Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.517/2002
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2A.517/2002 /bmt

Urteil vom 21. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Schaub.

A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth, Balderngasse 9,
Postfach, 8039 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Ausserordentliche Einkünfte (Direkte Bundessteuer 1997/98),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________, verheiratet mit B.________, ist Geschäftsführer der W.________
AG in Zürich. Am 17. September 1996 erhielt er von der US-Muttergesellschaft
seiner Arbeitgeberin unentgeltlich 10'000 Optionen mit einer Laufzeit von
zehn Jahren zum Bezug von Aktien der US-Muttergesellschaft X.________ Inc.
zugeteilt. Die X.________ Inc. wurde erst im Mai 1997 an der Börse kotiert.
Der Erwerb eines festen Rechtsanspruchs (Vesting Date) war für 25% der
Optionen auf den 17. September 1997 festgelegt, vom 13. bis 60. Monat an
konnten jeweils 1,5625% der Optionen ausgeübt werden.

Die zugeteilten Optionen waren auf dem Lohnausweis nicht vermerkt und das
Ehepaar A.________-B.________ deklarierte sie auch nicht in der
Steuererklärung 1997 für die direkte Bundessteuer 1997/98. Die Veranlagung
vom 1. März 1998 für die direkte Bundessteuer 1997/98 wurde nicht angefochten
und ist in Rechtskraft erwachsen.

A. ________ übte im Jahr 1998, in dem im Kanton Zürich wegen des
Systemwechsels zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung für ordentliche
Einkünfte eine Bemessungslücke entstand, insgesamt 6'225 Optionen aus und
erzielte daraus einen Gewinn von CHF 590'258.-- (USD 407'509.--).

Mit der Steuererklärung 1998 reichte das Ehepaar A.________-B.________ am 8.
April 1999 ein "Rektifikat" des Verrechnungsantrags 1997/98 ein, auf dem
"10'000 X.________ Inc. 17.9.97, nicht kotiert, nicht bewertbar" mit einem
Steuerwert von null Franken verzeichnet waren. Das Kantonale Steueramt Zürich
(nachfolgend: Steueramt) qualifizierte die Optionen als unverkäufliche, im
Zeitpunkt der Zuteilung objektiv nicht bewertbare Mitarbeiteroptionen, die
erst bei der Ausübung der Einkommenssteuer unterliegen, und erfasste mit der
Veranlagung vom 16. Februar 2001 CHF 590'200.-- als steuerbare
ausserordentliche Einkünfte im Kalenderjahr 1998. Das Steueramt wies am 1.
November 2001 die dagegen eingereichte Einsprache ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich (nachfolgend: Rekurskommission) am 11. Juli 2002 ab. Die
unverkäuflichen Optionen seien zwar bewertbar und müssten deshalb nach neuer
Praxis im Zeitpunkt der Zuteilung als unselbständiges Erwerbseinkommen
erfasst werden. Wenn aber die Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Abgabe
nicht besteuert worden seien und der Pflichtige es dabei bewenden lasse, dann
sei die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung nachzuholen, wie das
Bundesgericht am 25. Januar 2002 (Urteil 2A.358/2001 in: StE 2002 B 22.2 Nr.
15) für die Besteuerung von Mitarbeiteraktien entschied. Zwischen
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen bestehe für die vorliegende
Fragestellung kein relevanter Unterschied. Das betreffende Einkommen könne
der Besteuerung nicht entzogen werden. Zudem hätten sich die
Steuerpflichtigen widersprüchlich verhalten, wenn sie im
Rechtsmittelverfahren als einkommenssteuerrechtlich relevanten Zeitpunkt für
den Zufluss des unselbständigen Erwerbseinkommens die Zuteilung der Optionen
geltend machten, diese aber - ungeachtet der behaupteten fehlenden
Bewertbarkeit - im Zeitpunkt der Zuteilung nicht deklarierten und damit eine
Auseinandersetzung über die Frage der Bewertung bei Zuteilung selbst
verunmöglichten. Die Ausübungsgewinne seien als ausserordentliche Einkünfte
im Sinn von Art. 218 Abs. 3 DBG im Jahr 1998 zu besteuern.

C.
Gegen diesen Entscheid führen A.________ und B.________ am 18. Oktober 2002
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die
Veranlagungsverfügung "vom 16. Februar 2001 in Änderung des angefochtenen
Entscheids vom 11. Juni 2002 unter angemessener Entschädigung der
Beschwerdeführer ersatzlos aufzuheben". Wie sich aus dem Gutachten der
Y.________ Treuhand AG vom 21. November 1997 ergebe, seien die Optionen
bewertbar. Die ihnen am 17. September 1996 zugeteilten 10'000 Optionen seien
in der Steuerperiode 1997/98 in einem Nachsteuerverfahren zu erfassen. Zudem
handle es sich um regelmässig fliessendes Einkommen; wenn überhaupt, könne
bei maximal 27.5% der Optionen eine Verschiebung in die Bemessungslücke
angenommen werden.

Das Steueramt, die Rekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Als betroffene Steuerpflichtige sind die Beschwerdeführer nach
Art. 103 lit. a OG beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht (vgl.
Art. 106 und 108 OG) eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ist in Abgabestreitigkeiten weder an die Begehren noch an deren
Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128
II 34 E. 1c S. 37).

2.
2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), hingegen sind die Kapitalgewinne aus der
Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerbar
sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art.
17 Abs. 1 DBG). Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter Aktien zu einem
unter dem Verkehrswert liegenden Preis, so stellt eine solche Leistung
Erwerbseinkommen dar (StE 1996 B 22.2 Nr. 12, 2A.341/1993, E. 2, mit
Hinweisen). Das gilt auch für Mitarbeiteroptionen, die als Naturaleinkünfte
zu den anderen geldwerten Vorteilen zählen (Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2001, Art. 17 N 52; Natalie Peter, US-amerikanische
Mitarbeiterbeteiligungspläne im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht der
Schweiz, Diss. Zürich 2001, S. 83 und 92 f., mit Hinweisen).

2.2 Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, wann das aus der Überlassung von
Mitarbeiteroptionen resultierende Einkommen als realisiert anzusehen ist. Ein
Einkommen ist nach steuerlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und
damit als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen
vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er
tatsächlich verfügen kann. Nur unbedingte Leistungsansprüche können als
realisiertes Einkommen betrachtet werden (StE 1996 B 22.2 Nr. 12,
2A.341/1993, E. 3b/aa; ASA 62 S. 705, 2A.361/1991, E. 7b S. 713, mit
zahlreichen Hinweisen). Bei Naturalleistungen ist der Eigentumserwerb für die
Fixierung des Realisierungszeitpunktes bestimmend (Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S.
268). So entschied das Bundesgericht in Bezug auf Mitarbeiteraktien, dass
spätestens im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den betreffenden
Aktientiteln für den Arbeitnehmer reales Einkommen resultiert, und zwar auch
dann, wenn diese Titel mit einer zeitlich befristeten Rückgabepflicht
belastet sind. Mit der Annahme der Kaufofferte erhält der Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Titeln; mit deren Übertragung
auf ihn erwirbt er das - wenn auch mit einer Verfügungssperre und einem
befristeten Rückkaufsrecht belastete - Eigentum an den Titeln. Die Belastung
der Titel mit Verfügungssperre und Rückkaufsrecht ändert nichts daran, dass
der Arbeitnehmer mit dem Eigentumserwerb an den Titeln einen realen
Vermögenszugang erfährt (StE 1996 B 22.2 Nr. 12, 2A.341/1993, E. 3b/bb).

2.3 Nachdem sich das Kreisschreiben vom 8. November 1973 (ASA 42 S. 246)
ausschliesslich mit der Besteuerung von Mitarbeiteraktien befasst hatte,
stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 5 vom 17.
Mai 1990 betreffend die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen (ASA
59 S. 172; nachfolgend: Kreisschreiben 1990) erstmals Richtlinien zur
Besteuerung von Mitarbeiteroptionen auf. Im damaligen Zeitpunkt waren die
meisten Optionen an der Börse gehandelt und frei verfügbar; nur wenige
unterlagen einer Verfügungssperre. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
unterschied daher zwischen verkäuflichen und unverkäuflichen Optionen mit der
Folge, dass bei den verkäuflichen Optionen die Differenz zwischen ihrem
Verkehrswert und dem Erwerbspreis, den der Optionsempfänger eventuell zu
bezahlen hatte, bei der Zuteilung zur Besteuerung gelangte. Bei den
unverkäuflichen Optionen war die Differenz zwischen dem Verkehrswert der
Aktie und dem Ausübungspreis bei der Ausübung zu versteuern.

2.4 Diese Unterscheidung führte in Literatur und Praxis zu heftiger Kritik
(Christof Helbling, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz,
2. Auflage, Zürich 2003, S. 321, mit Hinweisen). Insbesondere wurde geltend
gemacht, der Zufluss von Einkommen hänge nicht von der Verkäuflichkeit ab
(StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Die Eidgenössische Steuerverwaltung änderte ihre
Praxis mit dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 betreffend Besteuerung
von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen (ASA 66 S. 130; nachfolgend:
Kreisschreiben 1997). Sie definiert darin Mitarbeiteroptionen als den
Berechtigten zu einem Vorzugspreis eingeräumte Gestaltungsrechte auf Erwerb
von Beteiligungsrechten des die Optionen emittierenden Unternehmens oder
eines nahestehenden Unternehmens (sog. Call-Optionen). Nicht als
Mitarbeiteroptionen in diesem Sinn gelten hingegen Gestaltungsrechte auf
Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen
lässt (Ziff. 2.2). Das Kreisschreiben 1997 unterscheidet zwischen frei
übertragbaren und gesperrten Optionen. Demnach wird bei frei übertragbaren
Optionen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Erwerbspreis,
den der Angestellte eventuell zu bezahlen hat, im Zeitpunkt der Zuteilung
besteuert. Ebenso werden gesperrte Optionen mit einer Laufzeit von nicht mehr
als zehn Jahren und einer Sperrfrist von nicht mehr als fünf Jahren bei
Zuteilung besteuert. Haben sie eine längere Laufzeit oder Verfügungssperre
oder enthalten sie zahlreiche individuelle Bedingungen, so sind sie objektiv
nicht bewertbar und gelten nach Auffassung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung als blosse Anwartschaften. Dasselbe gilt für Optionen, bei
denen die für die Bewertung notwendigen Parameter fehlen. Die Besteuerung
erfolgt in diesen Fällen erst bei der Ausübung, und zwar im Umfang der
Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktie im Zeitpunkt der Ausübung und
dem Ausübungspreis. Lässt sich dennoch aufgrund eines anerkannten Gutachtens
ein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die
Besteuerung in diesem Zeitpunkt erfolgen (Kreisschreiben 1997 Ziff. 4.1).

3.
3.1 Vorliegend waren die Optionen bei der Zuteilung im Jahr 1996
unbestrittenermassen unverkäuflich im Sinn des Kreisschreibens 1990 und
deshalb nach dieser Praxis nicht im Zeitpunkt der Zuteilung, sondern im
Zeitpunkt der Ausübung steuerbar. Sie wurden in der Steuererklärung 1997 für
die direkte Bundessteuer 1997/98 von den Beschwerdeführern nicht deklariert
und in der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung vom 1. März 1998 auch nicht
erfasst.

3.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit dem auf den 30. April 1997 in
Kraft getretenen Kreisschreiben 1997 eine Praxisänderung vorgenommen. Gemäss
der Rechtsprechung hat die Behörde beim Erlass gleichartiger Verfügungen, die
auf ähnlichen Sachverhalten beruhen und in Anwendung der gleichen
Rechtsnormen ergehen, nach einheitlichen, über den Einzelfall hinaus gültigen
Kriterien vorzugehen, mit anderen Worten eine Praxis zu bilden. Eine Praxis
ist indes nicht unwandelbar, sondern muss sogar geändert werden, wenn die
Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher unrichtig angewendet
worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder
veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung muss sich
jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger
sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte
Rechtsanwendung praktiziert worden ist. Überdies darf sie nicht bloss im
Sinne einer momentanen Schwankung oder einer singulären Abweichung erfolgen,
sondern muss in grundsätzlicher Weise als zukünftig wegleitende
Neuausrichtung für alle gleichartigen Sachverhalte gelten. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz
der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede
Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer
Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist (Urteil
2P.144/1997 des Bundesgerichts vom 15. November 1999 E. 4a; BGE 125 II 152 E.
4c/aa, S. 162 f., je mit Hinweisen).

3.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung änderte die Praxis auf Grund
ernsthafter, sachlicher Kritik aus Rechtsprechung und Literatur (StE 1996 B
22.2 Nr. 12, 2A.341/1993; StE 1996 B 22.2 Nr. 11; Helbling, a.a.O., S. 16 und
322), was nicht zu beanstanden ist. Übergangsrechtlich legte die
Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben 1997, Ziff. 5.3, fest, dass
nach dem Kreisschreiben 1990 als unverkäuflich qualifizierte
Mitarbeiteroptionen, die vor der Publikation des Kreisschreibens 1997 am 30.
April 1997 ausgegeben wurden, bei deren Ausübung zu versteuern sind. Damit
soll verhindert werden, dass Optionen, die bei der Zuteilung als
unverkäufliche nicht besteuert wurden, und nach der neuen Praxis als
bewertbare bei der Zuteilung zu besteuern wären, in eine Lücke fallen.

Das Bundesgericht hatte sich in StE 2002 B 22.2 Nr. 15, 2A.358/2001, E. 3, in
Bezug auf Mitarbeiteraktien mit einer ähnlichen Sachlage zu befassen. Es hat
entschieden, dass aus der Tatsache, dass diese Aktien im Zeitpunkt ihres
Erwerbs nicht besteuert wurden, nicht gefolgert werden kann, dass sie zu
einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr besteuert werden dürfen. Die
alte - aus der damaligen Optik korrekte - Praxis wirkt insofern weiter, als
diese Aktien auf jeden Fall irgendeinmal besteuert werden müssen, wenn sie im
Zeitpunkt der Zuteilung steuerlich nicht erfasst worden und die
entsprechenden Veranlagungen inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind. Das
gilt auch für Mitarbeiteroptionen. Die alte Praxis ist bis zum Zeitpunkt der
Ausübung der Optionen fortzuführen, wenn auf Grund der damaligen Praxis, die
eine Besteuerung bei Ausübung vorsah, die ergangene Veranlagung bereits
rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf
den vorliegenden Fall ist darum nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens
und die Besteuerung der Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung.

4.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist
eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG).
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital
zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt,
so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend
war (Art. 151 Abs. 2 DBG).

4.2 Wie die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht ausführt, ist die
rechtskräftige Veranlagung 1997/98 nicht unvollständig im Sinn von Art. 151
DBG ausgefallen. Die Beschwerdeführer haben die ihnen im Jahr 1996
zugeteilten Optionen entsprechend der damals geltenden Praxis nicht
deklariert. Und da deren Deklaration für die Steuerperiode 1997/98 weder nach
dem Kreisschreiben 1990 noch nach demjenigen von 1997 verlangt war, ist ein
Nachsteuerverfahren ausgeschlossen. Unter diesen Umständen muss die Frage der
Bewertbarkeit der Optionen nicht geprüft werden. Es kann daher offen bleiben,
ob das mit der Beschwerdeschrift neu eingereichte Gutachten der Y.________
Treuhand AG vom 21. November 1997 als neues Beweismittel überhaupt
berücksichtigt werden könnte (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S.
99 f., je mit Hinweisen).

5.
5.1 Der Kanton Zürich ist mit dem Erlass seines Steuergesetzes vom 8. Juni
1997, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist (vgl. § 285 des Gesetzes),
in Anwendung von Art. 41 DBG vom System der zweijährigen
Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen
Postnumerando-Besteuerung übergegangen. Gemäss Art. 218 DBG (in der Fassung
vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999; BBl 1998 S. 4929) wird die
Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach
dem Wechsel der zeitlichen Bemessung gemäss Art. 41 DBG nach neuem Recht
veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren
oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren
abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen
sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte
allein ergibt (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in
sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG, ausserordentliche Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 3). Art. 9 der Verordnung über die
zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom
16. September 1992 (SR 642.117.1) sieht in der Fassung vom 14. Dezember 1998
(in Kraft getreten am 1. Januar 1999) vor, dass die ausserordentlichen
Einkünfte der Jahre n-1 und n-2 im Sinne von Art. 218 Abs. 3 DBG in  dem
Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet werden. Das
Bundesgericht hat im Urteil 2A.557/2001 vom 11. Juli 2002 entschieden, dass
der Begriff der ausserordentlichen Erträge in Art. 218 DBG vor und nach der
Änderung vom 9. Oktober 1998 im Ergebnis nicht anders auszulegen und das
Rückwirkungsverbot durch diese Änderung nicht verletzt ist, wenn sich - wie
im vorliegenden Fall - die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
nicht verändert haben und Steuerobjekt und Umfang der Steuerpflicht durch den
Systemwechsel nicht berührt werden.

5.2 In Art. 218 Abs. 3 DBG werden die Mitarbeiteroptionen nicht ausdrücklich
erwähnt. Indessen ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die darin
enthaltene Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte (sie wird mit
"insbesondere" eingeleitet) nicht abschliessenden, sondern bloss
beispielhaften Charakter hat (Dieter Weber, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 31 zu Art. 218 DBG).

5.3 Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
20. August 1999 betreffend Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur
einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen (nachfolgend:
Kreisschreiben Nr. 6) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus den
Kriterien der Einmaligkeit einer Leistung, der Ausserordentlichkeit eines
Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele:
ausserordentliche Dividende, ausserordentliche Abfindungen für spezielle
Leistungen, ausserordentliche Gratifikationen), oder aus einer Änderung in
der Verbuchung von Einkommensquellen abgeleitet werden. Diese Kriterien
können auch untereinander verknüpft sein. Prinzipiell sind alle einmaligen
Einkünfte ausserordentlicher Natur. Im Rahmen der Qualifizierung von
ausserordentlichen Einkünften kann zudem der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die Umstände der Ausrichtung
seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke ausnützen
kann (Kreisschreiben Nr. 6 Ziff. 252). Demgegenüber ist für Weber (a.a.O., N.
33) das Abstellen auf die Höhe der Einkünfte kein taugliches Kriterium; so
könne beispielsweise eine ausserordentlich hohe Gratifikation durchaus als
ordentliches Einkommen gelten, wenn ein ausserordentlich gutes Ergebnis die
Grundlage für deren Ausrichtung bilde. Solche Einkünfte könnten in der Regel
sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung habe im
konkreten Fall zu geschehen.

5.4 Die dem Beschwerdeführer zugeteilten Mitarbeiteroptionen stellen keinen
regelmässig fliessenden Bestandteil seines unselbständigen Erwerbseinkommens
dar. Die Zuteilung erfolgte einmalig, lediglich die Vesting-Perioden sind
gestaffelt. Nach Ablauf der Vesting-Periode jedoch kann der Beschwerdeführer
den Zeitpunkt der Ausübung im Rahmen der Lauffrist frei wählen. Bildet die
Optionszuteilung aber nicht einen ordentlichen Lohnbestandteil und kann der
Beschwerdeführer den Ausübungszeitpunkt selbst frei bestimmen - und damit
auch in die Bemessungslücke steuern -, dann liegen ausserordentliche
Einkünfte im Sinn von Art. 218 DBG vor. Die Rekurskommission hat deshalb das
Einkommen aus den 1996 zugeteilten Mitarbeiteroptionen zu Recht als
ausserordentliche Einkünfte im Jahr 1998 besteuert.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
Abteilung Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: