Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.505/2002
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2A.505/2002 /RrF

Urteil vom 25. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3,
4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) vom
4. Oktober 2002.
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
1.1 Der aus Armenien stammende X.________ (geb. ... 1974) reiste am 14. April
2002 ohne Reisepapiere illegal in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag
in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton Basel-Land zugewiesen. Zwei Vorladungen des
basellandschaftlichen Amtes für Migration leistete er keine Folge. Am 3. Mai
2002 beging er in der Stadt Basel einen Ladendiebstahl (5 Stangen
Zigaretten). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 der Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt wurde er gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) aus
dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Am 31. Juli 2002 wurde
er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Missachtung dieser
Ausgrenzungsverfügung zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Einer
weiteren Vorladung des basellandschaftlichen Amtes für Migration (für den 6.
August 2002) leistete er wiederum keine Folge. Bereits ab dem 1. August 2002
war er vom zuständigen Durchgangsheim als verschwunden gemeldet worden. Am 6.
August 2002 wurde er am Autobahnzoll Basel erneut wegen Missachtung der
Ausgrenzung angehalten.

Nachdem X.________ am 15. August 2002 wieder beim Amt für Migration
vorstellig geworden war, wurde er von diesem unverzüglich in
Vorbereitungshaft genommen. Am 19. August 2002 prüfte und bewilligte das
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, im Folgenden: Einzelrichter) die Vorbereitungshaft bis zum
14. November 2002.

Mit Entscheid vom 25. September 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf
das Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am
1. Oktober 2002 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
gegenüber X.________ Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter bewilligte die
Ausschaffungshaft am 4. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002.

1.2 X.________ gelangte hiergegen am 11. Oktober 2002 an das Bundesgericht.
In seiner handschriftlichen, in armenischer Sprache verfassten Eingabe - die
vom Bundesgericht von Amtes wegen übersetzt worden ist - verlangt er, aus der
Haft entlassen zu werden.

Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. X.________ hat von der
Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht.

2.
Gegenstand des Entscheids des Einzelrichters ist einzig die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2
ANAG). Auch vor Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der
Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG). Auf Einwendungen,
die nicht auf den Entscheid des Einzelrichters Bezug nehmen und nur allgemein
gehalten sind ("ich beschwere mich darüber, dass mit mir in vielen Fragen
ungesetzlich umgegangen wurde"), kann von Vornherein nicht eingetreten
werden.

3.
3.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen,
sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist im
Einzelnen unter anderem erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht
notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
(vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S.
150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich,
jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann
muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125
II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten
der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen
(wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu
treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren weggewiesen worden, und der
Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5
ANAG). Die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind
umgehend an die Hand genommen worden und werden vorangetrieben (vgl. Gesuch
um Vollzugsunterstützung vom 15. Oktober 2002). Damit ist die angeordnete
Haft rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe
besteht.

3.3 Der Beschwerdeführer befand sich bei Eröffnung des abschlägigen
Asylentscheides vom 25. September 2002 und der damit verbundenen Wegweisung
wegen mehrfacher Missachtung der ergangenen Ausgrenzungsverfügung bereits in
Vorbereitungshaft, womit die Ausschaffungshaft schon aufgrund von Art. 13b
lit. a ANAG zulässig war. Der Einzelrichter hat die Ausschaffungshaft aber zu
Recht auch gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr")
genehmigt. Unter den in E. 1.1 dargelegten Umständen besteht in der Tat diese
Untertauchensgefahr und bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass
er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für
den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a
S. 50 f.). Dass er dartut, er wolle zu seiner Mutter reisen - die sich nach
den Akten in den Niederlanden befinden soll - ändert nichts; es ist nicht
ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere auf legale Art und Weise tun
könnte.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstanden will, dass ihm für das
Haftprüfungsverfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, ist zu bemerken,
dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich kein
bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen
Anwalt besteht (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f.). Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer in der Vorladung zur Verhandlung vor dem Einzelrichter
ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, (auf eigene Kosten) einen
Rechtsanwalt beizuziehen. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers verletzt worden, wenn dieser in der Verhandlung nicht
von einem Rechtsanwalt vertreten worden ist.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Im Antrag, "mir
einen Anwalt zuzuteilen, damit er die Menschenrechte verteidigt", kann kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem
Bundesgericht erblickt werden; einem solchen könnte wegen der
Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ohnehin nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich angesichts der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtliche Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: