Mitteleinsatz seit einem Jahrzehnt nicht
gelungen sei, die BSE auszurotten, würden die Massnahmen vermehrt auch darauf
ausgelegt, Restrisiken zu eliminieren oder auch nur weiter zu verringern. Den
seit 2001 beträchtlich ausgeweiteten Futtermittelkontrollen komme deshalb
eine zentrale Bedeutung bei der Seuchenbekämpfung zu. Im Sinne des so
verstandenen Vorsichtsprinzips sei das sofortige Blockieren des Postens
Sojakuchenmehl, aus dem die erste positive Probe stammte, sowie des
Mischfutters verhältnismässig und rechtens gewesen. Das Gleiche gelte für die
Rückrufaktion, die im Übrigen nur Futter mit Sojakuchenmehl betroffen habe.
Beim Mischfutter hätten sich die Befürchtungen nicht bewahrheitet, weshalb
dieses nach Vorliegen des definitiven Befundes richtigerweise unverzüglich
freigegeben worden sei. Da sich die provisorischen Ergebnisse beim
Sojakuchenmehl aber bestätigt hätten, sei dessen Beschlagnahme zu Recht
aufrecht erhalten worden. Zwar verbleibe letztlich eine erhebliche
Unsicherheit, ob im interessierenden Sojakuchenmehl unzulässige tierische
Bestandteile enthalten gewesen seien. Angesichts der Bedeutung konsequenter
BSE-Bekämpfung und den wirtschaftlichen Folgen der Seuche sei freilich
nachvollziehbar, dass die Behörden bestrebt seien, jedes denkbare Risiko
auszuschalten. Es liege jedenfalls noch innerhalb ihres grossen
Ermessensspielraumes und erweise sich als verhältnismässig, insbesondere als
notwendig und durch die öffentlichen Interessen gerechtfertigt, dass sie
bereits den Verdacht, bestimmte Futtermittel könnten tierische Bestandteile
enthalten, zum Anlass nähmen, um die entsprechenden Posten aus dem Verkehr zu
ziehen. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass die Behörden an der
Beschlagnahme des Sojakuchenmehls festhielten und dessen Entsorgung
verlangten.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, Art. 183 Abs. 1 lit. i TSV
bestimme bloss, dass Futtermittel, die tierisches Material im Sinne von Abs.
1 lit. a-h enthielten, nicht als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere
verfüttert werden dürften. Derartige Futtermittel mit unzulässigen tierischen
Bestandteilen könnten gestützt auf Art. 169 des Bundesgesetzes vom 29. April
1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) beschlagnahmt werden. Eine
Beschlagnahme könne jedoch nicht bereits angeordnet werden, wenn - wie die
Rekurskommission im vorliegenden Fall festgestellt habe - nur ein Verdacht
auf das Vorkommen unzulässiger Bestandteile bestehe. Insoweit fehle eine
gesetzliche Grundlage für eine solche Massnahme. Als schwerer Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie falle die Beschlagnahme nur
in Betracht, soweit sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei.

3.2 Das Bundesamt für Landwirtschaft legt in seiner Vernehmlassung
ausführlich dar, dass der Nachweis des Vorkommens unzulässiger tierischer
Bestandteile im Sojaschrot erbracht worden sei. Die davon abweichende Annahme
der Rekurskommission sei unhaltbar und willkürlich. Daher seien die
Futtermittel (ohnehin) zu Recht gestützt auf Art. 169 LwG beschlagnahmt
worden. Ebenso greife das Verwendungsverbot des Art. 183 Abs. 1 TSV.

4.
4.1 Es trifft zu, dass die Feststellungen der Vorinstanz über das
Vorhandensein unerlaubter tierischer Substanzen im Sojakuchenmehl nicht
nachvollziehbar und widersprüchlich sind. Die Rekurskommission hat hierzu
zunächst festgehalten, die RAP habe vom Sojakuchenmehl, das von der Firma
B.________ AG im Betrieb X.________ angeliefert worden sei, am 23. Oktober
2001 eine Probe genommen. Diese habe bei vorläufiger und definitiver Analyse
ergeben, dass im Futter Spuren von Landtierknochenbruchstücken vorhanden
seien. Daraufhin habe die RAP am 6. November 2001 vier weitere Proben vom
Sojakuchenmehl gezogen. Bei zwei dieser vier Proben habe sich der positive
Befund bestätigt (vorläufig und definitiv). Am 8. November habe die RAP von
in Säcken abgefülltem Sojakuchenmehl wiederum eine Probe genommen, die
(vorläufig und definitiv) positiv gewesen sei. Am 8. März 2002 schliesslich
seien - zwecks Untersuchung durch die LUFA - nochmals drei Proben (zwei aus
den beiden Siloabteilen und eine aus den Säcken) entnommen worden. Deren
Prüfung habe keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Landtierknochenbruchstücken ergeben. Die Untersuchungsmethode sei immer die
gleiche gewesen. Sie sei genau geregelt, erprobt und international anerkannt
(E. 6 Ingress sowie E. 6.1 und 6.2 des angefochtenen Entscheids).

4.2 Gestützt auf diese Erkenntnisse musste sich der Schluss aufdrängen, dass
im untersuchten Sojaschrot zum Teil Spuren von unzulässigen tierischen
Bestandteilen vorhanden waren. Dies um so mehr, als die Rekurskommission der
Untersuchung durch die LUFA nicht den Stellenwert einer Oberexpertise,
sondern - was einleuchtet - bloss den Aussagewert eines weiteren Befundes
einräumte (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids), und als sie das
unregelmässige Vorkommen von tierischem Material in Futtermitteln mit der
Eigenheit von Schüttgütern plausibel erklärte; in ihnen seien feste
Bestandteile nicht notwendigerweise homogen verteilt (E. 7.3.3 des
angefochtenen Entscheids). Dazu hatte das Bundesamt für Landwirtschaft
ausgeführt, an Silowänden, in Förderanlagen, Transportgebinden usw. könnten
Reste von tierischen Mehlen hängen bleiben und auf diesem Weg in die
pflanzlichen Futtermittel gelangen. Sie seien namentlich in solchen Fällen
nicht gleichmässig verteilt und könnten, auch weil Tiermehle wegen ihres
Fettgehaltes zur Bildung von Klumpen neigten, so genannte Nester bilden.
Derartige Vorkommen seien aber deshalb wesentlich, weil zur Ansteckung eines
Tieres schon weniger als ein Gramm infektiöses Material ausreiche. Auch das
Bundesamt für Veterinärwesen bestätigte in seiner Stellungnahme an die
Rekurskommission vom 27. Mai 2002, dass Partikel von tierischen Mehlen im
Futtermittel nicht homogen verteilt seien; daher sei es möglich, dass in
einer Probe Spuren tierischer Bestandteile nachgewiesen werden könnten, in
einer anderen wiederum nicht.
Vor diesem Hintergrund konnten am mehrmals (jeweils mit vorläufiger und
definitiver Analyse) erbrachten Nachweis von Landtierknochenbruchstücken im
untersuchten Sojakuchenmehl an sich keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.

4.3 Trotzdem ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die von der
Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel, dass die RAP in allen Teilen korrekt
nach den massgeblichen Vorschriften für die amtliche Probenahme vorgegangen
sei und an den Geräten für die Probenahme kein kontaminiertes Material
gehaftet habe, seien an der Instruktionsverhandlung nicht völlig ausgeräumt
worden. Angesichts dieser Zweifel einerseits und des negativen
Untersuchungsergebnisses der LUFA andererseits bleibe eine "erhebliche
Unsicherheit" bestehen. Es könne deshalb "nicht als hieb- und stichfest
bewiesen" gelten, dass im Sojakuchenmehl, das die Firma B.________ AG der
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2001 geliefert habe, tierische Substanz
vorhanden gewesen sei (E. 6.4 des angefochtenen Entscheids).

4.4 Diese Relativierung des Beweisergebnisses lässt sich nicht mit
vernünftigen Argumenten begründen. Das Protokoll der erwähnten
Instruktionsverhandlung enthält nicht die geringste Information über
Vorkommnisse, die Zweifel an der korrekten Probenahme hätten entstehen lassen
oder bestätigen können. Es hält bloss fest, der Vorsteher der RAP "sei
unsicher", mit welchem Probegerät (Stahlrohr oder Probelanze mit
Drehverschluss) die Proben aus den Silos gewonnen worden seien. Das Bundesamt
für Landwirtschaft hat dazu in seiner Vernehmlassung ausgeführt, der
Vorsteher der RAP sei bei der Probenahme selber nicht anwesend gewesen und
habe deshalb nicht wissen und zu Protokoll geben können, für welches der
beiden verfügbaren Geräte zur Materialentnahme sich der Inspektor der RAP vor
Ort entschieden habe. Da ausser Frage steht, dass beide Geräte geeignet und
verlässlich sind, erlaubt das Nichtwissen des Vorstehers - wie das Bundesamt
zu Recht ausführt - noch nicht den Schluss, an der Korrektheit der
Probenahmen seien Zweifel angebracht. Andere Anhaltspunkte, die solche
Zweifel begründen könnten, hat die Vorinstanz ebenso wenig namhaft gemacht.
Dass der Vorsteher der RAP nicht "im Detail beschreiben" konnte, "wie
sichergestellt wurde, dass keine Verschleppung möglich wäre" (E. 6.4 des
angefochtenen Entscheids), stellt das behördliche Vorgehen bei der Probenahme
nicht in Frage. Der Vorsteher war - wie erwähnt - bei der Probenahme nicht
anwesend, was kein Versäumnis darstellt, und es kann von ihm auch nicht
erwartet werden, dass er sämtliche in den einschlägigen Vorschriften
geregelten Einzelheiten über das Prozedere auswendig weiss und aus dem
Gedächtnis reproduzieren kann. In dieser Hinsicht musste genügen, dass für
die zur Probenahme verwendeten Geräte und ihre Sauberkeit Vorschriften
bestehen (Anhang 9 zur Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999, SR
916.307.1), die nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen
des Bundesamtes für Landwirtschaft eingehalten wurden und die Kontamination
bei der Probenahme vermutungsweise ausschliessen. Konkrete Begebenheiten, die
Zweifel am vorschriftskonformen Vorgehen hätten aufkommen lassen können, hat
die Beschwerdeführerin nicht genannt und die Vorinstanz auch nicht
festgehalten. Die Rekurskommission hat weiter ausser Acht gelassen, dass eine
Kontamination durch verunreinigtes Probenahmegerät an drei verschiedenen
Tagen und in vier verschiedenen Proben ohne irgendwelche Anhaltspunkte, die
den Verdacht auf Unsauberkeiten aufkommen lassen, als unwahrscheinlich
erscheinen muss. Dies um so mehr, als Landtierknochenbruchstücke nur im
Sojakuchenmehl, nicht aber in den gleichzeitig gezogenen Mischfutterproben
gefunden wurden und die Kontamination durch Probenahmegeräte somit nur das
Sojakuchenmehl, nicht aber das Mischfutter betroffen hätte, wofür sich keine
logische Erklärung finden liesse. Nicht gebührend berücksichtigt hat die
Rekurskommission zudem den weiteren Umstand, dass an sämtlichen Probenahmen
ein Vertreter der Beschwerdeführerin anwesend war, der sich jeweils mit dem
Vorgehen einverstanden erklärte und alle Probenahmeprotokolle unterschrieb.
Bei dieser Sachlage konnten keine sachlich gerechtfertigten Zweifel an der
Korrektheit der Probenahmen und an den Befunden bestehen. Dass die
Rekurskommission trotz der klaren Beweislage (vgl. oben E. 4.1 und 4.2) zum
Ergebnis gelangte, es bleibe eine "erhebliche Unsicherheit", ist unhaltbar.
Die letzte, von der LUFA analysierte Probe zeigt nicht, dass überhaupt kein
unzulässiges tierisches Material im Sojakuchenmehl vorhanden war, sondern
bloss, dass eine solche Substanz in der untersuchten Charge nicht überall
vorkam. Dieser Schluss ergab sich bereits aus den vorangehenden
Untersuchungen, da fünf von neun Proben negativ waren. Daraus drängen sich
jedoch noch nicht bereits Zweifel an den Untersuchungsergebnissen auf.
Vielmehr lassen sich diese Resultate mit einleuchtenden Gründen, namentlich
der Beschaffenheit des Futtermehls, und aus der Erfahrung gewonnenen
Erkenntnissen erklären (vgl. oben E. 4.2).
4.5 Da die Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission somit als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden müssen, ist das Bundesgericht
nicht daran gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG und oben E. 1.5). Nach dem
vorstehend Ausgeführten hat als erstellt zu gelten, dass im untersuchten
Sojakuchenmehl unzulässige tierische Bestandteile vorhanden waren.

5.
Bei diesem Ergebnis stösst die Argumentation der Beschwerdeführerin ins
Leere. Gewiss wirft sie mit ihren Einwänden gegen die Beschlagnahme von
Futtermitteln auf blossen Verdacht hin heikle rechtliche Fragen auf. Es
erübrigt sich jedoch, darauf einzugehen, weil die hier interessierenden
Massnahmen nicht nur auf einem Verdacht gründeten. Auch macht das Bundesamt
für Landwirtschaft bzw. die RAP gar nicht geltend, es hätte eine
Beschlagnahme lediglich auf Verdacht hin ebenfalls verfügt und aufrecht
erhalten. Das Vorhandensein unzulässiger Substanzen muss vorliegend vielmehr
als erwiesen gelten. Dass für diesen Fall eine genügende gesetzliche
Grundlage für das gerügte Vorgehen bezüglich des Sojakuchenmehls besteht,
räumt aber auch die Beschwerdeführerin ein.

6.
Die Beschwerdeführerin wirft der Rekurskommission weiter vor, sie sei mit
keinem Wort auf die Rüge eingegangen, die vorübergehende "Beschlagnahme" der
Mischfuttermittel sei rechtswidrig gewesen. Das sei nachzuholen, nachdem die
Rekurskommission in ihren Erwägungen festgehalten habe, an der Überprüfung
der diesbezüglichen Anordnungen bestehe trotz der inzwischen erfolgten
Freigabe ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen
5.1.2 und 5.2 (S. 21 f.) des angefochtenen Entscheids zur Rechtmässigkeit der
vorübergehenden "Beschlagnahme" der Mischfuttermittel (und zur Rückrufaktion)
geäussert hat. Ihr Einwand geht schon deshalb fehl. Im Übrigen kann die hier
erfolgte vorläufige Sicherstellung zwecks näherer Abklärung ohnehin nicht mit
einer (definitiven) Beschlagnahme gleichgesetzt werden. Einwände unter diesem
Titel vermögen eine vorübergehende Sicherstellung deshalb noch nicht als
rechtswidrig erscheinen lassen.

7.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen unbegründet und abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist
keine auszurichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Landwirtschaft
und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: