Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.560/2002
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2A.560/2002 /zga

Urteil vom 8. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________ Inc.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch F.________,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, Beschwerdegegner

Sicherstellungsverfügung (Art. 169 DBG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des
Steueramtes des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG wurde am 14. August 1987 mit Sitz in Baden/AG (ab 28.
Januar 1988 M.________, ab 17. Mai 1989 N.________) gegründet. Einziger
Verwaltungsrat bei der Gründung war A.________. Am 13. April 1988 trat
C.________ (wie A.________ [nun Verwaltungsratspräsident] mit
Einzelunterschrift) in den Verwaltungsrat ein. Zweck der Gesellschaft war der
(internationale) Vertrieb von Hard- und Software, insbesondere im Bereich CAD
(act. 10/1a). Am 1. Oktober 1988 erwarb die Gesellschaft von der D.________
Verlag AG die gesamte X.________ CAD-Software und die (ausser Europa)
weltweiten Distributionsrechte für diese. Der Kaufvertrag wurde für die
D.________ Verlag AG von A.________, für die X.________ AG von C.________
unterzeichnet (act. 10/1c). Die Programme wurden von der X.________ AG
laufend weiterentwickelt und gegen Linzenzgebühren zur Nutzung überlassen. Am
20. Januar 1988 wurde die Handelsmarke X.________ im Markenregister
international eingetragen; als Inhaberin der Marke ist die X.________ AG,
Baden, registriert (Stand September 2002).

Am 23. Februar 1996 wurde die Firma geändert in Y.________ AG. Die
Gesellschaft, die am 26. Juni 1996 - nachdem ihr Personal (bzw. seit Mai 1994
bereits jenes der X.________ AG) zur Z.________ GmbH übergetreten war - ihren
Sitz von Baden nach Uitikon/ZH verlegt hatte, wurde ab 16. Dezember 1997
liquidiert und am 4. Januar 2000 im Handelsregister des Kantons Zürich
gelöscht. Bis zum 29. Februar 1996 war B.________, Turgi, Direktor mit
Einzelunterschrift. Veranlagte Staats- und Gemeindesteuern 1995 und 1996
wurden nicht bezahlt und mussten abgeschrieben werden.

B.
Am 7. Juni 1994 erfolgte die Gründung der Z.________ GmbH mit Sitz in Turgi.
Zweck der Gesellschaft waren der Betrieb eines Ingenieurbüros und
EDV-Dienstleistungen. Gesellschafter und Geschäftsführer war B.________,
weitere Gesellschafterin dessen Ehefrau. Beide verfügten über
Einzelunterschrift. Am 20. Oktober 1995 wurde der Sitz nach Baden verlegt
(N.________). Die Geschäftsführung wechselte am 23. Februar 1996 zu
A.________; gleichzeitig erlosch die Zeichnungsberechtigung der bisherigen
zwei Gesellschafter und der Sitz wurde nach Baden-Dättwil (R.________)
verlegt. Ihr zuvor von der X.________ AG übernommenes Personal wechselte am
1. Januar 1999 zur X.________ GmbH. Die Z.________ GmbH wurde am 18. Mai 1999
liquidiert und am 26. März 2001 im Handelsregister des Kantons Aargau
gelöscht. Die für das Steuerjahr 2000 veranlagten Staats- und Gemeindesteuern
blieben unbezahlt.

C.
Am 15. Januar 1997 wurde die X.________ GmbH mit Sitz in Baden (R.________)
gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Vertrieb von Hard- und Software,
speziell im Bereich CAD. Gesellschafter waren die Z.________ GmbH und die in
Baden domizilierte, von A.________ und seiner Ehefrau beherrschte U.________
GmbH. Geschäftsführer war A.________. Am 7. Dezember 1999 verlegte sie ihr
Domizil nach Baden-Dättwil (O.________). Die Gesellschaft änderte am 21. Juli
2000 die Firma in A.________ Consulting GmbH mit Sitz in Fislisbach. Nebst
der U.________ GmbH als Gesellschafterin war A.________ Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. In den Jahren 1997 bis 1999 erzielte
die Gesellschaft ihre Einnahmen zur Hauptsache aus Verkauf
Software/Hardware/Dienstleistungen und Softwareaktualisierung an inländische
Kunden (CAD Branchensoftware X.________). Das von der Z.________ GmbH
übernommene Personal wechselte am 1. Januar 2000 zur X.________ Inc.
CAD-Software.

D.
Die X.________ Inc. CAD-Software, wiederum mit Sitz in Baden-Dättwil
(P.________), wurde am 7. Dezember 1999 gegründet. Zweck der Gesellschaft
sind die Entwicklung und der internationale Vertrieb von Hard- und Software,
speziell im Bereich CAD. Verwaltungsrat und Einzelzeichnungsberechtigter war
zunächst F.________, wobei die Eröffnungsbilanz von A.________ unterzeichnet
worden war.

Wie eine Steuerrevision ergab, stimmte der inländische Kundenstamm
(EDV-Lizenznehmer von CAD-Software X.________) der X.________ GmbH des Jahres
1999 mit jenem der X.________ Inc. CAD-Software für das Jahr 2000 weitgehend
überein. Für die Übertragung des ganzen Geschäftes mit entsprechendem
Kundenstamm wurde kein Entgelt verbucht. Das Aktienkapital war durch eine
X.________ Inc. (ohne den Zusatz CAD-Software), O.________, Baden-Dättwil,
einbezahlt worden, die indessen im Handelsregister nicht eingetragen war. Bei
seinen Nachforschungen stiess der Steuerrevisor hingegen auf die am 19. Mai
1992 in Nassau/Bahamas gegründete X.________ Inc. Direktor, Präsident und
Sekretär der Gesellschaft ist A.________. Ihren Sitz hat sie bei der
Notariatskanzlei V.________ & Co., Nassau/Bahamas (act. 10/4g).

E.
Am 14. Juli 2000 verkaufte die X.________ Inc., Nassau, den Source Code und
sämtliche Rechte an der CAD Software X.________ CAD sowie die Marke
X.________ (gemäss der internationalen und schweizerischen Markeneintragung)
für Fr. 2'000'000.-- an die W.________ Informatik AG mit Sitz in Steinen. Als
Vertragsorte sind Nassau und Steinen angegeben. Unterzeichnet wurde der
Vertrag von F.________ (für X.________ Inc.), Baden, und E.________ (für
W.________ Informatik AG). Letzterer hat erklärt, er sei für die
Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen nie in Nassau gewesen.
Mit gleichem Datum verkaufte die X.________ Inc., Nassau, für welche wiederum
F.________ unterzeichnete, an E.________ sämtliche 200 Inhaberaktien der
X.________ Inc. CAD-Software, Baden-Dättwil, für Fr. 400'000.--. Als
Vertragsort war Baden angegeben. E.________ übertrug diese Aktien am 1.
Dezember 2000 für Fr. 400'000.-- auf die W.________ Informatik AG.

Für den Tag der Vertragsunterzeichnung liegt eine von A.________
unterzeichnete Quittung der X.________ Inc., Nassau, an die W.________
Informatik AG vor (Bankcheck UBS Fr. 200'000.-- und Scheck W.________
Informatik AG über Fr. 200'000.-- gemäss Kaufvertrag vom 14. Juli 2000). Der
durch die W.________ Informatik AG in diesem Zusammenhang ausgestellte Check
wurde durch A.________ (mit Stempel X.________ Inc., O.________,
Baden-Dättwil) indossiert.

Am 21. September 2001 bestellte E.________ zudem bei der UBS einen Check über
Fr. 125'000.-- an Ordre X.________ Inc., Nassau, wobei dieser an die
A.________ Consulting GmbH, Fislisbach, zu senden war.

Im Weiteren verfügten sowohl die X.________ Inc. CAD-Software als auch die
X.________ Inc. über Konten bei der UBS, die für gegenseitige
Geldüberweisungen benutzt wurden.

Auf Grund dieser Umstände kam das Steueramt des Kantons Aargau,  Direkte
Bundessteuer (im Folgenden: Steueramt), zum Schluss, die Geschäfte der
X.________ Inc. würden im Kanton Aargau geführt, wo die Gesellschaft damit
über ein Steuerdomizil gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) verfüge. Es ermittelte
für die Jahre 1997 bis 2000 eine mutmasslich geschuldete Direkte Bundessteuer
von insgesamt Fr. 319'928.--. Da es diesen Steueranspruch als gefährdet
erachtete, verfügte es gestützt auf Art. 169 DBG am 8. Oktober 2002, die
X.________ Inc. habe zur Deckung der direkten Bundessteuer für die
Steuerjahre 1997 bis 2000 den Betrag von Fr. 319'928.-- nebst Zins zu 4% seit
1. Dezember 2002 sicherzustellen.

F.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2002 beantragt die
X.________ Inc., Nassau, die Sicherstellungsverfügung vom 8. Oktober 2002
aufzuheben.

Das Steueramt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien vollumfänglich an ihren
Anträgen festgehalten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, hat
sich der Vernehmlassung und Duplik des Steueramtes angeschlossen und stellt
ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Verfügung vom 19. November 2002 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch der X.________ Inc. um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

H.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2003 wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den im Instruktionsverfahren
nachgeforderten fehlenden und vom Steueramt des Kantons Aargau nachgereichten
Unterlagen Bemerkungen anzubringen. Am 15. August 2003 nahm die
Beschwerdeführerin zu den eingereichten Unterlagen Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
Gelegenheit eingeräumt, dem Bundesgericht allfällige Bemerkungen zur
Vernehmlassung des Beschwerdegegners bis zum 28. Februar 2003 einzureichen.
Sie machte davon fristgerecht Gebrauch. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde
nicht angeordnet. Die am 15./16. und 28. Mai 2003 nachgereichten Eingaben der
Beschwerdeführerin sind daher unbeachtlich, soweit sie nicht die
nachzureichende Vollmacht betreffen. Im Übrigen befindet sich das
nachgereichte Certificate of Incumbency ohnehin bereits in den
vorinstanzlichen Akten (Beilage 4g) und bilden die Feststellungsverfügung des
kantonalen Steueramtes vom 25. April 2003, gegen die die Beschwerdeführerin
am 27. Mai 2003 eine ebenfalls beigelegte Einsprache erhoben hat, sowie der
Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2002
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den beiden Letzteren können
zudem keine Gesichtspunkte zu Gunsten der Beschwerdeführerin entnommen
werden.

2.
2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen eine
Sicherstellungsverfügung für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach
Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Die
vorliegende, rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit
zulässig, und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
Sicherstellungsverfügung zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 103
lit. a OG).

2.2 Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des
Ermessens, gerügt werden. Da im vorliegenden Fall nicht eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat, kann das Bundesgericht auch die
Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit
Art. 105 OG). Es ist dabei nicht an die Aktenlage gebunden, auf welcher der
angefochtene Entscheid beruht, und kann auch auf neue Tatsachen abstellen,
selbst wenn diese nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind,
eingeschlossen solche, die im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
vorgetragen worden sind (BGE 113 Ib 327 E. 2b S. 331, mit Hinweisen;
betreffend Sicherstellungsverfügungen: Urteile  2A.7/2002 vom 5. März 2003 E.
1.2 und 2A.380/2001 vom 12. März 2002 E. 1.2 [in: StR 57 (2002) 336]).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung
sei schon aus formellen Gründen aufzuheben. Denn sie umschreibe weder den
geforderten Steuerbetrag näher, noch begründe sie die Steuerforderung; es sei
schleierhaft, wie und auf Grund welcher Erhebungen sich die entsprechenden
Zahlen ergäben. Insbesondere fehlten jegliche Anhaltspunkte für ihre
angebliche Geschäftstätigkeit und Steuerpflicht in der Schweiz.

3.2 Weder aus Art. 169 DBG, der lediglich verlangt, die
Sicherstellungsverfügung habe den sicherzustellenden Betrag anzugeben, noch
aus Art. 116 DBG, wonach Verfügungen und Entscheide dem Steuerpflichtigen
schriftlich zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind,
ergibt sich für die Steuerbehörde eine Verpflichtung, die
Sicherstellungsverfügung zu begründen. Eine solche Pflicht besteht indessen
auf Grund des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV). Danach muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S.
102 f.).
3.3 Die angefochtene Verfügung genügt diesen Anforderungen offensichtlich
nicht. Das Steueramt hat indessen in seiner Vernehmlassung unter Beilage
verschiedener Akten eingehend begründet, auf Grund welcher Anhaltspunkte es
die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin annimmt, wie die mutmasslich
geschuldete Steuer ermittelt worden ist und inwiefern es im Übrigen eine
Steuergefährdung als gegeben erachtet. Insbesondere mit Blick darauf, dass
die Sicherstellungsverfügung eine rein vorsorgliche, provisorische Massnahme
der Steuersicherung darstellt, die sich in keiner Art und Weise auf den
Bestand und die Höhe der Steuerforderung auswirkt und dahinfällt, wenn und
soweit im ordentlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht
oder nicht im angenommenen Umfang besteht, erfüllt die auf diese Weise
ergänzte Begründung die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Anforderungen.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hatte die Beschwerdeführerin zudem
Gelegenheit, zur Vernehmlassung umfassend Stellung zu nehmen. Davon hat sie
auch Gebrauch gemacht. Sie konnte damit ihre Rechte vollumfänglich
wahrnehmen, und es ist ihr aus der mangelhaften Begründung der
Sicherstellungsverfügung kein Nachteil erwachsen. Damit ist der ursprünglich
gegebene Formmangel geheilt worden. Eine Verletzung ihres Anspruches auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Es kommt hinzu,
dass die Frage, ob die angeführten Gründe ausreichen, um die Steuerschuld und
deren Gefährdung glaubhaft zu machen, grundsätzlich Gegenstand der
materiellen Prüfung bildet (Urteil 2A.7/2002 vom 5. März 2003 E. 2.2)

4.
4.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Sicherheitsleistung und Erlass einer
Sicherstellungsverfügung ist eine Gefährdung des Steuerbezuges. So erlaubt
Art. 169 Abs. 1 DBG die Auflage einer Sicherheitsleistung zunächst dann, wenn
der Steuerpflichtige - sei dies nun eine natürliche oder juristische Person
(vgl. Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer, Basel 1992,
Art. 118 BdBSt N 4; vgl. auch Urteil 2A.516/2000 vom 6. November 2001 E. 1) -
keinen Wohnsitz bzw. keinen statutarischen Sitz in der Schweiz hat. In diesem
Fall ist der Bezug der Steuer objektiv gefährdet (Ferdinand Fessler,
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], Hrsg. Martin Zweifel/Peter Athanas, Basel 2000, Art. 169
N 10).

Der Steuerpflichtige kann sodann auch zu einer Sicherheitsleistung
verpflichtet werden, wenn die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer (aus
anderen Gründen) als gefährdet erscheint. Eine besondere Handlungsweise, ein
"Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der
Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, verlangt Art. 169 DBG nicht. Es
genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung objektiv aufgrund der gesamten
Umstände als gefährdet erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn die
steuerpflichtige Tätigkeit in einer Weise ausgestaltet ist, die es dem
Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschieben von Vermögenswerten
namentlich ins Ausland der Steuervollstreckung zu entziehen (vgl. BGE 108 Ib
44). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige
den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und
Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 S. 479). Wenn der Steuerpflichtige
mit beträchtlichen Nachsteuern und Bussen zu rechnen hat, vermag auch die
leichte Verwertbarkeit von beweglichen Vermögenswerten eine Gefährdung des
Steuerbezuges zu begründen (vgl. Urteil 2A.170/1999 vom 8. November 1999 E.
5a).

4.2 Ob die Steuerschuld besteht, prüft das Bundesgericht im
Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise. Die nähere
Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleiben dem
Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Es ist nicht Sache des
Bundesgerichts, über bestrittene Steuerforderungen Beweise zu erheben. Es
beschränkt sich bei der Prüfung dieser Frage vielmehr auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, d.h. es untersucht, ob
die durch die Steuerverwaltung aufgezeigten möglichen Steuerfolgen auf Grund
der Aktenlage hinreichend glaubhaft erscheinen. Dies geschieht ohne Präjudiz
für die abschliessende Untersuchung und den Entscheid im ordentlichen
Veranlagungsverfahren. Auch die Gefährdung der Steuerforderung ist nach dem
Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen (Urteil 2A.7/2002
vom 5. März 2003 E. 4.3; vgl. ASA 66 S. 479).

5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden gegen die
Deklarations- und Steuerpflicht erhebt, werden diese im Veranlagungsverfahren
umfassend zu prüfen sein. Im Rahmen einer Prima-facie-Würdigung vermögen sie
jedenfalls aus nachstehenden Gründen nicht zu überzeugen.

Die detaillierten Hintergründe einzelner Geschäfte, insbesondere des Verkaufs
der Markenrechte, sind ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren, in welchem
kein Beweisverfahren durchzuführen ist, zu überprüfen, sondern im
ordentlichen Verfahren.

5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie ihre Steuerpflicht in
der Schweiz.

5.2.1 Gemäss Art. 50 DBG sind juristische Personen auf Grund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche
Verwaltung in der Schweiz befindet. Diese Bestimmung unterstellt nicht nur
juristische Personen schweizerischen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht;
sie erfasst vielmehr auch jene ausländischen juristischen Personen, die ihre
Verwaltung in der Schweiz haben. Der Ort der Verwaltung der juristischen
Person als Anknüpfungspunkt für die (schweizerische) Steuerpflicht zielt zwar
einzig auf das internationale Verhältnis ab. Aber auch innerhalb der Schweiz
richtet sich die Zuständigkeit der Veranlagungsbehörden dann nicht nach dem
statutarischen Sitz der steuerpflichtigen juristischen Person, wenn diese
dort nur einen Briefkasten unterhält (Urteil 2A.196/2001 vom 13. Mai 2002 E.
2/3).

5.2.2 Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt dort, wo eine Gesellschaft
ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat (BGE 54 I 301 E. 2)
bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt
wird (BGE 50 I 100 E. 2). Massgebend ist somit die Führung der laufenden
Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der
Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass
die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird
(Peter Athanas/Stefan Widmer, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Hrsg. Martin Zweifel/Peter
Athanas, Basel 2000, Art. 50 N 10-16).

5.2.3 Das Steueramt hat in seiner Vernehmlassung (Ziff. I.1.-6. und Ziff.
II.3) die wesentlichen tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang mit den
verschiedenen Gesellschaftsgründungen und -liquidationen sowie verschiedene,
in der Schweiz vorgenommene geschäftsleitende Handlungen insbesondere des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie von A.________ - beide mit
Wohnsitz im Kanton Aargau und dort auch berufstätig - dargelegt. Es ist
gestützt darauf zum Schluss gelangt, die Geschäftsleitung der
Beschwerdeführerin erfolge in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau und begründe
damit ein Steuerdomizil im Sinne von Art. 50 DBG. Hinweise auf
geschäftsleitende Handlungen am Sitz der Beschwerdeführerin auf den Bahamas
bestünden hingegen keine.

5.2.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese prima facie
überzeugende und glaubhaft erscheinende Begründung, auf die verwiesen werden
kann, nicht umzustossen. Insbesondere widerlegt sie in keiner Weise die
Darstellung des Steueramtes, wonach sich aus der mit diesem geführten
Korrespondenz ergebe, dass der Domizilhalter der Beschwerdeführerin auf den
Bahamas über keine materiellen Handlungs- und Vertretungsvollmachten verfüge.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre - nicht näher beschriebene -
Geschäftstätigkeit erfolge "über das Ausland", vermag sie denn auch nicht zu
belegen; die in diesem Zusammenhang von ihr lediglich angebotene Vorlage von
entsprechenden Lizenzrechnungen genügt dazu nicht. Die vom Steueramt
vorgetragenen Argumente (Vernehmlassung Ziff. I.5 f.) stützen denn auch
vielmehr dessen Schlussfolgerung. Belege fehlen ebenfalls für die angeblich
erfolgte Bezahlung der für die Beschwerdeführerin u.a. auch in der Schweiz
durch hiesige Gesellschaften entwickelten X.________ CAD-Software (Beschwerde
S. 4, Ziff. 10). Das Beibringen entsprechender Nachweise muss indessen dem
Veranlagungsverfahren vorbehalten bleiben.

5.2.5 Insgesamt genügen die vom Steueramt in der Vernehmlassung dargelegten
Argumente, die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag diese nicht darzulegen,
welche wirtschaftlichen Überlegungen den Gründungen bzw. Liquidationen der
verschiedenen Gesellschaften, die im wesentlichen mit demselben Personal
denselben Zweck verfolgten, zu Grunde lagen. Plausible Gründe für das
gewählte Vorgehen sind jedenfalls nicht ersichtlich.

6.
6.1 Das Steueramt hat anhand der verschiedenen Gründungen und Liquidationen
sowie der jeweiligen Geschäftstätigkeit und der personellen und örtlichen
Verbindungen zwischen den Gesellschaften bzw. deren Personal den Schluss
gezogen, die X.________ Inc. CAD-Software habe die Geschäftstätigkeit der
X.________ AG sowie deren Nachfolgegesellschaften lückenlos fortgeführt
(Vernehmlassung Ziff. I.3 und I.4 sowie Ziff. II.4). Dies wird von der
Beschwerdeführerin weder substanziell bestritten noch widerlegt. Der Schluss
erscheint gestützt auf die Akten denn auch als glaubhaft. Es kann auf die
entsprechenden Ausführungen des Steueramtes verwiesen werden.

6.2 Die X.________ AG, die mit Vertrag vom 1. Oktober 1988 die gesamten
Rechte an der X.________ CAD-Software erworben hatte, erzielte ihre Einnahmen
hauptsächlich aus dem Verkauf von Soft- und Hardware im In- und Ausland
(Vernehmlassung Ziff. I.1), was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht
bestritten wird. In ihrer Erfolgsrechnung waren nach Darstellung des
Steueramtes nur bis 1994 neben den inländischen auch ausländische
Lizenzerträge enthalten (Vernehmlassung Ziff. II.4; Vernehmlassungsbeilage
6c). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Der Schluss
erscheint auch glaubhaft, da die X.________ Inc. CAD-Software die bereits von
der X.________ AG ausgeübte Geschäftstätigkeit weiterführt und in ihrer
Erfolgsrechnung in- und ausländische Softwareerträge ausweist, was die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt.  Denn ausländische
Lizenzeinnahmen wurden im Jahr 2000 nach deren Gründung bei der X.________
Inc. CAD-Software wiederum verbucht (Vernehmlassung Ziff. II.4;
Vernehmlassungsbeilage 6c). Aus der dazu eingereichten Erfolgsrechnung
1999/2000 ergibt sich unter "Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen"
eine Verbuchung von "Produktions- und Handelsertrag Ausland Fr. 644'389.67".
Aus der vom Steueramt mit den fehlenden Beilagen nachgereichten detaillierten
Erfolgsrechnung der X.________ Inc. CAD-Software für das Jahr 2000 ist
zusätzlich ersichtlich, dass davon Fr. 627'874.98 auf Erträge aus
"Software/Updates EURO" und "Ausland div." entfallen. Die ausländischen
Lizenzeinnahmen der X.________ Inc. CAD-Software werden von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

6.3 Da die X.________ Inc. CAD-Software die Geschäftstätigkeit der erwähnten
Gesellschaften - und zwar in Bezug auf Personal und Tätigkeit - lückenlos
fortgeführt hat, hat das Steueramt gefolgert, dass die in den Jahren 1997 bis
1999 vermutlich nach wie vor angefallenen ausländischen Lizenzerträge bei der
X.________ Inc., Nassau, eingegangen sind.

Angesichts der vom Steueramt aufgezeigten personellen und geschäftlichen
Verbindungen zwischen den in Frage stehenden Personen und Gesellschaften
erscheint sein Schluss als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat die
entsprechenden Ausführungen (Vernehmlassung Ziff. I.1-I.4), auf die auch hier
verwiesen werden kann, nicht widerlegt. Sie räumt zudem ein, dass Lizenzen
direkt ins Ausland ausgeliefert worden seien; deren Besteuerung sei aber
nicht möglich (Beschwerde S. 5 Ziff. 11).

6.4 Auf Grund seiner bisher gewonnenen Erkenntnisse durfte das  Steueramt mit
haltbaren Gründen davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz
(weiterhin) angefallene Einnahmen aus dem Verkauf von Lizenzen ins Ausland
nicht versteuert.

6.5 Für die Ermittlung der geschuldeten Steuer auf ausländischen
Lizenzerträgen der Jahre 1997 bis 1999 ist das Steueramt mangels
entsprechender Unterlagen der Beschwerdeführerin von dem im Geschäftsjahr
2000 von der X.________ Inc. CAD-Software verbuchten  Betrag von rund Fr.
644'389.78 (Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen, Produktions- und
Handelsertrag Ausland; Vernehmlassungsbeilage 4f) ausgegangen. Da darin auch
ein Ertrag aus ausländischen Softwareverkäufen und Updates von rund Fr.
627'000.-- enthalten ist (oben E. 6.2), hat es seiner Schätzung einen Ertrag
von Fr. 620'000.-- zu Grund gelegt. Davon hat es pauschal 20% als
(offensichtlich branchenüblichen) Aufwand zum Abzug gebracht. Für den so
verbleibenden mutmasslichen Gewinn von Fr. 496'000.-- hat es eine Steuer von
Fr. 48'608.-- (1997; Satz 9.8%) bzw. Fr. 42'160.-- (1998/99; Satz 8,5%)
berechnet.

Diese Schätzung erscheint - insbesondere angesichts des (vorläufig)
schwierigen Nachweises entsprechender Zahlungseingänge, der hier auch nicht
verlangt werden kann - prima facie als glaubhaft.

6.6 Darüber hinaus hat das Steueramt im Jahr 2000 für den Verkauf der
immateriellen Werte durch die Beschwerdeführerin an die W.________ Informatik
AG zum Preis von Fr. 2'000'000.-- einen Gewinn in dieser Höhe geschätzt. Für
den Verkauf der Beteiligung an der X.________ Inc. CAD-Software an E.________
für Fr. 400'000.-- nahm es (unter Abzug des einbezahlten Aktienkapitals von
Fr. 200'000.--) einen Beteiligungsgewinn von Fr. 200'000.-- an. Für diese
Gewinne ermittelte es für das Jahr 2000 eine mutmassliche Steuer von Fr.
187'000.-- (Satz 8,5%).

Auch diese Schätzung erweist sich prima facie als glaubhaft.

7.
Die Beschwerdeführerin ist im schweizerischen Handelsregister nicht
eingetragen, obwohl das Steueramt bisher nur in der Schweiz
Geschäftsleitungshandlungen feststellen konnte. Auch im Rechtsverkehr tritt
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Adressen in der Schweiz auf
(Vernehmlassung Ziff. II, S. 8 lit. c). Da sie in der Schweiz offensichtlich
über ein Bankkonto verfügt, könnten allfällige Vermögenswerte sehr einfach
auf andere Gesellschaften/Personen übertragen oder ins Ausland verschoben
werden. Auch aus dieser Sicht erscheint die vom Steueramt zusätzlich
angeführte Gefährdung der geltend gemachten Steuerforderung glaubhaft. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des
Steueramtes nicht auseinander. Sie erachtet die Gefährdung einzig auf Grund
der (nach dem oben Ausgeführten unzutreffenden) Annahme, sie sei in der
Schweiz nicht steuerpflichtig, als nicht gegeben.

8.
Da die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten unterliegt, hat sie die
Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tregen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Steueramt des Kantons
Aargau, Direkte Bundessteuer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: