Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.51/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.51/2002/sch

Urteil vom 10. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiberin Diarra.

Kraftwerk Reckingen AG, 5332 Rekingen AG,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Höchli, Conrad
Höchli Kink & Pilgrim, Sonnengut 4,
5620 Bremgarten AG,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Schweizerischer Bundesrat, 3003 Bern,
vertreten durch das Bundesamt für Wasser und Geologie, Ländtestrasse 20,
Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59,
Postfach 336, 3000 Bern 14,

Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Postfach 10 34 39,
DE-70029 Stuttgart.

Wasserkraftnutzung; Erhöhung des Wasserzinses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Eidgenössischen Departementes
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vom

11. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
Am 16. März 1926 erteilte der Bundesrat zwei bestehenden Gesellschaften
zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession zur
Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Rekingen. Gemäss Art. 17 Abs.
1 der Verleihungsurkunde wurde die nutzbar gemachte Wasserkraft derart
verteilt, dass je die Hälfte auf das schweizerische und auf das badische
Staatsgebiet entfällt. Der Anteil des Kantons Zürich an der schweizerischen
Hälfte betrug 37,5 Prozent, derjenige des Kantons Aargau 62,5 Prozent (Art.
17 Abs. 2 der Verleihungsurkunde). Für die Überlassung der
Wassernutzungsrechte hat die Konzessionärin den Kantonen Zürich und Aargau
eine einmalige Gebühr und einen jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen
schweizerischen Gesetzgebung zu leisten. Die Höhe des Wasserzinses vermindert
sich um den Betrag einer Sondersteuer auf Wasserkräfte oder daraus erzeugter
Energie (Art. 19 der Verleihungsurkunde).

In der Folge erliess der Bundesrat am 28. April 1938 und am 9. Oktober 1956
zugunsten der inzwischen gegründeten Kraftwerk Reckingen AG zwei
Zusatzverleihungen, worin die verliehene Wassermenge schrittweise von 425
m3/sec auf 560 m3/sec erhöht wurde. Die zweite Zusatzverleihung vom 9.
Oktober 1956 enthielt ebenfalls eine Neuaufteilung der auf das schweizerische
Staatsgebiet entfallenden Wasserkraft unter den Kantonen. Neu betrug der
Anteil des Kantons Zürich 34,4 % und derjenige des Kantons Aargau 65,5 %
(Art. 5 der Zusatzverleihung vom 9. Oktober 1956). Für den schweizerischen
Anteil an der gewonnenen Mehrleistung hat das Kraftwerkunternehmen den
Kantonen Zürich und Aargau die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen
Wasserzins nach den kantonalen Vorschriften zu entrichten (Art. 7 der
Zusatzverleihung vom 9. Oktober 1956). Die Konzession läuft noch bis zum 10.
Oktober 2020 (Art. 2 der Zusatzverleihung vom 9. Oktober 1956).

Mit der am 1. Mai 1997 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes vom
22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) wurde der bundesrechtliche Höchstansatz
für den Wasserzins von Fr. 54.-- auf Fr. 80.-- pro Kilowatt Bruttoleistung
(BkW) erhöht (Art. 49 Abs. 1 WRG). Gemäss derselben Bestimmung sorgt der Bund
im internationalen Verhältnis bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums für
die notwendige Abstimmung (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG).

Mit Schreiben vom 25. November 1997 wandte sich das Bundesamt für
Wasserwirtschaft (heute: Bundesamt für Wasser und Geologie) an die Bau- und
Energiedirektionen der Hochrheinanlieger-Kantone und forderte diese auf, im
Sinne einer Übergangslösung Fr. 54.-- übersteigende Wasserzinsen
ausschliesslich für den schweizerischen Anteil an der Energieproduktion
einzufordern, bis die internationale Abstimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3
WRG durchgeführt sei.

B.
B.aAm 2. Dezember 1997 stellte das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des
Kantons Zürich der Kraftwerk Reckingen AG Rechnung für die noch nicht
bezahlte Differenz des früheren Wasserzinses zum Maximalansatz von Fr. 80.--
seit Mai 1997. Für das Jahr 1998 berechnete das kantonale Amt ausgehend von
5672,8 BkW einen Betrag von Fr. 453'824.--. Nachdem sich die Kraftwerk
Reckingen AG mit dieser Rechnung nicht einverstanden erklärt hatte, erliess
die Baudirektion des Kantons Zürich am 24. Februar 1998 eine anfechtbare
Verfügung, mit der die Rechnung vom 2. Dezember 1997 bestätigt wurde. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 1.
Dezember 1999 ab. Er erwog, dass das kantonale Recht für die Berechnung der
Wasserzinsen den bundesrechtlichen Höchstansatz für massgebend erkläre. Zur
Frage nach der notwendigen Abstimmung im internationalen Verhältnis (Art. 49
Abs. 1 Satz 3 WRG) verwies er auf die vom Bundesamt angeordnete
Übergangslösung.

B.b Gegen diesen Beschluss gelangte die Kraftwerk Reckingen AG mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und machte eine Verletzung von
Art. 49 Abs. 1 WRG geltend. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit
der Begründung gut, dass den kantonalen Amtsstellen die Kompetenz zur
Festlegung bzw. Erhebung der Wasserrechtszinsen bei Gewässern, welche die
Landesgrenzen berühren, fehle. Diese liege beim Bund.

B.c Die Baudirektion des Kantons Zürich und das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhoben gegen diesen
Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das UVEK wies in
seiner Beschwerde insbesondere darauf hin, dass gemäss langjähriger Praxis
die Kantone befugt seien, die jährlichen Wasserzinsen nicht nur zu erheben,
sondern im Rahmen des bundesrechtlichen Höchstsatzes auch selber festzulegen.
So habe der Bund bei den 23 Grenzkraftwerken noch nie die Höhe des
Wasserzinses festgelegt.

B.d Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 4. Dezember 2000, mit
welchem die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wurden, unter
Hinweis auf Art. 24bis Abs. 4 Satz 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) bzw. Art. 76 Abs. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR
101) fest, der Bund entscheide unter Beizug der Kantone über Rechte an
internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben. Die
Wasserhoheit verbleibe aber bei den Kantonen, denen auch der Wasserzins
zukomme. Die Festsetzung des Wasserzinses sowie allfälliger anderer
Entschädigungen für die Nutzung der Wasserkraft sei bei solchen Gewässern
jedoch Sache des Bundes (Art. 24bis Abs. 4 Satz 3 aBV bzw. Art. 76 Abs. 5 BV;
Art. 52 WRG). Dies bedeute nicht, dass den Kantonen das Recht entzogen werde,
die zu ihren Gunsten ausbedungenen Leistungen selbstständig gegenüber dem
Konzessionär geltend zu machen. Gestützt auf Art. 19 der Konzessionsurkunde
vom 16. März 1926, wonach die Konzessionärin den Kantonen jährliche
Wasserzinsen nach der jeweiligen schweizerischen Gesetzgebung zu leisten
habe, sei der von den Kantonen einzufordernde Betrag genügend bestimmt. Diese
seien berechtigt, den gemäss Art. 49 WRG festgelegten Maximalbetrag
einzufordern, ohne dass es einer vorgängigen entsprechenden Verfügung des
Bundes bedürfe. Indem das kantonale Recht ausdrücklich den Höchstsatz nach
Bundesrecht als anwendbar erkläre, sei auch der gemäss Zusatzverleihung vom
9. Oktober 1956 nach kantonalem Recht zu berechnende Wasserzins für die
verliehene Mehrleistung bestimmbar. Der Kanton Zürich habe sich demzufolge
mit seiner Verfügung vom 24. Februar 1998 nicht Rechte angemasst, die gemäss
Art. 52 WRG dem Bund zustehen würden. Vielmehr habe er lediglich den in der
Konzession festgesetzten bzw. bestimmbaren Zins bezogen.

Bei der Frage, welche Tragweite der in Art. 49 Abs. 1 WRG erwähnten
Abstimmung mit dem Ausland zukomme, handle es sich um einen Streit zwischen
Konzessionärin und Verleihungsbehörde, über den hier die Rekurskommission
UVEK als Schiedsbehörde zu befinden habe (Art. 71 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 WRG).

C.
C.aNach Eröffnung des Verfahrens durch die Schiedskommission UVEK stellte die
Kraftwerk Reckingen AG mit Eingabe vom 14. Mai 2001 das Begehren, der
Wasserzinsbescheid des Kantons Zürich vom 2. Dezember 1997 sei aufzuheben.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG
schreibe bei jeder Änderung des maximalen Wasserzinses eine Abstimmung mit
dem Ausland vor, welche bisher nicht erfolgt sei.

C.b Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Antwort vom 17. Juli
2001 sinngemäss die Abweisung des Begehrens. Denselben Antrag stellte das
Bundesamt für Wasser und Geologie in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2002.
Das zur Stellungnahme eingeladene Ministerium für Umwelt und Verkehr des
Landes Baden-Württemberg schloss sich am 18. Juli 2001 der Auffassung der
Kraftwerkbetreiberin an, wonach eine Abstimmung zwischen der Schweiz und dem
Land Baden-Württemberg über die Höhe des Wasserzinses notwendig sei. Dies
ergebe sich nicht nur aus dem Bundesrecht, sondern auch gestützt auf ein
besonderes Rechtsverhältnis zwischen den beiden Anrainerstaaten. Eine solche
Abstimmung habe in Bezug auf die letzte Erhöhung der Wasserzinsen durch die
Schweiz nicht stattgefunden.

C.c Das Bundesamt für Wasser und Geologie sowie die Kraftwerk Reckingen AG
haben sich am 31. August 2001 bzw. am 13. September 2001 noch einmal
geäussert.

C.d Mit Entscheid vom 11. Dezember 2001 wies die Rekurskommission UVEK die
Klage ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte die Verfahrenskosten der
Kraftwerk Reckingen AG.

D.
Gegen diesen Entscheid führte die Kraftwerk Reckingen AG mit Eingabe vom 25.
Januar 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Begehren der
Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2001 zu entsprechen.

Das Bundesamt für Wasser und Geologie, der Regierungsrat des Kantons Zürich
und die Rekurskommission UVEK beantragen Abweisung der Beschwerde, während
das Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, Ausführungen dazu macht, dass es eine
völkerrechtliche Pflicht zur Abstimmung bei Wasserzinserhöhungen gebe, der
bislang nicht nachgelebt worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde über
die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
entscheidet die Rekurskommission UVEK als Schiedskommission, wenn die
Konzession - wie im vorliegenden Fall - vom Bundesrat erteilt worden ist
(Art. 71 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 WRG). Gegen den Entscheid der
Rekurskommission UVEK ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig (Art. 71 Abs. 2 WRG).

2.
2.1 Streitig ist vorliegend die Höhe des Wasserzinses. Die Konzession verweist
diesbezüglich auf die jeweilige schweizerische Gesetzgebung, was - wie das
Bundesgericht schon in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2000 ausgeführt hat -
als Verweis auf das jeweilige Wasserzinsmaximum gemäss Art. 49 WRG zu
verstehen ist. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG hält allerdings fest, dass im
internationalen Verhältnis der Bund bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums
für die notwendige Abstimmung sorgt. Gestützt darauf sowie auf entsprechende
völkerrechtliche Verpflichtungen macht die Beschwerdeführerin und
Kraftwerkbetreiberin geltend, mangels internationaler Abstimmung dürfe der
Wasserzins nicht erhöht werden.

2.2 Art. 49 Abs. 1 WRG hat folgenden Wortlaut:
"Der Wasserzins darf jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht
übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt
Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und
Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen. Im internationalen Verhältnis
sorgt der Bund bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums für die notwendige
Abstimmung."

Der dritte Satz, die Abstimmung im internationalen Verhältnis betreffend, ist
gleichzeitig mit der Erhöhung des Wasserzinsmaximums neu ins Gesetz
aufgenommen worden. In der französischen und italienischen Fassung lautet
dieser Satz wie folgt:
"Si les rapports internationaux sont touchés, la Confédération veille à ce
que chaque modification du taux maximal de la redevance hydraulique fasse
I'objet d'un accord international."

"Nei rapporti internazionali, la Confederazione provvede affinché ogni
modifica dell'aliquota massima del canone annuo sia oggetto di un accordo
internazionale."

2.3 Im angefochtenen Entscheid wird ohne Bezug auf den französischen und
italienischen Gesetzestext gestützt auf ein dem Bundesamt für Wasser und
Geologie erstattetes Ergänzungsgutachten vom 9. April 1999 von Tomas Poledna
und Isabelle Häner ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe
sich, dass nicht jede Erhöhung des Wasserzinses zu einer Abstimmung im
internationalen Verhältnis führen müsse, sondern nur, wenn eine solche
"notwendig" sei. Ob dies aber zutreffe, liege im aussenpolitischen Ermessen
des Bundes. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG beschlage einzig das Verhältnis
zwischen Bund und Kantonen und ermögliche dem Bund, in die Gewässerhoheit der
Kantone einzugreifen, soweit er dies mit Rücksicht auf die Interessen des
Nachbarlandes für geboten erachte. Eine Pflicht zur Abstimmung des
Wasserzinses im internationalen Verhältnis bestehe nicht, und die Kraftwerke
könnten sich darauf nicht berufen.

3.
3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die
dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in
dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE
125 II192 E. 3a S. 196, mit Hinweisen).

3.2 Der deutsche Gesetzestext kann von seinem Wortlaut her unterschiedlich
verstanden werden. Zunächst ist ein Verständnis möglich, wonach im
internationalen Verhältnis eine Abstimmung für notwendig vorausgesetzt wird,
wobei deren Durchführung dem Bund obliegen soll. Nicht ausschliessen lässt
sich aber auch, dass der Gesetzgeber ausdrücken wollte, der Bund solle für
die internationale Abstimmung sorgen, sofern und so weit sich eine solche als
notwendig erweise. Die Mehrdeutigkeit des deutschen Wortlauts besteht im
französischen und italienischen Text nicht. Hier wird klar gesagt, dass im
internationalen Verhältnis jede Änderung des Wasserzinsmaximums Gegenstand
eines "accord international" bzw. eines "accordo internazionale" sein soll,
wofür der Bund besorgt sein soll.

Entstehungsgeschichtlich geht die Bestimmung auf den Vernehmlassungsentwurf
von 1993 für ein neues Bundesgesetz über die Bewirtschaftung und Nutzung der
Gewässer zurück, wo der entsprechende Artikel lautete:
"Art. 66 Höchstansatz

(...) Im internationalen Verhältnis bedarf jede Änderung des Wasserzinses
einer vorgängigen internationalen Abstimmung."

Die Botschaft des Bundesrates für die Teilrevision des Gesetzes enthielt
alsdann die schliesslich Gesetz gewordene Formulierung: "Im internationalen
Verhältnis sorgt der Bund bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums für die
notwendige Abstimmung" (BBI 1995 IV 1024), wozu als Kommentar in der
Botschaft  ausgeführt  wurde  (BBI 1995 IV 1010):  "Absatz  1 wurde durch
einen

Vorbehalt betreffend internationale Anlagen ergänzt. Demzufolge bedarf die
Änderung des Wasserzinsmaximums im internationalen Verhältnis einer
Abstimmung. Für diese ist der Bund zuständig."

Der ursprüngliche Vernehmlassungsentwurf sah noch klar vor, dass jede
Änderung des Wasserzinsmaximums im internationalen Verhältnis der vorgängigen
internationalen Abstimmung bedürfe. Die Umformulierung in Entwurf und
Botschaft des Bundesrates hat seinen Grund offensichtlich darin, dass der
Gesetzestext zusätzlich zum Erfordernis der internationalen Abstimmung auch
festhalten sollte, dass die Zuständigkeit hierfür beim Bund liegt. Die
Einfügung des Adjektivs "notwendig", welche im französischen und
italienischen Text nicht gemacht wurde, geschah wohl aus rein sprachlichen
Gründen, ohne dass damit eine Veränderung des Normsinns bezweckt worden wäre.
Dies bestätigt sich anhand des bundesrätlichen Kommentars, der klar festhält,
dass es im internationalen Verhältnis einer internationalen Abstimmung
bedarf. Dabei wird ergänzt, die Zuständigkeit liege beim Bund, d.h. genau
das, was mit dem gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf veränderten Wortlaut
ausgedrückt werden sollte.

Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass der französische und
italienische Wortlaut sich deckt mit der Intention des ursprünglichen
Vernehmlassungsentwurfs und dem Kommentar, den der Bundesrat in der Botschaft
gegeben hat. Dem Adjektiv "notwendig", wie es im deutschen Gesetzeswortlaut
verwendet wird und das bei isolierter Betrachtung unterschiedlich
interpretiert werden könnte, kommt keine massgebende Bedeutung zu. Vielmehr
legt der französische und italienische Wortlaut, der von den Vorarbeiten
bestätigt wird, nahe, dass der Gesetzgeber eine internationale Abstimmung
grundsätzlich für erforderlich erachtete.

3.3 Im deutschen Gesetzestext wird eine internationale Abstimmung verlangt,
im französischen und italienischen Text wird der Begriff "accord" bzw.
"accordo" verwendet. Damit ist nicht notwendigerweise ein völkerrechtlicher
Vertrag gemeint. Der Begriff wird auch für mündliche Abmachungen verwendet,
ja selbst für die blosse Übereinstimmung in den Auffassungen (Georges J.
Perrin, Droit international public, Zürich 1999, S. 86 f. Fn. 31, S. 90). Im
vorliegenden Kontext erscheint daher als hinreichend, zugleich aber
notwendig, dass für die Wasserzinserhöhung soweit Übereinstimmung erzielt
wird, dass der beteiligte andere Staat jedenfalls keine Einwendungen gegen
die Erhöhung erhebt und sich damit abfindet.

4.
4.1 Diese sich aus dem schweizerischen Wasserrecht ergebende Rechtslage
reflektiert die schweizerische Auffassung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen. An internationalen Gewässern besteht die Pflicht, dem
anderen Staat nicht erheblichen Schaden zu verursachen (no-harm-rule) und bei
der Nutzung einen gerechten und billigen Ausgleich zwischen den beteiligten
Staaten herbeizuführen (equitable and reasonable utilization). Diese
materiellen Grundsätze, die sich in erster Linie zwar auf die physische
Nutzung des Wassers beziehen, gelten heute als gewohnheitsrechtlich anerkannt
(Stephen C. McCaffrey, The law of international watercourses, Oxford 2001, S.
324 ff.; Lucius Caflisch, Règles générales du droit des cours d'eau
internationaux, in: Recueil des cours, Bd. 219, 1989-VII, S. 133 ff.). Sie
sind jüngst in der Convention on the Law of the Non-navigational Uses of
International Watercourses kodifiziert worden, welche von der
UN-Generalversammlung 1997 verabschiedet worden ist. Das Bundesgericht
seinerseits führte schon zu einer Streitigkeit zwischen den Kantonen Zürich
und Aargau aus dem Jahre 1878 (BGE 4, 34 ff.) aus, dass bei Gewässern, welche
sich auf mehrere Kantone erstreckten, von der Gleichberechtigung der Kantone
auszugehen sei. Daraus folge, dass nicht der eine Kanton zu Lasten des
anderen Vorkehren treffen dürfe, welche ihm die Ausübung der in seiner
Wasserhoheit liegenden Befugnisse verunmöglichen und die Gemeinschaft des
Gebrauches ausschliessen (BGE 4, 34 S. 46). Jedem Kanton stehe die
Berechtigung zu, die zu einer rationellen und seinen Bedürfnissen
entsprechenden Nutzbarmachung der öffentlichen Gewässer notwendigen
Massnahmen zu treffen, sofern nur dadurch der Gemeingebrauch des Gewässers
nicht ausgeschlossen, sondern den übrigen Kantonen in gleicher Weise belassen
werde (BGE 4, 34 S. 47). Der angestrebte materielle Ausgleich der Interessen
bei der Nutzung der Gewässer setzt entsprechende Verfahrenspflichten voraus.
Gewohnheitsrechtlich als anerkannt darf diesbezüglich jedenfalls gelten, dass
die Staaten zu gegenseitiger Information und Konsultation verpflichtet sind
(McCaffrey, a.a.O., S. 397 ff.; Astrid Epiney, Nachbarrechtliche Pflichten im
internationalen Wasserrecht, Archiv des Völkerrechts 39/2001, S. 35 ff.),
verbunden mit der grundsätzlichen Bereitschaft, vorgebrachte Einwände
tatsächlich zu berücksichtigen (Epiney, a.a.O., S.17).

4.2 Bezüglich des Hochrheins ist zunächst auf die Übereinkunft vom 10. Mai
1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den
Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels (SR
0.747.224.32) zu verweisen, welche sich zwar grundsätzlich auf die
Schifffahrt bezieht, doch notwendigerweise auch die Erstellung von Bauten zum
Gegenstand hat, die sich auf die Schifffahrt auswirken können. In Art. 5 der
Übereinkunft verpflichten sich die beiden Regierungen denn auch, sich
gegenseitig Pläne zur Erstellung von Anlagen und Bauten, die sich auf den
Wasserabfluss auswirken könnten, "zur tunlichsten Herbeiführung eines
Einverständnisses" mitzuteilen. In einem weiteren Vertrag vom 28. März 1929
zwischen der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins zwischen
Strassburg/Kehl und Istein (SR 0.747.224.052.1) sagt der Schweizerische
Bundesrat zu, "die Verhandlungen betreffend die Erteilung neuer Konzessionen
für Kraftwerke zwischen Basel und dem Bodensee nach den bisherigen
Grundsätzen gemeinsam mit der badischen Regierung zu führen und möglichst zu
beschleunigen" (Art. 6 Abs. 3 Ziff. 1). Mit dem Verweis auf die "bisherigen
Grundsätze", welche weiterhin beachtet werden sollen, wird Bezug auf die
konstante Praxis genommen, die sich zu Art. 5 des Übereinkommens von 1879
gebildet hat (Walter Bludau, Die völkerrechtliche Stellung der schweizerisch
- deutschen Grenzkraftwerke, Diss. Basel 1956, S. 71 f.). Der Bundesrat hielt
diesbezüglich 1954 in seinem Bericht zur Rheinauinitiative fest, dass
Konzessionen nur gemeinsam erteilt und aufeinander abgestimmt würden, die
Rechtswirksamkeit der einen Konzession von derjenigen der anderen abhängig
sei und ein Rückzug der Konzessionen nur gemeinsam vorgenommen werden könne
(BBI 1954 I 763 f.) Die gegenseitige Abhängigkeit der Konzessionen ergibt
sich für das Kraftwerk Reckingen übrigens auch aus Art. 37 der einschlägigen
Verleihungsurkunde selber.

4.3 Durch die in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Erteilung von formell
zwar unabhängigen, inhaltlich aber weitgehend übereinstimmenden Konzessionen,
ist zwischen den beteiligten Staaten eine völkerrechtliche Bindung
entstanden, welche der Bundesrat in seinem Bericht zur Rheinauinitiative als
"nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis" bezeichnete. Danach ist die
einseitige Verfügung eines Uferstaates über seine Konzession ausgeschlossen,
wenn diese zu einer Schädigung des anderen Staates führen würde (BBI 1954 I
766). Keiner der beteiligten Staaten ist danach befugt, einseitige Massnahmen
zu treffen, welche die Situation des Konzessionärs verändern, ohne dass der
andere Staat damit einverstanden ist (Georges Sauser-Hall, L'utilisation
industrielle des fleuves internationaux, Recueil des cours, Bd. 83, 1953-II,
S. 573 f.). Was nun die Abgaben betrifft, so ist die gleichmässige
fiskalische Belastung durch die beiden Uferstaaten für diese von
hervorragender Bedeutung (Bludau, a.a.O., S. 120 f.). In der schweizerischen
Konzession für das Kraftwerk Reckingen ist in Art. 19 festgehalten, dass sich
die Höhe des Wasserzinses nach der jeweiligen schweizerischen Gesetzgebung
richte. Der entsprechende Art. 19 der badischen Verleihungsurkunde bestimmt,
dass das jährliche Entgelt im Rahmen der in der Schweiz am 1. Februar 1925
geltenden Bestimmungen festgesetzt wird; des Weiteren ist festgehalten, dass
schärfere Bestimmungen, die in der Schweiz während der Verleihungsdauer
erlassen würden, auch für das badische Entgelt als Höchstgrenze massgebend
sein sollten. Es handelt sich um eine Form der gegenseitigen Abstimmung des
Entgelts, die auch für andere Kraftwerke zur Anwendung gebracht wurde (vgl.
Bludau, a.a.O., S. 120 f.).

Im Verhältnis zum Konzessionär gilt demnach, dass das Land Baden-Württemberg
die Wasserzinsen anpassen kann, wenn aufgrund von Gesetzesänderungen durch
die Schweiz höhere Wasserzinsen erhoben werden. Für das Verhältnis zwischen
den beiden Staaten kann demgegenüber nicht unterstellt werden, dass es im
Belieben der schweizerischen Seite läge, die Wasserzinsen zu erhöhen.
Aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist vielmehr
anzunehmen, dass sich die beiden Staaten bei einem solchen Schritt
verständigen würden. Es ist erneut festzuhalten, dass in Art. 6 Abs. 3 Ziff.
1 des Vertrages vom 28. März 1929 zwischen der Schweiz und Deutschland über
die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein auf die
"bisherigen Grundsätze" verwiesen wird, welche sich ausgehend von einem
Abkommen, das am 20. Dezember 1890 in Rheinfelden unterzeichnet wurde
(Bludau, a.a.O., S. 88 f.), gebildet haben und die Verwaltungspraxis zwischen
den beiden Staaten prägten (Bludau, a.a.O., S. 71 f.). Zu den schon damals
vereinbarten Grundsätzen gehört, dass die Konzessionsbedingungen in allen
Punkten, welche die beiderseitigen Interessen gleichzeitig berühren und daher
einer gleichmässigen Regelung bedürfen, übereinstimmend gestaltet werden
(Ziff. 1 des zitierten Übereinkommens vom 20. Dezember 1890; vgl. Bludau,
a.a.O., S. 137). Bezüglich der Wasserzinsen für das Kraftwerk Reckingen kommt
diese übereinstimmende Ausgestaltung in den beiden Verleihungsurkunden
deutlich zum Ausdruck. Mit Fug lässt sich überdies sagen, dass das
gegenseitige Einvernehmen Leitgedanke der langjährigen Praxis zur
Kraftnutzung am Hochrhein ist. Das lässt sich unschwer den Protokollauszügen
der jeweiligen Verhandlungen entnehmen, wo immer wieder das "Einverständnis"
und "Einvernehmen" betont wird. Das gemeinsame und einvernehmliche Vorgehen
wird auch im Staatsvertrag von 1929 hervorgehoben, wenn dort festgehalten
ist, dass die Verhandlungen nach den "bisherigen Grundsätzen, gemeinsam"
(Art. 6 Abs. 3 Ziff. 1) zu führen seien (Bludau, a.a.O., S. 138 f.).

Dass die Wasserzinse einseitig von einem Staat ohne Absprache mit dem anderen
festgelegt werden könnten, widerspräche somit dem Sinn und Geist der geübten
langjährigen Praxis der Wasserkraftnutzung am Hochrhein. Die Schweizerische
Eidgenossenschaft erachtet diese für verbindlich. Das in Art. 49 Abs. 1 WRG
verankerte Abstimmungserfordernis bezüglich der Erhöhung des
Wasserzinsmaximums ist Ausdruck dieser Auffassung.

5.

Demnach ergibt sich, dass die Wasserzinse für das Kraftwerk Reckingen nicht
ohne Abstimmung mit dem Land Baden-Württemberg erhöht werden können. Nach der
Aktenlage ist zwar ein Abstimmungsverfahren eingeleitet worden. Dieses hat
jedoch bisher noch zu keinem Ergebnis geführt. Wenn die Meinungsunterschiede
durch Verhandlung zu beheben sind, so bedeutet dies nicht, dass dem Land
Baden-Württemberg gewissermassen ein Vetorecht zustünde. Vielmehr sind die
Verhandlungen in guten Treuen so zu führen, dass für beide Seiten ein
zufrieden stellendes Ergebnis resultiert (Christian Ule, Das Recht am Wasser,
Baden-Baden 1997, S. 182), wobei die beiden Staaten gehalten sind, zu einer
einvernehmlichen Lösung zu gelangen (Ule, a.a.O., S. 210). Sollte ihnen dies
trotz redlichem Bemühen nicht möglich sein, wären sie auf internationale
Streitbeilegungsmechanismen zu verweisen (vgl. auch Bludau, a.a.O., S. 132
ff.), wie insbesondere auf den Schieds- und Vergleichsvertrag zwischen der
Schweiz und Deutschland vom 3. Dezember 1921 (SR 0.193.411.36).

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, der Entscheid der Rekurskommission UVEK aufzuheben
und festzustellen, dass die Wasserzinserhöhung für das Kraftwerk Reckingen
der Abstimmung mit dem Land Baden-Württemberg bedarf.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Kanton Zürich aufzuerlegen, der vorliegend, anders als die Eidgenossenschaft,
finanzielle Interessen vertreten hat und als unterliegend erachtet werden
muss (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zudem die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
der Entscheid der Rekurskommission UVEK aufgehoben und festgestellt, dass die
Wasserzinserhöhung für das Kraftwerk Reckingen der Abstimmung mit dem Land
Baden-Württemberg bedarf.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation entscheidet neu über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Zürich, dem Schweizerischen Bundesrat, der Rekurskommission des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
sowie dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: