Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.539/2002
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2A.539/2002 /kil

Urteil vom 9. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________, geb. ... 1966,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff, Zinggstrasse
16, 3007 Bern,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende, am ... 1966 geborene X.________ arbeitete seit
dem 1. November 1990 mit einer Kurzaufenthalterbewilligung als
Serviceangestellter in Bern. Auf Ende März 1991 wurde ihm die Stelle
gekündigt. Am 14. Juli 1991 nahm die Stadtpolizei Bern ihn wegen Verdachts
des Fahrens im angetrunkenen Zustand fest. Er wurde in der Folge in
Untersuchungshaft genommen, wo er ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom
17. Juli 1991 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein
und wies X.________ aus dem Gebiet der Schweiz weg. Am 25. Juli 1991
verurteilte ihn der Gerichtspräsident XI von Bern wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand zu 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs. Gleichentags verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen über
X.________ eine Einreisesperre bis zum 25. Juli 1994. Am 26. Juli 1991 wurde
er nach Jugoslawien ausgeschafft. Nachdem bekannt geworden war, dass
X.________ am 3. August 1991 in A.________ (Jugoslawien) die am ... 1940
geborene Schweizerin H.________ geheiratet hatte, hob das Bundesamt für
Ausländerfragen die gegen ihn bestehende Einreisesperre am 20. September 1991
auf. Am 14. November 1991 erteilte ihm die Fremdenpolizei der Stadt Bern
gestützt auf die Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde
am 2. Juli 1995 geschieden.

B.
Am 2. Februar 1993 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern X.________ wegen mehrfacher Ausweisfälschung und Führens eines
Personenwagens ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen. Am
12. November 1993 verurteilte das Strafamtsgericht von Interlaken X.________
wegen unvollendeten Versuchs der Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung
sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte, alles begangen am ... 1992, zu einer
Zuchthausstrafe von 28 Monaten und 20 Tagen. Mit Urteil vom 9. Juni 1995
reduzierte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die
Zuchthausstrafe auf 24 Monate. Am 5. Dezember 1995 verurteilte ihn das
Ministero pubblico di Lugano wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Am 18. Dezember 1995 verurteilte ihn
der Gerichtspräsident II von Nidau wegen Sachbeschädigung, Drohung,
unanständigen Benehmens und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 45 Tagen
Gefängnis.

C.
Am 21. September 1995 trat X.________ seine Zuchthausstrafe vorzeitig an. Am
... 1996, noch während des Strafvollzugs, verheiratete er sich in C.________
mit der 1966 geborenen Schweizerin D.________. Am 13. Februar 1997 ersuchte
D.________ die Fremdenpolizei der Stadt Bern um eine Aufenthaltsbewilligung
für ihren Ehemann. Am 19. Februar 1997 wurde X.________ aus dem Strafvollzug
bedingt entlassen. Mit Verfügung vom 13. März 1997 wies die Fremdenpolizei
der Stadt Bern das Gesuch ab. Die dagegen bei der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am ...
1997 kam der gemeinsame Sohn E.________ zur Welt. Am 27. Oktober 1997 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei-
und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab und setzte X.________ eine
Ausreisefrist bis zum 5. Januar 1998 an. Gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 12. März 1998 abwies. Mit
Verfügung vom 16. April 1998 setzte die Fremdenpolizei der Stadt Bern die
Ausreisefrist neu auf den 30. Juni 1998 fest. Mit Verfügung vom 27. April
1998 dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen die Wegweisung auf das gesamte
Gebiet der Schweiz aus.

D.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 verweigerte das Amt für öffentliche
Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn X.________ eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 1998 stellte X.________ ein Asylgesuch.
Mit Entscheid vom 13. Januar 1999 wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement die Beschwerde gegen die Ausdehnung der Wegweisung auf das
ganze Gebiet der Schweiz ab. Mit Verfügung vom 15. März 2000 trat das
Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von X.________ nicht ein und
wies ihn aus der Schweiz weg.

E.
Am 17. März 2000 stellte X.________ erneut ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. März 2000 trat die
Fremdenpolizei der Stadt Bern auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese
Nichteintretensverfügung erhob X.________ am 17. April 2000 Beschwerde bei
der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 11. Mai
2000 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen über X.________ eine
Einreisesperre bis zum 11. Mai 2005. Tags darauf wurde X.________ nach
Pristina ausgeschafft. Mit Eingabe vom 13. Juni 2000 erhob X.________ gegen
die Einreisesperre Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement. Mit Entscheid vom 29. Juli 2000 wies die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern die gegen die Nichteintretensverfügung der
Fremdenpolizei erhobene Beschwerde ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern erhobene Beschwerde blieb erfolglos, ebenso die in der Folge
beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

F.
Am 5. November 2000 reichte X.________ ein weiteres Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 16. März 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch
ab und wies X.________ aus der Schweiz weg, und am 19. April 2001 wies das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Beschwerde gegen die
Einreisesperre ab. Mit Entscheid vom 9. Juli 2001 wies die Schweizerische
Asylrekurskommission die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des
Bundesamtes für Flüchtlinge ab.

G.
Mit Zwischenentscheid vom 9. August 2001 setzte die Schweizerische
Asylrekurskommission den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus; dabei
stützte es sich unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte i.S. Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001. Mit Urteil
vom 13. September 2001 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine
Eingabe von X.________ vom 6. August 2001 als Revisionsgesuch gegen den
Vollzug der Wegweisung nicht ein, leitete aber die Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch weiter an das Bundesamt für Flüchtlinge. Dieses wies
das Wiedererwägungsgesuch am 22. Oktober 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

H.
Am 26. September 2001 stellte X.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Er verwies insbesondere auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Boultif (a.a.O.). Mit
Verfügung vom 23. Oktober 2001 trat die Fremdenpolizei der Stadt Bern auf das
Gesuch nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 16. November 2001 Beschwerde
bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 29.
November 2001 änderte die Fremdenpolizei die ursprüngliche
Nichteintretensverfügung in dem Sinne ab, als sie das Gesuch materiell
behandelte und abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. März 2002 ab, soweit
sie darauf eintrat. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2002 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und
Militärdirektion erhobene Beschwerde ab.

I.
Dagegen hat X.________ am 4. November 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts sowie die Entscheide der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und der Fremdenpolizei der Stadt Bern aufzuheben und diese
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art.
4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die
Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich
kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der
Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf
eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128
II 145 E. 1.1.1; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der Beschwerdeführer als Ehegatte einer
Schweizer Bürgerin grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Die Frage, ob die Bewilligung zu verweigern sei, weil
einer der in Art. 7 ANAG genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist, betrifft
nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung
(BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf Art. 8 EMRK berufen. Diese
Bestimmung - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Abs. 13 Abs. 1 BV -
gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf
kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt untersagt, so kann
dies Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen. Soweit eine familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen
Behörde in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
nachsuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden Angehörigen ist unter
diesen Umständen deshalb zulässig (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit
Hinweisen).

1.4 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts sein. Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es seien überdies der Entscheid der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. März 2002 sowie die Verfügung der
Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 29. November 2001 aufzuheben, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Ungemessenheit des
angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden (vgl. BGE
125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier -
eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht
an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen
des Sachverhalts (so genannte "echte Noven") können in der Regel nicht mehr
berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann nicht vorgeworfen werden, sie
habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft dargestellt,
wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150; 125 II 217 E. 3a S. 221).

1.6 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs.
1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b
S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1
ANAG entfällt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Die Nichterteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den wegen eines Verbrechens
oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin
setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus. Der Anspruch auf
Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt nicht bereits
dann, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens
verurteilt wurde, sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass
die Bewilligung zu verweigern ist (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f., mit
Hinweis). Das Ergebnis dieser Interessenabwägung braucht allerdings nicht
dasselbe zu sein, wie wenn eine Ausweisung angeordnet worden wäre. Wenn ein
Ausländer ausgewiesen wird, darf er die Schweiz nicht mehr betreten, während
dies bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung möglich bleibt. Aufgrund
dieses Unterschieds in der Schwere der Massnahme kann sich in Grenzfällen
ergeben, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig ist, die
Anordnung einer Ausweisung aber unverhältnismässig wäre (BGE 120 Ib E. 4a S.
13).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist im Februar 1993 wegen mehrfach begangener
Ausweisfälschung sowie wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis
zu 40 Tagen Gefängnis verurteilt worden; am 9. Juni 1995 kam die Verurteilung
zu 24 Monaten Zuchthaus wegen unvollendeten Versuchs der Vergewaltigung,
einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte, alles
begangen am ... 1992, dazu, am 5. Dezember 1995 eine Busse von Fr. 1'500.--
wegen Widerhandlungen gegen das ANAG und am 18. Dezember 1995 eine
Gefängnisstrafe von 45 Tagen wegen Sachbeschädigung, Drohung, unanständigen
Benehmens und Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Die Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe ist als Ausgangspunkt und
Massstab für die fremdenpolizeiliche Beurteilung zu nehmen. Was die
erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder deren Verlängerung
nach kurzer Aufenthaltsdauer betrifft, so hat das Bundesgericht im Urteil
i.S. Reneja die aussergewöhnlichen Umstände hervorgestrichen, welche trotz
der Verurteilung zu eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen vermochten (BGE 120 Ib 6 E. 4b
S. 14, mit Hinweis auf BGE 110 Ib 201). Dies bedeutet aber nicht, dass im
Falle einer längeren Aufenthaltsdauer die Aufenthaltsbewilligung zwingend zu
verlängern wäre, hängt doch die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten
Interessen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab.

3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von
insgesamt zwei Jahren und dreieinhalb Monaten verurteilt; im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils hielt er sich seit knapp zwölf Jahren in der Schweiz
auf. Die Begehung der Straftat, die hier besonders ins Gewicht fällt - die
versuchte Vergewaltigung -, liegt über zehn Jahre zurück. Die II. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Bern hielt in ihrem Urteil vom 9. Juni 1995
fest, der Angeschuldigte habe den Vergewaltigungsversuch auf aggressive,
brutale Art vorgenommen; erschwerend komme noch die in diesem Zusammenhang
begangene einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte
hinzu; nicht zu übersehen sei dabei der Einfluss des von ihm am Vorabend
konsumierten Alkohols. Angesichts dieses schweren Verschuldens und des damals
erst vergleichsweise kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz
fiel im ersten Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1998 die
Interessenabwägung zu seinen Ungunsten aus. An der Wertung der vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere des
Vergewaltigungsversuchs, ändert sich heute gegenüber damals
selbstverständlich nichts. Es fragt sich hingegen, ob sich die übrigen
Umstände in den fünf Jahren seit der dem damaligen Bundesgerichtsurteil
zugrunde liegenden Sachlage (massgebender Zeitpunkt: Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1997) bis zum Zeitpunkt des hier
angefochtenen Entscheids (2. Oktober 2002) in einer Art verändert haben, die
das Resultat der Interessenabwägung heute anders ausfallen lässt.

3.3 Am 27. Oktober 1997 war der gemeinsame Sohn E.________ erst gerade vier
Monate alt; der Beschwerdeführer selbst war erst seit dem 19. Februar 1997
wieder auf freiem Fuss.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unter dem Einfluss seiner neuen
Lebenspartnerin, mit der er ab Mai 1995 in Bern zusammengelebt habe,
zusehends ruhiger geworden und habe sich auch schrittweise von seiner
Alkoholsucht befreien können. Die Verheiratung mit Frau D.________ habe einen
vollständigen Bruch mit der Vergangenheit und einen Neustart in ein
verantwortungsvolles Leben dargestellt. Er sei denn auch am 19. Februar 1997
wegen guter Führung aus dem Strafvollzug entlassen worden; seither habe er
sich klaglos verhalten. Eine wesentliche Rolle in dieser Entwicklung habe
auch die Geburt seines Sohnes E.________ am ... 1997 gespielt. Da er selber
mangels Aufenthaltsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können,
habe seine Ehefrau weiterhin ganztägig gearbeitet, und er habe den Haushalt
geführt und den gemeinsamen Sohn betreut. Diese Rollenteilung funktioniere
bis heute einwandfrei.

Der Beschwerdeführer bezieht sich sodann auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Boultif (a.a.O.) und macht geltend, im
Vergleich zum vorliegenden Fall sei dort die Freiheitsstrafe von zwei Jahren
weniger weit zurückgelegen, wogegen hier die Straftat, die zur schwersten
Sanktion geführt habe, zehn Jahre zurückliege, und die andern Straftaten
sieben oder mehr Jahre. Zudem sei die kulturelle Differenz zwischen der
Schweiz und Algerien, wo neben arabisch nach wie vor französisch die gängige
Umgangssprache sei, wesentlich kleiner als im Fall des Kosovo, und die Chance
der Ehefrau, sich in der fremden Umgebung wirtschaftlich und sozial
einzugliedern, sei im westlich orientierten Algerien mit Sicherheit grösser.
Wenn also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Falle Boultif die
Wegweisung eines mit einer Schweizerin verheirateten Algeriers für
unverhältnismässig gehalten habe, so müsse dies in erhöhtem Masse im Falle
des Beschwerdeführers gelten.

3.4 In der Tat fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich seit der Entlassung
aus dem Strafvollzug in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr hat zuschulden
kommen lassen. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug kümmert der
Beschwerdeführer sich tagsüber um die Betreuung seines mittlerweilen
sechsjährigen Sohnes, zu dem er eine enge Bindung entwickelt hat, während
seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung und die Trennung von Frau und Kind würde den
Beschwerdeführer schwer treffen, wie unter anderem verschiedene ärztliche und
psychiatrische Berichte festhalten:
Wie die Chefärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik Bern und
die Fachpsychologin der Kantonalen Erziehungsberatung Bern in ihrem Bericht
vom 12. Dezember 2001 betonen, ist der Beschwerdeführer seit der Geburt des
Kindes dessen Hauptbezugsperson; es besteht eine tiefe emotionale Bindung
zwischen Vater und Sohn, die sich in der Beratungssituation deutlich
manifestiert habe. Eine Ausschaffung des Vaters wäre gemäss den Expertinnen
für den Buben traumatisierend, da die entwicklungsfördernde Beziehung zum
Vater abgebrochen würde, und indem die Mutter destabilisiert würde und sie
dadurch dem Kind zu wenig Halt bieten könnte. Gemäss einem Bericht von Dr.
F.________, Leiter der Abteilung pädiatrische
Neuropsychologie/Entwicklungsstörungen der Medizinischen
Universitäts-Kinderklinik Bern, vom 11. Dezember 2001 sind im Falle einer
erneuten Ausschaffung des Beschwerdeführers beim Kind heftige Reaktionen zu
erwarten, und es ist sehr wohl möglich, dass dieses auf längere Zeit nicht in
eine Krippe integrierbar wäre und die Mutter daher ihre Erwerbstätigkeit
aufgeben müsste. Der Beschwerdeführer musste sich im Rahmen einer
Krisenintervention am 9. November 2001 in ambulante psychiatrische Behandlung
beim Psychiatriezentrum des Spitalzentrums Biel begeben. Gemäss ärztlichem
Zeugnis vom 5. Dezember 2001 konnte bis zu diesen Zeitpunkt trotz allen
ambulanten therapeutischen Bemühungen eine komplette Remission der
depressiven Symptomatik bzw. eine glaubhafte Distanzierung von
wiederkehrenden intensiven Selbstmordgedanken nicht erreicht werden. Unter
ständigem Ausweisungsdruck habe keine adäquate störungsspezifische
psychotherapeutische Behandlung geboten werden können. Gemäss einem Bericht
des Psychiatriezentrums Biel vom 27. Februar 2002 konnte die zu Beginn
festgestellte mittelschwere bis schwere traumaassoziierte anxiodepressive
Symptomatik mit Suizidgedanken und Symptomen durch die integrativen
soziopsychiatrischen therapeutischen Massnahmen innerhalb von drei Monaten
einigermassen stabilisiert werden. Die Hoffnung für ein neues Leben mit der
Familie zusammen sei nach sechsjährigem Ausschaffungsdruck und
Retraumatisierung durch die Ausschaffungsinterventionen weiterhin sehr stark
mit Angst verbunden. Aus diesem Grunde wäre eine erzwungene Trennung von der
Familie und ein Abbruch der hier in der Schweiz begonnenen integrativen
soziopsychiatrischen Behandlung mit schweren zusätzlichen irreversiblen
Leidensfolgen verbunden. Eine erzwungene Trennung von der Familie wäre nach
psychotherapeutischer-psychiatrischer Praxis nicht zumutbar.
Wie in diesen Berichten beschrieben wird, wäre die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer sowohl für ihn als auch für
seinen Sohn psychisch sehr schwer zu verkraften. Eine solche erzwungene
Trennung von Frau und Kind ist nur hinzunehmen, wenn sie angesichts der
begangenen Straftaten und der übrigen massgebenden Faktoren trotz aller Härte
als geboten erscheint.

4.
4.1 Die heutige Situation unterscheidet sich von derjenigen, die dem ersten
bundesgerichtlichen Urteil vom 12. März 1998 zugrunde lag, insofern, als der
Beschwerdeführer in den auf die Strafentlassung folgenden Jahren ein in
strafrechtlicher Hinsicht einwandfreies Leben geführt hat. Er hat sich von
seiner Alkoholabhängigkeit befreien können und ist nicht nur ein treu
sorgender Familienvater, sondern auch die Hauptbetreuungsperson seines
Sohnes. Indessen hat er alle diese Jahre nur in der Schweiz verbringen
können, weil er alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten -
darunter ein zweites und ein drittes Asylgesuch - ausgeschöpft hat:

Am 13. Februar 1997, kurz vor der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug,
stellte seine Ehefrau für ihn ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung; dieses
Verfahren fand sein Ende mit dem abweisenden Urteil des Bundesgerichts vom
12. März 1998. Es folgte ein erfolgloses Gesuch des Beschwerdeführers um
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn und kurz nach dessen Abweisung ein
weiteres Asylgesuch. Am 17. März 2000 und damit zwei Tage, nachdem das
Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht eingetreten war, stellte
der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Die
Fremdenpolizei trat darauf nicht ein, und noch während des
Beschwerdeverfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion wurde der
Beschwerdeführer ausgeschafft. Er reiste aber anfangs November 2000, noch vor
dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2000, wieder in die
Schweiz ein und stellte sein drittes Asylgesuch, das die Schweizerische
Asylrekurskommission letztinstanzlich am 9. Juli 2001 abwies. Dem
vorliegenden Verfahren liegt das Gesuch vom 26. September 2001 um eine
Aufenthaltsbewilligung zugrunde (zum Ganzen: s. vorne Sachverhalt).

Bei all diesen prozessualen Vorkehren handelt es sich um rechtlich zulässige
Mittel für das Erreichen des Zieles, in der Schweiz bleiben zu können; es
kann dem Beschwerdeführer für seine Hartnäckigkeit insoweit kein Vorwurf
gemacht werden; bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass
die relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu einem grossen Teil auf
keiner ordentlichen Bewilligung beruhte, sondern durch unbegründete
Rechtsmittel und Gesuche prozessual erwirkt worden war und insoweit nur
beschränkt ins Gewicht fallen kann.

Dass eine Heimkehr in den Kosovo, insbesondere aber eine Trennung von Frau
und Kind, den Beschwerdeführer sehr hart treffen würde, ist klar. Die
verschiedenen ärztlichen und psychiatrischen Berichte sprechen von Ängsten,
depressiven Zuständen und drohender Traumatisierung, was in einer solchen
Situation nicht erstaunlich ist. Umso mehr darf eine solche Trennung von der
Familie nur dann behördlich erzwungen werden, wenn die dem betreffenden
Ausländer zur Last gelegten Straftaten so schwer wiegen, dass die
entsprechenden Leidensfolgen hinzunehmen sind. Dies ist hier der Fall:

Äusserst schwer wiegt im vorliegenden Fall der Vergewaltigungsversuch. Wie
die 2. Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom 9. Juni 1996
ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer überfallartig und mit erheblicher
Gewalt, ja Brutalität über die ihm kräftemässig klar unterlegene Frau
hergefallen, um an ihr gegen ihren wiederholt unmissverständlich geäusserten
Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen; dabei habe er sein Opfer
erheblich verletzt und zwar an Leib und Seele. Dass es letztlich beim Versuch
geblieben sei, habe seinen Grund einzig darin, dass das Opfer habe Hilfe
herbeirufen können. Dieses Vorgehen, so die Strafkammer, sei Ausdruck grosser
Aggressivität und Geringschätzung der Menschenwürde der Frau allgemein und
des Opfers im Besonderen, es zeuge von grosser krimineller Energie, zumal der
Angeschuldigte erst am Vortag aus dem Strafvollzug entlassen worden sei.
Schwer wiegt auch, dass der Beschwerdeführer die Kollegin des Opfers, die ihr
zu Hilfe kommen wollte, schlug, was zu einer Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung führte, sowie dass er gegenüber zwei Polizeibeamten
gewalttätig geworden war.

Angesichts dieser schwer wiegenden Straftaten ist im vorliegenden Fall die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer
gerechtfertigt, auch wenn Unbeteiligte, wie hier Frau und Kind, an den
entsprechenden Konsequenzen leiden müssen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Ehefrau des Beschwerdeführers
wäre ein Leben im Kosovo unzumutbar.

In der Tat wäre eine Ausreise in diesen Landesteil der Bundesrepublik
Jugoslawien, wo gänzlich andere Sitten und Gebräuche herrschen und eine
andere Religion gelebt wird, für die schweizerische Ehefrau, die weder
serbokroatisch noch albanisch spricht, schwer zumutbar. Im Gegensatz zum Fall
Boultif, der seine Schweizer Ehefrau heiratete, bevor er den Raub und die
Sachbeschädigung beging, hat aber hier die Heirat mit der Schweizerin während
des Strafvollzugs des Beschwerdeführers stattgefunden.

4.3 Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt, auch wenn die
Ehefrau vor der Heirat angenommen haben möge, sie könne ihre Ehe trotz der
strafrechtlichen Verurteilung ihres Mannes in der Schweiz leben, so habe ihr
doch bewusst sein müssen, dass eine Aufenthaltsbewilligung nicht ohne
Weiteres ausgestellt würde und jedenfalls von einer behördlichen Entscheidung
abhange.

Der Beschwerdeführer führt aus, seine Ehefrau habe sich noch vor der Trauung,
nämlich im Juni 1996, bei der zuständigen Behörde nach den
aufenthaltsrechtlichen Aspekten erkundigt. Die diensthabende Beamtin, Frau
G.________, habe ihr gesagt, dass die (Wieder)erteilung der
Aufenthaltsbewilligung kein Problem sei; die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung entspreche in einem solchen Fall langjähriger Praxis
der bernischen Fremdenpolizei. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten bei
den Vorinstanzen die Zeugenbefragung sowohl der Ehefrau wie auch dieser
Beamtin angeboten, das Verwaltungsgericht habe aber auf eine solche
Zeugenbefragung verzichtet, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe.

4.4 Das Bundesgericht hat in seinem ersten Urteil vom 12. März 1998
ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm seitens der
Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden, habe er
erstmals vor Bundesgericht erhoben; sie stelle daher ein neues tatsächliches
Vorbringen dar, welches in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden
könne.
Das vorliegende Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass einerseits ein
Sachverhalt wieder zu Beurteilung ansteht, der schon in einem rechtskräftigen
Urteil des Bundesgerichts beurteilt wurde, und anderseits neue
Sachverhaltselemente dazugekommen sind, nämlich die Ereignisse in den Jahren
seit der Ausfällung des ersten Urteils. Die Thematik rund um die Phase vor
der Trauung gehört zum Sachverhalt, der im Urteil vom 12. März 1998 schon
berücksichtigt worden ist. Es ist daher fraglich, ob ein im ersten Verfahren
sozusagen "verpasstes" Vorbringen in einem späteren Verfahren, konkret im
vorliegenden, quasi nachgeholt werden kann. Ist die Frage zu verneinen, liegt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht vor.

Die Frage kann hier offenbleiben, dies aus folgendem Grund: Wäre der Ehefrau
vorzuhalten, sie hätte nicht damit rechnen dürfen, ihre Ehe in der Schweiz
leben zu dürfen, so würde als Konsequenz davon eine allfällige Unzumutbarkeit
für sie, im Kosovo zu leben, etwas herabgemildert, was sich auf die
Gesamtinteressenabwägung auswirkt. Rechtfertigen aber die strafrechtlichen
Vorkommnisse - wie hier - die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung
auch dann, wenn eine Ausreise in den Kosovo für die Frau geradezu unzumutbar
wäre, so braucht das Ausmass der Unzumutbarkeit nicht erschöpfend abgeklärt
zu werden.

4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die UNO-Kinderrechtekonvention (SR
0.107). Indessen hat das Bundesgericht dazu festgehalten, dass aus Art. 9 und
10 dieser Konvention weder ein Kind noch dessen Eltern einen durchsetzbaren
Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten können, und dass das Recht der
Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, durch diese
Bestimmungen nicht beeinträchtigt wird (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Nichts
anderes kann gelten, wenn es nicht um die Verweigerung einer
Familienzusammenführung geht, sondern um eine Anordnung, die - wie hier - zur
Trennung einer Familie führen kann. Auch Art. 18 der Konvention kann nicht so
ausgelegt werden, dass ein Land in keinem Fall Massnahmen ergreifen darf, die
zur Trennung eines Elternteils vom Kind führen können.

5.
5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons
Bern, dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung sowie der
Fremdenpolizei der Stadt Bern (Kopie) zur Kenntnisnahme schriftlich
zugestellt.

Lausanne, 9. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: