Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.510/2002
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2A.510/2002/leb

Urteil vom 25. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Yake, Zürichstrasse 65, 8600
Dübendorf,

gegen

Ausländeramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 20. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste stammende A.________ (geb.
1982) wurde am 18. September 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Der
Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (im
Folgenden: Haftrichter) prüfte und bestätigte diese am 20. September 2002.
A.________ gelangte hiergegen mit Postaufgabe vom 15. Oktober 2002 an das
Bundesgericht.

Das Ausländeramt sowie die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
haben auf "Abweisung der Beschwerde" geschlossen. Darauf hat sich A.________
mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 ergänzend geäussert. Das Bundesamt für
Flüchtlinge hat sich nicht vernehmen lassen.

2.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in der Regel in der
Sprache des angefochtenen Entscheids - hier demnach auf Deutsch - verfasst.
Auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben auf Französisch formuliert hat,
rechtfertigt es sich nicht, davon abzuweichen.

3.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich
als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG unter Verweisung auf die eingehenden
Ausführungen im Entscheid des Haftrichters erledigt werden kann.

3.1  Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und
Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der
Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Aufhebung bzw. Wiedererwägung des
Wegweisungsentscheids sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
("admission provisoire") beantragt, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten.
Die entsprechenden Begehren sind gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden
(u.a. Bundesamt für Flüchtlinge) zu stellen. Ob der Beschwerdeführer daneben
den Haftentscheid als solchen rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108
Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), angefochten hat, kann dahin gestellt bleiben,
da dieser ohnehin kein Bundesrecht verletzt.

3.2  Was die Haftvoraussetzung des Bestehens eines Aus- oder
Wegweisungsentscheids betrifft, kann der Haftrichter die Frage der
Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung nur in eng begrenztem Rahmen
aufwerfen (BGE 121 II 59 E. 2 S. 61 ff.). Er muss sich im Prinzip bloss
vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, und kann
die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids nicht überprüfen, und zwar
weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Modalitäten der Wegweisung
(beispielsweise die Bestimmung des Landes, wohin der Ausländer weggewiesen
werden soll). Das gilt ausgesprochen für - wie hier - im Asylverfahren
ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des
Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch
spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung
einer Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden
soll) massgeblich sind; Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell
eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (BGE 128 II 193 E.
2.2.2 S. 198; Urteil 2A.241/2002 vom 28. Juni 2002, E. 2.2.1).

Wohl ist nach Art. 13c Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) die Haft zu
beenden und hat der Haftrichter die Genehmigung der Ausschaffungshaft zu
verweigern, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Vorliegend mögen
sich die Verhältnisse in der Elfenbeinküste seit dem Zeitpunkt, da über die
Wegweisung befunden wurde (Herbst 2001), verändert haben. Doch auch unter
diesen Umständen liegt es gegebenenfalls am Betroffenen, bei der zuständigen
Behörde eine Wiedererwägung (bzw. eine Revision) des Wegweisungsentscheids zu
beantragen (vgl. 125 II 217 E. 2 S. 221; Urteil 2P.198/2002 vom 3. Oktober
2002, E. 3.1). Ein solches Begehren hat der Beschwerdeführer hier
offensichtlich am gleichen Tag, an dem er an das Bundesgericht gelangt ist,
beim Bundesamt für Flüchtlinge gestellt. Im Übrigen ist die Haft nicht schon
deshalb zu beenden, weil Zweifel bezüglich der Möglichkeit oder Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bestehen, sondern bloss dann, wenn für die
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe
sprechen; es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung - innert
der zulässigen Höchstdauer der Haft (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG) - nicht
(mehr) wird realisieren lassen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen).
Das ist vorliegend derzeit nicht der Fall. Wie der Haftrichter zutreffend
festgehalten hat, stehen momentan weder der genaue Zeitpunkt der Ausschaffung
noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers fest. Bisherige Untersuchungen
der Behörden haben ergeben, dass dieser möglicherweise gar nicht aus der
Elfenbeinküste stammt, sondern allenfalls aus Mali. Unter diesen Umständen
ist der angefochtene Entscheid, auch mit Blick auf das Bestehen von
Haftgründen nach Art. 13b Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 13a lit.
e ANAG, nicht bundesrechtswidrig.

Dies schliesst nicht aus, dass die kantonalen Behörden je nach der weiteren
Entwicklung die Frage der Ausschaffungshaft neu zu prüfen und allenfalls
veränderten Umständen im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs (vgl. BGE 124 II
1 E. 3a S. 5 f.) oder von Amtes wegen (vgl. zu den entsprechenden Pflichten
der Fremdenpolizei: BGE 124 II 1 E. 2c S. 5) Rechnung zu tragen haben werden.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); mit Blick auf dessen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse rechtfertigt es sich indessen, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und 153a OG). Damit und weil dem
Beschwerdeführer keine Anwaltskosten erwachsen sind, kann das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden.
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren

nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt und der
Verwaltungsrekurskommission, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons
St. Gallen sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: