Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.578/2002
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2A.578/2002 /kil

Urteil vom 4. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg,
Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464,
8024 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23.
Oktober 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich weigerte sich am 8. Januar 2002, die
Aufenthaltsbewilligung des aus Jugoslawien stammenden X.________ (geb. 1958)
zu verlängern, wogegen dieser erfolglos an den Regierungsrat des Kantons
Zürich gelangte. Auf eine gegen dessen Entscheid vom 11. September 2002
gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23.
Oktober 2002 mangels eines Rechtsanspruchs des Betroffenen auf die
Bewilligung nicht ein. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen
Entscheid aufzuheben und ihm den künftigen Aufenthalt im Kanton Zürich zu
bewilligen.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG erledigt werden:
2.1 Verfahrensgegenstand bildet der Entscheid einer nach Art. 98a OG
zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz, welche mangels eines
Bewilligungsanspruchs auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten ist. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen, soweit geltend gemacht wird, die Verneinung des
Rechtsanspruchs sei bundesrechtswidrig (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da
dieses Rechtsmittel seinerseits einen entsprechenden Anspruch voraussetzt
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), ist dessen Bestehen im Rahmen des
Eintretens zu prüfen (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; bestätigt im Urteil
2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 2.1).
2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff.
1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens
bei besonders intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384
ff., mit Hinweisen); eine solche enge Verbundenheit besteht im vorliegenden
Fall indessen gestützt auf die für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG) nicht: Der Beschwerdeführer vermochte sich hier nie wirklich zu
integrieren; er wurde insgesamt sechsmal strafrechtlich verurteilt, war
teilweise arbeitslos und machte erhebliche Schulden. Seine am 15. Juni 1997
geheiratete Landsmännin, deren Nachzug in die Schweiz am 15. Mai 2001
rechtskräftig verweigert wurde, lebt wie seine weitere Familie in der Heimat.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht
davon ausgehen, es bestünden trotz des Aufenthalts von rund 13 Jahren keine
besonders intensiven Bindungen, welche ausnahmsweise einen
Bewilligungsanspruch zu begründen vermöchten. Hieran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer - wie er geltend macht - offenbar im Boxclub A.________
aktiv ist und über Schweizer Freunde verfügt; die Beziehungen zu diesen kann
er gegebenenfalls von der Heimat aus pflegen, wo seine Ehefrau lebt und er
seine weiteren familiären Bindungen unterhält. Es wird diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
Verfahrensrechtliche Rügen, welche allenfalls im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 127 II 161
E. 3b S. 167), erhebt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Mit dem
Entscheid in der Sache selber wird sein Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.
Gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung war
die vorliegende Eingabe zum Vornherein aussichtslos, weshalb das damit
verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art.
152 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der Art der
Prozessführung Rechnung getragen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: