Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.552/2002
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2A.552/2002 /kil

Urteil vom 21. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, geb. ... 1979,
Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Jacques Emery, Boulevard Helvétique
19, 1207 Genève,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach 1226, 8021 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende X.________ reiste am 10.
April 1993 im Alter von dreizehneinhalb Jahren zusammen mit der Mutter und
den Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im
Familiennachzug die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 15. September
2000 erkannte ihn das Tribunal de Police des Kantons Genf der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig; es bestrafte ihn
mit 30 Monaten Gefängnis und sprach eine - bedingte - Landesverweisung von
fünf Jahren aus.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
X.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG für die Dauer von zehn
Jahren aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies
die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde am 25. September 2002 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2002 beantragt X.________
dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das
Dossier zwecks Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an die
zuständige Verwaltungsbehörde des Kantons Zürich zu überweisen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in französischer Sprache eingereicht
worden. Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen
Entscheids (Deutsch) verfasst (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG).

3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter
anderem dann fremdenpolizeirechtlich ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll
nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit
erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Unter diesem letzten
Gesichtspunkt können auch die Beziehungen eines volljährigen Ausländers zu
Eltern und Geschwistern in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, wobei
aber das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgeht, dass diesbezüglich aus
Art. 8 EMRK im Hinblick auf die ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung in
der Regel keine festen Ansprüche abgeleitet werden können (vgl. BGE 120 Ib
257 E. 1d und e S. 260 ff.).

3.2 Das Verwaltungsgericht geht für seinen Entscheid von folgenden für das
Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) Tatsachenfeststellungen
aus:

Der Beschwerdeführer wuchs bis zum Alter von dreizehneinhalb Jahren in seiner
Heimat auf. Er absolvierte nur die letzten Schuljahre im Kanton Zürich und
trat eine Lehre an, welche er abbrach. Auch eine zweite Lehre führte er nicht
zu Ende. Während seines Aufenthalts in der Schweiz logierte er durchwegs bei
seinen Eltern, zu welchen er, gleich wie zu den hier lebenden Geschwistern,
eine enge Beziehung hat. Am 21. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen
Gehilfenschaft zur Nötigung und Tätlichkeit mittels Erziehungsverfügung zu
einer Arbeitsleistung von vier Tagen verpflichtet. Am 15. September 2000
wurde er wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt; er war, ohne in
wirtschaftlicher Notlage zu sein, in zahlreichen Fällen als Transporteur am
Handel mit beträchtlichen Mengen an Heroin beteiligt, wobei der Strafrichter
sein Verschulden als erheblich wertete, was darin zum Ausdruck kommt, dass
selbst  unter Berücksichtigung gewisser für ihn günstiger Umstände eine hohe
Strafe festgesetzt wurde. Insgesamt weilte der Beschwerdeführer während 20
Monaten in Untersuchungs- und Strafhaft. Nach der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug am 7. Oktober 2001 reiste er in sein Heimatland, wo er am 8.
Januar 2002 eine dort ansässige Landsfrau heiratete. Die Eltern der Ehefrau
wohnen ebenfalls in Jugoslawien. Seit 14. Mai 2002 ist der Beschwerdeführer
als Mechaniker und Hilfsspengler angestellt. In der Schweiz hat er Kontakte
nebst zu seiner Familie einzig zu einigen Arbeitskollegen, die er seit Mai
2002 bei seinem Arbeitgeber kennen gelernt hat.

3.3 Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten trifft es zu, dass das Verschulden
des Beschwerdeführers schwer wiegt. Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts (E. 4) verwiesen werden.
Was die persönlichen und familiären Verhältnisse betrifft, ist das
Verwaltungsgericht zu Recht nicht von einer besonders tiefen Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen (E. 5a). Sodann ist dem
Beschwerdeführer sein Heimatland auch heute keineswegs fremd (E. 5b); dass
sein Grossvater am 9. September 2002 verstorben ist, erscheint schon darum
nicht als erheblich, weil er in Jugoslawien selber eine dort ansässige Frau
geheiratet hat, was eine (Wieder-)Integration zusätzlich erleichtert. Die
Beziehung des 23jährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern
(E. 5c) wird gerade durch diese Heirat, womit er selber eine Familie
gegründet hat, im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr ins
Heimatland relativiert. Zumindest bei klarer ausländerrechtlicher
Interessenlage schliesslich kommt dem Umstand, dass der Strafrichter die
Landesverweisung bedingt aufgeschoben hat, keine entscheidende Bedeutung zu
(BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132).

Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers ist unter
den gegebenen Umständen klar höher einzustufen als dessen Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz. Die Ausweisung - für eine Dauer von zehn Jahren -
erweist sich als verhältnismässig, d.h. als im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG
angemessen.

3.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne
Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten),
abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: