Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.509/2002
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2A.509/2002 /RrF

Urteil vom 17. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 23. September 2002.
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
X. ________ ist Asylbewerber aus Kamerun. Am 3. Juni 2002 stellte er ein
Asylgesuch. Am 13. August 2002 wurde er wegen des Verdachts ,
Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben, von der Kantonspolizei Basel-Stadt
festgenommen. Am 15. August 2002 haben die Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt gegen X.________ gestützt auf Art. 13a ANAG Vorbereitungshaft
angeordnet, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel Stadt
(Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) am 16. August 2002 bis
zum 14. November 2002 bewilligt worden ist.

2.
Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 3. Oktober 2002 wandte
sich X.________ an das Bundesgericht. Der Abteilungspräsident ging davon aus,
es handle sich bei diesem Schreiben um eine verspätet eingereichte Eingabe
gegen das Urteil vom 16. August 2002, qualifizierte das Schreiben als
Haftentlassungsgesuch und überwies es am 8. Oktober 2002 zuständigkeitshalber
dem baselstädtischen Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Dieser teilte dem Bundesgericht am 15. Oktober 2002 mit, in den Akten von
X.________, der versehentlich auch als Y.________ erfasst worden sei, befinde
sich noch ein weiterer Entscheid, nämlich jener über die Genehmigung der
Umwandlung von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft vom 23. September 2002.
Es stelle sich nun die Frage, ob die Eingabe von X.________ als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid zu behandeln sei.

3.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Eingabe vom 3. Oktober 2002
ausdrücklich an das Bundesgericht. Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass er sich damit gegen das Urteil vom 23. September 2002 wehren will, mit
dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der Ausschaffungshaft (Umwandlung
von Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft) geprüft und bis zum 14. Dezember
2002 bewilligt hat. Die fragliche Eingabe ist daher nicht als
Haftentlassungsgesuch, sondern als rechtzeitig eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
23. September 2002 zu behandeln.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, ein Drogendealer zu sein. Er schildert aus
seiner Sicht Vorkommnisse, die er im Zusammenhang mit seiner Festnahme erlebt
hat, und macht geltend, er sei mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen
nicht einverstanden. Nun sitze er schon fast 2 Monate im Gefängnis und habe
als Unschuldiger damit Probleme.
Ob das Schreiben vom 3. Oktober 2002 die für Laieneingaben herabgesetzten
Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277)
erfüllt, erscheint fraglich. Gegenstand des Entscheids der Haftrichterin ist
einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten
Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Auch vor Bundesgericht stellt
sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104
lit. a und c OG). Auf Einwendungen, die nicht auf den Entscheid der
Haftrichterin Bezug nehmen, kann jedenfalls von Vornherein nicht eingetreten
werden.

5.
Sodann ist nichts ersichtlich, was die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Entscheides in Frage stellen könnte. Das Bundesamt für Flüchtlinge ist am 18.
September 2002 auf das Asylgesuch von X.________ nicht eingetreten und hat
ihn aus der Schweiz weggewiesen. Nach Vorliegen eines erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheides ist fremdenpolizeiliche Haft nur noch in der Form der
Ausschaffungshaft zulässig (Urteil 2A.35/2000 vom 10. Februar 2000, E. 3c).
Die Vorbereitungshaft ist daher von den Einwohnerdiensten des Kantons
Basel-Stadt zu Recht in Ausschaffungshaft umgewandelt worden. Der
Beschwerdeführer erfüllte nach der Aktenlage während der Vorbereitungshaft
zudem den Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG (Strafverfolgung wegen
Drogenhandels, erwähntes Urteil, E. 2). Hinzuweisen ist dabei insbesondere
auf die Polizeirapporte, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer
in der Drogenszene verkehrt hat. Damit bestand auch ein die Umwandlung der
Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft rechtfertigender Haftgrund (Art. 13b
lit. a ANAG). Auch die übrigen Haftvoraussetzungen sind klarerweise erfüllt
(vgl. zum Beschleunigungsgebot das Schreiben vom 10. Oktober 2002, worin sich
die Einwohnerdienste bei der Abteilung Vollzugsunterstützung nach dem Stand
der Papierbeschaffung für X.________ erkundigen).

6.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die vorliegende Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 36a OG - ohne prozessuale Weiterungen (Einholung von
Vernehmlassungen etc.) und mit summarischer Begründung - abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Da sich eine
Gerichtsgebühr als offensichtlich uneinbringlich erweisen würde, rechtfertigt
es sich, von der Erhebung einer solchen abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, sicherzustellen,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons
Basel-Stadt (Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale
Fremdenpolizei) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt
(Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) sowie dem Bundesamt
für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: