Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.568/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.568/2002 /zga

Urteil vom 6. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

unentgeltliche Rechtspflege (Mehrwertsteuer 2001),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15.
November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ war für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni
2002 als Inhaber der "Pizzeria Z.________" im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Weil er keine Abrechnungen einreichte,
schätzte ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung für die zweite Hälfte des
Jahres 2001 nach Ermessen auf einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 12'000.--
ein (Ergänzungsabrechnung vom 16. April und Entscheid vom 17. Juni 2002).
Nach erfolglosem Einspracheverfahren beschwerte sich X.________ bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission; in seiner Eingabe bestritt er,
Inhaber der Pizzeria gewesen zu sein, und forderte die Behörden auf, "weitere
Korrespondenz oder Drohungen an die zuständige Adresse zu schicken", weil er
"jedes mal einen Rechtsanwalt" brauche, den er "schon nicht mehr bezahlen
könne". Diese Äusserungen von X.________ interpretierte die Eidgenössische
Steuerrekurskommission als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung. Deshalb forderte sie diesen mit Schreiben vom 18. Oktober
2002 auf, das beigelegte Formular zur unentgeltlichen Prozessführung bis zum
31. Oktober 2002 vollständig auszufüllen und mit den entsprechenden Belegen
zu ergänzen; im Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden.

1.2 Am 3. November 2002 reichte X.________ der Rekurskommission ein nur
unvollständig ausgefülltes Formular ein. Diese wies darauf das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenentscheid vom 15. November 2002 ab
und stellte X.________ Fristansetzung für das Bezahlen eines
Kostenvorschusses von Fr. 500.-- in Aussicht.

1.3 Am 20. November 2002 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission und die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichten auf Stellungnahme.

2.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin
davon befreien, Verfahrenskosten (und einen entsprechenden Vorschuss) zu
bezahlen; Voraussetzung ist, dass der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit
nachweist. Die Einschätzung der finanziellen Verhältnisse einer Partei ist
Sachverhaltsfrage. Da der hier angefochtene Entscheid von einer richterlichen
Behörde gefällt worden ist, bindet die Feststellung des Sachverhalts das
Bundesgericht, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden
ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue
Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend
eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen
und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).

3.
Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint, weil er
aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen monatlichen Einkommensüberschuss
von Fr. 264.-- ausweise. Dabei hat sie die verspätet eingereichten Belege
noch  mitberücksichtigt. Die in diesem Bereich geltende Untersuchungspflicht
der Behörden entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von seiner
Beweisführungslast: Es obliegt ihm allein, seine finanziellen Verhältnisse
umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen; verweigert er die
zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen
Angaben oder Belege, so kann seine Bedürftigkeit ohne Verletzung von
Bundesrecht verneint werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; 104 Ia 323
E. 2b S. 327). In seiner ersten Eingabe bei der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen
gemacht. Die Rekurskommission wies ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 auf
sein Versäumnis hin und bot ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Angaben
nachzuliefern. Ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises, dass gegebenenfalls
aufgrund der Akten entschieden werde, hat der Beschwerdeführer das ihm
zugestellte Formular nur unvollständig ausgefüllt (und zudem ununterzeichnet
und verspätet zurückgesandt). Damit ist er seinen Obliegenheiten nur
ungenügend nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ihm die
Rekurskommission keine weitere Aufforderung zukommen liess, sondern seine
finanziellen Verhältnisse aufgrund der ihr vorliegenden Angaben beurteilt
hat. Die von ihr dabei getroffenen tatsächlichen Feststellungen waren nach
der damaligen Aktenlage nicht offensichtlich falsch, weshalb die vorliegende
Beschwerde unbegründet ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG): Zwar hat der
Beschwerdeführer inzwischen Belege dafür eingereicht, dass er monatlich Fr.
1'010.-- für die Wohnungsmiete sowie Fr. 190.-- für Staats- und
Gemeindesteuern bezahlt. Nachdem aber im Gesuchsformular der Vorinstanz
ausdrücklich sowohl nach dem monatlichen Mietzins als auch nach der
Steuerrechnung gefragt wurde und der Beschwerdeführer keine entsprechenden
Verpflichtungen geltend gemacht hat, durfte die Rekurskommission für die
Ermittlung seines erweiterten Grundbedarfs zulässigerweise davon ausgehen,
dass insoweit keine Ausgaben anfallen. Die erst im Verfahren vor
Bundesgericht eingereichten Belege sind neu und daher unbeachtlich. Es hätte
am Beschwerdeführer gelegen, diese Dokumente aufforderungsgemäss bereits im
Verfahren vor der Rekurskommission einzureichen.

4.
4.1 Nach dem Gesagten verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz
aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel davon ausging, die Leistung eines
(minimalen) Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten. Dass die diesem Entscheid zugrunde liegenden Annahmen offenbar
nicht der wirklichen Sachlage entsprechen, hat der Beschwerdeführer seiner
eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den angefochtenen Zwischenentscheid ist angesichts der beschränkten Kognition
des Bundesgerichts offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Seine Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos (vgl.
Art. 152 Abs. 1 OG), weshalb offen bleiben kann, ob er allenfalls auch für
das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung
ersuchen wollte. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6 Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: