Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.515/2002
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2A.515/2002 /mks

Urteil vom 28. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________-Magnetprodukte, A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli, Schanzenstrasse
1, Postfach 8464, 3001 Bern,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Erlachstrasse 8, 3000 Bern 9,
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003
Bern.

Bio-Magnetdecke, Bio-Magnetset, Bio-Magnetkissen (Verbot des
Inverkehrbringens von Produkten mit medizinischen Anpreisungen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel vom 13. September 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ vertreibt (früher zusammen mit B.________) unter der Bezeichnung
X.________-Magnetprodukte sog. Bio-Magnetdecken, Bio-Magnetkissen und ein
Bio-Magnetset aus eigener Herstellung. Diese können gemäss ihrer
Warenbeschreibung bei diversen Leiden eingesetzt werden. Insoweit nennt sie
ausdrücklich Asthma, Arthritis, Kopf- und Rückenschmerzen, Bluthoch- und
Tiefdruck, Tennisarm, Diabetes und Rheuma.

Im Anschluss an eine Marktkontrolle kam das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zum Schluss, angesichts der Heilanpreisungen seien die erwähnten Produkte als
Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996
(aMepV; AS 1996 987 und 1868 sowie AS 1998 1496) anzusehen. Es forderte die
Firma von A.________ mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 auf, für den Fall,
dass sie die Produkte weiterhin mit Heilanpreisungen vertreiben sollte,
verschiedene Unterlagen (u.a. Konformitätserklärung des Herstellers und
Nachweis der Wirksamkeit) einzureichen. Die Firma ersuchte mehrfach um
Fristverlängerung, zuletzt bis zum 10. Dezember 2000. Nachdem sie die
geforderten Erklärungen und Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt hatte,
erliess das Bundesamt für Gesundheit am 13. März 2001 folgende Verfügung:
"1.Die Produkte "Bio-Magnetdecke", "Bio-Magnetset" und "Bio-Magnetkissen"
dürfen in der Schweiz ab sofort mit medizinischen Anpreisungen nicht mehr in
Verkehr gebracht werden.

2. Die X.________-Magnetprodukte hat bis zum 13. April 2001 mit dem
beigelegten Informationsschreiben des BAG sämtliche Käufer seit dem 14. Juni
1998 der Produkte "Bio-Magnetdecke", "Bio-Magnetset" und "Bio-Magnetkissen"
über die fehlende Konformität zu orientieren."
Gemäss Ziff. 3 und 4 des Dispositives der Verfügung wurde die Firma
schliesslich verpflichtet, dem Bundesamt für Gesundheit den Versand des
erwähnten Informationsschreibens unter Beilage einer Versandliste bis zum 13.
April 2001 zu bestätigen.

B.
Die hiergegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung eingereichte Beschwerde wurde nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und der neuen Medizinprodukteverordnung
vom 17. Oktober 2001 (MepV; SR 812.213) per 1. Januar 2002 (vgl. AS 2001
2823) der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (im Folgenden:
Rekurskommission) übertragen. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 13.
September 2002 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte und sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben war (Urteilsdispositiv Ziff. 1). Mit
Blick einerseits auf die Hinfälligkeit der vom Bundesamt für Gesundheit
ursprünglich gesetzten Fristen wegen Zeitablaufs und anderseits auf die seit
Beschwerdeeinreichung erfolgten Rechtsänderungen, die neue
Zuständigkeitsordnungen zur Folge hatten, wies die Rekurskommission das
Schweizerische Heilmittelinstitut an, A.________ innert einer Frist von zehn
Tagen ab Rechtskraft ihres Urteils ein neues Kundeninformationsschreiben
zuzustellen, welches die neu zuständige Behörde nennt (Urteilsdispositiv
Ziff. 2). Zudem präzisierte sie die Ziffern 2-4 des Dispositives der
angefochtenen Verfügung in dem Sinne, dass A.________ innert einer Frist von
30 Tagen ab Erhalt des Kundeninformationsschreibens die Käufer zu informieren
und dies dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (an Stelle des Bundesamtes
für Gesundheit) anhand einer Versandliste zu bestätigen habe
(Urteilsdispositiv Ziff. 3).

C.
X.________-Magnetprodukte bzw. A.________ hat beim Bundesgericht am 17.
Oktober 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie begehrt
sinngemäss, das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel
"ersatzlos aufzuheben", eventuell nur die Ziffern 2 und 3 des
Urteilsdispositivs aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt und die Vorinstanzen stellten
überspannte Anforderungen. Zudem würden sich die verlangten Massnahmen auf
sie ruinös auswirken.

D.
Die Schweizerische Rekurskommission für Heilmittel schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
mit Verfügung vom 21. November 2002 das von A.________ mit
Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel - wie
auch gegen Entscheide der nach altem Recht zuständigen Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung (Art. 12 des Bundesgesetzes vom
19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten,
STEG; SR 819.1) - steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und
Art. 98 lit. e OG sowie Art. 5 VwVG; Botschaft zum Heilmittelgesetz BBl 1999
3561 Ziff. 22.08). Auf die frist- und formgerechte Eingabe der durch den
angefochtenen Entscheid berührten Beschwerdeführerin (Art. 103 lit. a OG) ist
demnach einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). An die Feststellung des Sachverhalts ist das
Bundesgericht indessen gebunden, wenn - wie hier mit der Rekurskommission für
Heilmittel - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2
OG). Ausgeschlossen ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei unangemessen
(Art. 104 lit. c OG).

2.
Mit Blick auf die rechtskräftigen Verfügungen der Rekurskommission für die
Unfallversicherung und der Rekurskommission für Heilmittel vom 11. und 27.
Februar 2002, mit denen das vorinstanzliche Verfahren von der Ersteren auf
die Letztere zur Behandlung überwiesen wurde, ist vorliegend nicht mehr
darauf zurückzukommen, welche der beiden Rekurskommissionen zuständig ist,
wenn das Heilmittelgesetz während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft
getreten ist (vgl. dazu Art. 12 STEG und Art. 85 Abs. 1 samt der
Übergangsbestimmung des Art. 94 Abs. 1 HMG). Trotz entsprechender
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Rekurskommission für die
Unfallversicherung hat die Beschwerdeführerin die Überweisung nicht
angefochten.

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27
und 94 BV bzw. Art. 31 aBV). Gewiss wird die Herstellung und der Handel mit
Produkten davon erfasst (für Heilmittel BGE 111 Ia 184 E. 2a S. 186). Die
Wirtschaftsfreiheit gilt jedoch nicht absolut, sondern kann unter den in Art.
36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Eingriffe in die
Wirtschaftsfreiheit sind demnach zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl.
BGE 125 I 335).

3.1 Zweck des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten (STEG) und des Heilmittelgesetzes ist unter anderem
der Schutz der Gesundheit als vorrangiges öffentliches Interesse (vgl. Art. 3
STEG und Art. 1 Abs. 1 HMG; BBl 1999 3469 Ziff. 131 und 3484 Ziff. 22.02;
vgl. für den Schutz der Konsumenten bzw. der Gesundheit Art. 97 und 118 BV
sowie Art. 69 und 69bis aBV; BGE 123 I 201; 111 Ia 184 E. 2b S. 186). Mit
Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes am 1. Januar 2002 ist das Bundesgesetz
über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten zwar nicht
aufgehoben worden; dieses gilt aber nur, soweit die Sicherheit von
technischen Einrichtungen und Geräten nicht durch andere bundesrechtliche
Bestimmungen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 2 STEG). Die
Medizinprodukteverordnungen (aMepV und MepV) konkretisieren zur
Gewährleistung eines sicheren Umgangs mit Medizinprodukten das
Inverkehrbringen, die Produktebeobachtung sowie die nachträgliche Kontrolle
von Medizinprodukten. Die gestützt auf das Heilmittelgesetz erlassene und
ebenfalls am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Medizinprodukteverordnung vom
17. Oktober 2001 (MepV) hat die gestützt auf das Bundesgesetz über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten ergangene
Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 (aMepV), welche am 1. April
1996 in Kraft getreten war, aufgehoben (Art. 28 und 30 MepV, Art. 23 aMepV).

3.2
3.2.1Als Medizinprodukte im Sinne beider Medizinprodukteverordnungen gelten
einzeln oder miteinander verbunden verwendete Instrumente, Apparate,
Vorrichtungen und medizinisch-technische Gegenstände, einschliesslich des
Zubehörs, welche "zur Anwendung beim Menschen bestimmt (sind) und deren
bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch
pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erreicht wird,
deren Wirkungsweise durch solche Mittel aber unterstützt werden kann"; die
Anwendung beim Menschen muss dabei unter anderem zur Erkennung, Verhütung,
Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bzw. zur Erkennung,
Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensation von Verletzungen oder
Behinderungen dienen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b MepV und Art. 3 lit. a Ziff.
1 und 2 aMepV). Diese Umschreibung hält sich sowohl im Rahmen von Art. 4 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 HMG als auch von Art. 2 Abs. 1 STEG (vgl.
Urteil 2A.504/2000 vom 28. Februar 2001, Pra 90/2001 Nr. 125 S. 746 E.
3a/bb).

3.2.2 Mit der Vorinstanz (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids) sind die
interessierenden Waren vorliegend als Medizinprodukte zu behandeln, weswegen
die Bestimmungen des Medizinprodukterechts anzuwenden sind. Dies bestreitet
die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren im Übrigen nicht mehr
ernsthaft, auch wenn sie ihre Produkte als "Heilhilfen" und nicht als
"Heilmittel" verstanden wissen will (vgl. S. 8 der Beschwerdeschrift). Nach
der in Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG enthaltenen Legaldefinition sind neben den
Arzneimitteln ebenfalls die Medizinprodukte zu den "Heilmitteln" zu zählen.
Den Begriff der Heilhilfe kennt das Gesetz nicht. Selbst wenn es beim Einsatz
der Produkte - laut Ausführungen der Beschwerdeführerin  - "nicht um eine
Heilbehandlung von Krankheiten, sondern um unterstützende Behandlung solcher
Krankheiten geht" und in der Produktedokumentation und Werbung nicht von
Heilung, sondern von Hilfe und Schmerzlinderung die Rede ist, ändert das
nichts an der Qualifikation als Medizinprodukte und damit als Heilmittel. Die
Beschwerdeführerin wirbt zum einen damit, dass die Produkte bei den diversen
bereits genannten Krankheiten "Verbesserungen" erzielen, was durchaus im
Sinne einer Behandlung zu verstehen ist. Zum anderen sollen ihre Produkte
insoweit auch "schmerzlindernd" wirken. Aus den Legaldefinitionen in Art. 1
Abs. 1 lit. a und b MepV sowie in Art. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 aMepV ergibt
sich ausdrücklich, dass nicht nur Produkte zur "Behandlung" von Krankheiten,
Verletzungen oder Behinderungen erfasst werden, sondern auch solche zu deren
"Linderung". Mithin bedient sich die Beschwerdeführerin medizinischer bzw.
therapeutischer Anpreisungen, um ihre Waren in Verkehr zu bringen. So wie es
für die Einstufung als Medizinprodukt und damit für die Geltung des
Medizinprodukterechts keine Rolle spielt, ob die Produkte gefährlich sind
(erwähntes Urteil in Pra 90/2001 Nr. 125 S. 746 E. 3b/bb), ist auch
unerheblich, ob die Produkte die angepriesenen Wirkungen entfalten.
Unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie weise in
einzelnen Unterlagen darauf hin, dass ein Therapieerfolg nicht garantiert
werden könne. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung
ihrer Produkte auf Menschen zum Zwecke etwa der Behandlung und Linderung von
Krankheiten bestimmt hat. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die
Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) habe vor Jahren eine
Registrierung der hier zu beurteilenden Produkte abgelehnt, ist ihr unter
anderem entgegenzuhalten, dass diese Stelle nur für die Zulassung von
Arzneimitteln und nicht von Medizinprodukten zuständig war.

3.3 Das Inverkehrbringen der interessierenden Waren mit medizinischen
Anpreisungen richtet sich somit nach den Vorschriften des
Medizinprodukterechts. In diesem Zusammenhang können sich auch Fragen zur
Gefährlichkeit und Wirksamkeit der Produkte stellen. Im Gegensatz zu den
Arzneimitteln bedürfen Medizinprodukte grundsätzlich keiner vorgängigen
Marktzutrittsbewilligung durch Behörden (vgl. BBl 1999 3474 Ziff. 133.2;
Peter Bratschi/Ursula Eggenberger Stöckli, Bundesgesetz über Arzneimittel und
Medizinprodukte, 2002, S. 19). Allerdings muss sowohl nach neuem (Art. 45
Abs. 2 HMG) als auch nach altem Recht (Art. 9 Abs. 1 aMepV) derjenige, der
ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, nachweisen können, dass es die
"grundlegenden Anforderungen" erfüllt. Die Beschwerdeführerin vertreibt bzw.
gibt die (von ihr selbst hergestellten) Waren teils entgeltlich, teils
unentgeltlich ab. Damit ist sie als Inverkehrbringerin anzusehen (vgl. Art. 4
Abs. 1 lit. d-f HMG; Art. 3 lit. f und fbis aMepV), welche die genannte
Nachweispflicht trifft.

3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a MepV bzw. Art. 4 Abs. 1 aMepV sind die
"grundlegenden Anforderungen" für die hier interessierenden Waren als sog.
klassische Medizinprodukte (vgl. Art. 1 Abs. 2-5 MepV) in Anhang I der
Richtlinie 93/42/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
14. Juni 1993 über Medizinprodukte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
[ABl.] L 169 vom 12. Juli 1993, S. 1) festgelegt. Demnach müssen die Produkte
unter anderem so entwickelt werden und hergestellt sein, dass ihre Anwendung
weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die
Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder Dritter gefährdet, wenn sie
unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt
werden, wobei etwaige Risiken verglichen mit der nützlichen Wirkung für den
Patienten vertretbar und mit einem hohen Mass des Schutzes von Gesundheit und
Sicherheit vereinbar sein müssen (Ziff. 1 von Anhang I). Sodann müssen sie
die vom Hersteller vorgegebenen Leistungen erbringen, d.h. sie müssen
geeignet sein, ihre Zweckbestimmung entsprechend den Angaben des Herstellers
zu erfüllen (Ziff. 3 von Anhang I). Ausserdem dürfen unerwünschte
Nebenwirkungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Leistungen keine
unvertretbaren Risiken darstellen (Ziff. 6 von Anhang I).

Die interessierenden Medizinprodukte gehören nach unbestrittener Darstellung
der Beschwerdeführerin zu solchen der Klasse I laut Art. 5 Abs. 1 MepV und
Art. 5 aMepV je in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG, da sie
weder über die Körperoberfläche noch durch eine Körperöffnung ganz oder
teilweise in den Körper eindringen, somit nicht invasiv sind, und da auf sie
auch keine der in Ziff. III 1 des Anhangs IX der genannten Richtlinie
aufgeführten Ausnahmen zutrifft. Gemäss Art. 46 Abs. 1 HMG muss der
Inverkehrbringer bei allen Medizinprodukten "nachweisen können, dass die
erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind".
Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist bei Medizinprodukten der
Klasse I "vor dem Inverkehrbringen (...) die erforderliche
Konformitätserklärung zu erstellen", wobei die Konformitätsbewertung für
Produkte dieser Klasse nach Anhang VII der Richtlinie 93/42 EWG durchzuführen
ist (Ziff. 5 von Anhang 3 der MepV und Anhang 2 der aMepV). Als
Konformitätserklärung wird insoweit das Verfahren bezeichnet, mit dem der
Hersteller oder die Person, die das Produkt erstmals in Verkehr bringt,
sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen
Bestimmungen entsprechen (Ziff. 1 von Anhang VII der Richtlinie 93/42/EWG in
Verbindung mit Anhang 4 der MepV bzw. Anhang 3 der aMepV).

Unstreitig vertreibt die Beschwerdeführerin nicht nur die interessierenden
Produkte, sondern stellt sie auch selber her. Damit hat sie für diese jeweils
eine Konformitätserklärung zu fertigen. Hierbei hat sie für jedes Produkt
eine technische Dokumentation zusammenzustellen und zur Einsichtnahme durch
die zuständigen Behörden bereitzuhalten (vgl. Ziff. 2 von Anhang VII der
Richtlinie 93/42/EWG). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand
der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten im Hinblick auf die Gestaltung
künftiger Dokumentationen eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin
verweigert. Letztlich ist es Sache der Inverkehrbringerin, die Dokumentation
zu erstellen. Diese muss die Bewertung der Konformität des jeweiligen
Produkts mit den für Medizinprodukte vorgesehenen Anforderungen ermöglichen.
Unter anderem hat sie die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie eine
Beschreibung der Lösungen zur Einhaltung der "grundlegenden Anforderungen" zu
enthalten (Ziff. 3 von Anhang VII der Richtlinie 93/42/EWG).

3.5 Die Rekurskommission hat sich eingehend damit befasst, ob die
Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen eingereicht bzw. die
Nachweise erbracht hat (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Auf ihre
Ausführungen kann im Wesentlichen verwiesen werden. Die Rekurskommission
kommt bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin für
die Magnetdecke vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Beurteilung der
Risiken ermöglichen und die Sicherheit der Produkte nicht genügend
dokumentiert ist. Ausserdem erachtet sie auch die Unterlagen zum Nachweis der
Wirksamkeit - selbst bei herabgesetzten Anforderungen für ein Produkt der
Komplementärmedizin - als ungenügend. Unter anderem untersuchen die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Studien nicht sämtliche Leiden, bei welchen
die Produkte gemäss Produktinformation wirksam sein sollen; zudem ist die
Zahl der untersuchten Personen gering und ihre Auswahl weder dargestellt noch
begründet. Ferner lassen die eingereichten Unterlagen mangels Angaben bzw.
Untersuchungsbefunden keinen Schluss auf die Art, Schwere und Inzidenz von
unerwünschten Nebenwirkungen und die Ursachen von Gesundheitsrisiken zu. Die
Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission sind gemäss Art. 105 Abs. 2
OG für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2) und werden im Übrigen von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Als schlüssig erweist sich sodann
die Folgerung der Rekurskommission, die Beschwerdeführerin habe die
Nachweise, dass die Produkte den grundlegenden Anforderungen entsprechen
(vgl. oben E. 3.4), nicht vollständig erbracht. Der - teils von der
Vorinstanz bestrittene - Einwand der Beschwerdeführerin, sie weise in ihrer
Produktinformation mit fetter Schrift auf das Verbot der Nutzung für gewisse
Risikogruppen hin, vermag daran nichts zu ändern. Ein solcher Hinweis genügt
den genannten Nachweispflichten offensichtlich nicht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Konformitätserklärung
damit nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet - "im Grundsatze"
erbracht. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang sinngemäss erhobene Rüge
des überspitzten Formalismus: Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten nicht allein vor, sie habe keine italienischsprachige
Version der Produktinformation abgefasst (vgl. Art. 7 Abs. 2 MepV bzw. Art. 7
Abs. 1 aMepV). Ob dieser Einwand andernfalls beachtlich wäre, kann hier daher
offen gelassen werden. Mit Blick auf die bereits für die Magnetdecke
unvollständigen Nachweise ist auch die Beanstandung unbehelflich, es werde
für die weiteren Produkte ebenfalls eine Risikoanalyse und eine
Wirksamkeitsstudie verlangt, obwohl sie vom Wirkungsprinzip her identisch
seien. Um dies beurteilen zu können, bedürfte es gerade mehr Angaben zu den
verschiedenen Gegenständen. Im Übrigen sind die drei interessierenden
Produkte auch nicht völlig gleich anzuwenden, insbesondere kommen sie an
unterschiedlichen Körperteilen zum Einsatz, so dass die für sie gesondert
geforderten Nachweise gerechtfertigt erscheinen. Weitere substantiierte
Einwände erhebt die Beschwerdeführerin nicht, sondern konzentriert sich
darauf, die Massnahmen der Vorinstanz als unverhältnismässig darzustellen.
Nach dem Gesagten zu Unrecht macht sie zudem geltend, ihr hätte erst noch
eine ultimative Frist zur Erfüllung des Konformitätsnachweises geboten werden
müssen.

4.
4.1 Entspricht ein Medizinprodukt nicht den gesetzlichen Vorschriften, können
Massnahmen angeordnet werden (Art. 27 Abs. 1 MepV bzw. Art. 17 Abs. 1 aMepV).
Sowohl Art. 11 STEG als auch Art. 66 HMG sehen die Möglichkeit eines
Vertriebsverbotes ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Kundeninformation, wie
sie in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist hingegen
weder im neuen noch im alten Recht explizit erwähnt. Eine ausdrückliche
Verankerung auf formeller Gesetzesstufe ist indes nicht erforderlich. Die
Kundeninformation bezweckt die wirksame Durchsetzung des Vertriebsverbots in
jenen Fällen, wo dieses zu spät kommt. Wer mit dem Inverkehrbringen eines
Gegenstandes ohne Konformitätsprüfung eine gefährliche Situation geschaffen
hat, ist gehalten, diese in geeigneter Weise zu beseitigen. Die Pflicht,
alsdann das Heilmittelinstitut über die entsprechenden Schritte zu
informieren, ist Teil der nachträglichen Kontrolle (vgl. Art. 23 ff. MepV
bzw. Art. 14 aMepV; erwähntes Urteil in Pra 90/2001 Nr. 125 S. 746 E. 3d).
Insofern stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem auf die
Kundeninformation beschränkten Eventualbegehren ins Leere. Vorstehendes gilt
im Übrigen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ebenfalls für die
Rechtslage nach dem Heilmittelgesetz. Art. 66 Abs. 2 HMG zählt die möglichen
Massnahmen nicht abschliessend auf, sondern nur beispielhaft (vgl.
"insbesondere"; BBl 1999 3548 Ziff. 22.05.6), so dass die Behörden auch nach
neuem Recht eine Kundeninformation verlangen dürfen.

4.2 Zu prüfen ist schliesslich, ob die angeordneten Massnahmen
verhältnismässig sind.

4.2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen
werden, dass von den Produkten eine direkte Gefahr für deren Anwender
ausgeht. Zwar mag das Bundesamt für Gesundheit in seiner Vernehmlassung vom
29. Juni 2001 geäussert haben, es sei tatsächlich kaum von einer direkten
Gesundheitsgefährdung durch das Magnetfeld der Produkte auszugehen. Trotz
dieser Bemerkung waren aber auch für die Fachbehörde unter Umständen schwere
oder bleibende Gesundheitsschäden denkbar. Im Übrigen schliesst auch die
Beschwerdeführerin eine Gesundheitsgefährdung nicht aus, wenn sie selber
darauf hinweist, dass "infolge fehlender Erfahrungswerte
Herzschrittmacher-Patienten und schwangeren Frauen" eine Anwendung ihrer
Produkte "nicht gestattet" sei. Mit den Massnahmen soll zum einen verhindert
werden, dass sich allfällige, noch nicht bekannte oder bloss vermutete
Gefahren verwirklichen können. Es besteht zum anderen das Risiko, dass
Anwender der Produkte im Vertrauen auf die Heilanpreisungen eine allenfalls
notwendige medizinische Behandlung entweder überhaupt nicht oder zu spät in
Angriff nehmen (erwähntes Urteil in Pra 90/2001 Nr. 125 S. 746 E. 3c).
Insoweit vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht
durchzudringen, es handle sich hierbei um ein allgemeines Restrisiko, denn es
liege im alleinigen Entscheidungsbereich des jeweils Betroffenen, ob und wann
er einen Arzt aufsuche. An der Beurteilung ändert auch nichts, dass die
Beschwerdeführerin in einem Begleitschreiben zu ihren Lieferungen gleichsam
als Postskriptum - und wohl erst infolge des bei den Vorinstanzen hängigen
Verfahrens - vermerkt, "dass die Anwendung unserer Produkte, einen eventl.
Arztbesuch nicht ausschliesst". Denn die Kunden werden in einer anderen
Informationsschrift der Beschwerdeführerin, in dem von einem Arztbesuch nicht
die Rede ist, gerade darauf hingewiesen, dass es "Tage, Wochen oder Monate
dauern (kann), bis die Besserung eintritt". Es sei auch möglich, dass die
Anwender "anfänglich mehr Schmerzen bekommen". Die Patienten sollten deswegen
"nicht in Panik" geraten, der Körper müsse "sich erst auf den neuen
Schlafkomfort und auf die Genesung umstellen".

4.2.2 Die Beschwerdeführerin meint zwar, ihr hätte statt der angeordneten
Massnahmen eine ultimative Frist zur Erbringung des Konformitätsnachweises
eingeräumt werden müssen. Im Gegensatz zum erwähnten Urteil (Pra 90/2001 Nr.
125 S. 746) habe sie sich nicht geweigert, den erforderlichen Nachweis
anzutreten. Sie habe sich zudem zunächst in gutem Glauben befunden, nachdem
sich die IKS geweigert habe, ihre Produkte als Heilmittel zu registrieren,
und das Gesundheitsamt Basel-Stadt ihre Produkte als harmlos erachtet habe.
Die gegen sie getroffenen Massnahmen seien ruinös, in einigen Wochen werde
sie die Nachweise erbringen können.

Das Schreiben des Gesundheitsamtes Basel-Stadt vom 22. September 1994, mit
welchem der Beschwerdeführerin erklärt worden war, es bestünden seitens
dieser Behörde keine Einwände gegen die Produkte und das Prospektmaterial,
stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der alten
Medizinprodukteverordnung. Sodann war, wie bereits erwähnt, die IKS nur für
die Zulassung von Arzneimitteln und nicht von Medizinprodukten zuständig. Mit
Blick auf die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 1 aMepV und auf den
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Produkte bereits vor dem
Inkrafttreten der alten Medizinprodukteverordnung (aMepV) am 1. April 1996
veräusserte, haben die Vorinstanzen für die angeordnete Kundeninformation im
Übrigen erst die Verkäufe seit dem 14. Juni 1998 erfasst. Gemäss Art. 21 Abs.
1 aMepV (in der Fassung gemäss AS 1998 1497) durften Medizinprodukte
grundsätzlich bis zum 13. Juni 1998 "nach bisherigem Recht erstmals in
Verkehr gebracht oder an Endverbraucher abgegeben werden". Danach konnten die
Produkte aber nur noch nach den Bestimmungen der (alten)
Medizinprodukteverordnung erstmals in Verkehr gebracht werden. Die weitere in
Art. 21 Abs. 3 aMepV (AS 1998 1497) bis zum 30. Juni 2001 vorgesehene Frist
kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese nicht Personen wie die
Beschwerdeführerin betrifft, die ihre Produkte selber herstellen und
anschliessend (jeweils erstmals) in Verkehr bringen. Somit rechtfertigt sich,
alle seit dem 14. Juni 1998 verkauften Produkte in die Massnahme
einzubeziehen. Der Beschwerdeführerin war auch keine weitere Nachfrist zum
Nachweis der Konformität einzuräumen. Die Vorinstanzen waren insoweit
erstmals am 23. Dezember 1999 an die Beschwerdeführerin zwecks Stellungnahme
und allfälliger Einreichung von Unterlagen gelangt. Trotz mehrfacher
Rückfragen kam die Beschwerdeführerin ihren Nachweispflichten nicht nach.
Auch im Rekursverfahren, das mit Eingabe vom 17. April 2001 eingeleitet und
in dessen Verlauf eine (unvollständige) Konformitätserklärung nachgereicht
wurde, vermochte sie nicht, die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen
nachzuweisen. Ob sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nun binnen kurzer
Zeit hätte nachkommen können, ist ohne Belang. Solange die Beschwerdeführerin
den genügenden Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit ihrer Produkte nicht
erbracht hat, sind die angeordneten Massnahmen im Interesse des Schutzes der
Gesundheit geeignet und erforderlich, zumal die Konformitätserklärungen -
jedenfalls seit dem 14. Juni 1998 (vgl. Art. 21 Abs. 1 aMepV) - im Grunde
bereits vor der Veräusserung der Waren durch die Beschwerdeführerin hätten
erstellt sein müssen (Ziff. 5 von Anhang 3 der MepV und Anhang 2 der aMepV).
Die Behörden hatten der Beschwerdeführerin schliesslich auch genügend
Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 27 Abs. 1 MepV bzw. Art. 17
Abs. 1 aMepV gegeben. Sofern sich die Massnahmen für die Beschwerdeführerin
ruinös auswirken sollten - hiezu fehlen schon konkrete Angaben, ausserdem ist
die Beschwerdeführerin im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften prinzipiell
nicht gehindert, ihre Produkte ohne Heilanpreisungen weiter zu veräussern -,
hätte sie sich dies nach dem Gesagten selber zuzurechnen.
Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 MepV ist die Rekurskommission bei ihrer
Beurteilung von der alten Medizinprodukteverordnung (aMepV) ausgegangen. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei auf das neue Recht "nicht zuletzt
unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des milderen Rechtes" abzustellen. Wie
sich allerdings aus obigen Ausführungen ergibt, besteht hier kein
Unterschied, ob die Angelegenheit nach altem oder neuem Recht beurteilt wird,
weshalb dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls ins Leere stösst.

4.3 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, sie sei faktisch nicht in
der Lage, die Kundeninformation wie verfügt durchzuführen, da sie "kaum
Aufzeichnungen über die Besitzer entsprechender Gegenstände" habe. Hiermit
ist sie schon deshalb nicht zu hören, weil es sich dabei um ein Novum handelt
und die Beschwerdeführerin dies schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte
vorbringen können und müssen (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Im Übrigen würde
die Anordnung der Massnahme durch diesen Umstand - entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin - als solche nicht unverhältnismässig. Sofern möglich
sollen die Erwerber der Produkte direkt unterrichtet werden. Die insoweit
angeordnete Massnahme erscheint unter den gegebenen Umständen als die
mildeste. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
keine umfassende Information durchführen kann, werden die Behörden durch
geeignete Ersatzmassnahmen andere Formen der Benachrichtigung der Kunden in
Betracht ziehen müssen.

5.
5.1 Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht
bundesrechtswidrig und die dadurch verursachten Eingriffe in die
Wirtschaftsfreiheit als gerechtfertigt. Somit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl im Hauptantrag als auch im
Eventualantrag unbegründet und abzuweisen.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen
Heilmittelinstitut (Swissmedic) und der Eidgenössischen Rekurskommission für
Heilmittel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: