Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.500/2002
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2A.500/2002 /sch

Urteil vom 24. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Schaub.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097
Liebefeld.

Direkte Bundessteuer 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom 20. August 2002.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ und B.X.________ wurden am 1. März 2000 auf ein Einkommen pro
1999/2000 von Fr. 38'808.-- bei der Staatssteuer und von Fr. 41'344.-- bei
der direkten Bundessteuer veranlagt, und das steuerbare Vermögen wurde auf
null Franken festgesetzt. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend:
Steuerverwaltung) wich dabei in verschiedenen Punkten von der Selbstschatzung
ab.

B.
Am 22. Januar 2001 hiess die Steuerverwaltung die von A.X.________ und
B.X.________ gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache teilweise
gut. Sie gewährte die auf einem Motorrad geltend gemachte Abschreibung von
Fr. 3'750.--, liess jedoch weiterhin die Abschreibungen auf dem Wohngebäude
nicht zu, weil sie die sowohl privat als auch geschäftlich genutzte
Liegenschaft nach der Präponderanzmethode vollumfänglich als Privatvermögen
qualifizierte.

C.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Rekurskommission)
wies am 20. August 2002 den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die Beschwerde ab.
Die fragliche Liegenschaft sei nach Erwerbszweck, Beschaffenheit,
buchmässiger Behandlung sowie tatsächlicher Verwendung als Privatvermögen zu
beurteilen. Die Rekurskommission verzichtete auf den von den
Steuerpflichtigen verlangten Augenschein, weil sich der Sachverhalt aus den
Akten ausreichend klar ergebe.

D.
A.X.________ und B.X.________ fochten am 4. Oktober 2002 den Entscheid der
Rekurskommission vom 20. August 2002 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht an. Sie beantragen, den Entscheid der Rekurskommission
hinsichtlich der direkten Bundessteuer für die Jahre 1999 und 2000 aufzuheben
und "die verlangten Abschreibungen auf der Geschäftsliegenschaft ... voll und
ganz in Abzug zu bringen". Zudem verlangen sie für ihre Beschwerde die
aufschiebende Wirkung und die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern. Die Verfahrenskosten sowie diejenigen des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens seien dem Staat Bern aufzuerlegen und den Beschwerdeführern
sei eine Parteientschädigung "nicht unter Fr. 1'000.--" zuzusprechen.

Die Rekurskommission beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung
schliessen auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte
Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Als betroffene Steuerpflichtige sind die Beschwerdeführer nach
Art. 103 lit. a OG beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht (vgl.
Art. 106 und 108 OG) eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Ein
zweiter Schriftenwechsel, der nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 110 Abs. 4
OG), wurde weder angeordnet noch von den Beschwerdeführern beantragt. Die von
ihnen nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte ergänzende Eingabe ist
deshalb unbeachtlich.

1.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist nach Art. 114 Abs. 1 OG an die von
den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit
Hinweisen).

1.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen, die - wie im
vorliegenden Fall - zu einer Geldleistung verpflichten, hat von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung (Art. 111 Abs. 1 OG). Das von den
Beschwerdeführern mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende
Wirkung wird aber ohnehin mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das
Gesuch um Sistierung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hinsichtlich der Staats-
und Gemeindesteuern 1999/2000 ist abzuweisen, da die beiden Verfahren
voneinander unabhängig sind und unterschiedliche Verfahrensgegenstände
betreffen. Auch sonst sind keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich.

1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an
deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Deshalb sind neue
Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz
diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der
Nichtberücksichtigung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften,
namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, liegt (vgl. BGE 124 II 409 E.
3a S. 421; 121 II 97 E. 1c S. 99, mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.
Nach Art. 27 ff. DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten, insbesondere die Abschreibungen auf dem
Geschäftsvermögen, abgezogen werden (Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG).
Abschreibungen sind nach diesen Vorschriften nur auf Geschäftsvermögen
zulässig, auf Gegenständen des Privatvermögens sind sie ausgeschlossen (StR
54/1999 S. 669, 2A.511/1997, E. 2a S. 670).

2.2 Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 18 Abs. 2 DBG alle Vermögenswerte,
die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Für die
Zuordnung eines Vermögenswerts zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen ist in
der Regel die aktuelle Funktion des Wirtschaftsgutes massgebend. Die
Zuordnung erfolgt im Einzelfall. Für gemischt (sowohl geschäftlich wie
privat) genutzte Vermögenswerte hat Art. 18 Abs. 2 DBG die
Präponderanzmethode eingeführt. Danach gelten als Geschäftsvermögen alle
Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Nutzung ganz oder vorwiegend, d.h. zu mehr
als 50 Prozent, der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Liegt der
geschäftliche Nutzungsanteil tiefer, ist das Vermögensobjekt gänzlich dem
Privatvermögen zuzuschlagen. Ein Vermögensgegenstand ist demnach steuerlich
jeweils vollständig entweder Privat- oder Geschäftsvermögen. Die
Präponderanzmethode schliesst die früher für Liegenschaften praktizierte
Wertzerlegung aus (StR 54/1999 S. 669, 2A.511/1997, E. 2b S. 670, mit
Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer werfen der Rekurskommission sinngemäss eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie entgegen ihrem
Antrag keinen Augenschein durchführte. Dieser Anspruch ist nach ständiger
Praxis formeller Natur; ist die Rüge begründet, so ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138, mit Hinweisen), und eine
Prüfung der weiteren Vorbringen erübrigt sich. Die Rüge ist daher vorweg zu
beurteilen (BGE 121 I 239 E. 2a S. 232, mit Hinweisen).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den
bundessteuerrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 114 und 115 in Verbindung
mit Art. 142 DBG); darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung
folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV und Art. 4 aBV; vgl. BGE 119 Ib 12 E. 3b S. 16; 126 I 15 E. 2a S. 16, je
mit Hinweisen).

3.3 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein,
Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig
und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die
rechtserheblich sind, wirklich abzunehmen. Auf die Abnahme eines beantragten
Beweismittels kann aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet
werden, sofern willkürfrei angenommen werden kann, dass die Durchführung des
Beweises am Ergebnis nichts ändern wird (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 124 I
208 E. 4a S. 211, 241 E. 2 S. 242; 122 I 53 E. 4a S. 55; 122 II 464 E. 4a S.
469, je mit Hinweisen).

3.4 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die
erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Sie stellt nach Art.
123 DBG zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
fest (Abs. 1) und kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen (Abs.
2). Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Die von ihm angebotenen
Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die
Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 115 DBG). Wird ein
Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet
werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.
Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 42 zu § 7).

3.5 Bei der Steuerveranlagung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Nach diesem Grundsatz zieht die urteilende Behörde aus dem Beweisergebnis
nach freier Überzeugung Schlüsse darüber, was sie als bewiesen erachtet
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278).
Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter - gestützt auf die Beweiswürdigung
- zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Vielmehr kann
die von der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft getragene, mit
Gründen gestützte Überzeugung genügen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 278 f.; Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 109). Der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen obliegt der
Steuerbehörde, der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen
grundsätzlich dem Steuerpflichtigen; dieser hat steuermindernde Tatsachen
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 121 II 257 E. 4c/aa S.
266 und 273 E. 3c/aa S. 284; ASA 70 S. 575, 2A.137/1999, E. 2b/cc S. 578 f.;
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich
2002, S. 416 und 453; Zweifel, a.a.O., S. 109 f.).
3.6 Die Beschwerdeführer haben bei der Rekurskommission die Durchführung
eines Augenscheins verlangt, um auf diese Weise die überwiegende
geschäftliche Nutzung ihrer Liegenschaft nachzuweisen. Die Steuerverwaltung
hatte in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs anhand der Ertragswertberechnung für
den geschäftlich genutzten Teil 0,8 Raumeinheiten ausgeschieden, was 7,6
Prozent der gesamten Nutzung entspricht. Die im gesamten kantonalen Verfahren
von einem Treuhänder vertretenen Beschwerdeführer konnten zu dieser
Vernehmlassung Stellung nehmen. Sie zweifelten diese Zahlen nicht
ausdrücklich an, sondern offerierten wie bereits im Einspracheverfahren einen
Augenschein und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer drei Räume für
seine Druckerei zur Verfügung habe und sich das Büro in der sehr grossen
Wohnküche befinde. Die Rekurskommission verzichtete in der Folge auf den
Augenschein, wobei sie sich auf den von der Steuerverwaltung berechneten
privaten Mietwertanteil von 92,4 Prozent stützte und daraus schloss, dass der
überwiegende Teil der Liegenschaft privat genutzt werde, selbst wenn man in
Betracht ziehe, dass "weitere Räume z.B. als Besprechungszimmer dienen".

3.7 Die Beschwerdeführer haben die überwiegende geschäftliche Nutzung ihrer
Liegenschaft im kantonalen Verfahren immer nur behauptet und lediglich einen
Augenschein als Beweis angeboten. Die von der Steuerverwaltung vorgelegten
Verhältniszahlen, die weit von den erforderlichen 50 Prozent entfernt waren,
widerlegten sie nicht, obwohl dies mit einfachen Mitteln möglich gewesen
wäre. Ihr Vertreter hatte zwar der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren
eine "Zusammenstellung der ausgemessenen Masse in der Liegenschaft Druckerei"
in Aussicht gestellt, diese aber nie eingereicht. Die Argumentation der
Beschwerdeführer war zudem teilweise widersprüchlich. Gegenüber der
Steuerverwaltung behauptete der Vertreter, die fragliche Liegenschaft befinde
sich im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. beider Ehegatten, obwohl sie
ausschliesslich auf den Namen der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen
war. Und der Rekurskommission schrieb er: "Der Grundbucheintrag, den ich
nicht kenne, ist falsch, bezüglich der Raum-Angabe!". Unter diesen Umständen
bestand für die Rekurskommission keine ernsthafte Veranlassung, an den klaren
Verhältniszahlen der Steuerverwaltung zu zweifeln, und darum auch keine
Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen. Die Nichtabnahme des
angebotenen Augenscheins verstiess deshalb weder gegen das Beweisabnahmegebot
von Art. 115 DBG noch gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Sachverhalt ist demnach nicht im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt worden. Entsprechend sind auch die im
bundesgerichtlichen Verfahren und damit verspätet eingereichten Beweismittel
nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4).

4.
Die Beschwerdeführer berufen sich für die Zuordnung der Liegenschaft zum
Geschäftsvermögen im Wesentlichen auf die umfassende Mitarbeit der
Beschwerdeführerin in der Druckerei. Dies stellt jedoch allein kein
taugliches Zuteilungskriterium dar. Die Rekurskommission hat in für das
Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG verbindlicher Weise festgestellt, dass
die Liegenschaft sich nicht im Eigentum des Geschäftsinhabers befindet, nach
einem Mietwertvergleich lediglich zu 7,6 Prozent geschäftlich genutzt und
auch erstmals per 1. Januar 1997 in die Geschäftsbuchhaltung aufgenommen
wurde, nachdem sie vorher als Privatliegenschaft im Alleineigentum der
Beschwerdeführerin deklariert worden war. Auf Grund dieses für die
Steuerperiode 1999/ 2000 zu beurteilenden Sachverhalts durfte die
Rekurskommission bei einem so geringen Anteil der geschäftlichen Nutzung die
Liegenschaft ohne weiteres dem Privatvermögen zurechnen. Demzufolge können
auf diesem Wirtschaftsgut auch keine Abschreibungen vorgenommen werden. Der
angefochtene Entscheid ist darum nicht zu beanstanden.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: