Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.493/2002
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2A.493/2002 /dxc

Urteil vom 4. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Fremdenpolizei, Ausgrenzung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Mai 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies am 31. Januar 2002 den aus Nigeria
stammenden X.________ (geb. 1978) gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) an, das
Gebiet der Gemeinde Thun - ausgenommen für Vorsprachen nach behördlicher
Vorladung - nicht mehr zu betreten. Die hiegegen von X.________ erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 14. Mai 2002 ab.
Am 15. Juni 2002 hat X.________ ein mit "Beschwerde" übertiteltes und an das
Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben vom 11. Juni 2002 zur Post
aufgegeben. Das Verwaltungsgericht hat X.________ darauf zweimal eine Frist
zur Verbesserung seiner Eingabe gewährt. Dieser wiederholte seine Angaben
ohne weitere Präzisierungen mit Schreiben vom 2. Juli 2002, worauf das
Verwaltungsgericht die Angelegenheit mit Beschluss vom 19. September 2002 an
das Bundesgericht weiterleitete.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unzulässig,
weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer
Begründung und ohne Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Behörden zu
behandeln ist.

2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 108 Abs. 2
OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander
setzen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auch wenn das Bundesgericht bei
Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen stellt, genügt diesen vorliegend
weder die Eingabe vom 11. Juni 2002 noch diejenige vom 2. Juli 2002. Daher
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich
kostenpflichtig; insbesondere mit Blick auf dessen finanzielle Verhältnisse
rechtfertigt es sich aber, von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen
(vgl. Art. 153 und 154 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet
(Art. 159 OG).

Es ist durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass dem
Beschwerdeführer das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: