Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.492/2002
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2A.492/2002/sch

Urteil vom 17. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Merkli,
Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Elektra Baselland Liestal (EBL),
Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer, Löwenstrasse
1, 8001 Zürich,

gegen

Watt Suisse AG, 6032 Emmen,
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim,
Genferstrasse 24, 8002 Zürich,
Migros-Genossenschafts-Bund,
Limmatstrasse 152, 8005 Zürich,
Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabel Stirnimann und
Rechtsanwalt Ralph Schmid,  Dufourstrasse 29, 8032 Zürich,
Wettbewerbskommission,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen,
3202 Frauenkappelen.

Zuständigkeit der Wettbewerbskommission,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 17. September 2002.
Sachverhalt:

A.
Am 14. Februar 2000 ersuchten die Watt Suisse AG (im Folgenden: Watt) und der
Migros-Genossenschafts-Bund (im Folgenden: Migros) das Sekretariat der
Wettbewerbskommission darum, gegen die Elektra Baselland (EBL) eine
Vorabklärung und Untersuchung im Sinne von Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
(Kartellgesetz, KG; SR 251) einzuleiten. Die Migros beantragte überdies, die
EBL zu verpflichten, ihre Netze dritten Stromlieferanten für die
Stromdurchleitung bis zur Migros-Betriebsstätte Mifa AG Frenkendorf (im
Folgenden: Mifa) gegen eine Netzbenutzungsgebühr von insgesamt Fr. 36.20 pro
MWh zur Verfügung zu stellen. Die Gesuchstellerinnen begründeten ihre
Begehren damit, dass die EBL die Durchleitung von Strom der Watt AG zur Mifa
verweigere, was eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden
Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG darstelle; eine die Anwendung des
Kartellgesetzes ausschliessende staatliche Marktordnung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 KG bestehe nicht.

B.
Im Rahmen der Vorabklärungen machte die EBL am 5. April 2000 geltend, gemäss
§ 115 der basellandschaftlichen Kantonsverfassung und § 12 des kantonalen
Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 bzw. dem darauf gestützten
Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Frenkendorf sei es ausschliesslich ihre
Sache, Stromkunden in dieser Gemeinde mit Energie zu beliefern. Am 4. August
2000 (vgl. den Schlussbericht zu den Vorabklärungen vom 24. Juli 2000 in RPW
2000 S. 561 ff.) eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission im
Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums gegen die EBL eine
Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG. Sie stellte dieser - wie den Anzeigern
- am 12. September 2000 einen umfassenden Fragebogen zur Beantwortung zu, der
unter anderem die Marktstellung der EBL, die Möglichkeiten zur Berechnung des
Durchleitungsentgelts, den Vorschlag zum Verkauf von Strom, die
Bezugsverträge der EBL mit der Aare-Tessin AG für Elektrizität (ATEL),
technische Probleme der Elektrizitätsmessung, die Beendigung der
Verhandlungen mit der Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL) sowie
die Durchleitungsbegehren der EBL gegenüber den Centralschweizerischen
Kraftwerken (CKW) betraf.

C.
Am 13. November 2000 beantragte die EBL, es sei eine Verfügung über die
Zuständigkeit zur Durchführung der eingeleiteten Untersuchung zu erlassen und
diese zu sistieren, bis über die Zuständigkeit rechtskräftig entschieden sei.
Sie machte geltend, gemäss § 12 des basellandschaftlichen Energiegesetzes vom
4. Februar 1991 und der darauf gestützten kommunalen Konzession habe sie ein
Versorgungsmonopol, das sie gemäss Art. 3 Abs. 1 KG vor kartellrechtlichen
Durchleitungsforderungen schütze.
Ohne der EBL erneut Gelegenheit zur Äusserung gegeben zu haben, verfügte die
Wettbewerbskommission am 7. Mai 2001 wie folgt (RPW 2001 S. 293 ff.):
1.Die Wettbewerbskommission bzw. ihr Sekretariat sind zur Einleitung und
Durchführung eines Untersuchungsverfahrens gegen die Elektra Baselland
Liestal zuständig.

2. Das hängige Untersuchungsverfahren 32-0125 Watt/Migros - EBL wird bis zum
Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides über die Zuständigkeit
sistiert.

3. Ab dem Tag der Rechtskraft des Entscheids über die Zuständigkeit hat die
Elektra Baselland 30 Tage Zeit, die Fragen gemäss Schreiben vom 12. September
2000 zu beantworten.

4. Die Verfahrenskosten von insgesamt 4'618 Franken, bestehend aus einer
Gebühr von 4'550 Franken und Auslagen von 68 Franken, werden der Elektra
Baselland auferlegt.

5. (Rechtsmittelbelehrung).

6. (Eröffnung).

Zur Begründung führte die Wettbewerbskommission aus, die EBL falle gemäss
Art. 2 Abs. 1 KG unter den Geltungsbereich des Gesetzes, was zur Folge habe,
dass Untersuchungshandlungen der Wettbewerbskommission zulässig seien. Art. 3
Abs. 1 KG schränke weder den Geltungsbereich des Kartellgesetzes noch die
Zuständigkeit der Wettbewerbskommission, sondern gegebenenfalls bloss den
Anwendungsbereich des Gesetzes ein. Es erübrige sich deshalb, näher auf die
Frage einzugehen, ob die von der EBL angerufenen kantonalrechtlichen
Bestimmungen tatsächlich die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 KG erfüllten.
Es handle sich dabei um ein materiellrechtliches Problem, das im Rahmen des
kartellrechtlichen Untersuchungsverfahrens zu prüfen sein werde.

D.
Die EBL gelangte hiergegen am 18. Mai 2001 mit dem Antrag an die
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, in Aufhebung von Ziffer 1 der
Verfügung der Wettbewerbskommission sei festzustellen, dass diese zur
Einleitung und Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ihr gegenüber
unzuständig sei; ferner seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 17. September 2002
ab. Sie verneinte eine Verletzung des Anspruchs der EBL auf rechtliches Gehör
und hielt fest, dass es den Wettbewerbsbehörden freistehen müsse, innerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um zu
prüfen, ob in einem bestimmten Bereich gemäss Art. 3 Abs. 1 KG der Wettbewerb
ausgeschlossen sei.

E.
Die EBL hat hiergegen am 30. September 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den
Beschwerdeentscheid der Rekurskommission aufzuheben; in Annullierung von
Ziffer 1 der Verfügung der Wettbewerbskommission sei festzustellen, dass
diese nicht zur Einleitung und Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
befugt sei. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Rekurskommission, subeventualiter an die
Wettbewerbskommission zurückzuweisen.

Die Migros beantragt, Ziffer 2 der Verfügung der Wettbewerbskommission
aufzuheben und diese anzuhalten, das hängige Verfahren weiterzuführen; ferner
sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, eventualiter die
Zuständigkeit der Wettbewerbskommission zur Durchführung einer Untersuchung
festzustellen. Die Watt AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde;
eventualiter sei die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission zu bestätigen.
Die Wettbewerbskommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die
Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 entsprach der Abteilungspräsident dem mit
der Beschwerde verbundenen Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit dies
angesichts der von der Wettbewerbskommission angeordneten
Verfahrenssistierung noch erforderlich war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die gestützt auf das 4. Kapitel des Kartellgesetzes erlassenen Verfügungen
der Wettbewerbskommission sind verwaltungsrechtlicher Natur. Entsprechende
Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97
Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG; BGE 129 II 18 E. 1.1; 127 III 219 E. 1a). Die
vorliegende Zwischenverfügung über die Zuständigkeit ist selbständig
anfechtbar (Art. 45 Abs. 2 lit. a VWVG i.V.m. Art. 39 KG) und die
Beschwerdeführerin, der ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl.
E. 4.3 und BGE 125 II 613 E. 2a S. 619 f. mit Hinweis), als von der
Untersuchung betroffene Unternehmung hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
Auf ihre frist- (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG) und formgerecht (Art. 108 OG)
eingereichte Eingabe ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdegegner 2 beantragt, die Ziffer 2 der Verfügung der
Wettbewerbskommission vom 7. Mai 2001 aufzuheben. Er hat indessen diese
Verfügung nicht selber bei der Rekurskommission angefochten, obwohl er dies
hätte tun können (Art. 48 lit. a VwVG). Die Beschwerdeführerin ihrerseits
hatte in ihrer Eingabe an die Rekurskommission die Aufhebung der Ziffer 2
nicht verlangt. Diese ist damit rechtskräftig geworden und kann im
vorliegenden Verfahren somit nicht mehr in Frage gestellt werden; im Übrigen
ist die Beschwerde - wie zu zeigen sein wird - teilweise gutzuheissen, womit
für den entsprechenden Antrag so oder anders kein Raum bleibt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt - wie bereits in der Beschwerde an die
Rekurskommission - eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die
Wettbewerbskommission habe ihr vor dem Erlass der Zwischenverfügung keine
Möglichkeit zur Äusserung gegeben. Dadurch seien Art. 29 VwVG und Art. 29
Abs. 2 BV verletzt worden. Zudem habe sie in Missachtung von Art. 30 Abs. 2
KG keine Gelegenheit erhalten, zum Schlussbericht des Sekretariats der
Wettbewerbskommission Stellung zu nehmen. Schliesslich habe sie auch die
Vorbringen der Anzeigerinnen nie zu Gesicht bekommen, wodurch ihr Recht auf
Akteneinsicht verletzt worden sei.

3.2
3.2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich die Befugnis, sich
vor Erlass einer Verfügung äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die
Behörde braucht die Parteien indessen nicht anzuhören, wenn sie deren
Begehren voll entspricht (Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG). Wer ein Gesuch um
Erlass einer Verfügung stellt, übt damit das ihm zustehende Anhörungsrecht
aus und hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Behörde vor Erlass der
nachgesuchten Verfügung noch einmal Gelegenheit gibt, sich zu äussern. Von
der gesuchstellenden Partei darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass
sie in ihrer Eingabe die ihr wesentlich erscheinenden Aspekte aufzeigt, zumal
wenn sie - wie hier - anwaltlich vertreten ist (in BGE 127 I 164 ff. nicht
publ. E. 2a; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern
2000, S. 322 ff.; Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung, Rz. 104 zu
Art. 4 aBV).

3.2.2 Die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2001 erging auf ausdrückliches Gesuch
der Beschwerdeführerin hin. Diese hatte am 13. November 2000 den Erlass einer
entsprechenden Verfügung beantragt und dabei ausgeführt, sie habe bereits in
ihrer Eingabe vom 5. April 2000 die sachliche Zuständigkeit der
Wettbewerbskommission bestritten und die in diesem Zusammenhang anwendbaren
öffentlichrechtlichen Vorschriften genannt. Anschliessend erwähnte sie Art. 3
Abs. 1 KG und hielt weiter fest, gemäss § 12 des basellandschaftlichen
Energiegesetzes und der kommunalen Konzession verfüge sie über eine
Monopolstellung, wodurch sie vor den Durchleitungsforderungen der Anzeiger
geschützt sei. Sie bestreite daher die Zuständigkeit der
Wettbewerbskommission und beantrage den Erlass einer entsprechenden
Verfügung. Damit hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihr
Anhörungsrecht wahrgenommen. Die Wettbewerbskommission war nicht gehalten,
ihr eine zusätzliche Gelegenheit zur Äusserung zu geben, solange sie nicht
weitere Beweismassnahmen zu treffen beabsichtigte, zu deren Ergebnis
gegebenenfalls ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen gewesen wäre.

3.2.3 Zu Recht hat die Rekurskommission im Übrigen darauf hingewiesen, dass
sich der Gehörsanspruch an sich auf die (rechtserheblichen) Sachfragen
beschränkt. Zur rechtlichen Würdigung müssen die Parteien bloss angehört
werden, wenn sich die Behörde auf Rechtsnormen zu stützen gedenkt, mit deren
Beizug die Parteien nicht rechnen mussten, sich die Rechtslage geändert hat
oder ein besonders grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 127 V 431 E. 2b S.
435; 126 I 19 E. 2c S. 22 ff.). Vorliegend ging es ausschliesslich um die
Anwendung von Bestimmungen, welche die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben
selber genannt und zu denen sie sich geäussert hatte. Bei den von ihr
angerufenen angeblichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die sich die
Rekurskommission gestützt haben soll, handelte es sich entweder um
Selbstverständlichkeiten, die von ihr gar nicht in Frage gestellt werden (die
Beschwerdeführerin sei ein im Bereich der Energieversorgung tätiges
Unternehmen, das in ihrem Versorgungsgebiet über einen massgeblichen Einfluss
verfüge), oder aber um rechtliche Probleme (Frage, ob das
Elektrizitätsverteilungsmonopol ein natürliches oder ein rechtliches sei und
ob die Beschwerdeführerin unter Art. 2 Abs. 1 KG falle).

3.3 Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin auch, sie habe die Anzeigen
der Beschwerdegegner nie zu Gesicht bekommen. Das Sekretariat der
Wettbewerbskommission hat ihr diese, samt Beilagen, am 1. November 2000
zugestellt, soweit sie das hängige Verfahren betrafen und nicht
Geschäftsgeheimnisse enthielten. Die entsprechende Einschränkung ist
gesetzmässig (Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG; Art. 25 Abs. 1 und Art. 39 KG),
ebenso der Umstand, dass die Akteneinsicht im Vorabklärungsverfahren noch
nicht gewährt worden ist (Art. 26 Abs. 3 KG).

3.4 Nach Art. 30 Abs. 2 KG können die Beteiligten zum Antrag des Sekretariats
schriftlich Stellung nehmen, bevor die Wettbewerbskommission ihren Entscheid
trifft. Diese Möglichkeit ist eine Erweiterung des nach der Verfassung bzw.
dem Verwaltungsverfahrensgesetz bestehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör
(BBI 1995 I 605; Stefan Bilger, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von
Wettbewerbsbeschränkungen, Diss. Freiburg 2002, S. 275, 277), da dieser nicht
auch das Recht umfasst, sich zum Entscheidentwurf der instruierenden Behörde
gesondert äussern zu können. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, die
entsprechende Befugnis gelte nur für den Endentscheid, nicht aber für
Zwischenentscheide. Diese Auffassung entspricht Wortlaut und Systematik des
Gesetzes: Art. 26 KG regelt die Vorabklärung, Art. 27 KG die Eröffnung der
Untersuchung, Art. 28 KG deren Bekanntgabe und Art. 29 KG die einvernehmliche
Regelung. Der anschliessende Art. 30 KG ist dem Entscheid der
Wettbewerbskommission gewidmet; er gilt nur für die Verfügung am Ende der
Untersuchung (Benoît Carron, in: Tercier/Bovet [Hrsg.], Droit de la
concurrence, Basel  2002, N 7 zu Art. 30 LCart). Art. 30 Abs. 2 KG bezieht

sich seinerseits bloss auf den "Entscheid" nach Absatz 1, nicht aber auch auf
(Zwischen-)Verfügungen, die im Rahmen des Vorverfahrens (Art. 26 - 29 ff. KG)
ergehen.

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der
Wettbewerbskommission.

4.1
4.1.1Das KG bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen
von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit
den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen
Ordnung zu fördern (Art. 1 KG). Zu diesem Zweck erklärt es namentlich
bestimmte Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen als unzulässig (Art. 5 und
7 KG). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, so können die Wettbewerbsbehörden eine
Untersuchung durchführen (Art. 27 KG) und gegebenenfalls Massnahmen
ergreifen, um die Unzulässigkeit zu beheben (Art. 30 KG).

4.1.2 Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des
öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Indessen sind Vorschriften
vorbehalten, soweit diese auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen
keinen Wettbewerb zulassen (Art. 3 Abs. 1 KG). Ein Verhalten, das aufgrund
von Art. 7 KG an sich unzulässig wäre, ist kartellrechtlich erlaubt, soweit
es sich auf eine derartige Vorschrift stützt. Insofern gibt es keine
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, welche durch Entscheide gemäss Art.
30 KG verboten werden könnten. Es besteht in diesem Fall somit auch kein
Anlass, eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG zu führen, nachdem von Gesetzes
wegen keine sanktionierbare Unzulässigkeit vorliegen kann (BGE 127 II 32 E.
3e S. 45; RPW 1998 S. 198 Ziff. 20 S. 202). Soweit eine den Wettbewerb
ausschliessende Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG besteht, können die
Wettbewerbsbehörden keine Verfügungen nach Art. 29 oder 30 KG treffen und
insoweit auch nicht im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 27 KG das
Verhalten des entsprechenden Unternehmens auf seine wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit hin prüfen. Möglich sind in solchen Fällen höchstens
unverbindliche Empfehlungen, Stellungnahmen oder Gutachten (Art. 45 - 47 KG;
Roger Zäch, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 1999, S. 127, Rz. 237).

4.2
Freilich kann - wie hier - in einem konkreten Fall fraglich und umstritten
sein, ob überhaupt Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG bestehen. Diese
Frage muss gegebenenfalls einer rechtsverbindlichen Entscheidung zugeführt
werden können. Nach Art. 18 Abs. 3 KG trifft die Wettbewerbskommission alle
Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
zugewiesen sind. Dies ist bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Regelung die
Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 KG erfüllt, nicht der Fall (Carron, a.a.O.,
N. 26 f. zu Art. 3 Abs. 1 LCart). Zwar hat das Bundesgericht in BGE 127 II 32
ff. (E. 3e und g) die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission zum Erlass von
Zwangsmassnahmen gegenüber der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt
verneint. Bei dieser handelte es sich aber um eine unselbständige Anstalt des
Bundes, so dass die Wettbewerbskommission, welche selber eine unselbständige
Bundesstelle ist, ihr gegenüber nicht hoheitlich auftreten konnte. Geht es
hingegen um Unternehmen, die rechtlich gegenüber dem Bund selbständig sind,
gilt dies nicht. Insoweit ist die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission
somit zu bejahen (ebenso Bilger, a.a.O., S. 165; Judith Bischof, Rechtsfragen
der Stromdurchleitung, Zürich 2002, S. 145 f.).
4.3
Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Grunde auch nicht, hat sie doch
selber gerade mit diesem Argument bei der Wettbewerbskommission um den Erlass
einer entsprechenden Zwischenverfügung ersucht. Der Unterschied der
Auffassungen liegt einzig darin, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin
diese Prüfung offenbar vor Eröffnung einer Untersuchung (im Sinne von Art. 27
KG) zu erfolgen hat (und bei Bejahung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1
KG die Eröffnung unterbleiben muss), während die Vorinstanzen davon
ausgegangen sind, dass diese Prüfung erst im Rahmen der Untersuchung erfolgen
könne. Es geht also im Grunde nicht um die Zuständigkeit der
Wettbewerbskommission, sondern darum, in welchem Stadium (vor oder nach
Eröffnung der Untersuchung) der Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 3
Abs. 1 KG zu treffen ist und ob die Wettbewerbsbehörden berechtigt sind,
bereits zuvor Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Die praktischen
Auswirkungen bestehen einerseits darin, dass die Eröffnung der Untersuchung
amtlich publiziert wird (Art. 28 Abs. 1 KG), was für die betroffenen
Unternehmen negative Konsequenzen haben kann. Andererseits sind mit den
Untersuchungsmassnahmen weitere Umtriebe und die Pflicht verbunden, alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und relevanten Urkunden vorzulegen (Art.
40 KG). Nachdem die Eröffnung der Untersuchung hier bereits erfolgt und
publiziert worden ist, beschränkt sich die praktische Tragweite des Streites
darauf, ob die Beschwerdeführerin die ihr am 12. September 2000
unterbreiteten Fragen zu beantworten und allenfalls weitere
Untersuchungshandlungen zu erdulden hat. Da ihr diesbezüglich ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 45 Abs. 2 lit. d VwVG), ist auch
insoweit eine beschwerdeweise Überprüfung zulässig (BGE 120 Ib 97 E. 1c und
unveröffentlichte E. 7; Bilger, a.a.O., S. 249).

5.
5.1 Die Wettbewerbskommission hat die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin
angerufenen kantonalrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen von Art. 3
Abs. 1 KG erfüllen, offen gelassen, weil sie der Meinung war, diese
beschränkten nicht den Geltungsbereich, sondern die Anwendbarkeit des
Gesetzes, was eine materiellrechtliche Frage beschlage, die im Rahmen des
kartellrechtlichen Untersuchungsverfahrens zu prüfen sei. Auch die
Rekurskommission hat sich zur Tragweite der fraglichen kantonalen
Vorschriften nicht geäussert. Sie hat erwogen, es müsse zuerst der zeitlich,
sachlich und räumlich relevante Markt bestimmt werden. Erst wenn dies
geschehen sei, könne festgestellt werden, ob bezüglich dieses Marktes eine
staatliche Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG bestehe. Bereits um dies
bestimmen zu können, seien oft umfangreiche Abklärungen notwendig, welche
sinnvollerweise im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens im Sinne von Art. 26
ff. KG getroffen würden. Damit sei nicht gesagt, dass die Vorbehaltsfrage in
jedem Fall erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens geklärt werden
müsse. Die Prüfung des Vorbehalts habe so rasch als möglich, je nach
Sachverhalt allenfalls auch schon zu Beginn des Verfahrens, zu erfolgen.

5.2
5.2.1Es trifft zwar zu, dass Art. 3 Abs. 1 KG nicht den Geltungsbereich des
Gesetzes berührt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei Vorliegen solcher
Vorschriften die Art. 7 und 26 ff. KG eben nicht anwendbar sind (vorne E.
4.1.2). Wenn so oder anders keine Massnahmen nach Art. 30 KG getroffen werden
können, entfällt die sachliche Rechtfertigung, um zu prüfen, ob die
Verhaltensweise - gäbe es keine Vorschriften gemäss Art. 3 Abs. 1 KG - im
Sinne von Art. 7 KG unzulässig wäre oder nicht. Daraus folgt, dass in Fällen,
in denen ein Vorbehalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG in Frage kommt oder
geltend gemacht wird, die Wettbewerbsbehörden zunächst zu klären haben, ob
eine solche Regelung tatsächlich besteht. Zu beurteilen sind im Rahmen dieser
vorfrageweisen Prüfung einzig Bestand und Tragweite der entsprechenden
Regelung. Erweist sich, dass tatsächlich den Wettbewerb ausschliessende
Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG bestehen, entfällt die Grundlage
für ein weiteres Tätigwerden der Wettbewerbsbehörden. Nur falls sich ergibt,
dass keine solchen vorliegen, ist zu untersuchen, ob Art. 7 KG verletzt ist
(Rudolf Rentsch, Deregulierung durch Wettbewerbsrecht, Basel 2000, S. 204).

5.2.2 Ob Regelungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG bestehen, ist eine
Rechtsfrage. Sie mag mitunter nicht einfach zu beantworten sein, da sich der
Wettbewerbsausschluss auch bloss auf einen Teilbereich eines bestimmten
Unternehmens beziehen kann (Jürg Borer, Kommentar zum schweizerischen
Kartellgesetz, Zürich 1998, N. 5 zu Art. 3 KG; Rentsch, a.a.O., S. 168 f.)
und deshalb untersucht werden muss, auf welchem Markt die entsprechenden
Vorschriften den Wettbewerb ausschliessen. Indessen geht es dabei einzig um
Inhalt und Tragweite der in Frage stehenden Bestimmungen. Vorliegend
verlangen die Beschwerdegegner eine Durchleitung, welcher die
Beschwerdeführerin gestützt auf ein behauptetes Versorgungsmonopol
entgegentritt. Ob die einschlägige kantonale bzw. kommunale Gesetzgebung
tatsächlich ein solches Monopol zu ihren Gunsten enthält, ist Rechtsfrage.
Wenn die rechtliche Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, haben die
Beschwerdegegner kartellrechtlich keinen Anspruch darauf, anderweitig
eingekauften Strom über das Netz der Beschwerdeführerin zu leiten. Die
(angebliche) Verweigerung der Durchleitung kann alsdann von Vornherein keine
unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG bilden und dies unabhängig
davon, welches bei wettbewerbsrechtlicher Betrachtung der relevante Markt
wäre. Damit erübrigen sich weiter gehende Untersuchungen. Insbesondere sind
dann auch die am 12. September 2000 gestellten Fragen nicht mehr erheblich.
Sachverhaltsmässig ist höchstens noch abzuklären, ob bzw. was für
Monopolkonzessionen der Beschwerdeführerin erteilt worden sind.

5.2.3 Die Wettbewerbskommission bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es
bestehe kein genereller Anspruch auf Erlass einer selbständigen
Teilverfügung. Dies trifft grundsätzlich zu. Selbstverständlich muss auch in
einem kartellrechtlichen Verfahren nicht für jedes Tatbestandselement eine
gesonderte Teilverfügung erlassen werden. In Bezug auf die nach Art. 3 Abs. 1
KG vorbehaltenen Vorschriften verhält es sich aber insofern anders, als durch
solche Regelungen eben die weitere Anwendung des Kartellgesetzes und insofern
dann auch die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden ausgeschlossen wird. Dies
bedeutet nicht, dass über das Vorliegen von Vorschriften im Sinne von Art. 3
Abs. 1 KG in jedem Fall in einer selbständigen Teilverfügung entschieden
werden müsste. Zumindest dann, wenn das betroffene Unternehmen das
Vorhandensein solcher Vorschriften aber - wie hier - rechtzeitig,
substanziiert und nicht offensichtlich unbegründet behauptet, ist die Frage
regelmässig vorab zu klären, weil davon einerseits die Zulässigkeit weiterer
Untersuchungsmassnahmen (Art. 27 und 40 KG) und andererseits die allfällige
Zuständigkeit anderer Behörden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3c und d) abhängt (vgl.
auch Art. 45 Abs. 2 lit. a und d VwVG).

5.3
5.3.1Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Wettbewerbskommission zwar
grundsätzlich zuständig ist, gegen die Beschwerdeführerin eine Untersuchung
zu führen, dass sie dabei aber vorerst zu beurteilen hat, ob Vorschriften
bestehen, welche den Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ausschliessen.
Ist dies zu bejahen, sind weitere Untersuchungshandlungen im Sinne der Art.
26 ff. KG nicht mehr zulässig. Indem die Vorinstanzen die Frage offen
gelassen haben, ob die angerufenen kantonalrechtlichen Vorschriften
tatsächlich die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 KG erfüllen, haben sie
gerade jene Frage unbeantwortet gelassen, die sie zuerst hätten klären
müssen. Solange dies nicht geschehen ist, besteht kein Anlass, Auskünfte von
der am 12. September 2000 verlangten Art einzuholen, soweit sich diese nicht
auf Art. 3 KG und die entsprechende Problematik beziehen.

5.3.2 Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, als erste Instanz zu
untersuchen, ob tatsächlich Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG
bestehen, zumal dabei kantonales und kommunales Recht massgebend ist. Die
Sache ist daher an die Wettbewerbskommission zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2
OG). Diese wird zu prüfen haben, ob - wie von der Beschwerdeführerin
behauptet - ein Vorbehalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG vorliegt. Ist dies
der Fall, wird das Untersuchungsverfahren einzustellen sein. Bestehen keine
solchen vorbehaltenen Vorschriften, können die weiteren
Untersuchungsmassnahmen Platz greifen.

5.3.3 Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 7. Mai 2001 erweist sich
demnach als nicht völlig zutreffend. Deren Ziffer 1 ist zwar formal nicht
falsch, doch ist vorab zu entscheiden, ob Vorschriften im Sinne von Art. 3
Abs. 1 KG vorliegen. Ziffer 3 der Verfügung wäre hingegen nur dann richtig,
wenn feststünde, dass keine solchen bestehen, was zurzeit (noch) nicht gesagt
werden kann; sie ist deshalb aufzuheben.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr zu Unrecht die Kosten der
Zwischenverfügung auferlegt worden seien; Kosten für einen Zwischenentscheid
seien nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erst zusammen mit dem
Schlussentscheid festzusetzen.

6.1 Die Rekurskommission hat erwogen, dass die Kosten einer Zwischenverfügung
grundsätzlich zwar sinnvollerweise erst mit dem Endentscheid verlegt würden,
doch sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
das Verfahren "klar" selber verursacht habe, indem sie den Antrag auf Erlass
einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung gestellt habe. Der Ausgang
in der Hauptsache habe keinen Einfluss auf die Kostenregelung dieses
selbständigen Verfahrens, weshalb es zulässig gewesen sei, ihr die
entsprechenden Kosten zu überbinden.

6.2 Diese Ausführungen überzeugen nicht: Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der
Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Erhebung von Gebühren im
Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; SR 251.2) bezahlt Gebühren, wer
Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden verursacht. Das Bundesgericht
hat entschieden, dass diese Verordnung zwar an sich verfassungs- und
gesetzeskonform ist (BGE 128 II 247 E. 3 - 5), dass sie bei gesetzeskonformer
Auslegung eine Kostenpflicht jedoch nur in sinngemässer Anwendung des
Unterliegerprinzips erlaube (a.a.O., E. 6.1). Nicht jedes Setzen eines
Anlasses zu einer Untersuchung könne bereits die Kostenpflicht auslösen.
Erweise sich ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten aus besonderen Gründen
als zulässig, beispielsweise weil es die in Art. 3 KG vorbehaltenen
Vorschriften gestatteten, könne die Person, deren Verhalten untersucht worden
sei, nicht als unterliegend betrachtet und mit Kosten belegt werden (a.a.O.,
E. 6.2).
6.3 Wie ausgeführt, geht es vorliegend darum, ob Vorschriften im Sinne von
Art. 3 KG bestehen. Trifft dies zu, könnten der Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten keine Kosten auferlegt werden. Entgegen der Auffassung der
Rekurskommission hat daher der Ausgang der noch vorzunehmenden Prüfung einen
Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Kosten des Verfahrens vor der
Wettbewerbskommission können daher - jedenfalls zur Zeit - nicht der
Beschwerdeführerin überbunden werden. Ziffer 4 der Verfügung der
Wettbewerbskommission ist deshalb ebenfalls aufzuheben.

7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission und dem
Bundesgericht richten sich nach Art. 63 VwVG bzw. Art. 156 OG. Die
Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptantrag, da es nicht um die
Zuständigkeit der Wettbewerbskommission, sondern um die Zulässigkeit von
Untersuchungsmassnahmen ging. Hingegen obsiegt sie mit ihrem
Eventualbegehren. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegner je zur Hälfte als obsiegend zu betrachten. Dementsprechend
sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 17. September 2002 sowie Ziff. 3
und 4 der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 7. Mai 2001 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Wettbewerbskommission zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission, festgelegt auf Fr.
2'280.80, werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'140.40, der Beschwerdeführerin
und zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'140.40, den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bundesgericht, bestimmt auf Fr.
3'000.--, wird zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, der Beschwerdeführerin
und zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Wettbewerbskommission und der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: