Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.535/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.535/2002 /leb

Urteil vom 20. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Müller.

A. ________,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Lindenstrasse 37, Postfach 356, 8034 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 13. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________, geboren **. ** 1969, reiste im Jahre
1988 mit einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für drei Monate erstmals in
die Schweiz ein und arbeitete als Hilfsarbeiter bei einer Sanitärfirma. Im
Jahre 1990 erhielt er wiederum eine Kurzaufenthaltsbewilligung für drei
Monate und arbeitete als Hilfsgipser. Am 8. April 1991 wurde ihm eine
Erwerbstätigkeit während vier Monaten bewilligt, worauf er am 25. April 1991
erneut in die Schweiz einreiste. Aufgrund der damaligen kriegerischen
Ereignisse in Jugoslawien gestattete ihm die Fremdenpolizei des Kantons
Aargau den Aufenthalt bis zum 22. März 1992. Am **. ** 1992 heiratete
A.________ in X.________ die ebenfalls aus Jugoslawien stammende, über eine
Niederlassungsbewilligung verfügende, am **. ** 1975 geborene B.________ und
erhielt gestützt darauf eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die in der Folge
regelmässig verlängert wurde. Am 21. April 1997 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung.

Das Ehepaar hat drei Kinder, die alle in der Schweiz geboren sind und über
die Niederlassungsbewilligung verfügen: die am **. ** 1992 geborene Tochter
C.________, den am **. ** 1994 geborenen Sohn D.________ und die am **. **
1997 geborene Tochter E.________.

B.
Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 1996 verurteilte das Bezirksamt Y.________
A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu
einer Busse von Fr. 600.--. Am 19. Februar 1997 bestrafte ihn das Bezirksamt
Z.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer
Busse von Fr. 320.--. Mit Strafbefehl vom 19. Juni 1997 verurteilte ihn das
Bezirksamt Y.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu
einer bedingten Haftstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von Fr. 250.--. Am
14. Mai 1998 verwarnte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau A.________ wegen
seiner Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 16. September 1998
bestrafte ihn das Bezirksamt Z.________ wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz mit einer Busse von Fr. 400.--.

Am 11. November 1998 nahm die Kantonspolizei Aargau im Rahmen eines grösseren
Ermittlungsverfahrens A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz an seinem Wohnort fest. Am 16. März 1999 wechselte
dieser von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug. Am 12. Juli
2000 verurteilte das Bezirksgericht Z.________ A.________ wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb
Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung; es widerrief zudem den
A.________ durch das Bezirksamt Y.________ am 19. Juni 1997 für die
Haftstrafe von 14 Tagen gewährten bedingten Strafvollzug und erklärte die
Strafe als vollziehbar. Am 22. Juli 2000 wurde A.________ aus der Haft
entlassen; in der Folge verfügte das Departement des Innern des Kantons
Aargau mit Verfügung vom 20. August 2001 rückwirkend auf diesen Zeitpunkt die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Urteil vom 5. April 2001
änderte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts
Z.________ insoweit ab, als es die Landesverweisung auf fünf Jahre
heruntersetzte und dafür den bedingten Vollzug gewährte.

C.
Mit Verfügung vom 23. November 2001 wies die Fremdenpolizei des Kantons
Aargau A.________ für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Die dagegen
erhobene Einsprache wies die Fremdenpolizei mit Entscheid vom 22. Mai 2002
ab. Mit Entscheid vom 13. September 2002 wies das Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab.

D.
Gegen den Entscheid des Rekursgerichts haben A.________ sowie seine Ehefrau
und die drei Kinder beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Sie beantragen, diesen Entscheid aufzuheben und von einer Ausweisung des
Beschwerdeführers 1 abzusehen.

Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und das Bundesamt für
Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 29. November 2002 hat der Abteilungspräsident der
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2).

1.2 Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art.
105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgarantien erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2
S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht
erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die
Beschwerde daher aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (BGE 121 II 473 E. Ib S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Die Frage, ob eine Ausweisung
im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h.
verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104
lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen -
im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. 116 Ib 353
E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen
Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen).

2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation") ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer,
die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend
ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die
gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II
521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Rekursgericht vor, es habe das rechtliche
Gehör seiner Ehefrau und der Kinder verletzt, indem es diese nicht zur Frage
der Ausweisung befragt habe.

3.1 Das in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete rechtliche Gehör dient der
Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen
und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis äussern können (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55).

3.2 Gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei hat nur der Ausgewiesene
selber Beschwerde erhoben; das rechtliche Gehör seiner Familienangehörigen,
die nicht formell Adressaten der Ausweisungsverfügung sind, kann schon daher
nicht verletzt sein. Der Beschwerdeführer 1 hat im Übrigen vor dem
Rekursgericht auch nicht den Antrag gestellt, seine Familienangehörigen seien
zu befragen; auch sein eigener Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht
verletzt.

4.
4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe. Der Beschwerdeführer ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren sowie
zu fünf Jahren Landesverweisung verurteilt worden, wobei ihm für die
Landesverweisung der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Damit ist der
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt.

4.2 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der
Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen
(Art. 55 StGB). Sieht er hievon ab oder gewährt er für die Landesverweisung
den bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen,
den Ausländer auszuweisen; sie dürfen in diesem Fall strenger urteilen als
der Strafrichter und ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen
Interessenabwägung vornehmen (BGE 124 II 289 E. 3a S. 291, mit Hinweisen;
vgl. BGE 122 II 433 E. 2b S. 435). Dem Resozialisierungsgedanken des
Strafrechts ist aber im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 433 E. 2b S. 435
f.).
4.3 Wie das Bezirksgericht Z.________ in seiner Urteilsbegründung darstellt,
hat der Beschwerdeführer drei Kugeln Heroin von je 500g unter einer Brücke
versteckt gehalten und einem Abnehmer einmal eine und an einem andern Tag
zwei dieser Kugeln in Kommission übergeben. Das Bezirksgericht hat den
Reinheitsgrad des Stoffes zugunsten des Angeklagten auf tiefe 20% geschätzt,
womit der Beschwerdeführer 300g reines Heroin-Hydrochlorid in Verkehr
gebracht habe, eine Menge, bei der die Grenze zum schweren Fall (12g)
mehrfach überschritten sei. Es hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
selber nicht drogensüchtig sei und folglich allein aus Gewinnsucht Anstalten
getroffen habe, das Heroin zu vermitteln bzw. zu verkaufen. Wie das
Obergericht, welches das Urteil des Bezirksgerichts einzig in Bezug auf die
Nebenstrafe der Landesverweisung zu überprüfen hatte, betonte, hat der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Gesundheit einer grossen Anzahl von
Menschen und damit die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Angesichts der Schwere seines Verschuldens besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.

Zugunsten des Beschwerdeführers spricht unter anderem seine lange
Aufenthaltsdauer: Nach zwei mehrmonatigen Kurzaufenthalten lebt er seit dem
25. April 1991 ununterbrochen und damit seit über elf Jahren in der Schweiz.
Er hat seit seiner Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren als
Hilfsgipser gearbeitet, bevor er im Jahre 1994 als Sandstrahler angestellt
wurde. Nach seiner Verhaftung im November 1998 wurde ihm diese Stelle
gekündigt. Ein halbes Jahr nach seiner Haftentlassung nahm er wieder eine
Stelle als Hilfsgipser an, und seit dem 1. August 2001 ist er wieder als
Sandstrahler beim selben Arbeitgeber wie vor seiner Verhaftung tätig. Der
Beschwerdeführer spricht zudem ausgezeichnet schweizerdeutsch. Fraglich ist
hingegen, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz ausserhalb der Familie
Kontakte geknüpft und einen Freundeskreis aufgebaut hat; bekannt ist aus den
Akten lediglich, dass er in seiner Freizeit zusammen mit seinem Bruder
Fahrzeuge repariert.

Zusammengefasst besteht angesichts seiner doch recht langen Aufenthaltsdauer
sowie der zumindest beruflichen und sprachlichen Integration des
Beschwerdeführers ein gewichtiges privates Interesse an dessen Verbleib in
der Schweiz. Dieses vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung aus der Schweiz nicht zu überwiegen:
4.4 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren zum dauernden Verbleib in
die Schweiz eingereist; die ganze Kindheit und Jugendzeit und damit die
prägendsten Jahre verbrachte er in seiner Heimat. Dort leben auch seine
Eltern und drei Brüder. Der Beschwerdeführer hat daher auch im Kosovo gute
Chancen, sich wieder einzugliedern.

4.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Januar 1975, d.h. im Alter von
zwölf Jahren, in die Schweiz eingereist. Sie hat damit zwar die Kindheit im
Kosovo verbracht, lebt aber seit der Pubertät in der Schweiz. Für sie wäre
eine Umsiedlung in ihre Heimat schwierig, aber nicht geradezu unzumutbar.

Die drei Kinder waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids fünf, acht
und knapp zehn Jahre alt; für die beiden älteren, die schon die Schule
besuchen, wäre es sicher nicht einfach, sich im neuen Umfeld einzuleben.
Anderseits sind die Kinder noch in einem Alter, in dem zwar allmählich
soziale Beziehungen auch ausserhalb des Elternhauses geknüpft werden, die
Eltern und weitere Familienmitglieder aber immer noch klar die
Hauptbezugspersonen sind. Den Kindern, die zudem weitgehend in der Familie
der Grosseltern mütterlicherseits aufwuchsen, wo sie sich ausschliesslich auf
albanisch unterhielten, sprachen bis zum Jahre 1998 kein Deutsch. Ihre
albanischen Sprachkenntnisse werden ihnen eine allfällige Umsiedelung in den
Kosovo erleichtern. Die Familie weilte im Übrigen auch schon ferienhalber im
Kosovo.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Umsiedlung für die Familie des
Beschwerdeführers zwar eine grosse Umstellung bedeuten wird, aber nicht als
geradezu unzumutbar bezeichnet werden kann.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nichts zu seinen Gunsten
ableiten: Zwar hat er aufgrund der gelebten Beziehung zu Frau und Kindern
gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK  grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt
in der Schweiz; im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 gerechtfertigt.

5.2 Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des
Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt
darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche
(Art. 126 II 377 E. 7 S. 394). Dasselbe gilt für Art. 11 BV, der Kindern und
Jugendlichen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung gewährt. Die Ausweisung stellt auch keinen
Eingriff in das vom Beschwerdeführer angerufene, durch Art. 14 BV
gewährleistete Recht auf Ehe und Familie dar, sind doch der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nicht behördlich daran gehindert worden, sich zu vermählen.

6.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten verhältnismässig
und verletzt weder Bundesrecht noch Staatsvertragsrecht. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: