Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.484/2002
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2A.484/2002

Urteil vom 14. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fux.

X. B.________ AG (vormals X.A.________ AG),
X.C.________ AG,
D.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad
Frey,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Warenumsatzsteuer:
Vermietung von Maschinen mit Bedienung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom

23. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.A.________ AG (seit dem 29. April 1998: X.B.________ AG) ist seit dem
23. November 1976 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons
Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Organisationsbetriebes zur
Lösung allgemeiner Gewässerschutzaufgaben und von Aufgaben auf verwandten
Gebieten. Unter der Firma X.C.________ AG, mit Sitz in E.________, ist eine
Aktiengesellschaft eingetragen, die ebenfalls die Führung eines
Organisationsbetriebes zur Lösung allgemeiner Gewässerschutzaufgaben und von
Aufgaben auf verwandten Gebieten bezweckt. Die D.________ AG, Kanalreinigungs
-Dienst, mit Sitz in F.________, bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die
Ausführung von sämtlichen Kanalreinigungsarbeiten.

Alle drei Gesellschaften waren gestützt auf die Bestimmungen des
Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB) im
Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
eingetragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führte in den Monaten
November und Dezember 1991 in den Betrieben dieser Gesellschaften Kontrollen
im Sinne von Art. 35 WUStB über die Steuerperioden des 1. Quartals 1986 bis
zum 3. Quartal 1991 (Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 30. September 1991)
durch. Auf Grund dieser Kontrollen stellte sie den Gesellschaften (mit
Ergänzungsabrechnungen Nrn. 16743, 16744 und 16745) je eine Nachforderung
sowie Verzugszinsen in Rechnung. Die Nachbelastungen waren unter anderem
darauf zurückzuführen, dass Umsätze aus baugewerblichen Arbeiten auf Grund
eines Werkvertrages nicht als steuerfreie Vermietungen von Fahrzeugen bzw.
Maschinen mit Bedienung anerkannt wurden. Mit Entscheiden vom 14. Dezember
2000 (vgl. Art. 5 WUStB) bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung in
der Folge die Ergänzungsabrechnungen.

Mit Entscheid vom 13. Juli 2001 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung die
Einsprachen der Gesellschaften ab, soweit die Forderungen nicht schon in
Rechtskraft erwachsen waren, und verpflichtete diese zur Zahlung der
verfügten Warenumsatzsteuern.

B.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission wies die von den drei
Gesellschaften erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 23. August 2002 ab und
bestätigte den Einspracheentscheid.

C.
Die X.B.________ AG, die X.C.________ AG und die D.________ AG haben am 26.
September 2002 mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden
Untersuchung zurückzuweisen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Eidgenössische
Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission über die
Warenumsatzsteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zulässig (Art. 6 Abs. 4 WUStB in der Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 S.
320 f.).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nach Art. 104 lit. a und b
OG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht das Bundesrecht
von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu
sein (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). An die Sachverhaltsfeststellungen ist das
Bundesgericht gebunden, wenn - wie hier- eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen verlangen einen zweiten Schriftenwechsel, weil
auf Grund des bisherigen, unbefriedigenden Verlaufs des Verfahrens zu
befürchten sei, dass wieder ein Entscheid auf unzureichenden Grundlagen
getroffen werde.

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt (Art. 110 Abs. 4
OG). Er ist nach konstanter Rechtsprechung dann zu gewähren, wenn in der
Vernehmlassung der Gegenpartei neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt
werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die
Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Rechtliche Neuerungen
rechtfertigen einen zweiten Schriftenwechsel allenfalls dann, wenn diese
erstmals vorgebracht werden und sie gegebenenfalls dazu führen, dass der
angefochtene Entscheid mit der bisherigen Begründung nicht haltbar ist,
jedoch mit der erstmals in der Vernehmlassung vorgetragenen, zu der die
Gegenpartei nicht Stellung nehmen konnte (BGE 119 V 317 E. 1 S. 323 mit
Hinweisen).

In der Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. November
2002 werden weder tatsächliche noch rechtliche Noven vorgebracht, die für die
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung wären. Unter diesen
Umständen drängt sich ein zweiter Schriftenwechsel nicht auf; der Antrag der
Beschwerdeführerinnen ist demnach abzuweisen.

2.
2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB unterliegen unter Vorbehalt von Art. 14
WUStB (Ausnahmen) der Warenumsatzsteuer die Lieferung im Inland (Art. 15
WUStB) und der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten. Als Warenlieferung
gilt auch die Ablieferung der auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages
hergestellten Ware (Art. 15 Abs. 2 WUStB). Die Herstellung von Bauwerken ist
dabei als Detaillieferung desjenigen zu betrachten, der die Herstellung
ausführt (Art. 15bis Abs. 3 WUStB). Als Herstellung gilt jede Verarbeitung,
Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Veredelung oder sonstige
Umgestaltung (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 WUStB). Ein Werkvertrag bzw. eine
steuerpflichtige Herstellung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 und Art. 15bis Abs.
1 WUStB ist dann gegeben, wenn die Leitung der Arbeiten dem Unternehmer
obliegt und dieser auch für den Arbeitserfolg einzustehen hat. Als
Herstellung von Bauwerken gelten nach Art. 18bis WUStB alle Arbeiten an
Grundstücken und Dauerbauten, mit Ausnahme der Bebauung des Bodens für die
Urproduktion sowie gleichartiger Arbeiten des Gartenbaus.

Demgegenüber übernimmt bei der blossen Zurverfügungstellung von
Arbeitskräften der Unternehmer als "Vermieter" keinerlei Gewähr für die sach-
und fachgerechte Ausführung der Arbeiten; seine Arbeitnehmer stehen
ausschliesslich unter der Leitung und Aufsicht des Kunden als "Mieter" der
Arbeitskräfte (BGE 100 Ib 67 E. 1; ASA 56 S. 264 E. 3a, je mit Hinweisen;
Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Nachdruck
1992, N 317 und 341). Das bloss "mietweise" Zurverfügungstellen von
Arbeitskräften ist als Ausnahme zu betrachten, namentlich wenn die
auszuführenden Arbeiten besondere Fachkenntnisse erfordern, über die nur
spezialisierte Unternehmen verfügen. Das Bestehen eines solchen
Vertragsverhältnisses wird daher nur mit Zurückhaltung angenommen (ASA 60 S.
63 f. E. 4a mit Hinweisen).

2.2 Wie bei der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften stellt sich auch bei
der "Vermietung von Maschinen mit Bedienung" die Frage, ob von einem
Werkvertrag auszugehen ist, oder ob die erbrachte Leistung dem Mieter als
dessen eigene Tätigkeit zugerechnet werden muss und demnach für diesen
steuerfrei ist. Das Vermieten von Maschinen mit Bedienung weist Parallelen
zum "Vermieten" von Arbeitskräften auf, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
gleichen Grundsätze angewandt hat wie beim "Vermieten" von Arbeitskräften
(vgl. Urteil 2A.528,529, 530/1997 vom 22. März 1999, E. 3b und 3d; Metzger,
a.a.O., N 319 und 342).

Das blosse Zurverfügungstellen von Arbeitskräften bzw. von Maschinen mit den
für deren Bedienung nötigen Arbeitskräften im Allgemeinen, aber insbesondere
in den Fällen, in denen besondere Fachkenntnisse verlangt sind, über die nur
spezialisierte Firmen verfügen, ist - wie vorne erwähnt - als Ausnahme zu
betrachten. In der Praxis wurde daher für die Anerkennung eines
Mietverhältnisses die Einhaltung gewisser Beweisgrundsätze verlangt, deren
Zweckmässigkeit das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt hat. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte - gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und
Art. 34 Abs. 1 WUStB - von jeher für die Steuerfreiheit, dass der "Mieter"
dem "Vermieter" im Voraus schriftlich bestätigte, dass die Arbeitskräfte dem
"Mieter" nur zur Verfügung gestellt würden und der "Vermieter" sie nicht auf
Grund eines Werkvertrages oder Auftrages einsetze (ASA 38 S. 179 E. 2a;
Metzger, a.a.O., N 317 f.). Die Anforderungen für den Nachweis der Vermietung
ergeben sich im Einzelnen aus den Wegleitungen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (WL 1982, Rz. 173 ff. bzw. WL 1992, Rz. 173 ff.). Wesentlich
ist danach, dass die erforderlichen Erklärungen vor der Vermietung eingeholt
werden, wobei dies mittels der in der Formulierung vorgegebenen Erklärung des
Mieters (WL 1982, Rz. 174) bzw. mittels Verleihvertrag (WL 1992, Rz. 175;
vgl. Art. 22 des am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
[Arbeitsvermittlungsgesetz; SR 823.11]) zu erfolgen hat. Die Weisung, wonach
die Erklärung des Kunden (Mieters) vor dem Zurverfügungstellen von Maschinen
mit Arbeitskräften einzuholen ist, ist sachlich begründet, denn die für die
Qualifizierung des Umsatzes als blosses Zurverfügungstellen wesentliche
Wegbedingung der Haftung für den Arbeitserfolg kann nur dann zuverlässig
festgestellt werden, wenn der Kunde auf diese Haftung im Voraus verzichtet;
mit einer nachträglichen Bestätigung (Verzichtserklärung) nach einwandfreier
Ausführung der Arbeiten ginge nämlich der "Mieter" kein Risiko mehr ein
(Metzger,  a.a.O., N 317). Das Erfordernis der vorgängigen Erklärung des
Kunden umschreibt daher in sachgerechter Weise den gemäss Art. 34 WUStB vom
Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis, dass die Haftung für den
Arbeitserfolg tatsächlich nicht bei ihm lag und daher kein Vertragsverhältnis
im Sinne von Art. 15 Abs. 2 bzw. 15bis Abs. 1 WUStB gegeben war.

Wenn der Steuerpflichtige die in der Wegleitung enthaltenen Anweisungen
formell beachtet, obliegt es der Eidgenössischen Steuerverwaltung, eine
allfällige materielle Unrichtigkeit der Deklaration nachzuweisen. Beachtet er
dagegen die Wegleitung nicht, so hat er entsprechend der Natur der
Warenumsatzsteuer als Selbstveranlagungssteuer die Folgen zu tragen.

3.
Im Fall der X.B.________ AG (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung u.a. Umsätze nachbelastet, die von der
Beschwerdeführerin als steuerfreie Vermietung in den Abrechnungen abgezogen,
von der Steuerbehörde dagegen als steuerbare baugewerbliche Arbeiten auf
Grund eines Werkvertrages betrachtet wurden. Die Vorinstanz schützte diese
Besteuerung, weil keine der in der Wegleitung 1982, Rz. 174 ff.,
aufgestellten Formvorschriften erfüllt seien.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit Bezug auf
die formellen Anforderungen zu Unrecht das Vorliegen von schriftlichen
Bestellungen angenommen. Dies werde in der Wegleitung nicht verlangt, sondern
lediglich eine Bezugnahme auf die generelle Mieterklärung. Im konkreten Fall
seien die Bestellungen schliesslich mündlich, via Telefon erfolgt. Nachdem
die Eidgenössische Steuerverwaltung die Anerkennung des Mietverhältnisses
bisher noch nie von einer schriftlichen Bestellung abhängig gemacht habe,
werde sie, die Beschwerdeführerin, gegenüber anderen Steuerpflichtigen
rechtsungleich behandelt.

3.2 Gemäss Wegleitung 1982 wird für den Nachweis der Vermietung von Maschinen
mit Bedienung vor der Vermietung eine schriftliche Erklärung verlangt, für
welche ein genau definierter Inhalt vorgesehen ist, wobei bei wiederholtem
Vermieten eine einmalige Erklärung bis zu deren Widerruf möglich ist. Daneben
muss bei der Bestellung auf diese Erklärung Bezug genommen werden, und in der
Rechnung muss die blosse Vermietung ausdrücklich als solche bezeichnet und
auf die Vermietung hingewiesen werden (WL 1982, Rz. 174 f.). Ein
ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung verlangt aber Schriftlichkeit. Dies
gilt auch für die Bestellung, weil nur so im Nachhinein zweifelsfrei geklärt
werden kann, ob man von Anfang an eine Vermietung ins Auge gefasst hat und
diese in der Folge auch tatsächlich vollzogen wurde. Die Vorinstanz weist in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gemäss Kontrollbericht des
Steuerrevisors sämtliche Rechnungen den Vermerk tragen, "Kanalspülung mit
unserer Hochdruckmaschine Nr. xy; Liegenschaft: yx". Damit kommt klar zum
Ausdruck, dass keine Vermietung der Maschine stattgefunden hat bzw. dass die
Rechnungen einen entsprechenden Vermerk, wie er in Ziffer 175 der Wegleitung
verlangt wird, vermissen lassen. Dieser - für das Bundesgericht verbindliche
(Art. 105 Abs. 2 OG) - Sachverhalt wird überdies durch eine Rechnung an die
Gemeindeverwaltung G.________ erhärtet: Diese Rechnung enthält keinerlei
Hinweise, dass es sich um eine blosse "Vermietung von Maschinen mit
Bedienung" handelt. Der vorgedruckten Rechnung ist vielmehr zu entnehmen,
dass die fakturierten Leistungen für die "Kanalspülung mit unserer
Hochdruckmaschine" erfolgen und dass die Firma hierfür auch ihren
24-Stunden-Pikettdienst zur Verfügung stellt.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, dass nicht der auf den
Rechnungsformularen vorgedruckte Text massgebend sei, sondern der mit
Maschinenschrift eingesetzte individuelle Rechnungstext "Vermietung unserer
Hochdruckspülmaschine mit Bedienung gemäss Vereinbarung"; sie verweist
hierfür auf eine Rechnung an die Gemeindeverwaltung H.________. Dabei handelt
es sich jedoch um eine Faktura, die im Verfahren der X.C.________ AG ins
Recht gelegt wurde; für die X.B.________ AG bringt die Beschwerdeführerin
demgegenüber keine Beweise, die den auf Grund der Feststellungen im
Kontrollbericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Rechnung an die
Gemeinde G.________ verifizierten Sachverhalt entkräften könnten und diesen
im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG als offensichtlich unrichtig erscheinen
liessen.

3.4 Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, die Umsätze mit den SBB seien als
Mietumsätze anzuerkennen, weil eine entsprechende Mieterklärung der SBB bei
den Akten liege. Die Vorinstanz habe sich zu dieser Frage nicht geäussert und
ihr damit das rechtliche Gehör verweigert.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat -
wie übrigens auch die Eidgenössische Steuerverwaltung - diese Frage insofern
behandelt, als sie im angefochtenen Urteil (unter E. 4 a) auf die 21 ins
Recht gelegten generellen Erklärungen eingegangen ist und die Frage geprüft
hat, ob diese Erklärungen den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis
genügen (vgl. dazu Urteil 2A.56/1992 vom 29. März 1994, E. 1c). Die
Vorinstanz kam allerdings zum Schluss, dass die erforderlichen
Formvorschriften aus anderen Gründen (wegen fehlender Vermerke auf den
Bestellungen und Rechnungen) nicht eingehalten seien. Eine der 21 Erklärungen
betrifft die mit Datum vom 1. Januar 1986 unterzeichnete Erklärung der
Schweizerischen Bundesbahnen, Bauabteilung SBB. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Die von den SBB abgegebene
Erklärung ist überdies insofern mangelhaft und erfüllt die Voraussetzungen an
eine wustkonforme Bestätigung deshalb nicht, weil es sich nicht - wie auf
Grund von WL 1982, Rz. 174 ausdrücklich verlangt - um eine vom Mieter
abgegebene Erklärung handelt, sondern um eine solche, die auf Papier des
Vermieters erstellt wurde und lediglich von den SBB (Bauabteilung Kreis III,
Rechnungswesen + Controlling) unterzeichnet wurde. Erfahrungsgemäss werden
solche vorbereitete Erklärungen bedenkenlos unterzeichnet. Das Bundesgericht
hat deshalb schon im erwähnten Urteil 2A.56/1992 vom 29. März 1994, E. 2a,
darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit guten
Gründen verlange, dass die Vorauserklärung vom Mieter selber beizubringen
sei, damit sich dieser Rechenschaft darüber gebe, dass ihm der Vermieter auf
Grund der Bestätigung kein Arbeitsresultat zusichert, was einem
Haftungsausschluss gleichkomme. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht
nachgewiesen, dass sie mit Bezug auf die SBB die übrigen Formvorschriften,
d.h. eine schriftliche Bestellung sowie eine Rechnung, eingehalten hat, aus
denen ein Bezug auf eine gültige, generelle Erklärung hervorgehen würde.

3.5 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die X.B.________ AG
die auf Grund der Wegleitung erforderlichen Formvorschriften nicht
eingehalten hat und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.

Ist die Beschwerde in diesem Punkt schon aus den dargelegten Gründen
abzuweisen, so ist auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung nicht weiter
einzugehen.

Abzulehnen ist ferner in diesem Zusammenhang der Antrag der
Beschwerdeführerinnen, die Sache sei an die Vorinstanz zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen zurückzuweisen (u.a. Zeugen,
Auskunftspersonen Urkunden, Belege). Die Einvernahme von Zeugen durch die
Bundesverwaltung kann dann angeordnet werden, wenn sich ein Sachverhalt auf
andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 lit. a VwVG).
Diese Bestimmungen gelten aber insbesondere für Steuerverfahren nicht (Art. 2
in Verbindung mit Art. 12-19 VwVG). Nachdem die Zeugeneinvernahme selbst im
Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Art. 41 VStR; SR 313.0) nur mit Zurückhaltung
angewandt wird und im WUStB die Zeugeneinvernahme oder die Befragung von
Auskunftspersonen nicht speziell vorgesehen ist, ist davon auf Grund der
Einschränkungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzusehen.
Zeugenbefragungen bzw. Befragungen von Auskunftspersonen sind auch deshalb
abzulehnen, weil sie im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes zur
Sachverhaltsklärung beitragen könnten und weil damit insbesondere die bei der
Vermietung von Maschinen mit Bedienung bei der Warenumsatzsteuer
erforderlichen Formalien (schriftliche Erklärung und Bezugnahme darauf in der
Bestellung und Faktura) nicht mehr erstellt werden können.

4.
4.1 Die X.B.________ AG bestreitet ebenfalls die Besteuerung der Saugumsätze.
Sie macht geltend, die vom Bundesgericht mit Urteil 2A.528, 529, 530/1997 vom
22. März 1999 eingeleitete Praxis, wonach auch das Saugen und Spülen eine
Lieferung an einem Bauwerk sei, gelte erst ab diesem Zeitpunkt. Deshalb seien
die hier zur Diskussion stehenden Saugarbeiten, welche in der Zeit vom 1986
bis 1991 stattgefunden hätten, nach der früher geltenden Praxis zu
beurteilen. Der vorinstanzliche Entscheid führe zu einer rechtsungleichen
Behandlung und basiere überdies auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil eine entsprechende Begründung fehle.

4.2 Die Frage der Behandlung von Saugumsätzen beim Entleeren von
Kanalisationsschächten bildete Gegenstand verschiedener
Bundesgerichtsentscheide. Das Bundesgericht hatte schon im Jahre 1942
erkannt, dass die Kosten der Reinigung von Fahrnisgegenständen als der
Warenumsatzsteuer unterliegendes Her- und Instandstellen von Bauwerken im
Sinne von Art. 15bis bzw. Art. 18bis WUStB zu betrachten ist (BGE 68 I 100
ff.). Mit Bezug auf das blosse Entleeren von Klär- und Schlammgruben hat es
jedoch mit Urteil vom 8. Dezember 1972 (ASA 42 S. 38 ff.) entschieden, dass
es sich dabei nicht um eine Arbeit an einem Bauwerk im Sinne von Art. 18bis
WUStB handelt. Diese Praxis wurde mit Urteil vom 28. März 1974 (BGE 100 Ib 56
E. 2b S. 65 ff.) aufgegeben (vgl. ASA 56 S. 654 ff., E. 3; Metzger, a.a.O.,
Rz. 324). Entgegen dieser bundesgerichtlichen Praxis hat nun aber die
Eidgenössische Steuerverwaltung das blosse Entleeren von
Kanalisationsschächten, d.h. das gewöhnliche Absaugen nicht besteuert. Dies
hat sie zuhanden der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juni 2002 bestätigt,
nachdem diese zu Recht die Frage einer reformatio in peius geprüft hat. Aus
den Beilagen zu dieser Bestätigung geht hervor, dass das Entleeren von
Kanalisationsschächten dann zu versteuern ist, wenn es im Zusammenhang mit
einer Reinigung oder Spülung der Kanalisation erfolgt (Ergänzung zum
Merkblatt Nr. 1 vom 12. März 1985, Ziff. 1). Im vorliegenden Fall handelt es
sich um solche Reinigungs- und Spülarbeiten, die demnach steuerlich zu Recht
erfasst wurden. Eine neue, hier nicht anwendbare Praxis liegt somit nicht
vor. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz sich zu dieser
Frage nicht geäussert hätte. Sie hat dazu im angefochtenen Urteil (unter E.
5) rechtsgenügend Stellung genommen und damit den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erfüllt. Die Beschwerde ist demnach
auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Mit Bezug auf die Werkstattarbeiten bestreitet die X.B.________ AG die
Aufrechnungen von Warenumsatzsteuern auf den gewerblichen Garagenarbeiten und
macht geltend, es sei zu Unrecht eine Ermessenstaxation vorgenommen worden.

5.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 WUStB gelten als steuerbare Leistungen die
Ablieferungen von Waren in Erfüllung eines Werkvertrages oder Auftrages. Dazu
zählen auch Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (WL 1982, Rz. 58; Metzger,
a.a.O., Rz. 297; Heinz Keller, Die verfassungsrechtliche Lage der
Warenumsatzsteuer, in: ASA 50 S. 165 ff., insbesondere S. 183 f.). Steuerbar
ist daneben auch der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten (Art. 13 Abs.
1 lit. a WUStB). Eigenverbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der
Grossist Waren, die er in seinem Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 10 Abs. 2
WUStB gewerbsmässig herstellt, anders verwendet, als zum Wiederverkauf oder
als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren (Art. 16 Abs. 1
WUStB). Gewerbsmässigkeit ist nicht nur bei Herstellung für unternehmerische
Zwecke gegeben (so genannte originäre Gewerbsmässigkeit), sonder auch bei der
Herstellung für andere Zwecke, wie z.B. für den betriebsinternen Gebrauch
oder für private Zwecke (so genannte abgeleitete Gewerbsmässigkeit) und wenn
diese Arbeiten einen gewissen Umfang übersteigen (Metzger, a.a.O., Rz. 397
ff.). In der Verwaltungspraxis wird diese abgeleitete Gewerbsmässigkeit dann
angenommen, wenn die Herstellung für Dritte fünf Prozent der gesamten
gleichartigen Arbeiten übersteigt. Stehen Dritte in einem besonders engen
Verhältnis zum Hersteller, wird der Toleranzwert auf 33 1/3 % erhöht (WL
1982, Rz. 199 ff., insbesondere Rz. 202).

5.2 Im vorliegenden Fall hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der
Steuerkontrolle der X.B.________ AG festgestellt, dass diese einen Werkhof
unterhielt. Auf Grund von Stundenrapporten ist sie überdies zum Schluss
gekommen, dass Wartungsarbeiten auch gegenüber anderen X.________-Betrieben
erbracht wurden. Anlässlich dieser Prüfung hat sich im Weiteren gezeigt, dass
sämtliche Buchhaltungen durch ein Buchhaltungsbüro geführt wurden. Dabei
wurden Einzelabrechnungen je Betrieb erstellt. Aus diesen geht hervor, dass
die direkt zurechenbaren Erträge und Aufwendungen den einzelnen Betrieben
belastet wurden, intern aber keine Verrechnungen vorgenommen wurden. Ende
Jahr wurden überdies sämtliche Aufwendungen auf Grund einer konsolidierten
Abrechnung in Prozenten der Umsätze auf einzelnen X.________-Betriebe
aufgeteilt. Diese Aufwendungen wurden den einzelnen Firmen auf Grund eines
Schlüssels belastet. Ein solches Vorgehen, das dazu führt, dass Aufwendungen
nicht nach der effektiven Belastung zugeteilt werden, verstösst gegen
elementare Grundsätze des Buchführungsrechts und ist auch deshalb nicht
haltbar, weil der Warenumsatzsteuerbeschluss keine konsolidierte Betrachtung
von verbundenen Unternehmen kennt. Mit Bezug auf die Leistungen an nahe
stehende Unternehmen hat dies zur Folge, dass damit Gewinnaufschläge nicht
verbucht und verrechnet werden, die gegenüber Dritten in Rechnung zu stellen
sind. Liegen - wie im vorliegenden Fall - unvollständige Aufzeichnungen vor
bzw. genügen die eingereichten Unterlagen den anerkannten Anforderungen an
die Buchführung nicht, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Umsätze
nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (BGE 105 Ib 181 E. 4a S. 184; ASA
66 S. 68, E. 2b; Metzger, a.a.O., Rz. 834 ff.). Dabei hat sie diejenige
Schätzungsmethode anzuwenden, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb
des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht, und deren Ergebnisse der wirklichen Situation möglichst nahe
kommen. Das Bundesgericht prüft derartige Schätzungen nur mit Zurückhaltung,
auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es dem Steuerpflichtigen
obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (BGE 105 Ib 181 E. 4c S.
186; ASA 61 S. 819, E. 3a, je mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdeführerin ficht die Ermessenstaxation als unhaltbar an und
macht geltend, die Eidgenössische Steuerverwaltung sei bisher nicht in der
Lage gewesen, den Inhalt der Arbeitsrapporte wiederzugeben. Sie vertritt
weiter die Auffassung, dass es sich diesbezüglich um Drittkosten handle, was
einerseits aus den Bestätigungen hervorgehe, welche bei den Akten liegen, und
anderseits aus der Tatsache, dass die Fahrzeugunterhaltskosten in den
jeweiligen Jahresrechnungen der X.B.________ AG nicht ausgewiesen seien. Vor
Bundesgericht bringt die X.B.________ AG erstmals Drittrechnungen von
Unternehmen bei, mit denen belegt werden soll, dass damit Wartungsarbeiten
durch Dritte an Fahrzeugen der X.________-Betriebe vorgenommen wurden. Im
Weiteren führt sie an, dass der Toleranzwert, der für die Annahme von
abgeleiteter Gewerbsmässigkeit erforderlich sei, bei weitem nicht erreicht
werde.

5.4 Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass es sich mit
Bezug auf die Ausführung von Werkstattarbeiten für Dritte um eine
Sachverhaltsfeststellung handelt, an welche das Bundesgericht gebunden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG). Rechtsgenügliche Beweise dafür, dass der hier zu
beurteilende Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden wäre,
liegen nicht vor. Wie oben dargelegt, wurde zu Recht eine Ermessenstaxation
vorgenommen, nachdem die Aufwendungen pauschal auf Grund eines
Verteilschlüssels auf die einzelnen Firmen umgelegt wurde, was buchhalterisch
nicht zulässig ist. Für die von der Schätzung abweichenden
Tatsachenbehauptungen ist, wie erwähnt, die Steuerpflichtige beweisbelastet,
wobei ein umfassender Unrichtigkeitsnachweis der vorgenommenen
Ermessenstaxation erforderlich ist. Nachweise, mit denen bloss ein Teil des
bisher ungewissen Sachverhalts erbracht werden, genügen nicht (Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 138 ff.). Die X.B.________ AG hätte demnach nicht nur den Nachweis
für die Unrichtigkeit der vorgenommenen Schätzung zu erbringen, sondern durch
Vorlage aller Drittrechnungen zu beweisen, dass keine innerbetrieblichen
Leistungen zwischen den nahestehenden Unternehmen erfolgt sind. Dabei hilft
ihr auch der Einwand nichts, dass die Akten nach Ablauf der zehnjährigen
Aufbewahrungsfrist vernichtet und deshalb nicht mehr vorhanden seien.
Geschäftsbücher und Belege sind vom Steuerpflichtigen während der
fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 28 WUStB aufzubewahren, wobei diese
Frist durch die Unterbrechung der Verjährung verlängert wird (Metzger,
a.a.O., Rz. 824). Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass es sich bei den
Fahrzeugkosten nicht um weiterverrechnete eigene Aufwendungen handle, was
sich daraus ergebe, dass in der Jahresrechnung der X.B.________ AG keine
entsprechenden Einnahmen ausgewiesen seien: Nachdem für alle
X.________-Betriebe in der Buchhaltung lediglich eine Kostenumlage erfolgte
und gerade keine Verrechnung der Leistungen an die nahe stehenden
Gesellschaften stattfand, liegt es auf der Hand, dass diese Leistungen nicht
als Ertrag verbucht wurden. Aus diesem Mangel der Buchführung ableiten zu
wollen, dass keine Leistungen vorhanden seien, ist offensichtlich falsch.
Ebenso wenig genügt die erstmalige Einreichung von Drittrechnungen im
Verfahren vor Bundesgericht. Abgesehen davon, dass diese neuen Beweismittel
unzulässig sind, wird damit einzig belegt, dass Drittleistungen vorhanden
waren. Ein umfassender Nachweis, dass sämtliche in der Buchhaltung unter
Fahrzeugunterhalt gebuchten Aufwendungen Kosten von Dritten darstellen und
demnach keine Aufwendungen für nahe stehende Betriebe erbracht wurden,
gelingt damit nicht. Unglaubwürdig ist schliesslich die Behauptung, es seien
keine Werkstattleistungen an die X.C.________ AG und die D.________ AG
erbracht worden, nachdem noch im Verfahren vor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde, dass "einige wenige Fahrzeuge,
an denen Arbeiten besorgt würden, Schwestergesellschaften gehören".
Gelingt damit der Beschwerdeführerin weder der Nachweis, dass die
Ermessenstaxation zu Unrecht vorgenommen wurde, noch dass diese willkürlich
ist, so ist nicht weiter zu prüfen, ob die Toleranzwerte für die Anwendung
der Gewerbsmässigkeit erreicht wurden oder nicht.

6.
6.1 Bei der X.C.________ AG hat die Eidgenössische Steuerverwaltung
Nachbelastungen vorgenommen für steuerfreie Vermietungen, die in der
Abrechnung als baugewerbliche Arbeiten betrachtet wurden, für verbuchte, aber
nicht deklarierte Saugumsätze sowie für Treibstoffe und Schmiermittel, die
steuerbelastet bezogen und als Werkstoffe verwendet wurden. Die X.C.________
AG verweist "mutatis mutandis" auf die Ausführungen, die für die X.B.________
AG gemacht wurden. Im Weiteren macht sie geltend, dass es überspitzt
formalistisch sei, den in den Rechnungen enthaltenen Hinweis auf die
Mieterklärungen wegen einer Datumsdifferenz von nur einer Woche als unwirksam
zu qualifizieren.

6.2 Was die Voraussetzungen für die Besteuerung der Vermietung von Maschinen
mit Bedienung als Werkleistung oder steuerfreie Vermietung betrifft, kann auf
die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (oben E. 2 und 3). Demnach ist
auch bei der X.C.________ AG für den Nachweis der Vermietung von Maschinen
mit Bedienung eine Erklärung erforderlich, die den Anforderungen der Praxis
und der Rechtsprechung entspricht. Dies bedingt, dass neben einer
schriftlichen Erklärung auch eine schriftliche Bestellung und eine Rechnung
vorgewiesen werden müssten, weil nur so im Nachhinein zweifelsfrei geklärt
werden kann, ob von Anfang an eine Vermietung ins Auge gefasst wurde oder
nicht. Diese Voraussetzungen sind insbesondere auch bei der fraglichen
Mietererklärung der Gemeinde H.________ (vom 8. oder 15. Januar 1980) nicht
erfüllt. Ist aber die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen, brauchen
die weiteren Rügen (überspitzter Formalismus) nicht geprüft zu werden.

7.
Im Fall der D.________ AG ist nur noch die Nachbelastung der nicht
deklarierten Saugumsätze Streitgegenstand, nachdem die Aufrechnungen
betreffend Vermietungen ausdrücklich anerkennt werden. Wie bereits dargelegt
(oben E. 4.2), ist das Entleeren von Kanalisationsschächten zu versteuern,
wenn es im Zusammenhang mit einer Reinigung oder Spülung der Kanalisation
erfolgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um solche Reinigungs- und
Spülarbeiten, weshalb diese steuerlich zu Recht erfasst wurden.

8.
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass nach allgemeinen
steuerrechtlichen Grundsätzen auch bei der Warenumsatzsteuer nach Ablauf von
fünfzehn Jahren eine Verjährung eintrete, weshalb die Nachforderungen für das
Jahr 1986 verjährt seien. Das Bundesgericht hat indessen schon früher
entschieden, dass der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer (WUStB)
keine absolute Verjährung kennt (vgl. Metzger, a.a.O., Rz. 877;
unveröffentlichte Urteile 2A.46/1988 vom 1. Juni 1990; 2A.327/1999 vom 9. Mai
2000; vgl. für die Verrechnungssteuer: BGE 126 II 49 E. 2 S. 51 ff.). Es
besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153 a OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt,
unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: