Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.570/2002
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2A.570/2002 /leb

Urteil vom 3. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Schaub.

A. ________ und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG Fides, Steuerberatung,
Rösslimattstrasse 37, Postfach 2859, 6002 Luzern,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Direkte Bundessteuer
(Sondersteuer auf Kapitalgewinn 1993),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom
15. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.________ führte bis Ende 1991 zusammen mit Dr. med. C.________ ein
Röntgeninstitut in X.________ in der Form einer Kollektivgesellschaft. Am 3.
Januar 1992 übernahm er die Röntgenpraxis und führte sie als
Einzelunternehmung weiter. Bereits mit Vertrag vom 24. August 1992 verkaufte
A.________ die Röntgenpraxis an Dr. med. D.________ zum Preis von Fr.
3'500'000.-- weiter, wobei Nutzen und Gefahr an der Kaufsache erst per 1.
Januar 1994 auf den Käufer übergingen. Die Steuerverwaltung des Kantons
Luzern (nachfolgend: Steuerverwaltung) nahm bei A.________ auf den 1. Januar
1994 eine Zwischenveranlagung wegen Wechsels von selbständiger zu
unselbständiger Erwerbstätigkeit vor und erhob am 5. November 1997 auf dem
Liquidationsgewinn von Fr. 1'918'600.-- eine Sondersteuer für das Jahr 1993.
Dabei war diese Veranlagung um Fr. 18'000.-- tiefer als die am 4. August 1992
durch A.________ selbst deklarierte Sondersteuer auf Kapitalgewinnen und
Wertvermehrungen, die als Datum der Geschäftsaufgabe den 31. Dezember 1993
angab.
Die Einsprache von A.________ gegen diese Veranlagung wies die
Steuerkommission für Gewerbebetriebe und freie Berufe, Kreis II, am 15. März
2001 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche
Abteilung, (nachfolgend: Verwaltungsgericht) wies eine dagegen gerichtete
Beschwerde am 15. Oktober 2002 ebenfalls ab.

B.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führen die Eheleute A.B.________
mit Eingabe vom 22. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
festzustellen, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Röntgenpraxis nicht der
direkten Bundessteuer unterliege, eventualiter sei jedenfalls im Jahre 1993
kein steuerbarer Gewinn erzielt worden.

C. Die Eidgenössische und die kantonale Steuerverwaltung sowie das
Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, letzteres unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Hinweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist
ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales
Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Bundesgericht angefochten
werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] und
Art. 98 lit. g OG sowie Art. 112 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9.
Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer
[Bundessteuerbeschluss, BdBSt] bzw. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [Bundessteuergesetz, DBG; SR
642.11]). Als betroffene Steuerpflichtige sind die Beschwerdeführer aufgrund
von Art. 103 lit. a OG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids
legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Beschwerdeführer die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 104 lit. a OG) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) rügen.
Hat - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist nach Art. 114
Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188, mit Hinweis; 128 II
145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundessteuergesetz wird der
Bundessteuerbeschluss aufgehoben (Art. 201 DBG). Für die am 1. Januar 1995
noch nicht oder nicht rechtskräftig veranlagten Steuern früherer Jahre gelten
indessen die materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundessteuerbeschlusses
weiter (StE 2001 A 12 Nr. 10, 2A.580/2000, E. 1d) und sind vorliegend mit der
damit verbundenen Praxis anwendbar.

2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt fällt das gesamte Einkommen des
Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen
Einkommensquellen in die Steuerberechnung, insbesondere Kapitalgewinne, die
im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten
Unternehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken
erzielt werden, wie Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös aus Wertschriften,
Liquidationsgewinne bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens usw. Bei
Aufhören der Steuerpflicht und bei Vornahme einer Zwischenveranlagung (Art.
96) ist neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf
den in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten
Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f
zu dem Satze geschuldet, der sich für dieses Einkommen allein ergibt (Art. 43
Abs. 1 BdBSt).

2.3 Mit dem Verkauf seiner Röntgenpraxis gab der Beschwerdeführer seine
selbständige Erwerbstätigkeit als Arzt auf. Entsprechend wurde bei ihm auf
den 1. Januar 1994 eine Zwischenveranlagung gemäss Art. 96 Abs. 1 BdBSt
vorgenommen. Damit waren die formellen Voraussetzungen erfüllt, um beim
Beschwerdeführer eine Jahressteuer auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen
im Sinne von Art. 43 BdBSt zu erheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch der
Ansicht, mangels Buchführungspflicht bestehe keine Pflicht zur Versteuerung
der erzielten Kapitalgewinne.

2.4 Buchführungspflichtig gemäss Art. 957 OR ist, wer verpflichtet ist, seine
Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eintragungspflichtig ist,
wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreibt (Art. 934 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 52 der
Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Nach Art. 53 lit. C HRegV
gehören zu den andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben diejenigen,
die nicht Handelsgewerbe (nach lit. A) oder Fabrikationsgewerbe (nach lit. B)
sind, jedoch nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen
Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern. Wenn ihre jährliche
Roheinnahme die Summe von 100'000 Franken nicht erreicht, sind sie von der
Eintragungspflicht befreit (Art. 54 HRegV). Die erwähnten Merkmale
(kaufmännische Betriebsführung, geordnete Buchführung, Minimalroheinnahmen)
müssen kumulativ erfüllt sein, was nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen ist (ASA 64 S. 144, 2A.210/1992, E. 3 S.147).

2.4.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Röntgenpraxis mit jährlichen
Umsätzen von Fr. 2'362'195.-- im Jahre 1992 und Fr. 2'208'935.-- im Jahre
1993 die Grenze von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 54 HRegV weit überschritten.
Fraglich ist somit allein, ob sein Betrieb nach Art und Umfang des
Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb darstellte und eine geordnete
Buchführung erforderte.

2.4.2 Die freien Berufe unterliegen an sich nicht der Eintragungs- und damit
der Buchführungspflicht (BGE 106 Ib 311 E. 3c S. 315 mit Hinweisen; 70 I 106
E. 2 S. 108). Bei diesen Berufen steht nämlich die persönliche Beziehung
zwischen dem Arzt, Rechtsanwalt, Architekten usw. und dem Patienten oder
Klienten im Vordergrund; dem Angehörigen eines freien Berufs wird wegen
seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, weniger wegen seiner
finanziellen Kreditwürdigkeit vertraut (Robert Patry, Schweizerisches
Privatrecht, Band VIII/l, Grundlagen des Handelsrechts, Basel/Stuttgart 1976,
S. 82 f.). Es ist indessen denkbar, dass auch bei der Ausübung eines freien
Berufs ein kaufmännischer Betrieb geführt wird. Das ist dann der Fall, wenn
das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber der persönlichen Beziehung zum
Patienten oder Klienten in den Vordergrund tritt, indem etwa im Hinblick auf
eine möglichst hohe Rentabilität Planung betrieben, Organisationsbelangen
besondere Aufmerksamkeit geschenkt, einer optimalen Finanzierung besondere
Sorge getragen, wirksame Werbung betrieben wird usw. (BGE 124 III 363 E.
II/2b S. 365). Wird ein freier Beruf tatsächlich in dieser Weise als
kaufmännischer Betrieb geführt, so ist zu vermuten, dass die Unternehmung
nach Art und Umfang auch einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete
Buchführung im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV erfordert (Karl Käfer, Berner
Kommentar, Band VII/2, Die kaufmännische Buchführung, Grundlagen und
Kommentar zu Art. 957 OR, Bern 1976, N 63 f. zu Art. 957 OR). In diesem Sinne
hat das Bundesgericht verschiedentlich Angehörige freier Berufe als
eintragungs- und damit buchführungspflichtig erklärt (ASA 64 S. 144,
2A.210/1992, E. 4, S. 149 ff.: Röntgenarzt; ASA 45 S. 579, A.259/1975, E. 4
S. 583 f.: Geometer; ASA 44 S. 286, A.41/1975, E. 2 S. 289 ff: Architekt; BGE
100 Ib 345 E. 4 S. 349: Arzt; BGE 100 Ib 350: Zahnarzt; vgl. auch BGE 124 III
363 E. 2b S. 365: Anwalt; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I.
Teil, 2. Auf- lage, Basel 1982, N 163 am Ende zu Art. 21 Abs. 1 lit. d
BdBSt).

2.4.3 Die Vorinstanz hat die Eintragungs- und damit die Buchführungspflicht
des Beschwerdeführers einmal deshalb bejaht, weil die hohen Umsatzzahlen und
der ausgewiesene Aufwand für Buchhaltungskosten auf die Notwendigkeit einer
geordneten Buchführung hindeuteten. Der beträchtliche Administrativaufwand
für Personal sowie Materialbewirtschaftung stelle sodann ein Indiz für einen
kaufmännischen Betrieb dar. Vor allem aufgrund der hohen Goodwillkomponente
im Kaufpreis (rund 70%) schloss die Vorinstanz, dass nicht mehr das
persönliche Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Patienten
bzw. den zuweisenden Ärzten im Vordergrund gestanden haben könne, sondern der
"Betrieb" und damit ein eintragungs- bzw. buchführungspflichtiges
kaufmännisches Unternehmen. Dieser Argumentation widerspricht der
Beschwerdeführer, indem er die Intensität des persönlichen
Vertrauensverhältnisses eines Radiologen gegenüber seinen Patienten
unterstreicht und die Höhe der Goodwillentschädigung einerseits mit seiner
Weiterbeschäftigung in der Röntgenpraxis und andererseits aufgrund
objektbezogener Faktoren erklärt.
Allein die ausgewiesenen Honorare belegen, dass die Umsätze des
Röntgeninstituts des Beschwerdeführers die branchenüblichen Zahlen weit
übersteigen. Auch die Buchhaltungs- und Rechtsberatungskosten (1989: Fr.
38'495.00; 1990: Fr. 30'042.00; 1991: Fr. 48'720.60; 1992: Fr. 49'360.20;
1993: Fr. 40'945.15) sind mit dem Verwaltungsgericht als erheblich zu
bezeichnen. Unter dem Aspekt von Art. 105 Abs. 2 OG und mit Blick auf die
Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht dabei nur den aus den Akten ersichtlichen Aufwand für
Rechtsberatung als ausserordentlich berücksichtigte und - ohne das rechtliche
Gehör zu verletzen - die übrigen behaupteten, aber nicht belegten
ausserordentlichen Kosten als nicht nachgewiesen erachtete. Desgleichen
deutet der vergleichsweise hohe Personal- und Materialaufwand darauf hin,
dass der Umfang der Tätigkeit des Röntgeninstituts offensichtlich den Rahmen
einer auf der persönlichen Beziehung beruhenden Arztpraxis sprengt. Vor
diesem Hintergrund erscheint ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten in dem
vom Beschwerdeführer dargestellten Rahmen wenig glaubhaft. Das Gespräch
zwischen dem Radiologen und dem Patienten vor der Röntgenaufnahme vermag
jedenfalls noch kein solches zu begründen. Der Beschwerdeführer kann sich
insoweit nicht mit einem allgemein praktizierenden Arzt vergleichen, zumal
nach der Lebenserfahrung die Mehrzahl der Patienten den Spezialisten erst
nach Zuweisung durch den Hausarzt aufsucht. Die Rüge der rechtsungleichen
Behandlung gegenüber den Allgemeinpraktikern ist deshalb nicht zu hören. In
diesem Lichte ist auch der im Rahmen der Veräusserung bezahlte Goodwill zu
würdigen, der rund 70% des Kaufpreises ausmachte und in diesem Umfang nicht
auf einem persönlichen Verhältnis zwischen den Patienten und dem
Beschwerdeführer beruhen kann. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass
sich beim Röntgeninstitut des Beschwerdeführers eine Organisationsstruktur
herausgebildet hat, die einem kaufmännischen Betrieb entspricht, für welchen
eine Eintragungs- und damit Buchführungspflicht zu bejahen ist.

2.4.4 Aber selbst wenn die Eintragungs- bzw. Buchführungspflicht des
Beschwerdeführers zu verneinen wäre, müsste der fragliche Liquidationsgewinn
steuerlich erfasst werden. Denn jedenfalls die bis am 3. Januar 1992
bestehende Kollektivgesellschaft des Beschwerdeführers zusammen mit seinem
früheren Partner war im Handelsregister eingetragen. Bei einer
Kollektivgesellschaft ist von der Vermutung auszugehen, sie betreibe ein auf
Erwerb gerichtetes Unternehmen (BGE 121 V 80 E. 2b S. 82), womit zugleich
deren Eintragungs- und Buchführungspflicht unterstellt ist (ASA 65 S. 563,
2A.321/1993, E. 3 S. 565 f.). Zwar stellen sich bei der Kollektivgesellschaft
"Röntgeninstitut Dres. C.________ und A.________, Spezialärzte FMH" wieder
dieselben Fragen, die schon beim Beschwerdeführer selbst untersucht worden
sind (vgl. E. 2.4.3). Allerdings ist hier die Beweislage umgekehrt, indem die
durch den Handelsregistereintrag begründete Vermutung umgestossen werden
müsste. Aus den Zahlen von Erfolgsrechnung 1991/90 (ausgewiesene
Honorareinnahmen von Fr. 2'135'075.30 [Vorjahr Fr. 2'265'375.05] und
Personalkosten von Fr. 490'119.55 [Vorjahr Fr. 445'887.05]) und Bilanz per 3.
Januar 1992 der Kollektivgesellschaft erhellt, dass diese offensichtlich nach
kaufmännischen Grundsätzen organisiert war und einer geordneten Buchführung
bedurfte. Ihre Eintragungs- und damit Buchführungspflicht kann damit nicht
zweifelhaft sein, zumal der ausgeschiedene Dr. C.________ auf seinem
Liquidationsgewinn den AHV-Sonderbeitrag gemäss Art. 23bis der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der
Fassung vom 29. Juni 1983; AHVV; SR 831.101) zu entrichten hatte.
War aber die frühere Kollektivgesellschaft eintragungs- und damit
buchführungspflichtig, so stellte der Übergang zum (allenfalls) nicht mehr
eintragungs- und damit buchführungspflichtigen Röntgeninstitut des
Beschwerdeführers einen steuerbaren Verwertungstatbestand gemäss Art. 21 Abs.
1 lit. d BdBSt dar (BGE 85 I 243, S. 247 f.; Bundesgerichtsurteil vom 5.
Februar 1960, in: ASA 28 S. 511 E. 1, S. 512 f.). Selbst wenn der
Beschwerdeführer als Einzelunternehmer nicht mehr eintragungs- und damit
buchführungspflichtig gewesen sein sollte, wäre jedenfalls mit dem Untergang
der buchführungspflichtigen Kollektivgesellschaft ein steuersystematisch
bedingter Realisationsvorgang anzunehmen und ein Liquidationsgewinn im
veranlagten Ausmass beim Beschwerdeführer zu erheben (Känzig, a.a.O., N 170
am Ende zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt).

2.5 Eventualiter hält der Beschwerdeführer dafür, dass der Übergang von
Nutzen und Gefahr auf den Rechtsnachfolger per 1. Januar 1994 vereinbart
wurde, womit der Gewinn auch erst im Jahre 1994 erzielt und daher nicht für
das Jahr 1993 zu erfassen sei.
Ein Kapitalgewinn gilt dann als realisiert, wenn der Verkäufer die
vertraglich versprochene Leistung erbracht und damit einen festen Anspruch
auf die Gegenleistung des Käufers erworben hat (BGE 122 II 221 E. 4b am Ende
S. 225). Der steuerlich relevante Zufluss erfolgt mithin normalerweise
bereits dann, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung entstanden ist, nicht
erst bei dessen Erfüllung (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil,
Therwil/Basel 2001, N 86 zu Art. 18 DBG). Im vorliegenden Fall hatte der
Beschwerdeführer gestützt auf die mit dem Käufer am 24. August 1992
abgeschlossene Vereinbarung an der Vertragssache Nutzen und Gefahr bis Ende
1993. Dementsprechend betrieb dieser ab dem 1. Januar 1994 die Röntgenpraxis
auf seine Rechnung. Zur Sicherung des Kaufpreises hatte der Käufer dem
Verkäufer sogleich eine "unwiderrufliche, unbedingte, auf erstes Ersuchen
zahlbare Bankgarantie einer schweizerischen Grossbank (einschliesslich
Migros-Bank) zu übergeben". Der feste Anspruch auf eine Gegenleistung stand
damit dem Beschwerdeführer bereits vor Ende 1993 zu, auch wenn die erste
Tranche des Kaufpreises über 2,5 Millionen Franken erst anfangs 1994 zur
Zahlung fällig wurde und die restlichen Fr. 1'000'000.-- in zwei
halbjährlichen Raten zu entrichten waren. Richtigerweise nahm die
Steuerverwaltung die Zwischenveranlagung zufolge Wechsels von selbständiger
zu unselbständiger Erwerbstätigkeit auf den 1. Januar 1994 vor. Er selbst gab
in seiner Steuererklärung für die Sondersteuer auf Kapitalgewinnen und
Wertvermehrungen als Datum für die Geschäftsaufgabe den 31. Dezember 1993 an.
Die Sondersteuer wurde damit zu Recht für das Jahr 1993, in welchem sich die
Bemessungslücke ergab, erhoben. Dabei können gemäss Art. 43 Abs. 1 BdBSt
sämtliche in der Berechnungs- und in der Veranlagungsperiode erzielten
Kapitalgewinne und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f
BdBSt zusammengerechnet werden. Dies bedeutet, dass auch ein allfälliger
Liquidationsgewinn wegen Wegfalls der Buchführungspflicht in diese
Sonderbesteuerung einzubeziehen wäre.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: