Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.541/2002
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2A.541/2002 /leb

Urteil vom 22. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

C. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 43, 3900 Brig-Glis,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
bâtiment Planta 577, 1950 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kanton Wallis,
bâtiment Planta, 1950 Sitten.

Direkte Bundessteuer 1991/92, 1993/94 und 1995/96,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis vom

18. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei C.________, Hotelier in X.________, nahm die Steuerverwaltung des Kantons
Wallis im September 1993 und im Juli 1997 eine Buchprüfung vor. Diese
förderte u.a. fünf nicht deklarierte Bankkonten zu Tage. Auch zeigte sie,
dass im Jahre 1992 ein Vermögensertrag von Fr. 6'000.-- aus 30 sog. Letters
des European Kings Club (nachfolgend: EKC) nicht versteuert worden war. Für
die direkte Bundessteuer rechnete die Steuerverwaltung daraufhin insgesamt
folgende Beträge beim steuerbaren Einkommen auf:

1990:   Fr.  49'974.--
1991:   Fr.  67'072.--
1992:   Fr. 317'188.--
1993:   Fr. 109'426.--
1994:   Fr. 144'206.--.
Nach erfolglosem Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel (Einsprache und sodann
Beschwerde an die Steuerrekurskommission) hat C.________ am 4. November 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt,
den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 18. September 2002 für die
Bundessteuer-Veranlagungen 1991/92, 1993/94 und 1995/96 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission schliessen - wie die
Eidgenössische Steuerverwaltung für die Steuerperioden 1993/94 und 1995/96 -
auf Abweisung der Beschwerde.

2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer fünf Bankkonten nicht
deklariert hat. Ebenso stehen die dort eingegangenen Zahlungen betragsmässig
genau fest. Streitig ist nur noch, ob diese Einzahlungen zu Recht beim
steuerbaren Einkommen aufgerechnet worden sind. Dagegen argumentiert der
Beschwerdeführer, die Steuerbehörden hätten wohl bewiesen, dass nicht
deklariertes Vermögen vorliege, nicht aber, dass es auf unversteuerten
Einkünften beruhe.
Diese Sichtweise ist offensichtlich unzutreffend. Belegt nämlich eine
behördliche Buchprüfung das Bestehen von Schwarzkonten und die dort
eingegangenen Geldzuflüsse, so liegen darin rechtsgenügliche Anhaltspunkte
für eine unvollständige bzw. unrichtige Selbstdeklaration, und zwar nicht nur
von Vermögenswerten, sondern auch von steuerbaren Einkünften. Dem Pflichtigen
obliegt dann die Beweislast für steuerausschliessende bzw. -mindernde
Tatsachen (vgl. BGE 92 I 253 E. 2 S. 356 f.; ASA 64 493 E. 3c; 59 632 E. 4;
55 624 E. 3a; mit weiteren Hinweisen). Dieser ist der Beschwerdeführer nur
völlig unzulänglich nachgekommen, ebenso wie seinen Mitwirkungspflichten
(vgl. dazu allgemein BGE 121 II 273 E. 3c S. 284 ff.; 121 II 257 E. 3 S. 259
ff., je mit weiteren Hinweisen). Auf allen Verfahrensstufen erschöpfen sich
seine Ausführungen vielmehr in unvollständigen, teilweise widersprüchlichen
oder unglaubwürdigen, auf jeden Fall aber ungenügend belegten Vorbringen.
Keineswegs vermag er eine offensichtlich bundesrechtswidrige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) darzutun.
Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, die Einzahlungen hätten auf
steuerlich korrekt verbuchten Kassenbeständen seiner Betriebe beruht.
Tatsächlich ist auffallend, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, dass
mehrere Einzahlungen nicht "runden" Beträgen entsprechen (so z.B. die
Eingänge über Fr. 4'269.80, Fr. 3'445.05, Fr. 682.60 oder Fr. 346.80 in den
Monaten April und Mai 1993), was den Schluss nahelegt, dass es sich dabei um
von Dritten beglichene Rechnungen handelt. Deren Herkunft und rechtmässige
Deklarierung für die Einkommenssteuer zu belegen, wäre Sache des
Beschwerdeführers gewesen und hätte ihm auch ohne weiteres möglich sein
müssen. Diesen Nachweis hat er aber nicht einmal ansatzweise erbracht.
Genauso hat er es bezüglich der vermeintlich treuhänderischen Vermögensanlage
für seine Schwester unterlassen, seine wenig glaubwürdigen Behauptungen zu
erhärten (z.B. betreffend den angeblichen ausländischen Geldgeber) oder
Unstimmigkeiten in seiner Darstellung auszuräumen.
Viele seiner Ausführungen erweisen sich schon deshalb als unbehelflich, weil
sie bestenfalls die Verwendung, keineswegs aber die Herkunft der eingezahlten
Gelder erklären. So mögen wohl gewisse Summen aus den Konten abgeflossen
sein, um Darlehen an Familienmitglieder sowie Bekannte zu gewähren, um die
regelmässige Spieltätigkeit des Beschwerdeführers (Jassen, Pokern, usw.;
Casino-Besuche) oder Wertschriftenkäufe zu finanzieren. Dagegen ist nicht
belegt, dass Einzahlungen auf Darlehensrückzahlungen, Spiel- oder anderen
Transaktionsgewinnen beruht hätten. In all diesen Punkten kann für eine
ausführlichere Begründung auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

2.2 Dasselbe gilt für den Vermögensertrag von Fr. 6'000.-- aus EKC-Letters.
Die Gewinnerzielung und ihr Umfang gehen klar aus dem "Personalblatt Anleger"
hervor, das die Schweizerische Bundespolizei für die EKC-Geschäfte des
Beschwerdeführers erstellt hat. Dieses Beweisstück vermögen die Einwendungen
des Beschwerdeführers keineswegs zu entkräften, insbesondere nicht die
Behauptung, dass nur die ursprüngliche Kapitaleinlage zurückgezahlt, aber
kein Vermögensertrag ausgeschüttet worden sei.

2.3 Der vorinstanzliche Entscheid (insb. S. 8-9) sowie die Vernehmlassung der
Steuerrekurskommission zur vorliegenden Beschwerde machen deutlich, dass von
einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren nicht
die Rede sein kann. Auf EMRK-Garantien kann sich der Beschwerdeführer schon
deshalb nicht berufen, weil die streitigen Aufrechnungen nicht im
Strafsteuerverfahren erfolgt sind (vgl. StE 1997 B 92.51 4 E. 2; ASA 65 386
E. 1b, je mit weiteren Hinweisen), auch nicht als Nachbesteuerung, sondern
bei der ordentlichen Veranlagung. Aus dem gleichen Grund schadet hier nicht,
dass die Aufrechnungen der Steuerperiode 1991/92 erst 1998 vorgenommen worden
sind, d.h. nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Einleitung
des Strafsteuerverfahrens (vgl. Art. 134 des Bundesratsbeschlusses über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940; BdBSt; SR 642.11
a.F.).

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153aOG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kanton Wallis sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: