Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.549/2002
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2A.549/2002/sch

Urteil vom 12. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________, geb. 1978,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
A. Buchli, Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 25. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende
X.________ (geb. 1978) reiste Ende 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein. In der Folge erteilte ihm die Fremdenpolizeibehörde des Kantons
Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die
sie letztmals bis zum 2. Dezember 2000 verlängerte. Am 11. Januar 2000
verhaftete die Polizei X.________ im Zusammenhang mit dem Transport eines
Heroingemischs von rund 19 Kilogramm (12 Kilogramm reines Heroin enthaltend).
Das Bezirksgericht Zürich (im Folgenden: Bezirksgericht) verurteilte ihn vor
allem hierfür am 7. Juni 2000 zu zweieinhalb Jahren Gefängnis.

Unter Bezugnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung wiesen das
Migrationsamt sowie der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden:
Regierungsrat) als Rekursbehörde mit Entscheiden vom 6. Februar und 5.
September 2001 das Begehren von X.________ um Erneuerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab. X.________ wurde eine Frist zum Verlassen des
Kantons bis zum 10. November 2001 gesetzt. Das Bundesamt für Ausländerfragen
ordnete am 19./20. September 2001 eine Einreisesperre für unbestimmte Dauer
an und dehnte die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz aus.

B.
Am 15. Oktober 2001 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin (geb. 1981)
und stellte alsdann ein "Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägungsgesuch". Das Migrationsamt lehnte mit
Verfügung vom 28. November 2001 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab
und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Mit
Rekursentscheid vom 20. März 2002 bestätigte der Regierungsrat die
angefochtene Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am
25. September 2002 ab.

C.
X.________ hat am 7. November 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichentags hat sich auch die Ehefrau
von X.________ schriftlich an das Bundesgericht gewandt. Sie hat zur
Beschwerde ihres Gatten Stellung genommen und um deren Gutheissung ersucht.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat)
sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

E.
Dem sinngemässen Begehren von X.________, bis zum Entscheid in der Hauptsache
von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen, hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 3.
Dezember 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche ergibt sich aus dem
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des
Familienlebens, wenn die Beziehung zum Ehegatten bzw. zu einem hier über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Kind tatsächlich gelebt wird (BGE
127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 126 II 377 E. 2b und 7 S. 382 ff. und 394; 109
Ib 183 ff.).

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, wobei die
eheliche Beziehung intakt ist. Er kann sich für die Erneuerung der verlangten
Aufenthaltsbewilligung damit sowohl auf Art. 7 ANAG als auch auf Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV berufen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb
einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG in Verbindung mit Art. 4
ANAG). Ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7
ANAG vorbehaltenen Ausnahmetatbestände vorliegt, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; 126 II 265 E. 1b S. 266, mit
Hinweisen).

1.2 Das Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. November 2002, auf
welches der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ist nicht als eigenständige
Beschwerde zu behandeln, sondern allenfalls als Ergänzung der Eingabe des
Ehemannes.

2.
Laut Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt der Anspruch des ausländischen Ehepartners
eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt. Das ist unter
anderem der Fall, wenn der Ausländer - wie hier - wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG).
Allerdings ist zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung mit Interessenabwägung
erforderlich: Nur wenn diese zu Lasten des Ausländers ausfällt, darf die
Bewilligung verwehrt werden (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f., mit Hinweis). Dabei
ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile abzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit
Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]). Ob die
beanstandete Massnahme angemessen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das
Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft
(Art. 104 lit. a OG). Entgegen der Ansicht der Ehefrau des Beschwerdeführers
ist es dem Bundesgericht indes verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne
einer Überprüfung der Zweckmässigkeit - an die Stelle desjenigen der Behörden
zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK wird - wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG -
abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat
vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser
Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren
familiäre Situation. Die Behörde hat zudem zu berücksichtigen: die Dauer der
ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren
Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der
Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im
entsprechenden Land gelebt werden könnte usw.), sowie die Nachteile, welche
dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen
Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung
der Bewilligung noch nicht aus (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138
S. 1392 Rz. 48 S. 1398 f.).

3.
3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist
wegen des Transports von Betäubungsmitteln zu zweieinhalb Jahren Gefängnis
verurteilt worden. Bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer,
der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, hat das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Grenze, von der an in der Regel
selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die
Ausreise nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren liegt (sog. Reneja-Praxis). Dabei handelt es sich allerdings nur um
einen Richtwert. Bezüglich des Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen
(BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Es ist immer nach den Umständen des Einzelfalles
zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung oder das
private Interesse des Betroffenen, mit seiner Familie in der Schweiz leben zu
können, vorzugehen hat.

3.2 Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat wiegt schwer. Er wurde
insbesondere schuldig erkannt, zusammen mit Landsleuten ein Heroingemisch von
rund 19 Kilogramm transportiert zu haben. Das Bezirksgericht bezeichnete sein
Verschulden objektiv als sehr schwer und subjektiv als schwer wiegend. Der
Beschwerdeführer war selber nicht drogenabhängig und verfügte über ein
ausreichendes Einkommen, so dass er nach den Feststellungen des
Bezirksgerichts nur aus reiner Gewinnsucht gehandelt hatte. Fehl geht
insoweit der erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte - und damit
grundsätzlich schon deshalb nicht zu berücksichtigende (BGE 121 II 97 E. 1c
S. 99 f.) - Einwand des Beschwerdeführers, es hätten nicht pekuniäre
Interessen im Vordergrund gestanden, sondern der Wunsch, einem Kollegen
"behilflich" zu sein. Die in der Beschwerde betriebene Verharmlosung des
Tatbeitrages des Beschwerdeführers, die in den Feststellungen des
Strafgerichts keine entsprechende Stütze findet, erscheint mit Blick auf
dessen Einsichtsfähigkeit geradezu als bedenklich. Auch wenn er nicht auf
einer höheren Hierarchiestufe der kriminellen Organisation tätig war, trat er
immerhin für die Abwicklung des Transports noch an einen weiteren Landsmann
heran, um diesen zur Teilnahme zu bewegen. Sodann stand er doch in einem
besonderen Vertrauensverhältnis, da ihm eine Heroinmenge mit grossem
Marktwert anvertraut wurde. Schliesslich hatte er sich von der Tat auch nicht
dadurch abhalten lassen, dass die Polizei auf ihn aufmerksam geworden war.
Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Bereits zweimal zuvor war er
im Übrigen strafrechtlich belangt worden: Durch Strafverfügung vom 8. Oktober
1997 wegen Verstosses gegen die Waffengesetzgebung und durch Strafbefehl vom
25. Oktober 1999 wegen Überlassens eines Personenwagens in nicht
vorschriftsgemässen Zustand und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Auch dies hielt ihn nicht davon ab, im Januar 2000 den Drogentransport mit
seinem eigenen Fahrzeug zu übernehmen. Demnach ist die Befürchtung
berechtigt, dass der Beschwerdeführer wieder deliktisch tätig werden könnte.
Das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von
Drogen teilnehmen, ist als überaus gewichtig zu beurteilen (vgl. auch Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 1998 i. S.
Dalia, PCourEDH 1998 I S. 76, insbes. N. 54). Dies gilt umso mehr für einen
Täter, der - wie der Beschwerdeführer - wusste oder annehmen musste, dass
sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche
die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Zwar hat sich der
Beschwerdeführer während der vom 11. Januar 2000 bis zum 10. September 2001
dauernden Haft wohl verhalten, und es liegen auch keine negativen Berichte
aus der Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts im September 2002 vor. Doch ergibt sich aus dieser
relativ kurzen Zeit noch nicht, dass die Gefahr eines Rückfalls entfiele.

3.3 Der Resozialisierungsgedanke stellt aus fremdenpolizeilicher Sicht nur
einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (vgl. BGE 125 II 105
E. 2c S. 109 f., mit Hinweisen). Als der Beschwerdeführer als
Drogentransporteur tätig wurde, hielt er sich seit rund sechs Jahren in der
Schweiz auf. Er verbrachte allerdings den überwiegenden Teil seines Lebens in
seiner Heimat, die er erst mit sechzehneinhalb Jahren verliess. Auch nach
seiner Wohnsitznahme in der Schweiz besuchte er die Heimat mehrmals. Zwar
halten sich seine Eltern in der Schweiz auf. Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer volljährig ist und selber in keinem persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht, leben sein Bruder und weitere
Verwandte in der Heimat. Wenn der Beschwerdeführer anführt, kaum noch
Kontakte im ehemaligen Jugoslawien zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass
dies - nach seinen eigenen Bekundungen - für die Schweiz ebenso zutrifft. Er
hat hier keinen eigenen Freundeskreis. Zudem hatte er am Drogentransport mit
Landsleuten teilgenommen. Insoweit kann kaum davon gesprochen werden, er sei
in der Schweiz verwurzelt. Mit Blick auf sein deliktisches Verhalten ist
daher vorliegend keinesfalls der Umstand ausschlaggebend, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz bessere Aussichten auf eine legale
Erwerbstätigkeit hat.

3.4 Unbestrittenermassen dürfte die Pflicht zur Rückkehr die Ehefrau des
Beschwerdeführers schwer treffen. Offenbar führt sie mit ihm seit der Heirat
ein intaktes Familienleben. Sodann ist sie - nach eigenen Angaben - der im
Heimatland des Beschwerdeführers üblichen Sprachen nicht mächtig. Unter
anderem deswegen könnte sie die Ausbildung als Kleinkindererzieherin, die sie
unlängst begonnen hat, in Jugoslawien nicht weiter verfolgen. Auch mögen die
Lebensverhältnisse dort schwieriger sein als in der Schweiz. Ob es für die
Ehefrau damit unzumutbar ist, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen, kann
letztlich aber offen bleiben. Immerhin lebte die Ehefrau vor dem Jahre 2000
selber auch nicht ständig in der Schweiz, sondern teilweise mit ihrer Mutter
in Finnland, wo sich diese weiterhin aufhält. Sie ist somit daran gewöhnt, in
unterschiedlichen Ländern zu leben, und hat ihre Wurzeln nicht allein in der
Schweiz.

Ins Gewicht fällt aber besonders, dass die Ehefrau vor der Heirat bereits von
der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht wusste und
auch über die Absicht der Behörden, den Beschwerdeführer von der Schweiz
fernzuhalten, im Bilde war. Zum einen haben die Behörden zeitlich nicht
derart zugewartet, dass die Eheleute davon ausgehen durften, die Verurteilung
durch das Bezirksgericht bleibe ohne fremdenpolizeiliche Konsequenzen. Zum
anderen wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers der Antrag für die
Schliessung der Ehe am 20. September 2001 gestellt. Zwar mögen die Eheleute
damals noch keine Kenntnis der vom Bundesamt für Ausländerfragen angeordneten
Einreisesperre gehabt haben. Ihnen war aber schon der Entscheid des
Regierungsrates vom 5. September 2001 bekannt, mit welchem der Rekurs des
Beschwerdeführers gegen die verweigerte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und der sofortige Vollzug der Wegweisung
nach Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet worden war. Demnach musste
der Ehefrau bewusst sein, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer
möglicherweise nicht in der Schweiz würde leben können. Unbehelflich ist bei
dieser Sachlage der Einwand, die Ehefrau als juristischer Laie sei im
Gegensatz zum Fall BGE 120 Ib 6, wo die Ehefrau im Strafvollzug tätig war,
nicht in der Lage gewesen, dies zu ahnen.

3.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überwiegt das Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz (vgl. auch Rechtsprechungshinweise bei Alain Wurzburger, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,
RDAF 1997 1 S. 267, insbes. S. 312 ff.). Der angefochtene Entscheid verletzt
weder Art. 7 ANAG noch Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV. Zwar bemerkt der
Beschwerdeführer, er und seine Ehefrau hätten sich - anders als im soeben
erwähnten Entscheid BGE 120 Ib 6 - bereits vor seiner Straffälligkeit gekannt
und geliebt. Ob dies zutrifft, braucht nicht weiter untersucht zu werden. Das
Bestehen einer derartigen Beziehung hatte der Beschwerdeführer im ersten
Verfahren um Erneuerung der Bewilligung, das mit dem Entscheid des
Regierungsrates vom 5. September 2001 rechtskräftig abgeschlossen worden war,
nicht erwähnt; anlässlich seiner Befragung vom 29. Januar 2001 hatte er auf
entsprechende Fragen gar angegeben, keine Freunde mehr zu haben. Selbst wenn
die Beziehung bereits früher bestand, ist immerhin anzumerken, dass sie wohl
nicht so intensiv war, da sie damals verschwiegen wurde. Im Übrigen hielt sie
- ihr Bestehen unterstellt - den Beschwerdeführer nicht von seinen Straftaten
ab. Der Dauer der Beziehung zwischen den Eheleuten vor der Heirat kommt hier
demnach keine entscheidende Bedeutung zu.

3.6 Auf Folgendes ist das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht
eingegangen: Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; AS 2002 1529) in Kraft
getreten. Laut Art. 37 der gleichzeitig in Kraft getretenen Verordnung vom
22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten (Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203; AS 2002 1741) gilt das neue Recht
bereits für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind. Für die
Einschränkung von auf Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechten
ist gemäss Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA unter anderem zu beachten die
Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar
1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (64/221/EWG; Amtsblatt der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. B 056 vom 4. April 1964 S. 850). Die
Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für den Ehegatten (Art. 1 Abs. 2
der Richtlinie 64/221/EWG). Gemäss Art. 3 der Richtlinie darf bei Massnahmen
der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche
Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein. Ob die
sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebenden Bestimmungen vorliegend - etwa
mit Blick auf einen früheren Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in
Finnland oder eine allfällige finnisch-schweizerische Doppelbürgerschaft von
ihr - anwendbar sind, kann offen gelassen werden. Nach dem Gesagten stehen
sie hier der Verweigerung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz nicht
entgegen. Die ausländerrechtliche Verfügung stützt sich nicht nur auf die
strafrechtliche Verurteilung als solche, sondern auf das gesamte vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Verhalten unter
Einschluss einer Rückfallgefahr.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: