Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.54/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.54/2002 /pai

Urteil vom 10. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse
14, 8032 Zürich,

gegen

Vorsorgewerk der Firma Ingenieurbüro Y.________, p.A. Rentenanstalt Swiss
Life, Sammelstiftung Berufliche Vorsorge Swiss Life, WM 282,
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner,
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.

Liquidation des Vorsorgewerkes der Firma Ingenieurbüro Y.________
(Genehmigung des Verteilungsplans),

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge, vom 5. Dezember 2001).

Sachverhalt:

A.
Am 28. Januar 1987 schloss sich das Ingenieurbüro Y.________, Zürich, der
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life der Rentenanstalt Swiss Life an
und liess seine Vorsorgekasse durch die Sammelstiftung verwalten. Mit
Verteilplan vom 16. Mai 1994 wurde ungebundenes Kapital der Vorsorgekasse im
Betrag von Fr. 120'000.-- an die damaligen sechs als Angestellte Versicherten
verteilt. Zum Destinatärkreis gehörte auch A.________ (aus dem Ingenieurbüro
ausgetreten 1982, wiedereingetreten am 1. Dezember 1989). Dieser war am 30.
April 1994 aus dem Ingenieurbüro und damit aus der Vorsorgekasse
ausgeschieden. Massgebendes Kriterium für die Verteilung war das
Altersguthaben der Jahre 1990 bis 1994; langjährige Versicherte erhielten
zusätzlich für bis 1990 eingebrachte Reserven einen Zuschlag von 20%
(BVG-Überschussverteilung Ingenieurbüro Y.________, Zürich, vom 16. Mai
1994).
Nachdem das Ingenieurbüro die Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeitern
gekündigt hatte - das Ingenieurbüro wurde ab 1. Juli 1998 durch Y.________
allein weitergeführt; ein früherer Mitarbeiter (X.________) war danach nur
noch im Stundenlohn für ihn tätig -, löste es den Anschlussvertrag auf den
30. Juni 1998 auf. Die Vorsorgekasse verfügte (Stichtag 15. September 1998)
über freie Mittel in Höhe von Fr. 243'411.--. Da die Vorsorgekasse keine
paritätische Verwaltungskommission eingesetzt hatte, beschloss der
Stiftungsrat der Sammelstiftung am 3. November 1999 ersatzweise die
Totalliquidation des Vorsorgewerkes und einen Verteilungsplan für die freien
Mittel. Dabei berücksichtigte er als Destinatäre B.________, A.________,
X.________, C.________, D.________ und E.________. Für den Verteilschlüssel
gewichtete er Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn und Alter je zu 25%.

B.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, dem der Verteilungsplan als
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen war, stellte mit Verfügung vom
29. Februar 2000 fest, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation seien
erfüllt, und genehmigte den Verteilungsplan.

Eine von X.________ gegen diese Genehmigungsverfügung erhobene Beschwerde
wies die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Urteil vom 5. Dezember 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Januar 2002 beantragt X.________
dem Bundesgericht, das Urteil vom 5. Dezember 2001 sowie die Verfügung vom
29. Februar 2001 aufzuheben; die Verteilung der freien Mittel sei so
vorzunehmen, dass das Sparkapital zu 80%, Alter und Beitragsdauer zu je 10%
berücksichtigt würden und der Destinatär A.________ ausser Betracht falle;
eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesamt für
Sozialversicherung zurückzuweisen, damit dieses das zutreffende
Eintrittsalter und die zutreffende Lohnhöhe berücksichtige.

Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt in seiner Vernehmlassung, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Juni 2002 wurden das
Vorsorgewerk der Firma Ingenieurbüro Y.________ (als Partei) und A.________
(als weiterer Beteiligter) am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
beteiligt. Gleichzeitig wurden ihnen die Beschwerde, das angefochtene Urteil
sowie die Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung zur
Kenntnisnahme zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde eine
allfällige Vernehmlassung einzureichen.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2002 beantragt A.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.

Das Vorsorgewerk der Firma Ingenieurbüro Y.________ hat keine Vernehmlassung
eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf freie
Stiftungsmittel hat seine Grundlage in Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42). Nach dieser
Bestimmung besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der
Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein
individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die
Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil-
oder Gesamtliquidation erfüllt sind (Satz 2); sie genehmigt den
Verteilungsplan (Satz 3). Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind
vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn ein Arbeitgeber den
Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst (Art. 23 Abs. 4 lit. c
FZG). Eine solche Auflösung führt somit in der Regel zu einer Teilliquidation
der betroffenen Einrichtung (Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998, E. 3b).

1.2 Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffend die Genehmigung von
Verteilungsplänen im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen
unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) an
die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Urteil B 24/00 vom 30. November 2001,
E. 3a). Deren Urteile unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht (Art. 74 Abs. 4 BVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Destinatär durch das angefochtene Urteil,
mit welchem die Genehmigung des Verteilungsplanes durch das Bundesamt für
Sozialversicherung bestätigt wird, unmittelbar betroffen. Er ist daher gemäss
Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 104 lit. a und b OG
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an,
ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (vgl. Art. 114
Abs. 1 OG).  An die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht gebunden,
wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und
den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG).

2.
2.1 Arbeitgeber, die für die Zwecke der beruflichen Vorsorge keine eigene
Vorsorgeeinrichtung errichten wollen, können sich einer Sammel- oder
Gemeinschaftsstiftung anschliessen. Das hier betroffene Ingenieurbüro schloss
sich einer Sammelstiftung an. Bei solchen Stiftungen werden organisatorisch
und wirtschaftlich getrennte Vorsorgekassen verschiedener Arbeitgeber mit
jeweils eigenem Reglement geführt, was die Teilliquidation wegen Auflösung
eines Anschlussvertrages gegenüber den Gemeinschaftsstiftungen, bei welchen
keine rechnungsmässige Trennung der Anschlüsse erfolgt, wesentlich
vereinfacht (vgl. Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998, E. 3a/b/aa).

2.2 Der Stiftungsrat der Sammelstiftung beschloss am 3. November 1999 die
Totallliquidation des Vorsorgewerkes, da das Ingenieurbüro damals über keine
Arbeitnehmer mehr verfügte und auch nicht beabsichtigte, künftig wieder
solche einzustellen. Y.________ führte das Ingenieurbüro als
selbständigerwerbender Alleininhaber weiter. Gemäss den Richtlinien des
Bundesamtes für Sozialversicherung vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der
Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers
(in SZS 1993, S. 306 ff.) ist in einem solchen Fall mangels Neuanschlusses
der Versicherten an eine andere Pensionskasse eine Teilliquidation
vorzunehmen und ein Plan für die Verteilung von Rückstellungen für
Sondermassnahmen sowie ungebundenen Mitteln und anderen Rückstellungen zu
erstellen (Ziff. 2.1, 2.2; vgl. dazu auch die entsprechende Richtlinie der
Vereinigung verbandlich organisierter Vorsorgeeinrichtungen zur
Teilliquidation von Gemeinschaftsvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 23 Abs. 4
Freizügigkeitsgesetz vom 23. November 1995, in: Schweizer Personalvorsorge
1996, S. 36). Das Bundesamt für Sozialversicherung erachtete gestützt auf die
eigenen Richtlinien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG als erfüllt. Dies wird vom
Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich - und zu Recht - nicht beanstandet.

2.3 Keine Einwände erhebt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die -
mangels einer paritätischen Vorsorgekommission ersatzweise - Zuständigkeit
des Stiftungsrates zum Erlass eines Verteilungsplanes. Es kann dazu auf die
überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherung verwiesen
werden (Genehmigungsverfügung vom 29. Februar 2000, Ziff. II/2), denen nichts
beizufügen ist .

2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet allein die Bestimmung der Destinatäre
und die Verteilung der freien Mittel auf diese.

3.
3.1 Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz wurde
der Freizügigkeitsanspruch der Versicherten neu geordnet und eine
ausdrückliche Regelung für den Fall der Teil- oder Gesamtliquidation einer
Vorsorgeeinrichtung getroffen. Danach besteht bei einer solchen heute neben
dem Anspruch auf Austrittsleistung ausdrücklich zusätzlich ein individueller
oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Urteil B 68/01 vom 30. November
2001, E. 3a; BBl 1992 III S. 600).

3.2 Das Bundesgericht erachtete in seiner Rechtsprechung - vor Inkrafttreten
des Freizügigkeitsgesetzes - eine Teilliquidation stiftungsrechtlich bereits
als erforderlich, soweit wirtschaftliche Veränderungen beim
Arbeitgeberbetrieb grössere Personalabgänge zur Folge hatten. Dabei habe das
Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen. Aus solchen
Vorgängen dürften nämlich nicht einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu
Lasten anderer profitieren. Es würden berechtigte Erwartungen auf künftige
Ermessensleistungen enttäuscht, wenn das freie Stiftungsvermögen allein der
verbleibenden Destinatärsgruppe vorbehalten bliebe. Der Grundsatz von Treu
und Glauben gebiete deshalb, dass das Personalvorsorgevermögen den
Bediensteten folge, und das Gebot der Rechtsgleichheit verbiete, einzelne
Gruppen daran zu Lasten anderer profitieren zu lassen. Dem könne mit einer
den Verhältnissen angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens Rechnung
getragen werden (Urteil 2A.539/1997 vom 30. April 1998, E. 3b; mit Hinweisen
auf BGE 119 Ib 46 E. 4c; 110 II 436 E. 4 und 5).
Die neue Regelung, welche das Freizügigkeitsgesetz für die Auflösung von
Anschlussverträgen trifft, beruht auf diesen erhärteten stiftungsrechtlichen
Grundsätzen. Daher ist grundsätzlich jede Personalvorsorgeeinrichtung
gegebenenfalls zur Teilliquidation und zur Wahrung des stiftungs- bzw.
vorsorgerechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen
verpflichtet. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre und dem
Stiftungszweck entspricht, dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie
möglich und nötig - unabhängig von der Organisationsform der
Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, das heisst für jene Versicherten
(Aktive und Passive) verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren
(Urteil 2A.539/1997 vom 30.04.1998, E. 3c/aa, S. 12 f.). Auf diese Weise
lässt sich eine Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die
unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch
erscheint, weil jene Versicherte, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles
aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung
ausbezahlt erhalten, ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren
Beiträgen erwirtschaftet worden ist (2A.101/2000, E. 3e).

3.3 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften eingehalten werden und das Stiftungsvermögen
seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 62 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB).

Das freie Stiftungsvermögen ist bei der (Total- oder Teil-)Liquidation einer
Personalvorsorgestiftung nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden
Plan unter die anwartschaftlichen Destinatäre zu verteilen. Das
Freizügigkeitsgesetz enthält jedoch keine konkreten Vorgaben, wie die freien
Mittel zu verteilen sind, sondern überlässt dies den Vorsorgeeinrichtungen,
ihren Organen und Experten, aber auch den Sozialpartnern; immerhin will das
Gesetz den ausscheidenden Vorsorgenehmern eine minimale Garantie bieten,
indem die in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Vorsorgenehmer nicht
bevorzugt werden dürfen (BBl 1992 III S. 600).

Auch für das freie Stiftungsvermögen gelten die Grundsätze, dass das
Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären folgt und dass diese
rechtsgleich zu behandeln sind (BGE 119 Ib 46 E. 3d, 4a). Innerhalb dieser
und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des
Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen
Organe das freie Stiftungsvermögen jedoch nach pflichtgemässem Ermessen auf;
die Aufsichtsbehörde hat daher nur einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr
Ermessen missbrauchen oder überschreiten (Urteil 2A.614/1996 vom 3. April
1998, E. 4a), das heisst, wenn ihr Entscheid unhaltbar ist, weil er auf
sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt
(BGE 108 II 497 E. 5).

3.4 Nach dem Verteilungsplan des Stiftungsrates der Sammelstiftung sollen
liquidationsweise (per Stichtag 15. September 1998) freie Mittel der
Vorsorgekasse im Betrag von Fr. 243'411.-- zur Verteilung gelangen. Von
diesem Betrag geht auch der Beschwerdeführer aus (act. 12/A 13).

Der Verteilungsplan erachtet als für die Verteilung massgeblich die Kriterien
Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn sowie Alter und gewichtet diese mit je 25%.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei unhaltbar, die vier Kriterien
Sparkapital, Beitragsdauer, Lohn und Alter zu je 25% zu gewichten. Er wünscht
eine Berücksichtigung der Kriterien Sparkapital zu 80% sowie Alter und
Beitragsdauer zu je 10%.

4.2 Die Verteilung der freien Mittel hat nach objektiven Kriterien zu
erfolgen, wobei diese dem Vorsorgegedanken entsprechen müssen (vgl. BGE 128
II 24 E. 4; Rudolf Küng, Die Verwendung freier Stiftungsmittel, SPV 1989 S.
24). Als Verteilungskriterien fallen nach der Praxis des Bundesgerichts
hauptsächlich Dienst- und Lebensalter, Lohnhöhe und familienrechtliche
Verpflichtungen in Betracht (Urteil 2A.614/1996 vom 3. April 1998, E. 4a).
Das Bundesgericht hat bei der Aufteilung von freien Mitteln auch schon auf
die in E. 2.2 hiervor erwähnten Richtlinien des Bundesamtes für
Sozialversicherung vom 19. Oktober 1992 abgestellt (Urteil 2A.539/1997 vom
30. April 1998, E. 3a, 3c/bb und aa). Nach den zugehörigen Erläuterungen
sollen für die Verteilung der ungebundenen Mittel die Kriterien Höhe des
Spar- oder Deckungskapitals, Alter der Versicherten, Dauer der Vorsorge
(Dienst- bzw. Beitragsjahre) und versicherter Lohn im Vordergrund stehen (zu
Ziff. 2.2, Bst. a).

4.3 In der einschlägigen Literatur werden als Verteilungskriterien anerkannt:
Alter, Dienstjahre, Lohnhöhe, Zivilstand, Unterstützungspflichten oder andere
familiäre Verpflichtungen (Thomas Manhart, Die Aufhebung mit Liquidation von
Stiftungen, insbesondere von Personalfürsorgestiftungen, Diss. Zürich 1986,
S. 157);
Dienstjahre, Lohn und Stellung im Unternehmen, Höhe des reglementarischen
Anspruches, Zivilstand und  familienrechtliche Verpflichtungen (Maria Carla
Rüefli, Die Verwendung von Stiftungsvermögen bei Aufhebung von
Personalvorsorgeeinrichtungen, SPV 1988, S. 407);
Dienst- oder Beitragsjahre, Alter, Lohnhöhe und beschränkt auch familiäre
Verpflichtungen (Küng, a.a.O., S. 24);

Mit der Begründung, das Freizügigkeitsgesetz habe mit seinem Inkrafttreten
den zuvor geltenden gesetzlichen Grundgedanken der Fürsorge durch denjenigen
der Vorsorge ersetzt, wird auch die Auffassung vertreten, die Verteilung der
freien Mittel bzw. des Vermögens sei unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsgleichheit ausschliesslich proportional zum Deckungskapital
vorzunehmen; damit werde dem Beitrag zum Vermögen der Vorsorgeeinrichtung aus
lange bestehenden Vorsorgeverhältnissen und aus hohen versicherten Löhnen,
die sich in höheren Deckungskapitalien niederschlagen, automatisch Rechnung
getragen (Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, AJP 1994, S.
1533);
Alter, Dienstjahre, Besoldungsanspruch, Zivilstand, Unterstützungspflichten
(Bruno Lang, Liquidation und Teilliquidation von
Personalvorsorgeeinrichtungen und Berücksichtigung des
Freizügigkeitsgesetzes, SZS 1994, S. 111);
Lohn oder versicherter Lohn, Dienst- oder Beitragsjahre, Spar- oder
Deckungskapital, Summe der Beiträge, Alter, Zivilstand,
Unterstützungspflichten (Oskar Leutwiler, Teil-Liquidation einer
Pensionskasse, Schweizer Treuhänder, 1999, S. 325);
Lohn (oder versicherter Lohn), Dienstjahre (oder Beitragsjahre), Sparkapital
oder Deckungskapital, Summe der Beiträge, Alter, Zivilstand, Anzahl
unterstützungspflichtiger Personen (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG,
7. Auflage, Bern 2000, S. 276);
Dienstalter, Lebensalter, Deckungs-/Sparkapital, versicherter Lohn,
Zivilstand und Unterstützungspflichten gegenüber Familienangehörigen (Rolf
Widmer, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Teilliquidationen von
Vorsorgeeinrichtungen, Hrsg. Hans Schmid, Bern 2000, S. 62);
Alter, Dienstalter, Lohnhöhe, Zivilstand, Unterstützungspflichten,
Freizügigkeitsanspruch bzw. Deckungskapital (Domenico Gullo, Die Aufhebung
von Personalvorsorgestiftungen, IWIR 2001, S. 3);
Anstellungsdauer, Alter, Unterhaltspflichten, aber auch Lohnhöhe, Zivilstand
und andere familienrechtliche Verpflichtungen (Jaques-A. Schneider, Fond
libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001, S. 465).

4.4 Grundsätzlich dürfen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nur
Kriterien berücksichtigt werden, die bei der Mehrheit der Begünstigten
angewendet werden können; zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
nicht dieselben Destinatäre (indirekt) mehrfach begünstigt werden und es
dadurch zu einer unproportionalen Besserstellung kommt. Soweit dies überhaupt
möglich ist, sollte bei der Festlegung und Gewichtung der
Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt ihrer
Äufnung berücksichtigt werden (Widmer, a.a.O., S. 62 f.).
In der Praxis werden die freien Mittel bei Teilliquidationen von
Vorsorgeeinrichtungen meist nach Dienstjahren oder gemäss Deckungskapital
bzw. Sparguthaben aufgeteilt. Falls bei der Verteilung mindestens zwei
Kriterien berücksichtigt werden, wird vor allem auf Dienstjahre und Lohn
abgestellt; eine untergeodnete Rolle spielen Lebensjahre und Deckungskapital.
Die Verteilung erfolgt oft auf Grund des effektiven Freizügigkeitsbetrages
(Austrittszahlung abzüglich eingebrachte Freizügigkeitsleistungen), womit
gewährleistet ist, dass Dienstalter und versicherter Lohn berücksichtigt
sind. Den persönlichen Verhältnissen der Destinatäre wird in der Praxis
allerdings nur in sehr bescheidenem Mass durch Berücksichtigung von
Lebensalter und Familiensituation Rechnung getragen (Widmer, a.a.O., S. 65).

4.5 In Bezug auf die Gewichtung der einzelnen Kriterien wird in der neusten
Lehre vorgeschlagen, die Kriterien Lohn zu 10%, zurückgelegte Dienstjahre zu
20%, vorhandenes Sparkapital (ohne eingebrachte Freizügigkeitsleistungen) zu
20%, Zahl der Lebensjahre über 40 zu 20% und Zahl der
unterstützungspflichtigen Personen ebenfalls zu 20% zu berücksichtigen
(Helbling, a.a.O., S. 276; Leutwiler, a.a.O., S. 325).

4.6 Wie diese Übersicht zeigt, sind die im vorliegenden Fall durch den
Stiftungsrat gewählten Verteilungskriterien allgemein anerkannt. Sie können
jedenfalls nicht als sachfremd bezeichnet werden. Es wurden auch keine
einschlägigen Kriterien ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz ist mit der
Anerkennung der Auswahl der Verteilungskriterien daher weder in Willkür
verfallen, noch hat sie ihr Ermessen überschritten. Dasselbe gilt auch für
die durch die Vorinstanz nicht beanstandete Gewichtung der vier
Verteilungskriterien mit je 25%, die sich durchaus im Rahmen des grossen
Ermessens hält, das den Stiftungsorganen beim Verteilungsplan zusteht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Wechsel der
Verteilungskriterien gegenüber der Teilliquidation des Jahres 1994 als
haltbar erachtet habe, sei willkürlich, da es dafür keine sachlichen Gründe
gebe.

5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Verteilung bei der Teilliquidation vom 16.
Mai 1994, die offensichtlich wegen des Austritts des Destinatärs A.________
erfolgte, allein gestützt auf das Kriterium des Altersguthabens der
Versicherten - damals sechs Angestellte - vorgenommen.

5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, bei aufeinanderfolgenden Teilliquidationen
müssten die jeweils verfügbaren freien Mittel möglichst auch nach denselben
Kriterien auf die jeweiligen Destinatäre verteilt werden. Eine Ausnahme könne
nur gelten, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung
erfüllt seien; dies sei hier nicht der Fall.

5.4 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre muss grundsätzlich
auch auf längere Sicht gewährleistet sein, weshalb bei einer Teilliquidation
darauf zu achten ist, dass nach ihrer Beendigung weitere Teilliquidationen
oder gar die Liquidation selbst unter Beachtung derselben Prinzipien und
Berechnungsformeln möglich bleiben (Martin B. Dettwiler, Die Teilliquidation
einer Vorsorgeeinrichtung, SPV 1990, S. 115). Denn die betriebstreuen
Mitarbeiter sollen gegenüber den wegziehenden weder bevorteilt noch
benachteiligt werden (BBl 1992 III 600).

Dies kann indessen nur gelten, wenn die tatsächliche und die rechtliche
Ausgangslage bei der (Teil-)Liquidation jeweils dieselbe ist und die
Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu behandeln sind.

Bei einer weiteren Teilliquidation wegen Ausscheidens weiterer Mitarbeiter
sollten demnach zweckmässigerweise wiederum dieselben oder jedenfalls
ähnliche Aufteilungskriterien zur Anwendung gelangen. Dabei ist indessen mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass es keinen berufsvorsorgerechtlichen
Grundsatz gibt, nach welchem bei in gewissen zeitlichen Abständen
aufeinanderfolgenden Teilliquidationen einer Vorsorgeeinrichtung stets
dieselben Kriterien für die Verteilung der freien Mittel anzuwenden wären.

5.5 Im Zeitpunkt der Erstellung des Verteilungsplanes 1994 war das
Freizügigkeitsgesetz noch nicht in Kraft; dies war erst am 1. Januar 1995 der
Fall. Schied ein einzelner Arbeitnehmer im damaligen Zeitpunkt unter normalen
Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers und der Personalfürsorgestiftung
(der Begriff wurde erst mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes
geändert in Personalvorsorge, vgl. Strub, a.a.O., S. 1533) aus, so standen
ihm die gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Leistungen zu. Er konnte
jedoch keinen Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen
freien Stiftungsvermögens erheben; diesbezüglich bestanden seitens der
Destinatäre lediglich "Anwartschaften minderer Verbindlichkeit", die auf
Erwartungen der Destinatäre auf künftige Ermessensleistungen beruhten, falls
sie dannzumal noch zum Kreis der Destinatäre gehörten. Mit dem Ausscheiden
aus der Stifterfirma gingen regelmässig auch diese Erwartungen auf solche
Ermessensleistungen unter. Die freiwillige Kündigung auch eines erheblichen
Teils der Belegschaft konnte daher nicht Anlass sein, eine Teilliquidation zu
Gunsten dieser Arbeitnehmer mit entsprechender Aufteilung des freien
Stiftungsvermögens anzuordnen (BGE 119 Ib 46 E. 4, insb. E. 4d, S. 54 ff.).

Nach den bereits erwähnten Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung
vom 19. Oktober 1992 konnte bei sehr kleinen Versichertenbeständen (unter
fünf) indessen auch der Austritt einzelner Arbeitnehmer den Tatbestand der
Teilauflösung eines Anschlussvertrages erfüllen - den das Bundesamt als
gegeben erachtete, wenn aus wirtschaftlichen Gründen  (z.B.
Betriebsrestrukturierung, Einstellung oder Reduktion der Produktion)
insbesondere eine Gruppe von Arbeitnehmern entlassen wurde -; dies aber nur,
sofern er aus  wirtschaftlichen Gründen erfolgte (Erläuterungen zu Ziff. 2.3:
Teilauflösung eines Anschlussvertrages). Die Austretenden hatten in diesem
Fall einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil der freien Mittel, wenn der
Anschlussvertrag mindestens zwei Jahre in Kraft war und die ungebundenen
Mittel mehr als 10% des gebundenen Vermögens der Vorsorgeeinrichtung
ausmachten.

Freiwillige Austritte einzelner Beschäftigter eines Betriebes waren deshalb
nach der Rechtslage im damaligen Zeitpunkt für eine Teilliquidation
irrelevant (Urteil 2A.76/1997 vom 30. Juni 1998, mit Hinweis auf BGE 119 Ib
46 E. 4d, S. 54 f.).
5.6 Erst nach dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz
besteht neben dem Anspruch auf Austrittsleistung ausdrücklich auch ein
individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Urteil 2A.614/1996
vom 3. April 1998, E. 4c; B 68/01 vom 30. November 2001, E. 3a; BBl 1992 III
S. 600). Dies ändert indessen nichts daran, dass das Freizügigkeitsgesetz
(durch Art. 23 FZG) nur dort zu einer gerechten Zuteilung der freien
Stiftungsmittel verpflichtet, wo Mitarbeiter - ausgelöst durch Ereignisse auf
Betriebs- oder Unternehmensebene und nicht durch Kündigungen aus
individuellen Gründen (Strub, a.a.O., S. 1520) - unfreiwillig aus einer
Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen (Helbling, a.a.O., S. 83). Andernfalls
hätte der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt,
jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorgestiftung
Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel, womit die gesetzlichen
Bestimmungen über die Freizügigkeit beziehungsweise die reglementarischen
Bestimmungen über die statutarischen Austrittsleistungen ihren Sinn verlören;
der Grundsatz der Gleichbehandlung wird daher nicht verletzt, wenn aus freiem
Entschluss austretende in einem Verteilungsplan nicht berücksichtigt werden
(Urteil 2A.92/1993 vom 22. März 1995, E. 4b/d).

5.7 Die 1994 vorgenommene Verteilung freier Mittel erfolgte demzufolge auf
freiwilliger Basis. Ob der Verteilungsplan durch die Aufsichtsbehörde
genehmigt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Die damalige
Verteilung ist jedenfalls von allen Destinatären akzeptiert worden und war
deshalb auch nicht weiter auf ihre Zweck- und Rechtmässigkeit hin zu
überprüfen. Da diese Verteilung nach den Akten unbestrittenermassen wegen des
freiwilligen Austritts des in den Ruhestand getretenen Mitarbeiters
A.________, auf dessen Verlangen und nicht aus betrieblichen Gründen,
vorgenommen wurde, hätte damals auch keine Teilliquidation im Sinne von Art.
23 des kurz danach in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetzes vorgelegen. Der
Wechsel in den Ruhestand kann ohne weiteres einem (freiwilligen) Ausscheiden
unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers gleichgesetzt
werden, wie dies die Vorinstanz tut (angefochtenes Urteil E. 5).
Demgegenüber erfüllt die am 31. Dezember 1997 und 30. Juni 1998 durch den
Arbeitgeber vorgenommene Kündigung aller noch bestehenden Arbeitsverträge den
Tatbestand der Gesamt- oder Teilliquidation (Strub, a.a.O., S. 1529 Anm. 78;
BBl 1992 III 600). Die mit der Entlassung aller Arbeitnehmer verbundene
Kündigung des Anschlussvertrages im Juni 1998 mit anschliessender Liquidation
des Vorsorgewerkes stellt daher keinen mit dem freiwilligen Austritt bzw. der
Pensionierung einzelner Arbeitnehmer eines kleinen Unternehmens mit wenigen
Mitarbeitern vergleichbaren Vorgang dar. Es ist daher - insbesondere auch
unter Beachtung des gemäss Art. 23 FZG den zuständigen Organen zustehenden
grossen Ermessensspielraumes -  nicht zu beanstanden, wenn die Verteilung der
nach der Totalliquidation des Vorsorgewerkes verbleibenden freien Mittel nach
anderen Kriterien vorgenommen wurde, als dies bei der früheren freiwilligen
Verteilung freier Mittel der Fall war. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür
verfallen und hat insbesondere ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die
Wahl anderer Verteilungskriterien bei der Liquidation wegen Kündigung des
Anschlussvertrages bzw. der Entlassung aller verbleibenden Arbeitnehmer durch
den Geschäftsinhaber per 30. Juni 1998 und der damit verbundenen Kündigung
des Anschlussvertrages zuliess.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die erneute Berücksichtigung des
Destinatärs A.________ im hier in Frage stehenden Verteilungsplan verletze
den Grundsatz der Gleichbehandlung, da dieser bereits bei der Verteilung im
Jahre 1994 vollumfänglich und definitiv "abgefunden" worden sei.

6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Destinatär A.________ im Jahre
1994 bei der offensichtlich aus Anlass seines Austrittes aus dem
Ingenieurbüro durchgeführten freiwilligen Verteilung des ungebundenen
Kapitals berücksichtigt. Bei dieser Verteilung wurde von den per 31. Dezember
1993 aus Rückstellungen für pauschale Wertberichtigungen (Fr. 26'621.--) und
Sondermassnahmen (Fr. 16'789.--) sowie übrigem ungebundenem Kapital von Fr.
92'575.-- verfügbaren Fr. 135'985.-- ein Betrag von Fr. 120'000.-- an alle
angestellten Versicherten verteilt. Auch nach den Akten wurde damals nicht
der gesamte Überschuss verteilt, sondern eine Reserve in nicht genau
bestimmbarer Höhe (gemäss Schreiben A.________ vom 3. Dezember 1998 ca. Fr.
70'000.--; nach seinem Schreiben vom 17. März 1999 indessen lediglich noch
ca. Fr. 20'000.-; nach seiner Vernehmlassung wiederum ca. Fr. 70'000.-- ) für
Härtefälle und Kursverluste einbehalten.

6.3 Diese Verteilung ist hier nicht auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen
und gibt im Übrigen auch nicht zu Bemerkungen Anlass. Denn die freien Mittel
der Vorsorgeeinrichtung kommen dieser zu und sind nach dem Sinn und Geist der
beruflichen Vorsorge in erster Linie zur Erreichung des Vorsorgezweckes
einzusetzen (BGE 128 II 24 E. 4). Bei Teilliquidationen sind daher stets die
Interessen aller Destinatäre zu wahren, das heisst sowohl jene des
"Fortbestandes" als auch jene des "Abgangsbestandes". Zur Wahrung des
Forbestandsinteresses wird insbesondere die Schaffung einer
Wertschwankungsreserve in Höhe von  10-20% der Vermögensanlagen bzw. der
Bilanzsumme als angemessen erachtet, um den Versicherten die Weiterführung
ihrer Vorsorge im bisherigen Rahmen zu erlauben (Helbling, a.a.O., S. 265 ff.
insb. S. 278). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass anlässlich
der freiwilligen Verteilung im Mai 1994 alle - unter Wahrung der
Fortbestandsinteressen auszahlbaren - freien Mittel der Vorsorgekasse zur
Verteilung gelangt sind (Bilanzsumme per 31. Dezember 1993 Fr. 729'726.--).
Weitergehende Anwartschaften des Destinatärs A.________ bestanden somit keine
mehr. Es bleibt zu prüfen, ob es zulässig war, ihn dennoch "freiwillig" in
den Verteilungsplan 1998 einzubeziehen.

6.4 Bereits nach den erwähnten Erläuterungen zu den Richtlinien des
Bundesamtes für Sozialversicherung sind in die Verteilung auch Versicherte
miteinzubeziehen, die innert einer bestimmten Frist vor der Auflösung des
Anschlussvertrages ausgetreten sind; diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, an
dem der wirtschaftliche Niedergang des Arbeitgebers seinen Anfang genommen
hat. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist - je nach der Höhe der
zu verteilenden Mittel und der Zahl der Anspruchsberechtigten - von einer
Frist von 3 bis 5 Jahren auszugegehen (zu Ziff. 2.2, Bst. a).

Hat die Liquidation der Personalvorsorgeeinrichtung - wie hier diejenige des
Jahres 1998 - ihren Grund in der Aufgabe der Tätigkeit der Arbeitgeberfirma,
so ist dem Problem der stufenweisen Aufgabe der Tätigkeit die nötige
Beachtung zu schenken, indem auch breits früher entlassene Arbeitnehmer im
Verteilungsplan angemessen zu begünstigen sind (Helbling, a.a.O., S. 651). In
einem solchen Fall ist der Vorgang der schrittweisen Entlassung für den
Verteilungsplan möglichst als Einheit zu betrachten (Lang, a.a.O., S. 111).

Da bei Totalliquidationen im Vorfeld häufig ein "schleichender" Personalabbau
stattfindet, soll durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine
willkürliche Beeinflussung des Destinatärkreises erfolgen; deshalb sind in
der Regel auch die in den letzten drei bis fünf Jahren Entlassenen in den
Verteilungsplan einzubeziehen (Christina Ruggli-Wüest,
Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in: Neue Entwicklungen
in der beruflichen Vorsorge, Hrsg. René Schaffhauser/Hans-Ulrich  Stauffer,
St. Gallen 2000, S. 164; Strub, a.a.O., S. 1528).

6.5 Diese Regel gilt indessen nur, wenn die früher ausgeschiedenen Destinatäre
nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden
sind (Manhart, a.a.O., S. 155; Schneider, a.a.O., S. 470 N. 48). Zu
berücksichtigen sind zudem grundsätzlich bloss Arbeitnehmer, die zuvor
unfreiwillig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteil 2A.76/1997 vom 30.
Juni 1998, E. 2a/bb, 3b, c). Anders verhält es sich nur, wenn sich
Mitarbeiter wegen einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeit des
Arbeitgeberbetriebes aus berechtigter Angst um ihren Arbeitsplatz frühzeitig
um eine neue Stelle bemüht haben: Gehen entsprechende Kündigungen auf
dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurück, welches Anlass für die
Teilliquidation gibt, gebietet das Gleichbehandlungsgebot, solche Austritte
im Rahmen des Verteilungsplans ebenfalls zu erfassen (Urteil 2A.76/1997 vom
30. Juni 1998, E. 3c/bb). Bei der Aufteilung von freiem Stiftungsvermögen
sind deshalb grundsätzlich auch die vor nicht allzu langer Zeit
ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter zu berücksichtigen, sofern die
Arbeitgeberseite den Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu
verantworten hat (Rüefli, a.a.O., S. 408;). Unberücksichtigt zu bleiben haben
früher Ausgeschiedene somit dann, wenn ihr Austritt aus völlig freiem Willen
und nicht auf Grund einer ungünstigen Entwicklung bei der Arbeitgeberfirma
erfolgt ist (Manhart, a.a.O., S. 159; Schneider, a.a.O., S. 470 N. 49).

6.6 Der Austritt des Destinatärs A.________ (geboren am 19. April 1929)
erfolgte nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz freiwillig und
aus Altersgründen (dieser hatte im April 1994 das 65. Altersjahr vollendet).
Unter diesen Umständen bestehen keine sachlichen Gründe dafür, den bereits
bei der Teilliquidation 1994 angemessen an den verfügbaren freien Mitteln
beteiligten und insofern vollständig abgefundenen Destinatär A.________
wiederum in die Verteilung einzubeziehen. Dies umso weniger, als er zufolge
seines Austritts nicht weiter zur Bildung der seither erwirtschafteten freien
Mittel beigetragen hat. Es verletzt mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse
auch den Grundsatz der Gleichbehandlung, den freiwillig, wegen Erreichens des
Pensionsalters, aus dem Arbeitgeberbetrieb ausgeschiedenen A.________ den
Verbliebenen gleichzustellen, welche im Rahmen der erst 1996 einsetzenden
schrittweisen Aufgabe der Geschäftstätigkeit des Ingenieurbüros Y.________
durch den Arbeitgeber entlassen wurden. Die Beschwerde ist somit insoweit
begründet und gutzuheissen.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe bereits in seiner Replik vor der
Vorinstanz eventualiter geltend gemacht, der Verteilungsplan gehe für ihn vom
Eintrittsdatum 1. Januar 1987 aus. Da er bereits im Jahre 1967 eingetreten
sei, sei dies offensichtlich falsch. Weiter beanstandet er, im genehmigten
Verteilungsplan werde zu Unrecht auf ein Jahresgehalt von Fr. 97'200.--
abgestellt; verdient habe er jedoch wesentlich mehr. Auch die Umsetzung des
gewählten Verteilschlüssels sei deshalb in Bezug auf die Kriterien
Beitragsdauer und Lohn unzutreffend und willkürlich.

7.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zu diesen Vorbringen nicht
weiter geäussert.

7.3 Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung
ausführt, handelt es sich beim Begriff "Eintritt" um den Beginn der
Zugehörigkeit der einzelnen Destinatäre zum Vorsorgewerk bei der
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss-Life und nicht um den Eintritt in
das Ingenieurbüro Y.________. Berücksichtigt werde bei der Verteilung nur die
Beitragsdauer im Rahmen der Zugehörigkeit zum genannten Vorsorgewerk, also
während des Anschlusses der Firma Y.________ bei der Sammelstiftung. Die
Anwendung des Kriteriums Beitragsjahre in der Weise, dass einzig die
Beitragsjahre im Rahmen des genannten Vorsorgewerkes berücksichtigt würden,
erscheine zumindest nicht ermessensmissbräuchlich.

In Bezug auf das Jahresgehalt im Verteilungsplan werde auf den versicherten
Jahreslohn abgestellt gemäss letztem bekanntem AHV-Jahreslohn. Der
versicherte Verdienst sei indessen auf Grund des Vorsorgeplanes (Ziff. 1.1
Satz 3) auf das jeweils gültige UVG-Maximum beschränkt gewesen (vgl. act.
12/A.65). Der nach UVG maximal versicherbare Verdienst sei vom 1. Januar 1991
bis 31. Dezember 1999 auf Fr. 97'200.-- begrenzt gewesen. Die entsprechende
Berücksichtigung im Verteilungsplan sei deshalb nicht zu beanstanden.

7.4 Die Vorinstanz hat, indem sie die im Verteilungsplan auf diese Weise
angewandten Verteilungskriterien Beitragsdauer und Lohn (stillschweigend) als
zulässig erachtet hat, weder Bundesrecht verletzt, noch das ihr zustehende
Ermessen überschritten.

8.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, soweit die Aufnahme des
Destinatärs A.________ in den Kreis der Destinatäre gerügt wird. Sie ist aus
diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben, und die Sache ist zur Abänderung des Verteilungsplanes im Sinne
des Ausgeführten an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückzuweisen (vgl.
Art. 114 Abs. 2 OG), welches selber eine Neuberechnung des Verteilungsplanes
vorzunehmen oder eine solche durch die Sammelstiftung anzuordnen hat. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2  Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 3 OG).

Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm in diesem Umfang zu Lasten
des Beschwerdegegners eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das
angefochtene Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 5. Dezember 2001
aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Abänderung des Verteilungsplanes im
Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird je zur Hälfte dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Vorinstanz hat über die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens neu zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: