Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.532/2002
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2A.532/2002 /leb

Urteil vom 12. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 25. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der russische Staatsangehörige A.________ reiste im Oktober 2000 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtling trat mit
Verfügung vom 30. Mai 2001 darauf nicht ein, und es wies A.________ aus der
Schweiz weg, wobei er - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall
- aufgefordert wurde, die Schweiz sofort zu verlassen. Der
Nichteintretensentscheid wurde damit begründet, dass A.________ ohne
entschuldbare Gründe keine Papiere eingereicht habe und sich zudem seine
Vorbringen für eine angebliche Verfolgung als haltlos erwiesen.

A. ________ reiste in der Folge nicht aus. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich ordnete am 13. Dezember 2001 gegen ihn gestützt auf Art. 13e ANAG eine
Ausgrenzung aus dem zürcherischen Stadtgebiet an, da er sich im Umfeld der
zürcherischen Drogenszene bewegte. Nachdem A.________ zu verschiedenen Malen,
insbesondere mehrfach wegen Diebstahls, einmal wegen Raufhandels,
strafrechtlich verurteilt worden war, wobei er sich mehrfach in Zürich
aufgehalten hatte, ordnete das Migrationsamt am 5. August 2002 gegen ihn
Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 6. August 2002 bestätigte der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung und bewilligte die
Haft bis 2. November 2002. Die Haft wurde namentlich auf den Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG gestützt
(Missachtung der Ausgrenzungsverfügung vom 13. Dezember 2001 durch Betreten
des Gebiets der Stadt Zürich).

Am 24. Oktober 2002 beantragte das Migrationsamt dem Haftrichter die
Verlängerung der am 2. November 2002 endenden Ausschaffungshaft um drei
Monate. Der Haftrichter entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 25. Oktober
2002 nach mündlicher Verhandlung (Verlängerung der Haft bis 2. Februar 2003).

Mit undatierter Eingabe in russischer Sprache (Eingang beim Bundesgericht am
31. Oktober 2002, von Amtes wegen übersetzt, Eingang der Übersetzung beim
Bundesgericht am 4. November 2002) ersucht A.________ das Bundesgericht um
Beurteilung und Beschleunigung seines Falles; sinngemäss erhebt er
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 25.
Oktober 2002.

Das Migrationsamt beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Flüchtlinge hat keine Stellungnahme eingereicht. Innert der
ihm hiefür angesetzten Frist (11. November 2002) hat der Beschwerdeführer von
der Möglichkeit zu ergänzender Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht.

2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale
Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen
Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere
wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die
Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem
Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die
Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde, welche aufgrund
einer mündlichen Verhandlung über deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit
befindet (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), um höchstens sechs Monate verlängert
werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG); die Ausschaffungshaft darf damit maximal neun
Monate dauern. Die Haft ist zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug
der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist
(Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), d.h. wenn nicht mehr ernsthaft damit gerechnet
werden kann, dass sich die Ausschaffung innert der maximal möglichen
Haftdauer bewerkstelligen lässt. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot).

2.2  An der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2002 vor dem Haftrichter,
der über die Haftverlängerung zu entscheiden hatte, war der Beschwerdeführer
durch eine unentgeltliche Rechtsanwältin verbeiständet. Er selber äusserte
sich zum Antrag des Migrationsamts, die Haft zu verlängern, nicht. Seine
Vertreterin erklärte, dass gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht
opponiert werde. Sie anerkannte ausdrücklich, dass die in der Verfügung des
Haftrichters vom 6. August 2002 betreffend Bestätigung der ursprünglichen
Haftanordnung festgehaltenen Haftgründe nach wie vor gegeben seien und sich
im momentanen Zeitpunkt auch noch nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit sagen
lasse, dass eine Ausschaffung nicht möglich sein würde.

Unter diesen Umständen fragt sich, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die die Haftverlängerung genehmigende
Verfügung vom 25. Oktober 2002 legitimiert ist. Jedenfalls ist die Beschwerde
aber offensichtlich unbegründet: Der Haftrichter hat unter zulässiger und
zutreffender Verweisung auf die frühere Haftbestätigungsverfügung
festgehalten, dass der Haftgrund gegeben sei. Angesichts der aktenmässig
ausgewiesenen Bemühungen der Behörden ist sodann dem Beschleunigungsgebot
nachgelebt worden; aus diesen Bemühungen ergibt sich auch, dass dem
Wegweisungsvollzug - übrigens gerade wegen des Verhaltens des
Beschwerdeführers - besondere Hindernisse entgegenstehen, wobei es aber nach
wie vor möglich erscheint, dass die Wegweisung innert nützlicher Frist
vollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde
nichts vor, was geeignet wäre, die Haft(verlängerung) als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Insbesondere ist das Angebot des Beschwerdeführers,
selber auszureisen, schon darum unbehelflich, weil er in ein anderes Land als
nach Russland kaum legal ausreisen kann, mit dem russischen Konsul oder
Botschafter aber gerade nicht in Kontakt treten möchte. Mit den erst vor
Bundesgericht gemachten Hinweisen auf seine gesundheitliche Situation lässt
sich die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage
stellen.

2.3  Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der
vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: