Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.47/2002
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2A.47/2002 /zga

Urteil vom 23. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, Papiermühlestrasse
17, 3000 Bern 22,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 68, 3007 Bern.

Wehrpflichtersatzabgabe pro 2000

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene X.________ wurde am 5. September 1986 für dienstuntauglich
erklärt und unterliegt der Wehrpflichtersatzabgabe. Gegen den durch das Amt
für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern (ABM) in Rechnung
gestellten Wehrpflichtersatz für das Ersatzjahr 2000 erhob X.________ am 16.
Mai 2001 Einsprache. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz wies die
Einsprache am 30. Mai 2001 ab. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 11. Dezember
2001 ab.

B.
Dagegen hat X.________ am 19. Januar 2002 (Postaufgabe: 24. Januar 2001) beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sowie die Steuerrekurskommission
des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen über die Veranlagung
in Anwendung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz
(WPEG; früher: Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz; SR 661) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 31
Abs. 3 WPEG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 - 101 OG liegt nicht vor.
Auf die Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es verstosse gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, dass nur Männer Wehrpflichtersatz zu leisten hätten.

2.1 Der Wehrpflichtersatz nach schweizerischem Recht ist Ausfluss der
allgemeinen Wehrpflicht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer
verpflichtet, Militärdienst zu leisten; das Gesetz sieht einen zivilen
Ersatzdienst vor. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig (Art.
59 Abs. 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten,
schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen
veranlagt und eingezogen (Art. 59 Abs. 3 BV). Dass nur Männer zum
Wehrpflichtersatz herangezogen werden, ergibt sich damit direkt aus der
Bundesverfassung.

Das Nähere wird, ebenso wie die Befreiung von der Ersatzpflicht, im
Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz geregelt. Art. 1 WPEG wiederholt den
schon in der Bundesverfassung angelegten Grundsatz; er bestimmt, dass die
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz
in Geld zu leisten haben.

2.2 Schon bei der Auslegung von Art. 18 aBV wurde die Militärdienstpflicht
ausschliesslich auf Männer bezogen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat,
war es nicht der Sinn des im Jahre 1981 neu in die Bundesverfassung
eingefügten Art. 4 Abs. 2 über die Gleichberechtigung von Mann und Frau
(heute Art. 8 Abs. 3 BV), die in Art. 18 aBV geregelte Wehrpflicht auf
Schweizerinnen auszudehnen. Damit stand Art. 1 des Bundesgesetzes über den
Militärpflichtersatz, der die Ersatzpflicht auf Männer beschränkte, mit Art.
4 Abs. 2 aBV nicht im Widerspruch, sondern war verfassungsmässig (Urteil vom
17. September 1991, ASA 60 566, E. 3, mit Hinweisen).

Die Verankerung der Freiwilligkeit des Militärdienstes für Frauen in der
neuen Bundesverfassung (Art. 59 Abs. 2 BV) folgte dieser Auslegung von Art.
18 aBV und wurde in den Räten nicht diskutiert (Jörg Paul Müller, Grundrechte
in der Schweiz, 3. Auflage Bern 1999, S. 460; SR 1998 [Separatdruck zur
Reform der Bundesverfassung] S. 72 und NR 1998 [Separatdruck zur Reform der
Bundesverfassung] S. 275 - 278).

Der Art. 59 BV über die allgemeine Wehrpflicht sowie die Ersatzpflicht und
der Art. 8 Abs. 3 BV über gleiche Rechte von Mann und Frau stehen als
Verfassungsnormen gleichrangig nebeneinander. Dass nur Männer zum
Wehrpflichtersatz herangezogen werden, ist nach dem Gesagten
verfassungskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1991,
ASA 60 566, E. 3).

3.
3.1Die vom Beschwerdeführer angerufene Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen verkündet worden ist, wird im Einleitungssatz der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) erwähnt und hat
in den beiden UNO-Menschenrechtspakten vom 16. Dezember 1966 Niederschlag
gefunden (vgl. zur Entstehungsgeschichte Kälin/Malinverni/Nowak, die Schweiz
und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage 1997, S. 3 ff.), die beide für
die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten sind: dem
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR
0.103.1) sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (SR 0.103.2).
3.2 Gemäss dem für beide Pakte im Wesentlichen gleich lautenden Art. 3
verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Gleichberechtigung von Mann und
Frau "bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte" bzw. "bei der Ausübung aller in diesem Pakt
festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte" sicherzustellen.

Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die in Art. 59 BV
bewusst angelegte Ungleichbehandlung von Mann und Frau bei der Wehrpflicht
bzw. der sich daraus ergebenden Ersatzpflicht völkerrechtswidrig wäre.
Dasselbe gilt für das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot (vgl.
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2.
Auflage, Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz 25 zu Art. 14 EMRK).

4.
4.1Es hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter, sich auf ein Urteil der
Europäischen Union zu berufen, in welchem es offenbar um die Weigerung der
deutschen Bundeswehr ging, eine Frau in der von ihr gewünschten Sparte des
Militärs einzusetzen.

4.2 Der Beschwerdeführer vergleicht die Wehrpflichtersatzabgabe mit der
Ersatzabgabe für das Nichtleisten von Feuerwehrdienst. Diese Argumentation
stösst jedoch ins Leere, ist der Feuerwehrdienst doch nicht von der
Bundesverfassung geregelt (vgl. BGE 123 I 56) und weist zudem einen vom
Militärdienst klar zu unterscheidenden Charakter auf.

5.
Dass der Beschwerdeführer zum Wehrpflichtersatz herangezogen worden ist,
verstösst nach dem Gesagten weder gegen die Bundesverfassung noch gegen
Staatsvertragsrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren gemäss Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Militär und
Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin