Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.542/2002
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2A.542/2002 /kil

Urteil vom 6. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Häberli.

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,

gegen

A.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Pricewaterhouse Coopers AG, Postfach 634,
8035 Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090
Zürich.

Art. 207a Abs. 3 DBG (direkte Bundessteuer 1998),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 25. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Der niederländischen "B.________ BV" gehört die A.________ AG mit Sitz in
Zürich, welche die Finanzierung von Industrie- und Handelsunternehmen des
Konzerns bezweckt. Am 28. August 1998 hat die A.________ AG der
Muttergesellschaft für 12,6 Mio. Franken sämtliche Aktien der in Spanien
domizilierten "C.________ SA" verkauft; dabei erzielte sie einen
Kapitalgewinn von Fr. 7'912'000.--. Gestützt hierauf wurde sie vom kantonalen
Steueramt Zürich für die direkte Bundessteuer 1998 mit einem steuerbaren
Gewinn von Fr. 9'526'300.-- und einem Beteiligungsabzug von 17,647 Prozent
veranlagt (Verfügung vom 16. Februar 2001). Hiergegen erhob die A.________ AG
Einsprache, mit welcher sie insbesondere verlangte, dass im Umfang des
Kapitalgewinns von Fr. 7'912'000.-- eine unbesteuerte Reserve gebildet und
der steuerbare Reingewinn sowie der Beteiligungsabzug entsprechend angepasst
würden. Die Einsprache wurde mit Zustimmung des kantonalen Steueramts direkt
der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz
zur Behandlung überwiesen (Sprungbeschwerde). Mit Entscheid vom 25. September
2002 hiess diese die Beschwerde gut und veranlagte die A.________ AG für die
Steuerperiode 1998 mit einem steuerbaren Reingewinn von 2'134'300 Franken und
einem Beteiligungsabzug von 78,765 Prozent.

B.
Am 5. November 2002 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die A.________ AG für die
Steuerperiode 1998 - entsprechend der erstinstanzlichen Verfügung - mit einem
steuerbaren Gewinn von 9'526'300 Franken und einem Beteiligungsabzug von
17,647 Prozent einzuschätzen.

C.
Das kantonale Steueramt Zürich beantragt Gutheissung der Beschwerde, während
die Beschwerdegegnerin und die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons
Zürich auf Abweisung schliessen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Juristische Personen haben dem Bund eine Steuer auf ihrem Reingewinn zu
entrichten (Art. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 57 DBG); befindet sich ihr
Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, wird grundsätzlich der
gesamte Gewinn besteuert (Art. 50 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 DBG).
Kapitalgesellschaften mit Beteiligungen an anderen Gesellschaften können aber
in den Genuss des sog. Beteiligungsabzugs kommen: Voraussetzung ist, dass sie
zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft beteiligt sind oder eine solche Beteiligung einen Verkehrswert
von mindestens 2 Mio. Franken aufweist. Ist eines der genannten Kriterien
erfüllt, so ermässigt sich die Gewinnsteuer der Gesellschaft im Verhältnis
des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 69
DBG). Diese Regelung dient dazu, eine mehrfache Besteuerung jener Gewinne zu
vermeiden, welche in- und ausländische Kapitalgesellschaften an in der
Schweiz steuerpflichtige Zwischen- oder Obergesellschaften ausschütten
(Urteil 2A.531/1997, in: ASA 69 S. 737, E. 2b; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard
Steinemann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995,
N 1 zu Art. 69).

1.2 Der Beteiligungsabzug wurde zunächst auch unter Geltung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer - wie bereits nach Art. 59 BdBSt
- nur auf (echten) Erträgen aus Beteiligungen gewährt, nicht aber auf
Kapitalgewinnen aus Beteiligungen (Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG, in seiner
ursprünglichen Fassung). Nach der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen
Reform des Unternehmenssteuerrechts zählen nunmehr neu ausdrücklich auch die
- durch Veräusserung der Titel oder zugehöriger Bezugsrechte erzielten (vgl.
Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG, in der Fassung vom 10. Oktober 1997) -
Kapitalgewinne zum für die Berechnung des Abzugs nach Art. 69 DBG
massgebenden Nettoertrag aus Beteiligungen (Art. 70 Abs. 1 DBG, in der
Fassung vom 10. Oktober 1997); sie werden für die Ermässigung indessen nur
berücksichtigt, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 20 Prozent des
Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und während
mindestens eines Jahres im Besitz der steuerpflichtigen Gesellschaft war und
soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4
DBG).

1.3 Der hier zu beurteilende Aktienverkauf erfolgte am 28. August 1998 und
mithin nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Januar des gleichen
Jahres, weshalb die neue Fassung von Art. 69 ff. DBG Anwendung findet. Weil
die Beschwerdegegnerin hundert Prozent der Aktien ihrer spanischen
Tochtergesellschaft gehalten und veräussert hat und diese Titel zuvor länger
als ein Jahr in ihrem Besitz hatte, wären die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Beteiligungsabzugs an sich erfüllt (Art. 70 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 69 und Art. 70 Abs. 1 DBG). Nun schliesst aber die
Übergangsbestimmung zur Revision des Unternehmenssteuerrechts einen solchen
aus, wenn - wie hier - der Kapitalgewinn vor dem 1. Januar 2007 erzielt
worden ist und eine sog. "Alt-Beteiligung" betrifft, die schon vor dem 1.
Januar 1997 im Besitz der steuerpflichtigen Gesellschaft war (Art. 207a Abs.
1 DBG).

2.
Weil die fragliche Beteiligung über die Landesgrenzen hinaus veräussert
wurde, bleibt zu prüfen, ob ein Fall von Art. 207a Abs. 3 DBG vorliegt:
2.1 Überträgt die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eine "Alt-Beteiligung"
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz
zwischen dem Gewinnsteuerwert (dem steuerlich massgebenden Buchwert) und dem
Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. Die
betreffende Beteiligung gehört weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar
1997 gehaltenen Beteiligungen. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist
gleichzeitig berechtigt, in der Höhe der Differenz eine unbesteuerte Reserve
zu bilden, welche am 31. Dezember 2006 steuerneutral aufgelöst wird.
Steuerlich wirksam ist die unbesteuerte Reserve dann aufzulösen, wenn vor dem
31. Dezember 2006 entweder die übertragene Beteiligung an einen
konzernfremden Dritten weiterveräussert wird, oder wenn die Gesellschaft,
deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in
wesentlichem Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Beteiligungen, für
welche eine unbesteuerte Reserve im Sinne von Art. 207a Abs. 3 DBG besteht,
sind von der steuerpflichtigen Gesellschaft in einem jeder Steuererklärung
beizulegenden Verzeichnis auszuweisen.

2.2 Nach dem Gesagten findet Art. 207a Abs. 3 DBG dann auf den streitigen
Sachverhalt Anwendung, wenn es sich bei der holländischen Muttergesellschaft
der Beschwerdegegnerin um eine "ausländische Konzerngesellschaft" im Sinne
dieser Bestimmung handelt.

2.2.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit dem Kreisschreiben Nr. 10
vom 10. Juli 1998 (ASA 67 S. 206) - die rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden
grundsätzlich bindende (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel
2001, N 10 f. zu Art. 2) - Weisungen zur neuen Regelung betreffend
Übertragung von Beteiligungen auf ausländische Konzerngesellschaften
erlassen. Darin geht sie - wie in ihrer Beschwerdeschrift - davon aus, dass
der Steueraufschub nur für die Übertragung von Beteiligungen auf ausländische
Gesellschaften zum Tragen komme, die von der steuerpflichtigen Gesellschaft
selbst oder einer dieser übergeordneten schweizerischen Gesellschaft
beherrscht werden (Ziff. 3.2).
2.2.2 Die Vorinstanz erachtet demgegenüber Art. 207a Abs. 3 DBG auch dann als
anwendbar, wenn - wie hier - die Übertragung auf eine nicht schweizerisch
beherrschte Gesellschaft erfolgt: Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der
"Konzerngesellschaft" sei weiter als jener der Tochtergesellschaft, weshalb
nicht nur die Veräusserung einer Beteiligung an eine solche, sondern, sofern
die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt seien, auch jene an eine ausländisch
beherrschte Schwester- oder Muttergesellschaft die Bildung einer
unbesteuerten Reserve erlaube. Weder aus historischer Sicht noch aus
teleologischen Überlegungen ergebe sich etwas anderes.

3.
3.1 Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 207a Abs. 3 DBG auf
Beteiligungsübertragungen auf schweizerisch beherrschte ausländische
Gesellschaften findet, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung implizit
selbst zugesteht, keine Stütze im Wortlaut dieser Bestimmung. Insbesondere
lässt sich eine derartige Einschränkung nicht aus dem massgebenden Begriff
der "ausländischen Konzerngesellschaft" herauslesen: Als Konzern gilt die
Gesamtheit aller unter einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung
stehenden, juristisch selbständigen Unternehmen (Roland von Büren, in:
Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/6, Der Konzern, Basel 1997, S. 15).
Unter einer "Konzerngesellschaft" ist demnach eines aus der Gruppe von
Unternehmen zu verstehen, welche zusammen den Konzern bilden (vgl. von Büren,
a.a.O., S. 16), womit es sich bei einer "ausländischen Konzerngesellschaft"
um ein im Ausland domiziliertes Glied des Konzerns handelt. Der Gesetzestext
stellt keinerlei Anforderungen an die Beziehung zwischen der ausländischen
und der schweizerischen Konzerngesellschaft. Der Wortlaut gibt mithin keine
Handhabe für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 207a Abs. 3
DBG auf Veräusserungen an schweizerisch beherrschte Gesellschaften (vgl.
Marco Duss/Jürg Altorfer, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Band I/2: Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, Basel 2000, Teilband b, N 39 zu Art. 207a). Er verlangt weder,
dass die ausländische Konzerngesellschaft direkt oder indirekt unter
Schweizer Kontrolle steht, noch dass sie sich innerhalb des Konzerns
gegenüber der Schweizer Gesellschaft, welche ihr die Beteiligung überträgt,
in einer bestimmten (über-, unter- oder gleichgeordneten) Position befindet.
Dies gilt gleichermassen für den französischen und den italienischen Wortlaut
von Art. 207a Abs. 3 DBG, wo von "une société du même groupe sise à
l'étranger" bzw. "una società estera del medesimo gruppo" die Rede ist.

3.2 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 207a Abs. 3 DBG ergibt sich nichts
zu Gunsten des Standpunktes der Eidgenössischen Steuerverwaltung: Die
Vernehmlassungsvorlage des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen
Finanzdepartements, welche in zwei neuen Bestimmungen (Art. 61 Abs. 4 DBG und
Art. 24 Abs. 3bis StHG) den Steueraufschub für grenzüberschreitende
Beteiligungsumstrukturierungen regelte, sah einen solchen noch ausdrücklich
nur für Übertragungen (zum Buchwert) auf "ausländische Tochtergesellschaften"
vor (ST Spezial Nr. 4, Reform der Unternehmensbesteuerung, November 1996, S.
26). Bereits die Botschaft des Bundesrats vom 26. März 1997 zur Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 sprach demgegenüber - wie der von den Räten
daraufhin beschlossene Wortlaut von Art. 207a Abs. 3 - von der Übertragung
auf eine "ausländische Konzerngesellschaft" (BBl 1997 II 1202 u. 1216).
Nachdem im Vernehmlassungsverfahren gerade auch die Beschränkung des
Steueraufschubs auf schweizerisch beherrschte Gesellschaften kritisiert und
aus standortpolitischen Gründen dessen Ausdehnung gefordert worden ist, und
zwar einerseits auf Transaktionen mit ausländisch beherrschten
Konzerngesellschaften und andererseits auf solche mit Schwester- und
Muttergesellschaften (vgl. etwa die Vernehmlassung der Treuhand-Kammer zur
Reform der Unternehmensbesteuerung, in: ST Spezial Nr. 4, S. 16), muss
insoweit von einer bewussten Wortwahl sowohl des Bundesrats als auch des
Gesetzgebers ausgegangen werden (Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im
harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Diss. Zürich 2000, S. 274; vgl. auch
Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 34 u. N 41 zu Art. 207a; ohne nähere
Begründung anderer Meinung: Peter Riedweg, Die Schweizer Holding nach der
Reform im internationalen Vergleich, in: ST 1998 S. 134). Den Beratungen im
Parlament lässt sich denn auch kein Hinweis auf ein engeres Verständnis des
Begriffs der "ausländischen Konzerngesellschaft" entnehmen, als es sich aus
dem Wortlaut ergibt (vgl. AB 1997 N 808 ff. u. 1927; S 841). Mithin decken
sich historische und grammatikalische Auslegung von Art. 207a Abs. 3 DBG:
Nach beiden findet diese Bestimmung ohne Einschränkung Anwendung, wenn eine
(in der Schweiz steuerbare) Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine
massgebliche "Alt-Beteiligung" auf ein im Ausland domiziliertes Glied des
gleichen Konzerns überträgt.

3.3 Gleiches gilt für die Auslegung von Art. 207a Abs. 3 DBG nach
teleologischen Gesichtspunkten. Sie hat sich am Zweck der Revision des
Unternehmenssteuerrechts zu orientieren, mit welcher vorab eine Stärkung des
Wirtschafts- und Holdingstandorts Schweiz angestrebt wurde (vgl.
Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband a, N 1 zu Art. 70). Besonders die
Fortschritte, welche die Europäische Union im Laufe der letzten Jahre bei der
Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts gemacht hatte, liessen
steuerliche Verbesserungen in der Schweiz notwendig erscheinen (Botschaft des
Bundesrats vom 26. März 1997 zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, BBl
1997 II 1171; Greter, a.a.O., S. 15 f.; Stephan Baumann, Was bringt die
Unternehmenssteuerreform dem Holdingstandort Schweiz?, in: ST 1998 S. 59;
Peter Baumgartner, Beteiligungsumstrukturierungen über die Grenze, in: ST
1998 S. 179 f.; Beat Utzinger, Übertragung von Beteiligungen auf ausländische
Konzerngesellschaften, StR 55/2000 S. 230). Die Richtlinie 90/434/EWG des
Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen
und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten betreffen (sog. Fusions-Richtlinie; ABl. 1990, L 225, S. 1),
ermöglicht Beteiligungsübertragungen innerhalb der Europäischen Union ohne
Steuerfolgen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der stillen
Reserven (vgl. insbesondere die Begründungserwägung), während die Richtlinie
90/435/EWG des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 über
das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie; ABl. 1990, L
225, S. 6) die steuerfreie Ausschüttung von Gewinnen der Tochter- an die
Muttergesellschaft über die Landesgrenzen hinweg ermöglicht (vgl. Art. 4 der
Richtlinie).

3.3.1 Weil im geltenden Bundessteuerrecht Gewinnausschüttungen innerhalb des
Konzerns bereits durch den Beteiligungsabzug steuerlich entlastet waren (und
dieser grundsätzlich sowohl für Beteiligungen an juristischen Personen
ausländischen Rechts gewährt wurde als auch von in der Schweiz steuerbaren
juristischen Personen ausländischen Rechts beansprucht werden konnte; vgl.
BGE 107 Ib 309 E. 2c S. 312 und Greter, a.a.O., S. 79 u. 91 f.), bestand
gesetzgeberischer Handlungsbedarf vornehmlich hinsichtlich der
Beteiligungsumstrukturierungen. In diesem Bereich führte die
Unternehmenssteuerreform zu bedeutenden Fortschritten: Durch die Ausdehnung
des Anwendungsbereichs des Beteiligungsabzugs auf Gewinne aus der
Veräusserung (massgeblicher) Beteiligungen (Art. 70 Abs. 4 DBG), wurde nicht
nur eine weitere Minderung der steuerlichen Mehrfachbelastung der Gewinne im
Konzern erreicht, sondern wurden auch konzerninterne Umstrukturierungen
wesentlich erleichtert. Gemäss revidiertem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer können Beteiligungen nunmehr - ob innerhalb der Schweiz oder
über die Grenzen hinweg - grundsätzlich ohne Steuerfolgen übertragen werden
(zu den Schwierigkeiten bei der Berechnung des für den Abzug massgeblichen
Kapitalgewinns vgl. aber Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband a, N 33 ff. zu Art.
70). Der Gesetzgeber hat jedoch eine Sperrfrist von 9 Jahren vorgesehen,
während welcher der Beteiligungsabzug auf mit "Alt-Beteiligungen" erzielten
Kapitalgewinnen ausgeschlossen ist (Art. 207a Abs. 1 DBG); mit dieser
Übergangsregelung soll der Gefahr begegnet werden, dass die
Unternehmenssteuerreform zu einer Abwanderung von in der Schweiz ansässigen
Holdinggesellschaften führt (vgl. AB 1997 N 808 ff., insb. die Voten Strahm
u. Ledergerber; Greter, a.a.O., S. 266; Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N
2 zu Art. 207a). Kehrseite davon bildet, dass eine der bedeutsamsten
steuerlichen Verbesserungen, welche die Attraktivität des
Wirtschaftsstandorts Schweiz steigern sollte, nur mit zeitlicher Verzögerung
wirksam wird. Im entsprechenden Spannungsverhältnis zwischen der Sperrfrist
und den Zielen der Gesetzesrevision liegt der Grund für die Regelung von Art.
207a Abs. 3 DBG: Der Steuerwettbewerb mit der Europäischen Union soll
dadurch, dass die Veräusserung von (massgeblichen) "Alt-Beteiligungen" ins
Ausland im Ergebnis steuerfrei bleibt, hinsichtlich konzerninterner
Umstrukturierungen bereits ab Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform
günstig beeinflusst werden (vgl. Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 34 zu
Art. 207a; Greter, a.a.O., S. 278 f.). Handelt es sich beim Erwerber der
Beteiligung um eine Gesellschaft des gleichen Konzerns, so erfolgt die
Übertragung (vorerst) steuerfrei; die aufgeschobene Steuer wird nur erhoben,
wenn die übertragene Beteiligung vor Ablauf der Sperrfrist an einen
konzernfremden Dritten weiter veräussert wird (Art. 207a Abs. 3 Satz 4 DBG).
In dieser Verbesserung der Standortattraktivität ist der Hauptgrund für die
Regelung von Art. 207a Abs. 3 DBG zu sehen, auch wenn diese es Schweizer
Konzernen zusätzlich erleichtert, mittels Beteiligungsumstrukturierungen -
neben der Verfolgung eigentlicher unternehmerischer Ziele - etwa auch eine
indirekte Nutzung der "Mutter-Tochter-Richtlinie" der Europäischen Union zu
erreichen (vgl. hierzu: Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II,
9. Auflage, Bern 2002, N 142 zu § 48).

3.3.2 Zwar mag zutreffen, dass der Gesetzgeber bei den steuerlichen
Massnahmen zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei reinen
Holdinggesellschaften vornehmlich an die Ansiedlung der Holdingspitze gedacht
hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Anlocken von Zwischenholding- oder
regionalen Konzernspitzengesellschaften zum vornherein wirtschaftlich
uninteressant ist. So hat etwa Bundesrat Villiger im Nationalrat hinsichtlich
der (indirekten) Steuerbefreiung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen nicht
nur begrüsst, dass die Gründung schweizerischer Holdinggesellschaften
attraktiver wird, sondern in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf den
Beteiligungstransfer in die Schweiz - nota bene durch ausländische Konzerne -
hingewiesen (AB 1997 N 810). Der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist deshalb
nicht zuzustimmen, wenn sie behauptet, es fördere den Wirtschaftsstandort
Schweiz in keiner Weise, Art. 207a Abs. 3 DBG auch auf nicht schweizerisch
beherrschte ausländische Konzerngesellschaften zur Anwendung zu bringen. Eine
unterschiedliche Behandlung von Beteiligungsübertragungen in schweizerischen
und ausländischen Konzernen lässt sich jedenfalls insoweit nicht auf den
Gesetzeszweck stützen (so im Ergebnis auch: Greter, a.a.O., S. 274;
Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 42 zu Art. 207a; Ernst Höhn/Robert
Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, N 144 zu § 48;
Charles Constantin, La réforme de l'imposition des entreprises, in: RDAF 1999
II 210 ff.; Rainer Hausmann, Unternehmenssteuerreform 1997, in: StR 53/1998
S. 13 f.; anderer Meinung: Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg
Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 4 zu Art. 207a; Angelo
Digeronimo, Le traitement fiscal des participations selon la réforme 1997 de
l'imposition des sociétés, in: ASA 66 S. 718; Baumgartner, a.a.O., S. 182).
Nach dem Gesagten ergibt sich aus Sinn und Zweck von Art. 207a Abs. 3 DBG
nichts zugunsten der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfochtenen
Auslegung.

3.4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung bringt schliesslich noch
systematische Argumente für ihren Standpunkt vor.

3.4.1 Sie sieht diesen einmal durch das Verhältnis zwischen Satz 1 und Satz 2
von Art. 207a Abs. 3 DBG bestätigt. Mit Satz 2, gemäss welchem die
übertragenen Beteiligungen weiterhin zum Bestand der "Alt-Beteiligungen"
gehören, habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass bei der
Weiterveräusserung einer Beteiligung gemäss Satz 1 an einen konzernfremden
Dritten nicht nur die unbesteuerte Reserve, sondern auch ein allfälliger
zwischenzeitlicher Wertzuwachs in der Schweiz besteuert werden könne. Damit
dies erreicht werden könne, müsse es sich bei der Erwerberin der Beteiligung
um ein Glied eines schweizerischen Konzerns oder Subkonzerns handeln. Diese
Argumentation der Eidgenössischen Steuerverwaltung überzeugt indessen nicht:
Weder den Beratungen im Parlament noch der Botschaft des Bundesrats lassen
sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber mit Art. 207a Abs. 3 DBG
einen Wertzuwachs, welcher die Beteiligung nach ihrer Übertragung ins Ausland
allenfalls erfährt, in der Schweiz besteuern wollte. Die Bedeutung von Satz
2, auf den sich die Eidgenössische Steuerverwaltung stützt, ist nicht nur
unter grammatikalischen, sondern auch unter historischen Gesichtspunkten
unklar, weshalb in der Literatur zum Teil vertreten wird, es handle sich
dabei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers (vgl. Duss/Altorfer,
a.a.O., Teilband b, N 41 zu Art. 207a). Bei diesen Gegebenheiten steht einer
verfassungskonformen Umsetzung von Art. 207a Abs. 3 DBG auch unter dem
Blickwinkel des Anwendungsgebots von Art. 191 BV nichts entgegen. Im
Vordergrund steht das Legalitätsprinzip, welches im Abgaberecht insbesondere
verlangt, dass der Gegenstand von Steuern mit angemessener Klarheit und
Bestimmtheit gesetzlich geregelt wird (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
127 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163). Aus diesen
Anforderungen erhellt, dass sich ein nach der Übertragung ins Ausland
realisierter Wertzuwachs nicht gestützt auf Art. 207a Abs. 3 Satz 2 DBG in
der Schweiz besteuern lässt. Im internationalen Verhältnis sind (rechtlich
selbständige) Konzerngesellschaften grundsätzlich dort steuerpflichtig, wo
sie ansässig sind (vgl. Ernst Höhn, Internationale Steuerplanung, Bern 1996,
S. 81 u. 151). Die überwiegende Mehrzahl der schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich am "Ansässigkeitsprinzip mit
Vorbehalt der Betriebsstätte im andern Staat", welches dem Musterabkommen der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens entstammt
(Ernst Höhn/Robert Waldburger in: Höhn [Hrsg.], Handbuch des internationalen
Steuerrechts der Schweiz, 2. Auflage, Bern 1993, S. 167 ff.). Dem
schweizerischen Fiskus steht ein Besteuerungsrecht grundsätzlich weder für
den von ausländischen Betriebsstätten schweizerischer Unternehmen erzielten
Gewinn zu noch für den Gewinn ausländischer Töchter schweizerischer Konzerne.
Wenn dies bezüglich des Wertzuwachses anders sein sollte, der auf einer
gemäss Art. 207a Abs. 3 Satz 1 DBG ins Ausland transferierten Beteiligung
realisiert wird, oder gar die inländische Obergesellschaft für den von ihrer
ausländischen Tochter damit realisierten Gewinn besteuert werden sollte, so
müsste sich das bei diesen Gegebenheiten klar und deutlich aus dem Wortlaut
des Gesetzes ergeben. Entsprechendes ist bei Art. 207a Abs. 3 Satz 2 DBG
offensichtlich nicht der Fall, so dass dieser Passus - unabhängig von seiner
Bedeutung - keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung der
Steuerpflicht über die gebildete Reserve hinaus auf einen allfälligen
späteren Wertzuwachs bildet (vgl. Duss/Altorfer, a.a.O., Teilband b, N 42 u.
N 53 zu Art. 207a) und die damit zusammenhängenden Vorbringen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Leere stossen.

3.4.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung stützt sich weiter auf Satz 4
(recte: Satz 5) von Art. 207a Abs. 3 DBG. Der Umstand, dass die veräussernde
schweizerische Gesellschaft zum Führen eines Verzeichnisses über die
Beteiligungen verpflichtet werde, für die eine unbesteuerte Reserve gemäss
Art. 207a Abs. 3 Satz 3 DBG bestehe, zeige, dass der Gesetzgeber die
Kontrolle über die ins Ausland transferierten Beteiligungen behalten wolle.
Der Begriff der "ausländischen Konzerngesellschaft" sei deshalb "zwingend aus
Schweizer Sicht auszulegen". Dem ist nicht so: Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist ein entsprechendes Verzeichnis bereits
erforderlich, um sicherzustellen, dass die aufgeschobene Steuer bei einer
Weiterveräusserung vor dem 31. Dezember 2006 an einen (nicht dem Konzern
angehörigen) Dritten erhoben werden kann.

3.4.3 Gegen die Auslegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung spricht unter
systematischen Gesichtspunkten sodann Art. 207a Abs. 3 Satz 4 DBG: Zur
steuerwirksamen Auflösung der unbesteuerten Reserve gemäss Satz 3 führt
namentlich die Weiterveräusserung der - unter Gewährung des Steueraufschubs -
ins Ausland übertragenen Beteiligung "an einen konzernfremden Dritten".
Mithin scheint für die Anwendbarkeit von Art. 207a Abs. 3 DBG nicht
entscheidend zu sein, ob die ausländische Gesellschaft, auf welche die
Beteiligung transferiert wird, (direkt oder indirekt) schweizerisch
beherrscht ist; von der Konzeption der Bestimmung her ist vielmehr davon
auszugehen, dass es massgeblich darauf kommt, ob die Übertragung innerhalb
des Konzerns oder an einen Dritten erfolgt (vgl. Constantin, a.a.O., S. 211).

3.5 Schliesslich stellt sich auch ernsthaft die Frage, ob die von der
Eidgenössischen Steuerverwaltung verfochtene Auslegung nicht gegen das
Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 24 Abs. 5 des
Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens
und Vermögens verstossen würde. Nach dieser Bestimmung, welche in die
überwiegende Mehrzahl der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen Eingang
gefunden hat (vgl. Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht
der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2000, S. 542 u. 564 ff.), dürfen Unternehmen,
deren Kapital ganz oder teilweise von im anderen Vertragsstaat ansässigen
Personen kontrolliert wird, im Sitzstaat keiner belastenderen Besteuerung
unterworfen werden als ähnliche (nicht ausländisch kontrollierte) Unternehmen
(vgl. Daniel Gygax/Thomas Gerber, Die Steuergesetze des Bundes, Winterthur
2003, S. 151 u. 167). Genau dies wäre indessen die Folge, wenn der
Steueraufschub gemäss Art. 207a Abs. 3 DBG bei einer Beteiligungsübertragung
auf eine ausländisch beherrschte Gesellschaft nicht zum Tragen käme. Mithin
spricht auch eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Standpunkt der
Eidgenössischen Steuerverwaltung.

4.
4.1 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund, den Anwendungsbereich von Art.
207a Abs. 3 DBG - abweichend vom an sich klaren Wortlaut der Bestimmung - auf
Beteiligungsübertragungen auf schweizerisch beherrschte ausländische
Gesellschaften zu beschränken. Der ansonsten unbestrittene Entscheid der
Vorinstanz ist (auch) in rechnerischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen
ist. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass nach dem
Gesagten Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 10 (vgl. E. 2.2.1) gesetzwidrig
ist.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 e
contrario in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Diese hat
zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Eidgenössischen
Steuerverwaltung auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung
Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: