Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.533/2002
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2A.533/2002 /leb

Urteil vom 7. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, St. Alban-Anlage
19, 4052 Basel,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7,
6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 5. Februar 2002 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es ab, dem
türkischen Staatsangehörigen A.________, der am 24. August 2001 in zweiter
Ehe die Schweizer Bürgerin B.________ geheiratet hatte, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zugleich wies es ihn per 31. März 2002
aus dem Gebiet des Kantons Luzern weg. Das Amt für Migration ging davon aus,
dass eine Scheinehe vorliege. Mit Urteil vom 24. September 2002 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde ab und überwies die Akten dem Amt für Migration, damit dieses eine
neue Ausreisefrist ansetze.

Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Oktober 2002
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 24. September 2002 vollumfänglich aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell die Angelegenheit der
Vorinstanz oder dem Amt für Migration zur Neubeurteilung vorzulegen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten
eingeholt worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen.

Art. 7 Abs. 2 ANAG bezieht sich auf die so genannte Scheinehe; ein
Bewilligungsanspruch soll nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dann
nicht be- stehen, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen, wenn also nicht der Wille bestand, eine Ehe
einzugehen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, einem Ausländer
zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (BGE 127 II 49 E. 4a
S. 55, mit Hinweisen).

Dafür, dass es dem um Bewilligung ersuchenden Ausländer nicht um das Führen
einer eigentlichen Lebensgemeinschaft geht, sondern dass er die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung umgehen will, sind konkrete Hinweise
erforderlich. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist oft - wie früher bei der Bürgerrechtsehe (vgl. BGE 98
II 1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57).
Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten (BGE
98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c
S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146). Tatsächliche Feststellungen binden das
Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde - wie vorliegend das
Verwaltungsgericht - als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass genügend Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe, d.h. dafür gegeben seien, dass die Ehegatten keine
eheliche Gemeinschaft wollten und dem Beschwerdeführer der Ehewille fehle. Es
stellte diesbezüglich auf folgenden Sachverhalt ab:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1986 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, welches erfolglos blieb. Im Mai 1990 reiste der Beschwerdeführer
erneut in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch. Das Bundesamt
für Flüchtlinge trat darauf nicht ein. Die gegen diese
Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück,
nachdem er eine durch Heirat Schweizer Bürgerin gewordene Frau geheiratet und
gestützt darauf im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
hatte. Am 10. Juni 1997 wurde ein Gesuch um Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen der Vermutung, dass eine Scheinehe vorliege,
abgewiesen. Nachdem die fragliche Ehe geschieden worden war, wurde ein gegen
die Bewilligungsverweigerung erhobener Rekurs vom Polizei- und
Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt abgewiesen; die Rekursbehörde
bestätigte, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe
gehandelt habe. Während der Hängigkeit des diesbezüglichen
Rechtsmittelverfahrens vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
heiratete der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau, die 1939 geboren wurde
und 19 Jahre älter ist als er. Die Heirat fand knapp zwei Monate, nachdem
sich die Ehegatten erstmals gesehen hatten, statt, kurz vor Ablauf der dem
Beschwerdeführer angesetzten Ausreisefrist; über ihre jeweiligen persönlichen
Verhältnisse hatten sie kaum Kenntnis. Die Bekanntschaft war von Dritten
angebahnt worden, die wussten, dass der Beschwerdeführer nur durch Heirat in
der Schweiz bleiben konnte. Aus einer Befragung der Ehefrau des
Beschwerdeführers, worauf im angefochtenen Urteil ausführlich eingegangen
wird, lässt sich schliessen, dass auch für diese die fremdenpolizeirechtliche
Situation des Beschwerdeführers, darüber hinaus zudem das in Aussichtstellen
der Zahlung einer grösseren Summe ausschlaggebend für den Eheschluss war. Die
Ehegatten wohnten seit der Heirat nie zusammen, und intime Beziehungen wurden
nicht aufgenommen. Begegnungen fanden im Wesentlichen nur tagsüber während
jeweils begrenzter Zeit statt. Ausser bei der Begrüssung küsste und umarmte
der Beschwerdeführer seine Frau nie. Angesichts dieser Beschreibung der
ehelichen Situation durch die Ehefrau des Beschwerdeführers fehlt der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Behauptung, die Arbeitgeberin und
Kollegin der Ehefrau, C.________, deren Aussagen klar für das Vorliegen einer
Scheinehe sprechen, sei nicht vertrauenswürdig, jegliche Grundlage.

Angesichts der klaren Indizienlage, welche in E. 4 des angefochtenen Urteils
zusammenfassend dargestellt wird, musste für das Verwaltungsgericht - auch
ohne weitere Abklärungen (vgl. zutreffende Erwägungen betreffend antizipierte
Beweiswürdigung in E. 5 des angefochtenen Urteils) - der Schluss auf der Hand
liegen, dass der Beschwerdeführer keine eheliche Gemeinschaft wollte, sondern
eine Scheinehe eingegangen ist, um die anders nicht herbeiführbare
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

2.3 Steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer durch die
Heirat keine echte eheliche Beziehung zu B.________ aufnehmen wollte, sondern
die Ehe bloss zwecks Verbesserung der fremdenpolizeirechtlichen Stellung
eingegangen ist, kann er gestützt auf Art. 7 ANAG keinen Rechtsanspruch auf
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Das angefochtene
Urteil, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG),
verletzt in keiner Weise Bundesrecht.

2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selbst wird das im Hinblick auf die
Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen-
standslos.

2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: