Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.548/2002
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2A.548/2002 /kil

Urteil vom 19. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, 8026 Zürich.

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 8. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. ... 1984) stammt aus Guinea, lebte aber gemäss eigenen
Angaben zuletzt in Sierra Leone. Am 13. August 2002 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (vgl. act. 5 Nr. 2). Am 4. Oktober
2002 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Bülach des fahrlässigen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel schuldig befunden und mit 45
Tagen Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Gemäss
Strafbefehl hatte X.________ von einem Dritten "pflichtwidrig unvorsichtig"
knapp 14 Gramm Kokain zur Aufbewahrung übernommen und in seinem
Kleiderschrank im Durchgangszentrum aufbewahrt, wo es bei einer Kontrolle
gefunden wurde. Am 7. Oktober 2002 wurde er vom Migrationsamt des Kantons
Zürich gestützt auf Art. 13a lit. e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) in Haft genommen; tags darauf
bestätigte der Haftrichter die Anordnung der Vorbereitungshaft bis längstens
zum 3. Januar 2003.

2.
X.________ gelangte hiergegen am 8. Oktober 2002 an das Bundesgericht. Er
äussert sich zu den Umständen, welche zu seiner strafrechtlichen Verurteilung
geführt haben, und stellt sinngemäss den Antrag, aus der Haft entlassen zu
werden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während das Bezirksgericht Zürich (Haftgericht) auf Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17. November 2002 noch
einmal Stellung genommen.

3.
3.1 Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungs-
bzw. Vorbereitungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen
Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277).
Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest
auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als
Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.

3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der
Vorbereitungshaft, nicht auch die Richtigkeit des Strafurteils, weshalb auf
die entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Gemäss Art. 13a
ANAG kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate
in Haft (Vorbereitungshaft) nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund erfüllt
ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 13a lit. e
ANAG). Die Praxis bejaht eine solche Gefährdung bei Betäubungsmitteldelikten
auch für Kleindealer, die nur wegen Handels mit geringen Mengen von Heroin
oder Kokain verurteilt worden sind (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375). Dem
Beschwerdeführer konnte zwar im Strafverfahren keine aktive Beteiligung am
Drogenhandel nachgewiesen werden; er wurde nur wegen fahrlässigen
Kokainbesitzes verurteilt. Indessen liegt bei einer Menge von knapp 14 Gramm
Kokain keine Bagatelle mehr vor, was auch im Strafmass von 45 Tagen Gefängnis
zum Ausdruck kommt. Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist eine erhebliche
Gefährdung von Personen an Leib und Leben im Sinne von Art. 13a lit. e ANAG
anzunehmen. Weil der Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche
Bewilligung verfügt und - angesichts des hängigen Asylgesuchs - ein Entscheid
über seine Aufenthaltsberechtigung in Vorbereitung ist, sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung der Vorbereitungshaft erfüllt.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es
rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, ausnahmsweise von
der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: