Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.553/2002
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2A.553/2002 /kil

Urteil vom 22. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, Salishaus,
Masanserstrasse 35,
Postfach 414, 7001 Chur,

gegen

Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden, Reichsgasse 35,
7000 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Zweckentfremdung; Rückerstattung der Kantons- und Bundesbeiträge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

2. Kammer, vom 21. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Jahre 1982 subventionierten der Bund und der Kanton Graubünden den Neubau
einer Ökonomiebaute mit Remise für das landwirtschaftliche Gewerbe
"A.________" in B.________/Kanton Graubünden mit insgesamt Fr. 173'300.--.
Auf dem betreffenden, in der Landwirtschaftszone befindlichen Grundstück
(Parzelle Nr. ...) wurden im Grundbuch - wie in den Subventionsbedingungen
verlangt - ein Zweckentfremdungsverbot mit allfälliger Rückerstattungspflicht
der Subventionen und eine Bewirtschaftungspflicht angemerkt. Im Jahre 1989
übernahm X.________ (geb. 1964) den Bauernhof von seinem Vater; er
bewirtschaftete damals eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 17 ha (davon
5,5 ha Eigenland) mit 21,8 Grossvieheinheiten. Wegen gesundheitlicher
Schwierigkeiten (Heu- und Stauballergie mit akuten Atembeschwerden) gab
X.________ in der Folge seinen Betrieb schrittweise auf: 1996/97 vermietete
er sein Milchkontingent. Anfangs 1998 hatte er seinen gesamten
Rindviehbestand verkauft. Parallel dazu verminderte er die
landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Ökonomiebaute stand ab 1998 weitgehend
leer; sie wurde noch zum Trocknen von selber angebautem Hanf und im Übrigen
als Abstellplatz für Pferdekutschen verwendet. Ferner erstellte X.________ im
Stallteil zwei Pferdeboxen und über der Milchkammer zwei Wohnräume.

Parallel zur Betriebsaufgabe richtete sich X.________ auf die Haltung von
Reitpferden ein. Im Jahre 1996 registrierte das kantonale Landwirtschaftsamt
auf dem Betrieb erstmals Pferde. Mit Aufgabe der Rindviehhaltung wuchs der
Bestand auf neun Pensionspferde an. Bereits im Jahre 1992 hatte X.________ in
einer allein stehenden Remise ohne Bauerlaubnis sieben Pferdestände
eingebaut.

B.
Nachdem X.________ im Februar 1998 um nachträgliche Bewilligung der
vorgenommenen baulichen Veränderungen ersucht hatte, führte das kantonale Amt
für Raumplanung am 14. Juli 1998 einen Augenschein durch. In der Folge wurde
die Umzonung der Betriebsparzelle Nr. ... in eine Campingzone erwogen. Am 26.
Juli 1999 reichte X.________ ein überarbeitetes Baugesuch ein, das die
Erstellung von 15 Pferdeboxen im Stall der Ökonomiebaute vorsah. Das
kantonale Meliorations- und Vermessungsamtes (im Folgenden: Meliorationsamt;
heute Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung) machte
X.________ anfangs 2000 darauf aufmerksam, dass die vorgesehene Haltung von
Pensionspferden in der subventionierten Ökonomiebaute als Zweckentfremdung
gelte, einer Bewilligung bedürfe und zur teilweisen Rückerstattung der
Subventionen führen müsse. Nach dem Verhältnis der tatsächlichen,
zweckentsprechenden Nutzungszeit zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (17
Jahre zu 30 Jahren) würde die Rückerstattung Fr. 75'096.-- betragen.

Am 2. Mai 2000 stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des
Kantons Graubünden (DIV; im Folgenden: Departement) der baulichen
Zweckänderung zu, worauf die Gemeinde B.________ die Baubewilligung erteilte.
Im Juni des gleichen Jahres wurde ein Teil der Parzelle Nr. ... mit der
Ökonomiebaute einer Campingzone zugeschieden. Nach mehreren erfolglosen
Versuchen des Meliorationsamtes, X.________ zur Rückerstattung eines Teils
der Subventionen zu bewegen, verpflichtete das Departement diesen mit
Verfügung vom 19. Februar 2002 zu einer Subventionsrückerstattung von Fr.
75'096.--. Zugleich bewilligte es die Zweckentfremdung der Ökonomiebaute
rückwirkend auf den 1. Januar 1998.

C.
Gegen die Rückerstattungsforderung erhob X.________ Rekurs beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Entscheid vom 21. August 2002
wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab, wobei es X.________ die
unentgeltliche Rechtspflege gewährte.

D.
X.________ hat mit Eingabe vom 8. November 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eventuell staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Feststellung, dass die Subventionsrückforderung infolge Verjährung unzulässig
sei. Eventuell sei festzustellen, dass "die Rückerstattungspflicht erst mit
einer definitiven Zweckentfremdung durch eine Umnutzung in einen Campingplatz
entstehe". Im Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) stellt die Anträge, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich und die staatsrechtliche
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

E.
Mit Blick auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat
der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit
Schreiben vom 12. November 2002 einstweilen davon abgesehen, einen
Kostenvorschuss einzuverlangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid verpflichtet den
Beschwerdeführer, gestützt auf öffentliches Recht des Bundes und des Kantons
geleistete Beiträge (Finanzhilfen) zurückzuerstatten. Soweit es um
Subventionen des Bundes geht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig, da die Voraussetzungen gemäss Art. 97 ff. OG erfüllt
sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1]).
Hinsichtlich des kantonalen Anteils an den zurückgeforderten Beiträgen steht
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zur Verfügung, sondern nur die
staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid der kantonalen Behörden stützt
sich insoweit auf selbständiges kantonales Recht (vgl. Urteil 2A.301/1991 vom
26. November 1992, E. 1a). Dass dieses für die Rückerstattung vollumfänglich
auf die bundesrechtlichen Voraussetzungen verweist (Art. 51 Abs. 1 des
Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 5. April 1981 [MelG/GR]),
ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts. Das Bundesrecht
gilt kraft des Verweises als kantonales öffentliches Recht (vgl. BGE 128 III
76 E. 1a in fine S. 80; 126 III 370 E. 5 S. 372 mit Hinweisen). Da die
Kantone die Rückerstattungsvoraussetzungen für ihre Beiträge grundsätzlich
frei umschreiben können, kann auch nicht von einem hinreichend engen
Sachzusammenhang zum Bundesrecht ausgegangen werden, der ausnahmsweise die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Entscheide gestützt auf kantonales Recht
eröffnet (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 128 II 259 E. 1.2 S. 262, je mit
Hinweisen). Die falsche Rechtsauffassung schadet jedoch dem Beschwerdeführer
nicht, da er eventuell ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde nach den dafür
geltenden Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I
492 E. 1b S. 495) erhoben hat. Als Schuldner der fraglichen Rückerstattungen
ist er sowohl zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG und Art. 88 OG).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb einzutreten, soweit damit
die Rückforderung der Bundesbeiträge angefochten wird. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist - da rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131
f.; 127 II 1 E. 2c S. 5) - an die Hand zu nehmen, soweit es um die
Rückerstattung der kantonalen Subventionen geht und bloss die Aufhebung des
angefochtenen Urteils verlangt wird.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a und b OG
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Da der Sachverhalt
vorinstanzlich von einer richterlichen Behörde festgestellt worden ist, ist
das Bundesgericht jedoch an die diesbezüglichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts gebunden, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
ermittelt worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG).

Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das Bundesgericht in
Fällen wie hier die Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür und die
Anwendung des kantonalen Rechts lediglich auf Verfassungskonformität - hier
im Wesentlichen ebenfalls auf Willkür - hin (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG).

I. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Baubewilligung sei ihm gestützt auf
Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt worden, was bedeute,
dass sein Umnutzungsvorhaben als zonenkonform betrachtet worden sei.
Tatsächlich werde die Futterbasis für die Pensionspferde auf dem Hof
erwirtschaftet; die Pensionspferdehaltung gehöre demnach zu den
landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Diene die Baute damit aber nach wie vor
landwirtschaftlichen Zwecken und zur Erzielung eines landwirtschaftlichen
Erwerbseinkommens, liege keine Zweckentfremdung vor. Sie könnte denn auch für
den neuen Zweck subventioniert werden.

2.1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht
mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so
werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 des
Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
[Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1]; Art. 29 Abs. 1 SuG). Das
Verwaltungsgericht hat unwidersprochen festgestellt, dass die Pensionspferde
ausschliesslich Freizeit- und Sportaktivitäten dienen. Daraus ergibt sich,
dass es sich nicht um landwirtschaftliche Nutztiere handelt. Die Umnutzung
der Baute, um solche Pferde und das zu ihrer Haltung benötigte Material sowie
weitere Utensilien unterzubringen, die mit landwirtschaftlicher
Nutztierhaltung nichts zu tun haben, führte demnach zu einer
Zweckentfremdung; das Gebäude wurde seinem ursprünglich landwirtschaftlichen
Zweck entzogen (vgl. Art. 3 Abs. 1 LwG und Art. 35 Abs. 1 lit. a der
Verordnung des Bundesrats vom 7. Dezember 1998 über die
Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, Strukturverbesserungsverordnung
[SVV; SR 913.1]; vgl. auch im Zusammenhang mit dem RPG: Urteil 1A.90/1993 vom
28. März 1994, in ZBl 96/1995 S. 178 E. 3c/d; Peter Hänni, Planungs-, Bau-
und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl. 2002, S. 173 mit Fn. 471; Thomas
Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich
2002, S. 177 f. und 249; Florence Meyer Stauffer/Rudolf Muggli, Begriffe zum
Bauen ausserhalb der Bauzone, in: Raum und Umwelt, August 2000, S. 53). Es
kann nicht mehr als landwirtschaftliche Ökonomiebaute im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. b und 94 Abs. 2 LwG gelten, deren Bau, Umbau und Verbesserung mit
Bundesbeiträgen unterstützt werden (Art. 96 Abs. 1 und 2 LwG). Dass das
Futter für die Pensionspferde offenbar vor Ort produziert wird bzw. wurde,
ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass auf einer Fläche von ca. 1 ha
Hanf angebaut und die Ernte im Gebäude getrocknet und gelagert wird. Von
einem subventionierbaren landwirtschaftlichen Gebäude kann allein wegen
dieser bloss zudienenden bzw. Nebentätigkeiten nicht gesprochen werden (vgl.
zum RPG: Urteil 1A.178/1992 vom 15. Oktober 1993, in ZBl 95/1994 S. 81 E. 2c
in fine); der neue Hauptzweck ist ein landwirtschaftsfremder.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 18 SVV ist in diesem Zusammenhang
unbehelflich. Nach den erwähnten gesetzlichen Vorgaben können nicht für
beliebige Ställe Subventionen beansprucht werden, sondern nur für solche, die
für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt sind. Es versteht sich von selbst,
dass landwirtschaftliche Subventionen nicht für Bauvorhaben gesprochen werden
können, die Sport- und Freizeitaktivitäten dienen. Für die Umnutzung des
Gebäudes hätten deshalb keine Beiträge gewährt werden können, was den Schluss
auf eine Zweckentfremdung im Sinne einer Gegenkontrolle bestätigt. Zum
Zeitpunkt der Ausrichtung der Beiträge war die Regelung für den
Beitragsempfänger im Übrigen nicht günstiger (vgl. dazu Art. 77 ff., insbes.
Art. 85 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der
Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes [aLwG, AS 1953 1073] und
Art. 53 ff. und 61 der Verordnung vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung
von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten [AS 1971 996];
BGE 101 Ib 198 und 201; 108 Ib 157 E. 2b S. 159; Entscheid der Berner
Landwirtschaftsdirektion vom 12. August 1985, in Berner
Verwaltungsrechtsprechung 1985 S. 457, E. 2 und 3 mit Verweisungen).

2.2 Die Beurteilung des Umbauvorhabens unter dem Gesichtswinkel des
Raumplanungsgesetzes hat keinen Einfluss auf diese Betrachtungsweise. Wohl
ist das Vorhaben von den kantonalen Behörden als zonenkonform im Sinne von
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bewilligt worden (Verfügung des Departements vom 2.
Mai 2000), was nicht auf Anhieb einleuchtet, da neben den Pensionspferden
kein eigenes Vieh gehalten wird und der Beschwerdeführer keinen
Landwirtschaftsbetrieb mehr führt (vgl. BGE 122 II 160 E. 3b S. 162 f.;
erwähntes Urteil in ZBl 96/1995 S. 178 E. 3, mit Hinweisen; Peter Hänni,
a.a.O., S. 173 mit Fn. 471; Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 177 f. und
249; Florence Meyer Stauffer/Rudolf Muggli, a.a.O., S. 53). Das bedeutet
jedoch nicht, dass für den neuen Verwendungszweck der Baute auch
landwirtschaftliche Subventionen erhältlich wären. Die Beurteilung der
Zonenkonformität richtet sich nach anderen Kriterien als die
Beitragsgewährung. Darauf hat das Meliorationsamt im Übrigen bereits in
seiner Stellungnahme vom 30. November 1999 zum Baugesuch hingewiesen.

2.3 Die Gebäuderationalisierung ist seinerzeit für 24,5 (landwirtschaftliche)
Grossvieheinheiten ausgelegt und mit Beiträgen unterstützt worden (vgl. den
Schlussbericht des Meliorationsamts vom 7. September 1982). Das
Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer Ende 1997
seinen gesamten Nutztierbestand verkauft hatte und in der Folge nebst einigen
Hühnern und landwirtschaftsfremdem Gerät im Wesentlichen nur noch
Pensionspferde im Gebäude unterbrachte. Davon ausgehend hat es mit der
kantonalen Verwaltung geschlossen, die Zweckentfremdung habe im Jahre 1998
stattgefunden. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 108 Ib 157 E. 2b S. 159
in fine), zumal die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebäudes später nicht
wieder aufgenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
damals zur Ernährung der Pensionspferde und zum Hanfanbau noch über eine
grössere landwirtschaftliche Nutzfläche als angenommen verfügt und das
Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich
falsch festgestellt, handelt es sich um unmassgebliche Sachumstände; die
Futter- und Hanfproduktion war gemessen an der Dimensionierung des Gebäudes
zu gering, um eine Rolle zu spielen. Auf die Sachverhaltsrüge ist deshalb
nicht weiter einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe das landwirtschaftliche
Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, weshalb die kantonalen
Behörden - im Sinne eines Härtefalls - ganz oder teilweise auf die
Rückerstattung hätten verzichten müssen. Selbst wenn aber die
Rückerstattungspflicht nicht vollständig zu verneinen gewesen wäre, hätte
nicht bloss auf das Kriterium des Verhältnisses zwischen tatsächlicher und
bestimmungsgemässer Verwendungsdauer (Art. 37 Abs. 5 lit. c SVV) abgestellt
werden dürfen. Auch die Kriterien des Umfangs der zweckentfremdeten Fläche
(Art. 37 Abs. 5 lit. a SVV) und des Masses der nichtlandwirtschaftlichen
Nutzung (Art. 37 Abs. 5 lit. b SVV) hätten einbezogen werden müssen.

3.1 Richtig ist, dass die Bundesgesetzgebung die Rückerstattung von
Finanzhilfen bei bewilligter Zweckentfremdung nicht zwingend vorsieht,
sondern den zuständigen Behörden einen gewissen Spielraum namentlich zur
Berücksichtigung von Härtefällen einräumt (so ausdrücklich Art. 29 Abs. 1
Satz 3 SuG; vgl. auch Art. 102 Abs. 3 Satz 2 LwG und Art. 37 Abs. 1-4 SVV).
Die Kantone verfügen somit bei der Rückforderung der Bundessubventionen über
ein bestimmtes Ermessen, das sie in sachgerechter Weise auszuüben haben.
Vorliegend sind die kantonalen Behörden zum Ergebnis gelangt, der
Beschwerdeführer hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, seiner
gesundheitlichen Behinderung Rechnung zu tragen, ohne die landwirtschaftliche
Tätigkeit und die Zweckbindung der Baute aufzugeben; er hätte von der
traditionellen Vieh- und Milchwirtschaft auf reinen bodenabhängigen Acker-
und Gemüsebau mit eigener Lager- und Verarbeitungshalle umstellen können. Dem
hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Mithin bestand kein Zwang zur
Aufgabe des landwirtschaftlichen Verwendungszwecks. Unter diesen Umständen
haben die kantonalen Behörden von ihrem Ermessen nicht sachwidrig Gebrauch
gemacht, wenn sie einen Härtefall verneint haben.

3.2 Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 SuG bemisst sich die Rückforderung nach dem
Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen (hier für
ein landwirtschaftliches Gebäude 30 Jahre gemäss Art. 37 Abs. 6 SVV)
Verwendungsdauer. Nebst diesem Kriterium nennt Art. 37 Abs. 5 SVV
beispielhaft weitere Anknüpfungspunkte für die Berechnung (Mass der
zweckentfremdeten Fläche oder der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung). Aus
diesem Umstand kann freilich nicht geschlossen werden, bei der Rückerstattung
von Strukturverbesserungsbeiträgen seien stets mehrere oder alle genannten
oder gar die für den Pflichtigen günstigen Kriterien heranzuziehen. Vielmehr
sollen die zusätzlichen Anknüpfungspunkte der Behörde insbesondere
ermöglichen, auch bloss teilweisen Zweckentfremdungen geeignet Rechnung zu
tragen. Wird beispielsweise ein Teil einer mit Beiträgen entwässerten Fläche
dem Baugebiet zugeschieden, so ergibt sich aus der Verwendungsdauer allein
noch kein angemessenes Resultat für den geschuldeten Rückerstattungsbetrag;
es erscheint als unumgänglich, zusätzlich auf das Verhältnis zwischen der
zweckentfremdeten und der gesamten verbesserten Fläche Bezug zu nehmen. Wird
aber - wie hier - ein für die Nutztierhaltung bestimmtes Gebäude vollständig
seiner Zweckbestimmung entzogen, erscheint es durchaus als sachgerecht und
gesetzmässig (Art. 29 Abs. 1 SuG), bloss auf die Verwendungsdauer
abzustellen. Die Berechnung des Rückerstattungsbetrages verstösst auch in
dieser Hinsicht nicht gegen Bundesrecht. Den Vorinstanzen kann namentlich
weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des ihnen eingeräumten
Ermessens vorgeworfen werden (vgl. oben E. 1.2; Art. 104 lit. a und c OG;
erwähntes Urteil 2A.301/1991, E. 1c; Urteil 2A.499/1999 vom 2. Mai 2000, E.
3e, zusammengefasst in ZBl 102/2001 S. 335).

4.
Der Beschwerdeführer argumentiert wie vor dem Verwaltungsgericht, ein
allfälliger Rückerstattungsanspruch sei verjährt, weil ihn die zuständige
Behörde nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme des massgebenden
Sachverhalts geltend gemacht oder die Verjährung zumindest durch schriftliche
Zahlungsaufforderung unterbrochen habe. Das Verwaltungsgericht habe
festgestellt, dass die zuständigen Behörden spätestens seit Sommer 1998 (im
Zusammenhang mit dem damals eingereichten Baugesuch und durchgeführten
Augenschein) um die Zweckentfremdung des Gebäudes gewusst und daraufhin mit
Schreiben vom 30. November 1999 und später jeweils innerhalb der Jahresfrist
mit weiteren Aufforderungen reagiert und die Verjährung unterbrochen hätten.
Es habe jedoch übersehen, dass die Jahresfrist bereits am 30. November 1999
unbenützt verstrichen gewesen sei. Im Übrigen könnten die Schreiben des
Meliorationsamtes bis zum Erlass der Rückerstattungsverfügung am 19. Februar
2002 ohnehin nicht als Zahlungsaufforderungen im Sinne von Art. 33 SuG
gelten, weshalb ihnen keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen und
die Verjährung vor dem Ergehen der Verfügung eingetreten sei.

4.1 Das Departement macht geltend, es könne nicht Sache des (ihm
angegliederten) Amtes für Raumplanung oder des Landwirtschaftsamtes (vor
seiner Zusammenlegung mit dem Meliorationsamt per 1. Januar 2002) sein, bei
Prüfverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu untersuchen, ob ein
bestimmtes Gebäude mit Subventionen erstellt worden sei, und gegebenenfalls
ein Rückerstattungsverfahren zu veranlassen. Zuständige Dienststellen im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 SuG seien nur dessen Departementssekretariat und das
Meliorationsamt. Diese hätten nicht vor Mitte 1999, als das Meliorationsamt
erstmals um eine Stellungnahme zur geplanten Ausscheidung einer Campingzone
auf Parzelle Nr. ... gebeten wurde, Kenntnis von der Zweckentfremdung des
Gebäudes erhalten. Von diesem Zeitpunkt an sei die Verjährung bis zum Erlass
der Verfügung stets rechtzeitig unterbrochen worden.

4.2 Das EVD hält ebenfalls dafür, als zuständige Behörde in
Rückerstattungsfällen könnten nur das Meliorationsamt und das kantonale
Departement selber betrachtet werden; das verwaltungsgerichtliche Urteil
weise in diesem Punkt "eine Schwäche" auf. Wohl sei die Zweckentfremdung des
subventionierten Gebäudes im Juli 1998 - anlässlich des Augenscheins durch
das Amt für Raumplanung - bereits vollzogen gewesen. Von diesem Umstand habe
das Meliorationsamt aber erst anfangs September 2001 Kenntnis erhalten. Die
früheren Korrespondenzen dieser Behörde seien stets im Hinblick auf eine erst
geplante Umnutzung bzw. Umzonung erfolgt. Zwischen der Kenntnisnahme des
massgeblichen Sachverhalts und dem Ergehen der Rückerstattungsverfügung lägen
nur ca. 5 Monate, weshalb die Verjährungsfrist gewahrt worden sei.

4.3 Nach Art. 32 Abs. 2 SuG, der in Fällen wie hier auch für die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten Beiträge grundsätzlich anwendbar ist
(Art. 42 Abs. 1 SuG), verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von
Finanzhilfen ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende
Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall
aber zehn Jahre nach Entstehung des Rückerstattungsanspruchs. Gemäss Art. 33
SuG wird die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung
unterbrochen; sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben
werden kann. Streitigkeiten über verfügte Finanzhilfen sind durch Verfügung
zu entscheiden (Art. 34 Abs. 1 SuG).

Für den Beginn der einjährigen Frist ist - wie bei Art. 60 OR oder Art. 67
OR, dem Art. 32 Abs. 2 SuG nachgebildet ist (BBl 1987 I 415 f.) -
vorausgesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang
nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann (Urteil
2A.29/2000 vom 12. Mai 2000, E. 3a, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 111 II 55
E. 3a S. 57; 109 II 433 E. 2 S. 435; nicht publizierte E. 3 von BGE 127 III
257; für Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Bauten [nach der alten
Regelung von Art. 105 aLwG] BGE 108 Ib 157 E. 2a/b S. 158 f.; René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, 1990, Nr. 34 B IV a S. 98). Es genügt nicht, dass der
Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen
Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können (BGE 111 II 55 E. 3a S. 57 f.).
Angesichts der Kürze der Verjährungsfrist darf auch nicht leichthin
angenommen werden, der Gläubiger sei über die massgebenden
Tatbestandselemente genügend im Bilde gewesen, um den Anspruch durchsetzen zu
können (BGE 74 II 30 E. 1 S. 34). Andererseits schiebt auch nicht jede im
Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des
Fristenlaufs hinaus.

4.4 Es trifft zu, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht
nachvollziehbar ist, wonach die Jahresfrist gewahrt sei, wenn die
"zuständigen Behörden spätestens seit Sommer 1998" um die Zweckentfremdung
gewusst hätten und das Meliorationsamt gegenüber dem Beschwerdeführer im
November 1999 erstmals von einer Rückerstattung in bestimmter Höhe gesprochen
habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b S. 9). Indessen ist das
Verwaltungsgericht von falschen Voraussetzungen ausgegangen, wenn es die im
Sommer 1998 mit dem Umbauprojekt befassten Behörden als "die zuständigen"
betrachtet hat. In die Abklärungen einbezogen waren damals der
Gemeindevorstand von B.________, das kantonale Raumplanungsamt und das
(damals vom Meliorationsamt unabhängige) Landwirtschaftsamt. Keine dieser
Behörden hat bzw. hatte mit der Subventionierung von landwirtschaftlichen
Strukturverbesserungen zu tun. Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren keine
bundesrechtliche oder kantonale Vorschrift genannt, welche die erwähnten
Behörden zur Weiterleitung von Informationen, die für die Subventionsbehörden
bedeutsam sind, verpflichten würde. Eine solche ist auch nicht bekannt. Weder
aus den Akten noch aus den Vorbringen der beteiligten Amtsstellen -
insbesondere nicht aus der diesbezüglich vom Verwaltungsgericht angeführten
Stellungnahme des Meliorationsamtes vom 30. November 1999 - ergibt sich, dass
die zur Bearbeitung von Subventionsgesuchen und Rückforderungen kompetenten
Behörden bereits im Jahre 1998 irgendwie Kenntnis von der Zweckentfremdung
des landwirtschaftlichen Gebäudes erhalten hätten. Die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts müssen daher als
offensichtlich unzutreffend (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) und die daran
anschliessenden rechtlichen Folgen als falsch bezeichnet werden.

4.5 Aus den Akten geht hervor, dass das abgeänderte und im Juli 1999 neu
eingereichte Baugesuch des Beschwerdeführers zum Umbau der subventionierten
Hochbaute dem Meliorationsamt (als die mit der Bearbeitung von
Subventionsgeschäften beauftragte Behörde) erstmals im Herbst 1999 im Rahmen
einer verwaltungsinternen Prüfung vorgelegt wurde. Das Meliorationsamt
schrieb in seinem internen Bericht vom 30. November 1999, der geplante
Wechsel zur Pensionspferdehaltung würde eine Zweckentfremdung darstellen und
den Eigentümer zur anteilsmässigen Rückerstattung der Bundes- und
Kantonsbeiträge verpflichten. Im gleichen Sinn hatte es sich bereits am 8.
Juli 1999 zu einer Anfrage betreffend die Ausscheidung einer Campingzone auf
Parzelle Nr. ... geäussert. Auf eine telefonische Anfrage des
Beschwerdeführers hin antwortete es diesem am 6. Januar 2000 schriftlich, die
Pensionspferdehaltung stelle eine Zweckentfremdung dar, benötige eine
Bewilligung des Meliorationsamtes und löse bei einer bestimmungsgemässen
Verwendungsdauer des Gebäudes von 17 Jahren eine Subventionsrückforderung von
Fr. 75'096.-- aus. Gegen diese Beurteilung des Vorhabens und die Berechnung
des Rückerstattungsbetrages erhob der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt
detaillierte Einwände (Schreiben vom 18. Januar 2000). Mit Antwortschreiben
vom 7. Februar 2000 äusserte sich das Meliorationsamt zu diesen Einwänden; es
erläuterte die Berechnung des Rückerstattungsbetrages und bezifferte ihn
erneut auf Fr. 75'096.--. Der Beschwerdeführer liess am 9. Februar 2000
antworten, er nehme zur Kenntnis, dass das Meliorationsamt auf seinen
Entscheid nicht zurückkomme. Er treffe noch Abklärungen über die Finanzierung
der Umstrukturierung und der Subventionsrückerstattung und ersuche deshalb,
die Sache vorerst pendent zu halten.

In der Folge wurde das Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Mit Verfügung
vom 2. Mai 2000 bewilligte das Departement - soweit an ihm - die
"Zweckänderung in Pferdestall mit baulichen Massnahmen", wobei es sich unter
anderem ausdrücklich auf das Schreiben des Meliorationsamtes vom 30. November
1999 (betreffend die Rückerstattungspflicht) stützte. Eine Kopie seiner
Verfügung schickte das Department an das Meliorationsamt (vgl. Ziff. 5 der
Verfügung). Dieses wiederum fragte beim Beschwerdeführer am 12. Dezember 2000
nach, ob er die verlangte Rückerstattung nun akzeptiere. Offenbar antwortete
der Beschwerdeführer nicht. Daraufhin gelangte das Meliorationsamt am 3.
September 2001 wiederum an ihn. Es hielt fest, das Gebäude sei "inzwischen
seinem ursprünglichen Zweck entfremdet worden", weshalb er die Subventionen
gemäss Berechnung vom 7. Februar 2000 zurückzuerstatten habe. Dies
akzeptierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2001 nach wie
vor nicht. In einem weiteren an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben
vom 17. September 2001 hielt das Meliorationsamt an seiner Auffassung fest.
Gemäss einer internen Notiz vom 17. Dezember 2001 ersuchte es das Departement
um Ausarbeitung einer anfechtbaren Verfügung. Diese erging am 19. Februar
2002.

4.6 Aus dem dargestellten Ereignisablauf geht hervor, dass die mit
Subventionsgeschäften befassten und deshalb von der Kantonsverwaltung zu
Recht als zuständig bezeichneten Behörden (Meliorationsamt und
Departementssekretariat des DIV) wegen der verschiedenen Anfragen des
Beschwerdeführers zu Beginn des Jahres 2000 wussten, dass dieser seinen
Betrieb umstrukturierte und damit - nach ihrer Auffassung -
rückerstattungspflichtig war. Sie kannten auch den genauen Betrag des
Rückerstattungsanspruchs, den sie erheben wollten, und hatten die Einwände
des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer Rückerstattungspflicht und die
Berechnung des Betrages bereits geprüft und verworfen. Das Departement geht
in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht (S. 8) sogar davon aus, das
Meliorationsamt sei "frühestens Mitte 1999" über die massgebenden Umstände im
Bilde gewesen.

4.7 Den Begriff der schriftlichen Zahlungsaufforderung umschreibt das
Subventionsgesetz nicht näher. In den Materialien wird dazu bloss ausgeführt,
die Verjährung solle durch "jede schriftliche Einforderung" unterbrochen
werden (BBl 1987 I 416). Im Allgemeinen gilt im öffentlichen Recht jede
Handlung als verjährungsunterbrechend, mit der ein Verfahren in der
erforderlichen Form vorangetrieben oder mit der eine Forderung auf geeignete
Weise beim Schuldner geltend gemacht wird (vgl. dazu Urteile 1A.15/1997 vom
25. August 1997, ZBl 99/1998 S. 490 E. 3, und 1A.315/1995 vom 10. September
1996, ZBl 98/1997 S. 526 E. 2b; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im
öffentlichen Recht, AJP 1995 S. 47 ff., insbes. S. 54, mit zahlreichen
Hinweisen). Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit
dem Subventionsgesetz für die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen ein
grundlegend strengeres Regime einführen wollte. Vielmehr sollte nach den
Erläuterungen in der Botschaft die bisherige Regelung von Art. 105 aLwG
weitergeführt werden, laut der die Verjährung "durch jede
Einforderungshandlung" unterbrochen wurde (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 aLwG; BBl
1987 I 415; erwähntes Urteil 2A.301/1991, E. 4a und d). Gewiss begrenzt der
Begriff der schriftlichen Zahlungsaufforderung den Kreis der Handlungen mit
verjährungsunterbrechender Wirkung. Er ist jedoch in einem weiten, sich an
den allgemeinen Regeln orientierenden Sinne auszulegen. Dies erscheint nicht
zuletzt auch angesichts der kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr als
gerechtfertigt.

4.8 Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 hat das Meliorationsamt den
Beschwerdeführer begründet und mit Angabe der Berechnungsweise darüber
orientiert, dass er Bundes- und Kantonsbeiträge von insgesamt Fr. 75'096.--
zurückzuerstatten habe. Nach dem Ausgeführten kann nicht ernsthaft bestritten
werden, dass dieses Schreiben verjährungsunterbrechende Wirkung hatte. Ebenso
wenig kann zweifelhaft sein, dass dem Schreiben des Meliorationsamtes vom 3.
September 2001 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die gleiche Wirkung
zukam; dieser wurde damit schriftlich aufgefordert, die von Bund und Kanton
geleisteten Beiträge gemäss Berechnung vom 7. Februar 2000 zurückzuerstatten.
Am 19. Februar 2002, also wiederum innert Jahresfrist seit der letzten
Mahnung, erging die Rückerstattungsverfügung des Departements. Fragen kann
sich somit bloss noch, ob der Anspruch in der Periode zwischen dem 7. Februar
2000 und dem 3. September 2001 verjährt ist.

In diesem Zeitraum ist das Meliorationsamt einzig mit Schreiben vom 12.
Dezember 2000 an den Beschwerdeführer gelangt. Dieses Schreiben enthält keine
ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung. Indessen wird ausdrücklich auf "die
von uns verlangte Rückerstattung" Bezug genommen und der Beschwerdeführer um
Mitteilung gebeten, ob er diese akzeptiere oder eine "entsprechende
anfechtbare Verfügung" wünsche. Erinnert wurde auch an das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2000, worin der Beschwerdeführer auf
laufende Finanzierungsabklärungen seinerseits verwiesen und das
Meliorationsamt gebeten hatte, die Angelegenheit "vorerst noch pendent zu
halten"; er werde später mitteilen, ob er die verlangte Rückerstattung
akzeptiere oder eine anfechtbare Verfügung wünsche. Mit seinem Schreiben vom
12. Dezember 2000 forderte das Amt den Beschwerdeführer auf, sich
diesbezüglich nun zu erklären. Ihm wurde zugleich in Erinnerung gerufen, dass
die Behörde die Rückforderung noch nicht vergessen oder fallen gelassen hatte
und dass sie auf der Bezahlung des bereits festgelegten und ihm bekannten
Betrages beharrte. Das Schreiben liess dem Beschwerdeführer bloss die Wahl
über die Art der Einforderung (schlichte Überweisung nach Akzept oder
verfügungsmässige Feststellung mit Anfechtungsmöglichkeit). Im Lichte des
oben Ausgeführten und der geschilderten Ereignisse - insbesondere des
Ersuchens des Beschwerdeführers um Zuwarten und seines Versprechens, er werde
sich zum weiteren Vorgehen äussern - stellt das Schreiben vom 12. Dezember
2000 deshalb ebenfalls eine Zahlungsaufforderung dar. Der Beschwerdeführer
konnte ihm nach Treu und Glauben keine andere Bedeutung beimessen (vgl. auch
BGE 113 II 264 E. 2e S. 269; Urteile 2A.52/2000 vom 17. April 2000, E. 3b und
c; 2A.138/1998 vom 2. Juli 1998, E. 3b/bb; 5C.37/1997 vom 6. März 1997, E. 3,
je mit Hinweisen). Die Verjährung ist daher auch im erwähnten Zeitraum
rechtzeitig unterbrochen worden.

4.9 Unter anderem mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 SuG und die Gewährung der
fraglichen Beiträge vor dem Inkrafttreten des Subventionsgesetzes am 1. April
1991 bleibt zu prüfen, ob die vor dem genannten Datum bestehenden
Verjährungsregelungen für den Beschwerdeführer günstiger waren. Insoweit
sollte laut dem damals einschlägigen Art. 105 aLwG (AS 1974 771) der
Rückerstattungsanspruch ebenfalls mit Ablauf eines Jahres verjähren, nachdem
die zuständigen (Bundes-)behörden von ihm Kenntnis erlangt haben. Wie in E.
4.7 erwähnt, sollte die Verjährung nach Art. 105 Abs. 3 aLwG durch jede
Einforderungshandlung unterbrochen werden (vgl. BGE 108 Ib 157 E. 2 S. 158
f.), wobei die Regelung in Art. 32 SuG der des Art. 105 aLwG entsprechen
sollte (BBl 1987 I 415). Demnach ist der Rückforderungsanspruch aufgrund der
zu Art. 32 SuG angestellten Erwägungen auch nach der Regelung von Art. 105
aLwG noch nicht verjährt.

4.10 Nach dem Ausgeführten sind die Rückerstattungsvoraussetzungen
hinsichtlich der Finanzhilfe des Bundes erfüllt und ist die
Rückerstattungsforderung nicht verjährt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist deshalb - soweit den Bundesbeitrag betreffend - abzuweisen.
II. Staatsrechtliche Beschwerde

5.
5.1 Gemäss Art. 51 MelG/GR gelten für die Rückerstattung der Kantonsbeiträge
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der Bundesbeiträge.
Das Verwaltungsgericht und die Kantonsbehörden gehen davon aus, dass dieser
Verweis auch die Verjährung umfasst. Diese Auffassung ist unbestritten
geblieben und leuchtet ein. Mithin gelten die Art. 32 und 33 SuG insoweit als
kantonales Recht.

5.2 Erweist sich der angefochtene Entscheid bereits bei freier Überprüfung
der Rechtsanwendung als bundesrechtskonform, so hält er der Kontrolle durch
das Bundesgericht um so mehr stand, wenn die Anwendung der gleichen
Bestimmungen als kantonales Recht - und damit nur unter dem Gesichtswinkel
der Willkür (Art. 9 BV) - zu überprüfen ist. Denn willkürlich ist ein
Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (statt vieler BGE
127 I 60 E. 5a S. 70). Das ist, wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, nicht
der Fall. Insbesondere konnten die kantonalen Behörden dem Schreiben vom 12.
Dezember 2000 auch für den kantonalen Rückerstattungsanspruch
verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkennen, ohne dadurch in Willkür zu
verfallen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb ebenfalls abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

III. Kosten

6.
Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerden jedoch nicht als geradezu
aussichtslos erscheinen, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist
und sich recht schwierige Rechtsfragen stellen, die den Beizug eines Anwaltes
rechtfertigen, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu entsprechen (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Soweit Kantonsbeiträge betroffen sind, wird die Beschwerde als
staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und ebenfalls abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Rechtsanwalt Hermann Just wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und der
Volkswirtschaft Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
2. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: