Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.573/2002
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2A.573/2002 /mks

Urteil vom 21. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Schaub.

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K. und M. X.________-A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Aeberli Treuhand AG, Postfach, 8034 Zürich,
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1997/1998,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 19. April 2002.

Sachverhalt:

A.
K.  X.________, verheiratet mit M. A.________, arbeitete bis zu seiner
Pensionierung 1999 im Y.________Forschungslabor. In den Jahren 1993 und 1994
erhielt er von der Y.________ unentgeltlich insgesamt 12'109
Mitarbeiteroptionen, sog. non qualified stock options, zugeteilt. Diese
unverkäuflichen Call-Optionen mit einer Lauffrist von zehn Jahren unterlagen
einer Sperrfrist von ein bis vier Jahren und berechtigten zum Kauf von
Y.________-Aktien. Die zugeteilten Optionen waren auf dem Lohnausweis nicht
vermerkt und das Ehepaar X.________ deklarierte sie auch nicht in der
Steuererklärung 1995 für die direkte Bundessteuer 1995/96. Die Veranlagung
vom 21. Juli 1998 für die direkte Bundessteuer 1995/96 wurde nicht
angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
K. X.________ übte im Jahr 1996 insgesamt 8'831 dieser Optionen aus und
erzielte einen Gewinn von Fr. 880'847.72. Das Kantonale Steueramt Zürich
(nachfolgend: Steueramt) qualifizierte diese Optionen als unverkäufliche im
Sinn des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17.
Mai 1990 betreffend die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen (ASA
59 S. 172; nachfolgend: Kreisschreiben 1990) bzw. der Übergangsbestimmungen
(Ziff. 5.3) des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 30. April 1997 betreffend Besteuerung von Mitarbeiteraktien und
Mitarbeiteroptionen (ASA 66 S. 130; nachfolgend: Kreisschreiben 1997) und
erfasste den Gewinn bei Ausübung der Optionen als Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 1997/98. Die dagegen
eingereichte Einsprache wies das Steueramt am 8. August 2001 ab.

C.
Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (nachfolgend:
Rekurskommission) hiess am 19. April 2002 die dagegen erhobene Beschwerde
gut. Sie ging davon aus, die in den Jahren 1993 und 1994 zugeteilten Optionen
seien nicht als Anwartschaften, sondern als Gestaltungsrechte zu
qualifizieren und die daraus fliessenden Vermögenswerte bei der Zuteilung zu
besteuern. Die Optionen seien bewertbar, so dass sie bei der Veranlagung im
Juli 1998 nach den neuen Grundsätzen des Kreisschreibens 1997, das per 30.
April 1997 in Kraft getreten und für alle noch offenen Veranlagungen zur
Anwendung komme, bei der Zuteilung hätten erfasst werden müssen. Der
geldwerte Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen durfte nach Ansicht der
Rekurskommission deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuerperiode
1997/98 einbezogen werden. Sie empfahl, für die Veranlagungsperiode 1995/96
ein Nachsteuerverfahren durchzuführen.

D.
Gegen diesen Entscheid reichte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 25.
November 2002 beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit
dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und den
Einspracheentscheid des Steueramtes vom 8. August 2001 zu bestätigen. Weil
die Steuerpflichtigen ihr Einkommen aus den Jahren 1993 und 1994 entsprechend
der damals geltenden Praxis vollständig deklariert hätten, könne für die
geldwerten Vorteile aus der Zuteilung von Optionen in dieser Zeit keine
Nachsteuer erhoben werden. Die Steuerpflichtigen hätten auf Grund der neuen
Regelung im Kreisschreiben 1997, das eine Besteuerung von bewertbaren
Optionen bei der Zuteilung vorsieht, die fraglichen Optionen auch nicht
nachträglich deklarieren müssen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass es
überhaupt zu keiner Besteuerung eines Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit kommen würde. Wurden die Optionen aber bei der Zuteilung
nicht besteuert, dann wirke nach dem Bundesgerichtsurteil 2A.358/2001 vom 25.
Januar 2002 (in: StE 2002 B 22.2. Nr. 15) die aus der damaligen Sicht
korrekte Praxis insofern weiter, als die Optionen auf jeden Fall irgendwann
besteuert werden müssten. Die Besteuerung habe deshalb im Zeitpunkt der
Bereicherung, d.h. anlässlich der Optionsausübung zu erfolgen.

E.
Das Steueramt beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegner gutzuheissen und schliesst sich der Begründung
der Eidgenössischen Steuerverwaltung an. Die Rekurskommission beantragt die
Abweisung der Beschwerde, die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig (Art. 97 Abs. 1 OG
in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zu deren Erhebung
legitimiert (Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 5 und 17 der
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11.
Dezember 2000; SR 172.215.1).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ist in Abgabestreitigkeiten weder an die Begehren noch an deren
Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128
II 34 E. 1c S. 37).

2.
Vorliegend zur Anwendung kommt das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene DBG,
da die umstrittenen Optionen dem Beschwerdegegner in der Steuerperiode
1995/96 (Bemessungsperiode 1993/94) zugeteilt und im Jahr 1996 in der
Steuerperiode 1997/98 (Bemessungsperiode 1995/96)  ausgeübt wurden.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), hingegen sind die Kapitalgewinne aus der
Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerbar
sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art.
17 Abs. 1 DBG). Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter Aktien zu einem
unter dem Verkehrswert liegenden Preis, so stellt eine solche Leistung
Erwerbseinkommen dar (StE 1996 B 22.2 Nr. 12, 2A.341/1993, E. 2, mit
Hinweisen). Das gilt auch für Mitarbeiteroptionen, die als Naturaleinkünfte
zu den anderen geldwerten Vorteilen zählen (Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2001, Art. 17 N 52; Natalie Peter, US-amerikanische
Mitarbeiterbeteiligungspläne im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht der
Schweiz, Diss. Zürich 2001, S. 83 und 92 f., mit Hinweisen).

2.2 Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, wann das aus der Überlassung von
Mitarbeiteroptionen resultierende Einkommen als realisiert anzusehen ist. Ein
Einkommen ist nach steuerlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und
damit als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen
vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er
tatsächlich verfügen kann. Nur unbedingte Leistungsansprüche können als
realisiertes Einkommen betrachtet werden (StE 1996 B 22.2 Nr. 12,
2A.341/1993, E. 3b/aa; ASA 62 S. 705, 2A.361/1991, E. 7b  S. 713, mit
zahlreichen Hinweisen). Bei Naturalleistungen ist der Eigentumserwerb für die
Fixierung des Realisierungszeitpunktes bestimmend (Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S.
268). So entschied das Bundesgericht in Bezug auf Mitarbeiteraktien, dass
spätestens im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den betreffenden
Aktientiteln für den Arbeitnehmer reales Einkommen resultiert, und zwar auch
dann, wenn diese Titel mit einer zeitlich befristeten Rückgabepflicht
belastet sind. Mit der Annahme der Kaufofferte erhält der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Titeln; mit deren Übertragung
auf ihn erwirbt er das - wenn auch mit einer Verfügungssperre und einem
befristeten Rückkaufsrecht belastete - Eigentum an den Titeln. Die Belastung
der Titel mit Verfügungssperre und Rückkaufsrecht ändert nichts daran, dass
der Arbeitnehmer mit dem Eigentumserwerb an den Titeln einen realen
Vermögenszugang erfährt (StE 1996 B 22.2 Nr. 12, 2A.341/1993, E. 3b/bb).

2.3 Nachdem sich das Kreisschreiben vom 8. November 1973 (ASA 42 S. 246)
ausschliesslich mit der Besteuerung von Mitarbeiteraktien befasst hatte,
stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben 1990 erstmals
Richtlinien zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen auf. Im damaligen
Zeitpunkt waren die meisten Optionen an der Börse gehandelt und frei
verfügbar; nur wenige unterlagen einer Verfügungssperre. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung unterschied daher zwischen verkäuflichen und unverkäuflichen
Optionen mit der Folge, dass bei den verkäuflichen Optionen die Differenz
zwischen ihrem Verkehrswert und dem Erwerbspreis, den der Optionsempfänger
eventuell zu bezahlen hatte, bei der Zuteilung zur Besteuerung gelangte. Bei
den unverkäuflichen Optionen war die Differenz zwischen dem Verkehrswert der
Aktie und dem Ausübungspreis bei der Ausübung zu versteuern.

2.4 Diese Unterscheidung führte in Literatur und Praxis zu heftiger Kritik
(Christof Helbling, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz,
2. Auflage, Zürich 2003, S. 321, mit Hinweisen). Insbesondere wurde geltend
gemacht, der Zufluss von Einkommen hänge nicht von der Verkäuflichkeit ab
(StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Die Eidgenössische Steuerverwaltung änderte ihre
Praxis mit dem Kreisschreiben 1997. Sie definiert darin Mitarbeiteroptionen
als den Berechtigten zu einem Vorzugspreis eingeräumte Gestaltungsrechte auf
Erwerb von Beteiligungsrechten des die Optionen emittierenden Unternehmens
oder eines nahestehenden Unternehmens (sog. Call-Optionen). Nicht als
Mitarbeiteroptionen in diesem Sinn gelten hingegen Gestaltungsrechte auf
Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen
lässt (Ziff. 2.2). Das Kreisschreiben 1997 unterscheidet zwischen frei
übertragbaren und gesperrten Optionen. Demnach wird bei frei übertragbaren
Optionen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Erwerbspreis,
den der Angestellte eventuell zu bezahlen hat, im Zeitpunkt der Zuteilung
besteuert. Ebenso werden gesperrte Optionen mit einer Laufzeit von nicht mehr
als zehn Jahren und einer Sperrfrist von nicht mehr als fünf Jahren bei
Zuteilung besteuert. Haben sie eine längere Laufzeit oder Verfügungssperre
oder enthalten sie zahlreiche individuelle Bedingungen, so sind sie objektiv
nicht bewertbar und gelten nach Auffassung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung als blosse Anwartschaften. Dasselbe gilt für Optionen, bei
denen die für die Bewertung notwendigen Parameter fehlen. Die Besteuerung
erfolgt in diesen Fällen erst bei der Ausübung, und zwar im Umfang der
Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie im Zeitpunkt der Ausübung und
dem Ausübungspreis. Lässt sich dennoch aufgrund eines anerkannten Gutachtens
ein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die
Besteuerung in diesem Zeitpunkt erfolgen (Kreisschreiben 1997 Ziff. 4.1).

3.
3.1 Vorliegend waren die Optionen bei der Zuteilung in den Jahren 1993 und
1994 unbestrittenermassen unverkäuflich im Sinn des Kreisschreibens 1990 und
deshalb nach dieser Praxis nicht im Zeitpunkt der Zuteilung, sondern im
Zeitpunkt der Ausübung steuerbar. Sie wurden in der Steuererklärung 1995 für
die direkte Bundessteuer 1995/96, die am 31. März 1995 beim Steueramt
einging, von den Beschwerdegegnern nicht deklariert und in der in Rechtskraft
erwachsenen Veranlagung vom 21. Juli 1998 auch nicht erfasst.

3.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit dem auf den 30. April 1997 in
Kraft getretenen Kreisschreiben 1997 eine Praxisänderung vorgenommen. Gemäss
der Rechtsprechung hat die Behörde beim Erlass gleichartiger Verfügungen, die
auf ähnlichen Sachverhalten beruhen und in Anwendung der gleichen
Rechtsnormen ergehen, nach einheitlichen, über den Einzelfall hinaus gültigen
Kriterien vorzugehen, mit anderen Worten eine Praxis zu bilden. Eine Praxis
ist indes nicht unwandelbar, sondern muss sogar geändert werden, wenn die
Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher unrichtig angewendet
worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder
veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung muss sich
jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger
sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte
Rechtsanwendung praktiziert worden ist. Überdies darf sie nicht bloss im
Sinne einer momentanen Schwankung oder einer singulären Abweichung erfolgen,
sondern muss in grundsätzlicher Weise als zukünftig wegleitende
Neuausrichtung für alle gleichartigen Sachverhalte gelten. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz
der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede
Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer
Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist (Urteil
2P.144/1997 des Bundesgerichts vom 15. November 1999 E. 4a; BGE 125 II 152 E.
4c/aa, S. 162 f., je mit Hinweisen).

3.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung änderte die Praxis auf Grund
ernsthafter, sachlicher Kritik aus Rechtsprechung und Literatur (StE 1996 B
22.2 Nr. 12, 2A.341/1993; StE 1996 B 22.2 Nr. 11; Helbling, a.a.O., S. 16 und
322), was nicht zu beanstanden ist. Übergangsrechtlich legte die
Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben 1997, Ziff. 5.3, fest, dass
nach dem Kreisschreiben 1990 als unverkäuflich qualifizierte
Mitarbeiteroptionen, die vor der Publikation des Kreisschreibens 1997 am 30.
April 1997 ausgegeben wurden, bei deren Ausübung zu versteuern sind. Damit
soll verhindert werden, dass Optionen, die bei der Zuteilung als
unverkäufliche nicht besteuert wurden, und nach der neuen Praxis als
bewertbare bei der Zuteilung zu besteuern wären, in eine Lücke fallen.

Das Bundesgericht hatte sich in StE 2002 B 22.2 Nr. 15, 2A.358/2001, E. 3, in
Bezug auf Mitarbeiteraktien mit einer ähnlichen Sachlage zu befassen. Es hat
entschieden, dass aus der Tatsache, dass diese Aktien im Zeitpunkt ihres
Erwerbs nicht besteuert wurden, nicht gefolgert werden kann, dass sie zu
einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr besteuert werden dürfen. Die
alte - aus der damaligen Optik korrekte - Praxis wirkt insofern weiter, als
diese Aktien auf jeden Fall irgendeinmal besteuert werden müssen, wenn sie im
Zeitpunkt der Zuteilung steuerlich nicht erfasst worden und die
entsprechenden Veranlagungen inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Das
gilt auch für Mitarbeiteroptionen. Die alte Praxis ist bis zum Zeitpunkt der
Ausübung der Optionen fortzuführen, wenn auf Grund der damaligen Praxis, die
eine Besteuerung bei Ausübung vorsah, die ergangene Veranlagung bereits
rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Rekurskommission will die neuen  Bewertungsgrundsätze des am 30. April
1997 in Kraft getretenen Kreisschreibens 1997 auf den vorliegenden Fall
anwenden, weil sie die fraglichen Optionen für bewertbar im Sinne dieses
Kreisschreibens hält. Sie seien deshalb im Zeitpunkt der Zuteilung, hier also
in der Steuerperiode 1995/96, zu besteuern. Weil diese Steuerperiode
rechtskräftig abgeschlossen ist, schlägt die Rekurskommission ein
Nachsteuerverfahren vor. Dabei verkennt sie, dass die dieser Veranlagung
zugrunde liegende Deklaration nach der damals geltenden Praxis vollständig
war, was ein Nachsteuerverfahren nach Art. 151 Abs. 2 DBG ausschliesst. Denn
die im Jahr 1995 eingereichte Steuererklärung enthielt zu Recht noch
keinerlei Hinweise auf die zugeteilten Optionen. Die Steuerbehörde konnte
demzufolge die Optionen, von denen sie bei der Veranlagung keine Kenntnis
hatte, auch nicht nach dem Kreisschreiben 1997 bewerten. Im steuerlichen
Massenverfahren kann von der Verwaltung nicht verlangt werden, dass sie bei
jedem Steuerpflichtigen, der keine Mitarbeiteroptionen deklariert, prüft, ob
er in einem Unternehmen mit Mitarbeiterbeteiligungsplänen arbeitet und zum
Kreis potentiell Berechtigter gehört. Sie darf grundsätzlich auf die Angaben
der Steuerpflichtigen abstellen. Demnach ist die in Rechtskraft erwachsene
Veranlagung für die Steuerperiode 1995/96, in der die Optionen weder
deklariert noch besteuert wurden, nicht zu beanstanden. Vorliegend anzuwenden
ist vielmehr die Übergangsbestimmung nach Ziff. 5.3 des Kreisschreibens 1997:
Die fraglichen Mitarbeiteroptionen wurden unter der Geltung des
Kreisschreibens 1990 als unverkäuflich qualifiziert und vor der Publikation
des Kreisschreibens 1997 vom 30. April 1997 ausgegeben. Die Optionen sind
deshalb im Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern. Die Rekurskommission lehnte
demzufolge die Besteuerung in der Steuerperiode 1997/98 zu Unrecht ab.

4.

Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der Entscheid der
Rekurskommission vom 19. April 2002 aufzuheben und der Einspracheentscheid
des Steueramtes vom 8. August 2001 zu bestätigen. Entsprechend diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdegegnern
unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 19. April 2002
aufgehoben, und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
8. August 2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung
Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: