Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.57/2002
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2A.57/2002 /mks

Urteil vom 20. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

Bundesamt für Ausländerfragen, Quellenweg 15, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, geb. ...............1967, ,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Viktor Müller, Dornacherstrasse
32, Postfach, 4603 Olten,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau,

Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________, geb.
1967, reiste erstmals 1989 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz
ein. Nachdem er im Sommer 1992 die Schweiz verlassen hatte, kehrte er im
Januar 1993 illegal zurück und wurde zwei Wochen später nach Skopje
ausgeschafft und mit einer Einreisesperre von zwei Jahren belegt. Am 12.
Januar 1994 heiratete er in seiner Heimat eine um rund 14 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin, worauf seinem Einreisegesuch vom 20. Januar 1994
stattgegeben wurde, er am 27. April 1994 wieder in die Schweiz gelangte und
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn erteilte A.________ am 17.
Februar 1999 die Niederlassungsbewilligung. Mit sofort rechtskräftigem Urteil
vom 14. Dezember 1999 wurde seine Ehe geschieden. Im Januar 2000 beantragte
er im Rahmen eines Kantonswechsels eine neue Bewilligung bei der
Fremdenpolizei des Kantons Aargau. Diese stellte ihm am 16. März 2000 eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Aargau aus.

Am 19. Mai 2000 heiratete A.________ seine Landsfrau B.________, geb. 1967.
Bereits am 21. Oktober 1994 war ihr gemeinsamer Sohn C.________ geboren
worden. Mutter und Sohn waren am 1. Oktober 1998 in die Schweiz eingereist
und hatten ein Asylgesuch gestellt. Am 6. August 1999 gebar B.________ ein
zweites gemeinsames Kind. Am 1. September 1999 war ihr Asylgesuch abgewiesen
und ihr eine am 31. Mai 2000 auslaufende Ausreisefrist gesetzt worden.

B.
Nachdem A.________ im Frühjahr 2000 für seine neue Ehefrau und die Kinder ein
Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, leitete die Fremdenpolizei des Kantons
Aargau ein Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein, welchen
sie schliesslich am 28. März 2001 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 7.
Mai 2001 bestätigte. Sie warf A.________ vor, eine sog. Aufenthaltsehe mit
der Schweizer Staatsangehörigen abgeschlossen zu haben.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Dezember 2001 gut und
hielt fest, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei, weil
die Ehe mit der Schweizer Ehefrau "nicht als Scheinehe zu bezeichnen" sei .

C.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat am 29. Januar 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau aufzuheben.

Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (im Folgenden: Fremdenpolizei) hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) hat am 26. Februar 2002 Stellung
genommen, jedoch keinen Antrag gestellt. A.________ beantragt mit Eingabe vom
20. März 2002 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insbesondere unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Dieser Ausschlussgrund betrifft den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 98 Ib 85 E. 1a
S. 87 f.; 112 Ib 161, 473). Das Bundesamt für Ausländerfragen (im Folgenden:
Bundesamt) ist ermächtigt, letztinstanzliche kantonale Entscheide in den
Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts selbständig anzufechten (Art. 14
Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Es
ist deshalb nach Art. 103 lit. b OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt (vgl. nicht publizierte E. 1b von BGE 126 II 329). Die Eingabe
erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und ist fristgerecht
eingereicht worden (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 und Art. 34
Abs. 1 lit. c OG).

1.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Die einmal
erteilte Niederlassungsbewilligung erlischt sodann nicht automatisch mit dem
Wegfall der Ehe, sondern kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht
nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf, sondern unter den
Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E.
2 S. 475).

2.2 Laut Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein
solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer
wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in
der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt (Art. 9 Abs. 2 ANAG) oder die
Niederlassung (Abs. 4) bewilligt zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S.
475 f.). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe
verweigert worden wäre (Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen
Anwesenheitsberechtigung, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen
des schweizerischen Ausländerrechts, 2001 S. 141). Allerdings wird ein
Widerruf der Bewilligung umso weniger verhältnismässig sein (vgl. E. 4.3),
wenn ein Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben
bestanden hätte. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die
Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat,
sondern - mit Blick auf die Tatbestandsalternative "wissentliches
Verschweigen" - auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass
sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (Urteile des Bundesgerichts
2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2; 2A.374/2001 vom 10. Januar 2001, E. 3;
2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a/d; 2A.13/1995 vom 27. November 1995, E.
3c, mit Klarstellung in Bezug auf BGE 102 Ib 97 E. 3 S. 99; Alain Wurzburger,
La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, in RDAF 1997 1 S. 326; Peter Kottusch, Die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 87/1986 S. 546; abweichend
wohl Andreas Zünd, a.a.O., S. 141). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer
verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dazu werden ebenso
"innere Tatsachen" wie die Absichten über die Nichtfortsetzung der bisherigen
bzw. die Begründung einer neuen Ehe gezählt (erwähntes Urteil 2A.511/2001, E.
3.2). Der Ausländer wird von der Informationspflicht nicht dadurch entbunden,
dass die Fremdenpolizeibehörden die fragliche Tatsache bei der gebotenen
Sorgfalt selbst hätten ermitteln können (erwähnte Urteile 2A.511/2001, E.
3.2, und 2A.366/1999, E. 3d). Das Erschleichen einer Bewilligung im Sinne von
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann schliesslich auch darin liegen, dass die
Angaben, auf welche sich die Behörden bei der Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten und welche bei der späteren
Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch
als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren
(erwähntes Urteil 2A.511/2001, E. 3.2).

Anderseits ist die kantonale Fremdenpolizei verpflichtet, vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals
eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV;
SR 142.201). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer
insoweit Gelegenheit zur Äusserung - etwa in einem Antrag oder im Rahmen des
Prüfverfahrens - zu geben, kann sie die Bewilligung hernach nicht gestützt
auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe
bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden
Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz
hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat
(Urteil 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002, E. 3.4).
2.3 Das Bundesamt ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe eine
Scheinehe mit der Schweizer Bürgerin geschlossen oder zumindest die mit ihr
eingegangene Ehe "nur noch aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
aufrechterhalten".
Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Bewilligungsanspruch, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe,
bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe
nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht
zwingend, dass einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden
muss. Zu prüfen ist, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als
rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist der Fall, wenn sich der Ausländer im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, sich ein
Anwesenheitsrecht zu ermöglichen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).
Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis
und ist daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a
S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 295).

3.
Zunächst ist zu untersuchen, ob der Beschwerdegegner eine Scheinehe
eingegangen war und er den Behörden damit vorgetäuscht hatte, er wolle mit
der Schweizer "Ehefrau" in einer Ehegemeinschaft zusammenleben (vgl. BGE 112
Ib 161 E. 3 b und c S. 163).

3.1 Das Rekursgericht hat an einer mündlichen Verhandlung eine Partei- und
Zeugenvernehmung durchgeführt; es hat den Beschwerdegegner, seinen Bruder,
seine Schwägerin, seine heutige Ehefrau sowie seine geschiedene Ehefrau
befragt. Hierbei stellte das Rekursgericht Folgendes fest: Der
Beschwerdegegner lernte seine frühere Ehefrau während seines Aufenthaltes in
der Schweiz als Saisonnier kennen. In der Folge trafen sie sich regelmässig.
Nach der Rückkehr des Beschwerdegegners in seine Heimat hielten sie den
Kontakt telefonisch aufrecht. Ende 1993 machte er im Kosovo mit seiner
heutigen Ehefrau Bekanntschaft und hatte mit ihr eine kurze Affäre, aus
welcher der im Oktober 1994 geborene Sohn C.________ hervorging; nachdem die
Eltern der heutigen Ehefrau den Kontakt zum Beschwerdegegner verboten hatten,
sahen sie sich nicht mehr. Die frühere Ehefrau reiste im Januar 1994 in die
Heimat des Beschwerdegegners, wo sie diesen heiratete. Nach Aufhebung der
Einreisesperre folgte der Beschwerdegegner seiner Schweizer Ehefrau in die
Schweiz und lebte mit ihr etwa vier bis fünf Jahre zusammen. Die Ehe verlief
lange gut. Seine Ehefrau begann dann zu trinken, worauf die Ehe wegen ihrer
Alkoholprobleme schliesslich auseinander ging. Zwar verbrachte der
Beschwerdegegner etwa zweimal im Jahr die Ferien im Heimatland ohne
Begleitung seiner Schweizer Ehefrau. Hierbei hielt er sich bei seinen Eltern
auf und traf seine jetzige Ehefrau nie. Dieser begegnete er erstmals erneut
rund einen Monat nach ihrer Einreise in die Schweiz im Herbst 1998. Erst
damals erfuhr er auch, dass er der Vater des 1994 geborenen Sohnes ist. Als
er seine heutige Ehefrau 1998 wieder sah, beabsichtigte er zunächst nicht,
sie zu heiraten.

Das Rekursgericht hat ausgeführt, es seien "zwar einige wenige Indizien
vorhanden, aufgrund derer man auf das Vorliegen einer Zweckehe schliessen
könnte. Insbesondere auch die Häufung ungewöhnlicher Zufälle, die zur
Zusammenführung des (Beschwerdegegners) und seiner heutigen Ehefrau in der
Schweiz führten". Insgesamt könne dem Beschwerdegegner aber nicht
nachgewiesen werden, dass er seine erste Ehefrau nur geheiratet hatte, um ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen (S. 9 des angefochtenen
Entscheids).

3.2 Die Feststellungen des Rekursgerichts, die nach Durchführung
umfangreicher Beweismassnahmen getroffen worden sind, erweisen sich weder als
offensichtlich unzutreffend noch in Bezug auf die Frage der Scheinehe als
unvollständig (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30,
mit Hinweisen). Bei Gesamtwürdigung dieser Feststellungen ist der Schluss des
Rekursgerichts, es habe keine Scheinehe vorgelegen, nicht zu beanstanden (zu
den Indizien für eine Scheinehe vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 2b).
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Ehescheidung zwingend auf
eine Scheinehe gefolgert werden muss. Insbesondere geht aus den Akten und den
Darlegungen des Bundesamtes nicht hervor, inwiefern eine für den
Beschwerdegegner ungünstige Scheidungskonvention abgeschlossen worden sein
soll. Der Vorwurf des Bundesamtes, es hätte eine vertiefte Auseinandersetzung
mit den Umständen der Eheschliessung stattfinden müssen, wobei es nicht
anginge, die diesbezüglichen Aussagen der geschiedenen Schweizer Ehefrau
unter Hinweis auf ihre mutmassliche Alkoholsucht ausser Acht zu lassen, geht
fehl. Keineswegs hat das Rekursgericht die Aussagen der früheren Ehefrau
nicht gewürdigt. Es hat vielmehr festgestellt, dass ihre Angaben teilweise
von denen der übrigen Auskunftspersonen abweichen. Zudem ist auch aus ihren
Angaben nicht zwingend auf eine Scheinehe zu schliessen. Sie erklärte
nämlich, die Heirat sei aus Liebe zu Stande gekommen. Zwar hätten ebenfalls
aufenthaltsrechtliche Überlegungen beim Entscheid zu heiraten mitgespielt.
Sie erwähnte dies jedoch im Hinblick auf ihren gemeinsamen Wunsch
zusammenzuleben; sie habe den Beschwerdegegner bei sich (in der Schweiz)
haben wollen. Die Aussage des Beschwerdegegners, sein Bruder sei auch mit
einer Schweizerin verheiratet, und da er gesehen habe, dass "es gut geht",
habe er genauso eine Schweizerin heiraten wollen, spricht entgegen der
Ansicht des Bundesamtes ebenfalls nicht für eine Scheinehe: Die Ehe des
Bruders, der inzwischen Schweizer Bürger und schon seit über fünf Jahren
verheiratet ist, hat sich nicht als Scheinehe erwiesen; dem Beschwerdegegner
kann daher wegen der erwähnten Aussage nicht unterstellt werden, er habe von
vornherein - und damit entgegen dem Vorbild der Ehe seines Bruders - keine
echte eheliche Gemeinschaft mit seiner früheren Gattin beabsichtigt.

4.
Das Bundesamt rügt des Weiteren, der Beschwerdegegner habe zumindest später
rechtsmissbräuchlich an der Ehe mit der Schweizer Bürgerin festgehalten.

4.1 Letztlich geht es im Rahmen des Widerrufs nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
weniger darum, ob bereits ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe
gegeben ist (vgl. dazu BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen), als
vielmehr darum, ob der Beschwerdegegner gegenüber den Fremdenpolizeibehörden
Umstände verschwiegen oder falsch angegeben hat, die für die
Bewilligungserteilung bedeutsam sind und gegebenenfalls einen
Rechtsmissbrauch zu begründen vermögen. Das Rekursgericht hat dies nicht
geprüft. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hatte dem Beschwerdegegner
vorgeworfen, "seine reellen Familienverhältnisse" nicht offen gelegt zu
haben, aus denen "sich sogleich die Frage nach der Beziehungsintensität zur
Schweizer Ehefrau und seinen Zukunftsplänen in familiärer Hinsicht gestellt"
hätte.

Wesentliche Tatsachen stellen vorliegend insbesondere dar: die Existenz des
1994 geborenen Sohnes, von dem der Beschwerdegegner seit Herbst 1998 Kenntnis
hatte, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner gerade mit der
Kindesmutter wieder eine Beziehung eingegangen war und noch vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ein zweites Kind zeugte; darüber hinaus der Zustand
der schon in Auflösung begriffenen Ehe. Zwar mag eine vereinzelte
ehebrecherische Handlung, aus der ein Kind hervorgeht, noch nicht bedeuten,
die eheliche Lebensgemeinschaft selber sei bereits hinfällig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.397/1997 vom 13. Januar 1998, E. 2c/bb). Genauso wenig ist
schon (zwingend) Rechtsmissbrauch anzunehmen bzw. ein Anspruch auf eine
Anwesenheitsberechtigung ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nicht mehr
zusammenleben oder ein Eheschutz- und Scheidungsverfahren eingeleitet worden
ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Aus der Gesamtheit
der Umstände kann sich indes ergeben, ob rechtsmissbräuchlich an der Ehe mit
der Schweizer Ehefrau festgehalten wurde. Allenfalls können entsprechende
Angaben des Ausländers weitere Abklärungen durch die Behörden auslösen.

4.2 Die vorliegenden Akten erlauben keine abschliessende Beurteilung der
Frage, ob der Beschwerdegegner die Behörden im Zusammenhang mit der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung über die erwähnten Umstände orientiert hat. Vor
allem ergibt sich daraus nicht, ob der Beschwerdegegner anlässlich der
erstmaligen Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die Solothurner
Behörden überhaupt befragt wurde bzw. Gelegenheit zur Äusserung erhielt, und
bejahendenfalls was er für Angaben machte. Sodann wurde dem Beschwerdegegner
die erste Niederlassungsbewilligung schon im Februar 1999 erteilt. Damals
hatte die Schweizer Ehefrau zwar bereits ein Ehetrennungsverfahren
eingeleitet. Dieses wurde indes am 29. April und 19. Juni 1999 vom Richteramt
Olten-Gösgen abgeschrieben, nachdem weder die damalige Ehefrau als Klägerin
noch der Beschwerdegegner als Widerbeklagter das Verfahren weiterverfolgt
hatten (vgl. Akten der Fremdenpolizei Bd. I Blatt 178 und 179). Insoweit
hatte der Beschwerdegegner gegenüber der Fremdenpolizei - unter Benennung
seines damaligen Rechtsvertreters als Zeugen - vorgebracht, er habe
seinerzeit keine schriftlich begründete Widerklage auf Scheidung eingereicht,
weil er noch versucht habe, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin zu retten
(vgl. Akten der Fremdenpolizei Bd. I Blatt 194). Dem sind die Vorinstanzen
nicht weiter nachgegangen.

Da sich die Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts demnach als
unzureichend erweisen, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche nach dem Gesagten auch
die Akten des Kantons Solothurn beizuziehen haben wird (vgl. Art. 114 Abs. 2
OG; BGE 123 II 49 E. 6 S. 54 f.; 126 II 265 E. 2d S. 269).

4.3 Im Hinblick auf anders lautende Ausführungen der Fremdenpolizei (S. 18
ihres Einspracheentscheids vom 7. Mai 2001) ist im Übrigen ergänzend
festzuhalten, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nicht zwingend dazu
führt, dass die Niederlassungsbewilligung auch zu widerrufen ist. Vielmehr
ist entsprechend der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des
Ausweisungsverfahrens (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG) den besonderen Gegebenheiten
des Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser
Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.;
Urteile des Bundesgerichts 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.6 am Ende und
E. 4; 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E. 5b; 2A.366/1999 vom 16. März 2000,
E. 4; 2A.35/1999 vom 12. Mai 1999, E. 3; 2A.202/1996 vom 12. September 1996,
E. 4; zu Art. 9 Abs. 2 ANAG: BGE 116 Ib 113 E. 3c S. 117; RDAT 2001 II Nr. 59
S. 237 E. 3 und 4, 2A.171/2001). Das Rekursgericht wird somit auch die
Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs zu prüfen haben.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
begründet und der angefochtene Entscheid des Rekursgerichts ist aufzuheben.
Ob die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sein wird, hängt namentlich
von den noch vom Rekursgericht zu treffenden Feststellungen ab. Bei diesem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdegegner die
Verfahrenskosten vor dem Bundesgericht zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit
Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2001
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Rekursgericht
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Bundesamt für Ausländerfragen, dem Beschwerdegegner,
dem Rekursgericht im Ausländerrecht sowie der Fremdenpolizei des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: