Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.585/2002
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2A.585/2002 /leb

Urteil vom 9. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

B. und C. D.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen lehnte es am 13. März 2001 ab, dem
mazedonisch-portugiesischen Ehepaar B. (geb. 1956) und C. D.________ (geb.
1960) die beantragten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen zu
erteilen oder zu verlängern. Das Ehepaar D.________ gelangte hiergegen
erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Eine gegen dessen
Entscheid vom 11. Juni 2002 gerichtete Beschwerde wies das Obergericht am 25.
Oktober 2002 ab. Das Ehepaar D.________ beantragt vor Bundesgericht, dem
Ehemann die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu erneuern und seiner
Gattin die Niederlassungsbewilligung zu belassen; gegebenenfalls sei ihr aus
humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gegen Entscheide über den Widerruf oder - wie hier - die Feststellung des
Erlöschens einer Anwesenheitsberechtigung ist sie hiervon unabhängig zulässig
(BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; unveröffentlichte E. 1a zu BGE 120 Ib 369 ff.).
2.1.1 C. D.________ zog 1994 in den Kanton Schaffhausen. Am 19. Juli 1997
heiratete sie den mazedonischen Staatsbürger B. E.________, welchem im
Anschluss hieran eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr erteilt
wurde. Am 4. November 1999 reiste die am 15. Januar 1987 geborene Tochter von
C. D.________, F.________, nach Portugal zurück. Auf den 31. Januar 2000
kündigten die Ehegatten D.________ die gemeinsame Wohnung und folgte C.
D.________ ihrer Tochter in die Heimat nach. Mit Schreiben an die
Einwohnerkontrolle Schaffhausen vom 5. Oktober 2000 bestätigte ihr Ehemann
den entsprechenden Wegzug per 28. Februar 2000. Aufgrund dieses für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ist die
Niederlassungsbewilligung von C. D.________, wie das Obergericht zu Recht
festgestellt hat, erloschen, da sie sich, ohne eine Verlängerung beantragt zu
haben, bei Einreichung ihres Gesuchs anfangs 2001 während mehr als sechs
Monaten im Ausland aufgehalten hatte (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG).

2.1.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht: Beim
automatischen Erlöschen der Anwesenheitsberechtigung infolge
Auslandsabwesenheit kommt es nicht darauf an, ob der Lebensmittelpunkt in der
Schweiz aufgegeben und im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wurde; auch
der Grund für den Wegzug spielt keine Rolle; entscheidend ist einzig die
tatsächliche Landesabwesenheit von sechs Monaten (BGE 120 Ib 369 E. 2c S.
372; 112 Ib 2 ff.). Die Beschwerdeführer machen deshalb vergeblich geltend,
C. D.________ sei nur in ihre Heimat zurückgekehrt, um ihre Eltern zu
pflegen, und habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz nie aufgeben wollen.
Gegen diese Darstellung spricht im Übrigen, dass praktisch zeitgleich die
Tochter nach Portugal zurückgeschickt, die eheliche Wohnung in Schaffhausen
aufgelöst und für den Ehemann im Kanton Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung
nachgesucht wurde. Erst nachdem die dortige Fremdenpolizei diese verweigert
hatte, ersuchten die Beschwerdeführer im Kanton Schaffhausen unter Berufung
auf das Anwesenheitsrecht der Ehefrau wieder um eine Bewilligung. Ist die
Niederlassungsbewilligung von C. D.________ bereits wegen ihrer tatsächlichen
Landesabwesenheit erloschen, kann dahin gestellt bleiben, ob und wieweit sie
sich im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG nicht auch die am 5. Oktober
2000 durch ihren Ehemann rückwirkend erfolgte Abmeldung auf den 28. Februar
2000 entgegenhalten lassen müsste.

2.2 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Bewilligungsanspruchs
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681, AS 2002 1529 ff.). Danach haben erwerbstätige
Angehörige eines EG-Staates im Rahmen der Kontingente zwar Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie den Nachweis der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit erbringen, und nichterwerbstätige, soweit sie belegen,
dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen und eine Kranken- und
Unfallversicherung abgeschlossen haben, die alle Risiken abdeckt (vgl. Dieter
Grossen, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz.
4.21 ff. und 4.44 ff.). C. D.________ macht indessen nicht geltend, hier
gearbeitet zu haben, auf Arbeitssuche zu sein oder einer Erwerbstätigkeit
nachgehen zu wollen; weder im kantonalen noch im vorliegenden Verfahren hat
sie die für einen Aufenthalt als erwerbs- oder nichterwerbstätige EG-Bürgerin
nach dem Abkommen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Ihre Ausführungen
erschöpfen sich im Hinweis darauf, es sei heute zu berücksichtigen, "dass mit
dem Inkrafttreten der bilateralen Bestimmungen zwischen der Schweiz und der
EU der Aufenthalt einer Bürgerin aus Portugal in der Schweiz kein Problem
mehr stellen" dürfe; hiermit belegt sie jedoch - entgegen ihren
Mitwirkungspflichten (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S.
100) - das Vorliegen der entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen in keiner
Weise. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sie (zumindest
zurzeit) nicht in den Anwendungsbereich des Personenfreizügigkeitsabkommens
fällt und sich auch ihr mazedonischer Ehemann somit nicht auf die dortige
Familiennachzugsregelung berufen kann. Sollten sich die Voraussetzungen
diesbezüglich ändern, steht es den Beschwerdeführern frei, bei den
zuständigen Behörden ein entsprechendes Gesuch mit den erforderlichen Belegen
einzureichen, worauf ihre Anspruchsberechtigung erneut wird geprüft werden
können.

2.3 Verfügen zurzeit somit weder B. noch C. D.________ in der Schweiz über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, können sie sich für die Erteilung der
beantragten Bewilligungen nicht auf Art. 8 EMRK berufen; die
Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der beantragten Bewilligungen im Rahmen
von Art. 4 ANAG für die ganze Familie tangiert die Fortführung des
gemeinsamen Familienlebens, soweit ein solches überhaupt beabsichtigt ist,
nicht (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383 f.; 121 I 267 E. 1 S. 268). An der
Sache vorbei geht auch der Hinweis auf das Vorliegen eines Härtefalls im
Sinne von Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21). Die Anerkennung eines solchen
bewirkte einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, nicht aber, dass er einen Anspruch
auf die Erteilung der beantragten Bewilligung erwerben würde; die
Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung so oder anders frei (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit
Hinweis). Besteht kein Anspruch auf die Bewilligung, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst dann unzulässig, wenn sich die kantonale
Behörde im Bewilligungsentscheid vorfrageweise zum Vorliegen eines Härtefalls
geäussert hat (BGE 122 II 186 ff.).

3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber fällt das Gesuch um aufschiebende
Wirkung dahin.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: