Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.486/2002
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2A.486/2002 /bmt

Urteil vom 31. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________ und B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Treuhandgesellschaft Altorfer, Duss &
Beilstein, Seefeldstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, Postfach,
8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1997/98,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 22. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.________ ist als Chirurg mit eigener Arztpraxis selbständig
erwerbstätig und war in den betreffenden Bemessungsjahren überdies in
unselbständiger Stellung als Chirurg für das Spital X.________ tätig. Seine
Ehefrau B.________ war in der Praxis als Praxishilfe angestellt. Bei der
Überprüfung des Wertschriftenverzeichnisses 1998 stellte das Kantonale
Steueramt Zürich fest, dass sich dessen Wert im Zeitraum vom 31. Dezember
1996 bis 31. Dezember 1997 um über 10 Millionen Franken erhöht hatte. Es
verlangte daher von den Steuerpflichtigen eine Erklärung, wie diese
Vermehrung zustande gekommen sei. Die Steuerpflichtigen reichten daraufhin
eine Aufstellung ein, aus welcher Kapitalgewinne von rund 8,7 Millionen
Franken ersichtlich waren. Der für die Veranlagung zuständige Steuerkommissär
machte in der Folge A.________ und B.________ darauf aufmerksam, es sei
vorgesehen, die festgestellten Saldi der 1997 und 1998 realisierten
Kapitalgewinne und Verluste von Fr. 10'416'395.-- bzw. Fr. 2'522'500.-- als
ausserordentliche Einkünfte 1997 bzw. 1998 im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG;
SR 642.11) zu erfassen. Gegen die entsprechenden, am 14. August 2001 formell
eröffneten Veranlagungsverfügungen erhoben die Steuerpflichtigen am 11.
September 2001 Einsprache mit dem Antrag, das gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3
DBG einer separaten Jahressteuer unterliegende Einkommen auf Fr. 0.--
festzusetzen.
Am 25. Januar 2002 erliess der Steuerkommissär erneut einen Hinweis zur
direkten Bundessteuer 1997/98. Darin war die Vornahme einer
Zwischenveranlagung gemäss Art. 45 und 46 DBG per 1. Januar 1997 infolge
Aufnahme der Tätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler vorgesehen,
wobei die durchschnittlichen Nettokapitalgewinne 1997/98 als ordentliche
Einkünfte dem steuerbaren Einkommen gemäss bisheriger Veranlagung
hinzugerechnet wurden. Daraus resultierte ein Kapitalgewinn von
durchschnittlich Fr. 6'469'469.-- bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr.
6'968'500.--. Gegen diese mit Steuerrechnung vom 1. März 2002 formell
eröffnete Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 1997/98 liessen die
Steuerpflichtigen am 22. März 2002 erneut Einsprache erheben mit dem Antrag,
die Zwischenveranlagung aufzuheben und das steuerbare Einkommen gemäss
bisheriger rechtskräftiger Veranlagung bei Fr. 499'100.-- (aufgrund der
Bemessungsjahre 1995/96) zu belassen. Mit Einspracheentscheid vom 12. April
2002 wurde die Veranlagung insoweit korrigiert als (geschätzte)
Gewinnungskosten und Rückstellungsaufwendungen von durchschnittlich je Fr.
50'000.-- und (geschätzte) AHV-Aufwendungen von Fr. 636'947.-- zum Abzug
zugelassen wurden, woraus ein steuerbares Einkommen von Fr. 6'231'600.--
resultierte.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2002 erhoben die
Steuerpflichtigen Beschwerde bei der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich. Hinsichtlich der Zwischenveranlagung machten sie geltend,
selbst wenn keine private Vermögensverwaltung vorliegen würde, wäre keine
Zwischeneinschätzung vorzunehmen, weil der Steuerpflichtige als Arzt
selbständig erwerbstätig gewesen sei, wobei grössere Schwankungen im
Einkommen hinzunehmen seien. Gemäss Art. 43 DBG unterlägen die Pflichtigen
der Vergangenheitsbemessung und seien gestützt auf die Bemessungsjahre
1995/96 zu veranlagen, d.h. anhand des bereits rechtskräftig veranlagten
steuerbaren Einkommens in Höhe von Fr. 499'100.--.
Mit Entscheid vom 22. August 2002 wies die Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich die Beschwerde ab. Sie erwog, dass die vom Pflichtigen
getätigten Wertschriftentransaktionen von ihrem Umfang und Ergebnis her
betrachtet den Rahmen der blossen Verwaltung des privaten
Wertschriftenvermögens massiv überschritten hätten. Die in den Jahren 1997
und 1998 durchschnittlich erzielten Kapitalgewinne von Fr. 6'469'469.-- seien
deshalb als Erwerbseinkommen aus Wertschriftenhandel im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Bezüglich der
Zwischenveranlagung hat die Rekurskommission ausgeführt, bei den
Steuerpflichtigen seien ab 1997 markant ausgedehnte Wertschriftenkäufe und
-verkäufe erkennbar gewesen und diese hätten betragsmässig ein Mehrfaches der
übrigen Erwerbseinkünfte ausgemacht, weshalb verbunden mit dem über das Jahr
1997 hinaus feststellbaren massiven Anstieg des Wertschriftenvermögens davon
auszugehen sei, dass die Erwerbsgrundlage der Steuerpflichtigen wesentlich
und dauernd geändert hätten. Auch wenn eine Zwischenveranlagung wegen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel bloss einmal beim Eintritt ins
Erwerbsleben vorgenommen werde, könnten ausserordentliche Verhältnisse, wie
sie vorlägen, durchaus auch eine zweite Zwischenveranlagung rechtfertigen,
wenn bereits eine oder mehrere andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt würden.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2002 beantragen
A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die Zwischenveranlagung per 1.
Januar 1997 aufzuheben und sie für die Steuerperiode 1997/98 entsprechend der
rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 11. Februar 2000 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 499'100.-- zu veranlagen; eventualiter sei die
Sache an die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich zurück zu
weisen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, es handle sich bei
den Erträgen aus den Jahren 1997 und 1998 nicht um Erträge aus
gewerbsmässigem Wertschriftenhandel, sondern um private Kapitalgewinne aus
Vermögensverwaltung. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liege nicht vor.
Selbst wenn man von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausginge, würden die
Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung fehlen.
Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen; nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liege eine selbständige Erwerbstätigkeit
gemäss Art. 18 DBG vor.
Auch die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich beantragt unter
Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Abweisung der
Beschwerde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch sie macht unter Hinweis auf das
planmässige und systematische Vorgehen geltend, die Steuerpflichtigen seien
als gewerbsmässige Wertschriftenhändler zu qualifizieren und die dabei
erzielten Gewinne gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zu besteuern. Aufgrund des
ausserordentlich hohen Anteils am Gesamteinkommen seien die Erträge aus
gewerbsmässigem Wertschriftenhandel sodann als neue Haupterwerbstätigkeit zu
betrachten, weshalb die Zwischenveranlagung zu Recht vorgenommen worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide der kantonalen Bundessteuer-Rekurskommission unterliegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146 DBG). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und nach
Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
ihre Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel
anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist
(Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit
Hinweisen; Urteil 2A.384/2001 vom 26. Februar 2002 E. 1.2). Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht von
Amtes wegen an. In Abgabestreitigkeiten ist es weder an die Begehren noch an
deren Begründung gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es kann die Beschwerde auch
aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE
128 II 34 E. 1c).

2.
2.1 Die Veranlagungsbehörde hat die Beschwerdeführer vorerst mit Verfügung vom
11. Februar 2000 für die Steuerperiode 1997/98 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 499'100.-- (aufgrund der Bemessungsjahre 1995/96)
veranlagt. Nachdem diese Veranlagungsverfügung - nach Vornahme gewisser
Änderungen an der Selbstdeklaration - in Rechtskraft erwachsen war, verfügte
der zuständige Steuerkommissär, die festgestellten Saldi der 1997 und 1998
realisierten Kapitalgewinne und -verluste seien als ausserordentliche
Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG zu erfassen. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache ist weiterhin pendent. Am 1. März 2002 erliess
der Steuerkommissär sodann die im vorliegenden Fall strittige
Zwischenveranlagung gemäss Art. 45 und 46 DBG infolge Aufnahme der Tätigkeit
als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Zu prüfen ist daher, ob die vom
Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Gewinne aus dem Handel
mit Wertschriften steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 18 DBG oder
steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG
darstellen. Erweisen sich diese Kapitalgewinne als Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, stellt sich alsdann die Frage, ob die
Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischenveranlagung erfüllt sind oder
nicht.

2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen "alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte" der Einkommenssteuer. Der Gesetzgeber hat damit an dem bereits in
Art. 21 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die
Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) enthaltenen Grundsatz der
Gesamtreineinkommensbesteuerung festgehalten. Steuerfrei sind nach Art. 16
Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Damit
wird im Gesetz ausdrücklich festgehalten, was schon unter dem
Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer Gültigkeit
hatte. Art.18 Abs. 1 DBG bestimmt, dass alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien
Beruf sowie jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu
den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2
DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger
Aufwertung von Geschäftsvermögen (BGE 125 II 113 E. 4a S. 119).
Wie das Bundesgericht erkannt hat, wollte der Gesetzgeber die Besteuerung der
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, namentlich aus Liegenschaften- oder
Wertschriftenhandel, im Vergleich zum früheren Recht nicht einschränken. Er
hat vielmehr bewusst eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Recht
vorgenommen, indem er die Kapitalgewinnsteuerpflicht aufgrund des Art. 18
Abs. 2 DBG auf den gesamten Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h.
auf alle Gegenstände des Geschäftsvermögens ausgedehnt hat, während sie nach
bisherigem Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. d und f BdBSt auf
buchführungspflichtige Unternehmen beschränkt war (BGE 125 II 113 E. 5c, S.
121 f. mit Hinweis).

2.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt
unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen -
namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen - als
Erwerbseinkommen der direkten Bundessteuer, wenn dabei eine Tätigkeit
entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (vgl. statt
vieler: BGE 122 II 446 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis gilt grundsätzlich
auch für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGE 125 II 113 ff.).
Demnach sind steuerfreie private Kapitalgewinne im Sinne von Art. 16 Abs. 3
DBG nur diejenigen Gewinne, die im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten
Vermögens entstehen, also ohne besondere, in ihrer Gesamtheit auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder bei einer sich zufälligen
bietenden Gelegenheit. Entfaltet der Steuerpflichtige hingegen beim An- und
Verkauf von Vermögensgegenständen eine Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf
Erwerb gerichtet ist bzw. betreibt er solche Geschäfte systematisch mit der
Absicht der Gewinnerzielung, erzielt er steuerbares Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, auch wenn dabei keine in einem eigentlichen
Unternehmen organisierte Aktivität vorliegt (BGE 125 II 113 E. 5e S. 123 und
Urteil 2A.4/1998 vom 2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69, S. 788; je mit
Hinweisen).

2.4 Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen. Als Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit fallen nach
der Praxis etwa in Betracht: Systematische oder planmässige Art und Weise des
Vorgehens, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzdauer, enger
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person,
Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur
Finanzierung der Geschäfte, Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren
Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände (vgl. dazu Urteil 2A.4/1998
vom 2. Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69, S. 788 ASA 69, S. 788 E. 2a mit Hinweisen). Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen
jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne
von Art. 18 DBG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch
andere Elemente kompensiert werden, die in besonderer Intensität vorliegen.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem Erscheinungsbild auf Erwerb
ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 3c, S. 118 f.; Urteil 2A.4/1998 vom 2.
Dezember 1999 E. 2a, in: ASA 69, S. 788; Urteil 2A.425/2001 vom 12. November
2002 E. 3 sowie Urteil 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 2; vgl. auch
Martin Arnold: Nichts Neues unter der Steuersonne? zur Besteuerung von
Liegenschaftsgewinnen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
in: ASA 67, S. 598; vgl. auch Danielle Yersin, Les gains en capital
considérés comme le revenu d'une activité lucrative, in: ASA 59, S. 137 ff.
und die dort dargestellte Praxis). Die erwähnten, von der Praxis ursprünglich
für den Bereich des Liegenschaftenhandels entwickelten Abgrenzungskriterien
sind, angepasst an  die entsprechenden Besonderheiten, auch beim
Wertschriftenhandel anwendbar. Ob der Steuerpflichtige die
Wertschriftengeschäfte selber oder durch einen bevollmächtigen Dritten
abwickelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung; das Wertschriftengeschäft
erfordert in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen, deren
Verhalten der pflichtigen Person zugerechnet wird (BGE 122 II 446 E. 3b, S.
450 mit Hinweis).

2.5 Das schematische Vorgehen verschiedener kantonaler Steuerverwaltungen, so
der bernischen, wonach beim Vorliegen bestimmter Kennzahlen auf eine
Gesamtwürdigung verzichtet werden könne bzw. selbständige Erwerbstätigkeit
als ausgeschlossen gelten könne, führt nur in denjenigen Fällen zu einem
sachgerechten Ergebnis, bei denen die Verhältnisse klar und eindeutig sind.
In den übrigen Fällen ist die Tätigkeit jeweils in dem gesamten
Erscheinungsbild rechtlich zu beurteilen (Urteil 2A.425/2001 vom 12. November
2002 E. 3.4).

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten Ende 1996 ihr Vermögen
diversifiziert angelegt, nämlich rund 4,5 Millionen Franken in Immobilien,
rund Fr. 620'000.-- auf Bankkonti und rund 1,6 Millionen Franken in
Wertschriften wie Aktien und derivative Finanzinstrumente. Bereits seit der
zweiten Hälfte der achtziger Jahre hätten sie ihr bewegliches Privatvermögen
aktiv verwaltet, wozu auch der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
gehört habe. Dabei sei der Anteil von Warrants, in der Regel Call-Optionen
auf schweizerische Blue-Chips, am gesamten Depotbestand hoch gewesen. Dies
erkläre die starken positiven und negativen Veränderungen der Vermögenswerte.
Aus den Akten ergibt sich, dass das Wertschriftenvermögen der
Beschwerdeführer vom 31. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1997 von 2,2
Millionen Franken auf 12,3 Millionen Franken angestiegen ist, bis zum 31.
Dezember 1998 auf rund 14,8 Millionen Franken und bis zum 31. Dezember 1999
schliesslich auf rund 18,2 Millionen Franken. Wie ausgeführt, ermittelte die
Veranlagungsbehörde die festgestellten Saldi der 1997 und 1998 realisierten
Kapitalgewinne und -verluste auf Fr. 10'416'395.-- bzw. Fr. 2'522'500.--. Den
eingereichten Bankbelegen ist zu entnehmen, dass allein 1998 weit über
hundert Transaktionen (Käufe und Verkäufe) getätigt worden sind, teilweise
mehrere pro Tag. So wurden allein in den Monaten Januar bis März 1998 über
siebzig Transaktionen durchgeführt. Diese Anzahl und die teilweise sehr kurze
Haltedauer machen deutlich, dass der Umfang der Wertschriftengeschäfte
eindeutig über eine blosse Verwaltung des privaten Vermögens hinausging. Die
erzielten Gewinne wurden jeweils wieder in Wertpapiere reinvestiert, und
aufgrund der getätigten Käufe und Verkäufe darf ohne weiteres von einem
planmässigen Vorgehen gesprochen werden. Dazu kommt, dass der Optionshandel
allgemein auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet, weil dieser nicht nur
gewisse Fachkenntnisse erfordert, sondern auch eine ständige Marktbeobachtung
voraussetzt. Dass die Beschwerdeführer diese Marktbeobachtung durchaus
professionell durchgeführt haben, geht denn auch aus der Zahl der getätigten
Transaktionen hervor. Der Annahme berufsmässigen Vorgehens steht nicht
entgegen, dass die Beschwerdeführer auch Verluste realisieren mussten und sie
selbst den Einsatz ihrer Mittel als "waghalsig" bezeichnen. Gerade die
Tatsache, dass sie nach eigenen Angaben in den Jahren 1997/98 80 bis 90
Prozent des beweglichen Vermögens in wenig diversifizierte Call-Optionen
investiert haben, ohne nach bankenmässigen Grundsätzen Sicherstellungen
vorzusehen, macht deutlich, dass nicht von einer blossen Verwaltung des
privaten Vermögens gesprochen werden kann oder von einer sich zufällig
bietenden Gelegenheit, einen (steuerfreien) privaten Kapitalgewinn zu
erzielen. Die Optionsgeschäfte, das hohe Transaktionsvolumen, die kurze
Besitzesdauer, das planmässige Vorgehen und die Wiederanlage der erzielten
Gewinne zeigen, dass die Beschwerdeführer die Wertschriften nicht bloss im
Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewirtschaftet, sondern eine
Tätigkeit entwickelt haben, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet war.
Dass keine Fremdmittel eingesetzt wurden, ändert an dieser Beurteilung
nichts.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorgehen der Beschwerdeführer
somit als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu qualifizieren. Die in den
Jahren 1997 und 1998 realisierten Kapitalgewinne sind daher steuerbares
Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 18 DBG.

4.
Zu prüfen bleibt (vgl. E. 2.1), ob per 1. Januar 1997 ohne
Bundesrechtsverletzung eine Zwischenveranlagung wegen Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen werden durfte.

4.1 Im System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung bedarf es dann einer
Zwischenveranlagung, wenn die Einkommensverhältnisse in der Steuerperiode
grundlegend ändern und damit die bestehende Veranlagung nicht mehr einer
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Damit
wird erreicht, dass die Veranlagung für die Steuerperiode den veränderten
wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird. Eine Zwischenveranlagung ist
vorzunehmen, wenn die qualitativen, zeitlichen und persönlichen
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Kreisschreiben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 17. Dezember 1985, in: ASA 54, S. 433 ff.). Die in Art.
45 DBG abschliessend genannten Zwischenveranlagungsgründe sind einschränkend
auszulegen, denn Zwischenveranlagungen sollen grundsätzlich Ausnahmen bleiben
(Urteil 2A.150/1998 vom 12. April 2000 E. 3; vgl. Peter Locher, Kommentar zum
DBG, I. Teil, Therwil/ Basel 2001, N 5 zu Art. 45 DBG mit zahlreichen
Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Die durch die
Zwischenveranlagungsgründe hervorgerufenen Einkommensveränderungen müssen
dauerhaft und wesentlich sein. Dauerhaftigkeit wird angenommen, wenn die
Veränderung mindestens zwei Jahre anhält. Wesentlich ist eine Änderung, wenn
sich das Gesamteinkommen um mindestens 20 Prozent verändert. Die
Zwischenveranlagungsgründe von Art. 45 DBG umfassen nebst den
familienrechtlichen Gründen (lit. a) und dem Vermögensanfall von Todes wegen
(lit. c) die dauernde und wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlage infolge
Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels (lit. b). Die
Frage, ob die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit neben der
Fortführung des bisherigen Berufs zu einer Zwischentaxation führt, ist
umstritten (vgl. Ernst Känzig, Wehrsteuer, 2. Aufl., I. Teil, Basel 1982, N 7
zu Art. 42 WStB). Die Aufnahme einer zusätzlichen unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen bereits hauptberuflich Tätigen
stellt im Allgemeinen weder einen Berufswechsel noch eine Aufnahme der
Erwerbstätigkeit dar (Marco Duss/Daniel Schär, in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Hrsg. Martin Zweifel/Peter Athanas, N 74
zu Art. 45 DBG). So führt die blosse Angliederung eines zusätzlichen
Betriebes an einen bestehenden Betrieb nicht zu einer Zwischenveranlagung
(BGE 110 Ib 313). Ausschlaggebend für eine Zwischenveranlagung ist nach
bundesgerichtlicher Praxis, ob der Unternehmer seine Tätigkeit auf neue
Geschäftszweige ausdehnt, welche im Gesamtbild des Unternehmens das
Übergewicht erhalten und wegen ihrer Andersartigkeit die Erwerbstätigkeit
grundlegend ändern. Fehlt der sachliche Zusammenhang zum bisherigen
Geschäftsbetrieb, kommt eine Zwischenveranlagung in Frage (Urteil des
Bundesgerichts vom 30. September 1977, in: ASA 46, S. 497 ff.; Duss/Schär,
a.a.O., N 75 zu Art. 45 DBG). Die Aufnahme einer Tätigkeit als
nebenberuflicher Liegenschaftenhändler erfüllt die Voraussetzungen für die
Vornahme einer Zwischenveranlagung nicht (Urteil des Verwaltungsgerichts St.
Gallen vom 1. Oktober 1992, in: StE 1993 B 101.2 Nr. 14; Beat Hirt,
Grundfragen der Einkommensbesteuerung, Diss. St. Gallen 1998, S. 301).

4.2 Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt in ihrer
Vernehmlassung, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Zwischenveranlagung vorzunehmen ist bei der Aufnahme einer
Nebenerwerbstätigkeit (zusätzlich zu einer Haupterwerbstätigkeit) oder einer
konkurrierenden Erwerbstätigkeit (Urteil 2A.125/1990 vom 3. September 1990,
in: ASA 60, S. 335 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1984, in:
ASA 54, S. 48 ff.). Sie weist sodann zu Recht darauf hin, dass auch nach der
Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASA 54, S. 433) eine
Haupterwerbstätigkeit eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit ist, für die der
Steuerpflichtige grundsätzlich den grössten Teil der für seine
Erwerbstätigkeit aufgewendeten Zeit und Arbeitskraft einsetzt. Aufgrund des
Kriteriums Arbeitszeitaufwand könne es sich daher bei den vom
Steuerpflichtigen getätigten Wertschriftengeschäften bloss um eine
selbständige Erwerbstätigkeit handeln, bei der nach der Praxis des
Bundesgerichts keine Zwischenveranlagung vorgenommen werde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hält aber dafür, dass auch die Arbeitskraft
angesprochen sei, und angesichts der nervlichen Belastung, welche es
erfordere, mit einer Teilzeitbeschäftigung den grössten Teil des Einkommens
zu generieren, von einem Haupterwerb gesprochen werde dürfe. Im vorliegenden
Fall sei es schlicht unmöglich, dass ein Mensch seine Energie und
Aufmerksamkeit nicht hauptsächlich der Erwerbsquelle zuwende, aus der 25-mal
mehr Einkommen fliesse als aus der anderen Quelle. Die Vorinstanz macht
geltend, auch wenn es zutreffen möge, dass der Steuerpflichtige im streitigen
Zeitraum weiterhin im Vollpensum als Arzt tätig gewesen sei, stehe dem nicht
entgegen, dass er dessen ungeachtet eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen
habe, welche ihm ein eigenständiges zweites berufliches Standbein verschafft
habe. Nachdem beim Steuerpflichtigen ab 1997 markant ausgedehnte
Wertschriftenkäufe und -verkäufe erkennbar geworden seien und diese
betragsmässig ein Mehrfaches der übrigen Erwerbseinkünfte ausmachen würden,
habe sich verbunden mit einem über das Jahr 1997 hinaus feststellbaren
massiven Anstieg des Wertschriftenvermögens die Erwerbsgrundlage der
Steuerpflichtigen auch dauernd geändert.

4.3 Die Beschwerdeführer legen unwidersprochen dar, dass sie bereits seit der
zweiten Hälfte der Achtzigerjahre ihr bewegliches Privatvermögen auch mit
derivativen Finanzinstrumenten bewirtschaftet haben. Im Jahre 1993 hat die
Performance rund 4,8 Millionen Franken und der Depotwert 5,3 Millionen
Franken betragen, im Jahre 1994 hat eine negative Performance von 3,15
Millionen einen Depotwert von 1,5 Millionen Franken ergeben und im Jahre 1995
schliesslich hat eine Performance von 2,1 Millionen zu einem Depotwert von
4,8 Millionen Franken geführt. Dass ab dem Jahre 1997 die Beschwerdeführer in
wesentlich grösserem Umfang Transaktionen bei der Bewirtschaftung des eigenen
Wertschriftenvermögens vorgenommen hätten, ist zumindest den Akten nicht zu
entnehmen. Wohl lässt der Zuwachs des Wertschriftenvermögens von 2,2
Millionen Franken per Ende 1996 auf 12,3 Millionen Franken per Ende 1997 auf
eine stärkere Bewirtschaftungspraxis schliessen, bereits im Folgejahr aber
stieg das Wertschriftenvermögen trotz vieler Transaktionen "nur" noch um 2,5
Millionen Franken. Im Jahr 1999 betrug der Wertschriftenbestand 18,2
Millionen und sank per Ende 2000 auf 17,8 Millionen. Allein aufgrund dieser
Zahlenreihe lässt sich indessen eine massive Ausdehnung der
Wertschriftenkäufe und -verkäufe gegenüber den Jahren 1993 oder 1995 nicht
ableiten. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer weiterhin als
Arzt selbständig erwerbstätig war und grundsätzlich ein Vollpensum ausübte.
Für das Jahr 1997 deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von rund Fr. 175'000.-- und aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von rund Fr. 196'000.--. Es darf deshalb im vorliegenden
Fall davon ausgegangen werden, dass in zeitlicher Hinsicht seine Tätigkeit
als Arzt wesentlich überwog und die Börsentransaktionen eine
Nebenbeschäftigung darstellten. Auf das rein quantitative Element der
Gewinnerzielung kommt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Vornahme einer Zwischenveranlagung nicht an (vgl. Locher, a.a.O., N 9 ff. zu
Art. 45 DBG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Auch kann nicht
einfach auf die "nervliche Belastung" abgestellt werden, wenn in einem
speziellen Börsenjahr unter Einsatz einer riskanten Anlagestrategie
spektakuläre Gewinne erzielt worden sind. Bereits im Jahr 1993 hat der
Beschwerdeführer mit einer Performance von 429 Prozent einen weit
überdurchschnittlichen Börsengewinn erzielt. Die Häufigkeit der
Transaktionen, die kurze Besitzesdauer und das planmässige Vorgehen sprechen
nach dem Gesagten zwar für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, nicht
aber für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Haupterwerbstätigkeit nebst
seinem Beruf als Arzt. Zudem stellt sich angesichts der bereits in den Jahren
1993 bis 1995 erzielten Gewinne bzw. durchgeführten Börsentransaktionen die
Frage, ob von einer selbständigen Erwerbsaufnahme per 1. Januar 1997
überhaupt ausgegangen werden kann. Diese Frage kann indessen offen gelassen
werden, da angesichts der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt
lediglich von einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit gesprochen werden
kann, bei deren Vorliegen auch nach Ansicht der Eidgenössischen
Steuerverwaltung kein Zwischenveranlagungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Dezember 1984, in: ASA 54, S. 48 ff.; Urteil
2A.125/1990 vom 3. September 1990, in: ASA 60, S. 335 ff.; StE B 101.2 Nr.
14; Locher, a.a.O., N 53 zu Art. 18 DBG.

5.
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit
gutzuheissen, als die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer
Zwischenveranlagung nicht erfüllt sind. Der angefochtene Entscheid und die
entsprechende Veranlagungsverfügung sind somit aufzuheben. Soweit in der
Beschwerde gerügt wird, es liege kein Erwerbseinkommen aus gewerbsmässigem
Wertschriftenhandel vor, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.
Wie eingangs erwähnt, eröffnete der zuständige Steuerkommissär am 14. August
2001 Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 1997/98 und stellte
fest, dass die 1997 und 1998 realisierten Kapitalgewinne als
ausserordentliche Einkünfte 1997 und 1998 im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3
DBG zu erfassen seien. Die gegen diese Veranlagungsverfügungen von den
Steuerpflichtigen am 11. September 2001 erhobene Einsprache ist noch pendent,
weshalb die Streitsache zum neuen Entscheid an das Kantonale Steueramt
zurückzuweisen ist.
Da keine Partei vollständig obsiegt, sind die Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren verhältnismässig zu verlegen (Art. 156 Abs. 3,
153 und Art. 153a OG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer gemäss
ihrem teilweisen Obsiegen angemessen zu entschädigen, wobei dem Kanton Zürich
keine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid
der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 22. August 2002
aufgehoben und die Sache an das zuständige kantonale Steueramt
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird den Beschwerdeführern und dem
Kanton Zürich je zur Hälfte auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zu neuer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
Abteilung Direkte Bundessteuer, und der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: