Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.476/2002
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2A.476/2002 /bie

Urteil vom 7. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Küng.

Golf Club X._________, Beschwerdeführer,
vertreten durch B & P tax and legal AG,
Waisenhausplatz 14, Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (MWSTV);
baugewerblicher Eigenverbrauch,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 21. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Der Golf Club X.________ ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Er
betreibt eine Golfanlage, die er seinen Mitgliedern gegen Entrichtung eines
jährlichen Mitgliederbeitrages zur Verfügung stellt. Seit dem 1. Januar 1995
ist er in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geführten Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

Im März 1999 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Golf Club
X.________ eine Kontrolle durch. Geprüft wurden die Steuerperioden des 1.
Quartals 1995 bis zum 4. Quartal 1998, d.h. der Zeitraum vom 1. Januar 1995
bis zum 31. Dezember 1998. Im Rahmen dieser Prüfung stellte die
Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass für den Unterhalt des Golfplatzes
(inklusive Clubhaus) durch dafür angestellte sogenannte "Green-Keeper" kein
Eigenverbrauch abgerechnet wurde. Deshalb forderte sie mit
Ergänzungsabrechnung vom 10. März 1999 einen Mehrwertsteuerbetrag von
insgesamt CHF 87'953.-- (nebst Verzugszins von 5% seit dem 30. August 1997)
nach. Die damit besteuerten Eigenverbrauchsleistungen beliefen sich für die
Jahre 1995 bis 1998 auf insgesamt CHF 2'126'876.95.

Mit Entscheid vom 9. November 1999 bestätigte die Eidgenössische
Steuerverwaltung die Nachforderung über CHF 87'953.-- nebst Verzugszinsen.
Dies mit der Begründung, bei den zur Diskussion stehenden Unterhaltsarbeiten
handle es sich um baugewerblichen Eigenverbrauch im Sinne von Art. 8 Abs. 2
lit. b MWSTV. Die vom Golf Club X.________ gegen diesen Entscheid gerichtete
Einsprache wies die Eidgenössische Steuerverwaltung am 13. April 2000 ab.

B.
Eine vom Golf Club X.________ gegen den Einspracheentscheid gerichtete
Beschwerde wies die Eidgenössische Steuerrekurskommission mit Urteil vom 21.
August 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. September 2002 beantragt der Golf
Club X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 21. August 2002 und die Steuernachforderung
aufzuheben und ihm den nachgeforderten Betrag von CHF 87'953.-- wieder
gutzuschreiben; eventuell sei das Verfahren an die Eidgenössische
Steuerverwaltung "zur Ausscheidung und genaueren Umschreibung des Anteils der
steuerbaren Tätigkeiten der Green Keeper nach den Bestimmungen von Ziffer 3
der Branchenbroschüre 13 "Liegenschaftsverwaltung" zurückzuweisen".
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte wurden alle vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September
1999 (MWSTG; SR 641.20) verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind
deshalb noch die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).

1.2 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 MWSTV; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 MWSTG).
Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger legitimiert, dieses
Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids, gerügt werden
(Art. 104 lit. a und b OG, Art. 104 lit. c OG e contrario). Zum Bundesrecht
im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Bundesverfassung (BGE 118 I Ib 417
E. 2a; 123 II 295 E. 3). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes
wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art.
114 Abs. 1 OG). An die Sachverhaltsfeststellung ist es gebunden, wenn - wie
hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht
schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 286, mit Hinweisen).

2.
2.1 Neben der Besteuerung von Lieferungen, Dienstleistungen und dem Bezug von
Dienstleistungen aus dem Ausland sieht Art. 4 lit. c MWSTV die Besteuerung
des Eigenverbrauchs vor. Als solcher gilt gemäss Art. 8 MWSTV der
Entnahmeeigenverbrauch (Abs. 1), der Bearbeitungs- und
Herstellungseigenverbrauch (Abs. 2) und der Eigenverbrauch, der bei
Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens entstehen kann (Abs. 3).
Grundsätzlich nicht besteuert wird in der Schweiz der
Dienstleistungseigenverbrauch (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd.
I, 9. Aufl., Bern 2001, § 24 N. 74; Alois Camenzind /Niklaus Honauer,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, N. 201, S. 79). Ziel der
Eigenverbrauchsbesteuerung ist primär die Gleichbehandlung von
Steuerpflichtigen, die Gegenstände für einen nicht steuerbaren Zweck
verwenden, sowie nicht steuerpflichtigen Unternehmen und Privaten. Dies wird
zunächst mit der Besteuerung des Endverbrauches erreicht (namentlich Art. 8
Abs. 1 lit. a, c und d MWSTV). Darüber hinaus werden aber - aus
steuersystematischen Gründen - mit Art. 8 Abs. 1 lit. b MWSTV und Art. 8 Abs.
2 MWSTV auch Eigenverbrauchstatbestände erfasst, mit denen kein Endverbrauch
besteuert wird. Ziel der Besteuerung ist hier das Rückgängigmachen des nicht
oder nicht mehr gerechtfertigten Vorsteuerabzuges (Abs. 1 lit. b) bzw. das
Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen (Abs. 2). Die Besteuerung des
Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauches bei Arbeiten an Bauwerken
erweist sich auch mit Blick auf die Materialien zum Mehrwertsteuergesetz als
gerechtfertigt (Urteil 2A.451/1998 vom 30. März 2001 E. 2 c/cc und gg). An
der damit verbundenen bundesgerichtlichen Praxis ist demnach festzuhalten.

2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich im vorliegenden Fall für die
Besteuerung der von den Green-Keepern erbrachten Leistungen ausschliesslich
auf Art. 8 Abs. 2 lit. b MWSTV gestützt.

Nach Art. 8 Abs. 2 lit. a MWSTV liegt Eigenverbrauch vor, wenn der
Steuerpflichtige an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur
entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder
zur Nutzung bestimmt sind, Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt. Gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. b MWSTV trifft dies auch zu, wenn diese Arbeiten entweder
für private Zwecke oder für eine von der Besteuerung ausgenommene Tätigkeit
vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
Der Beschwerdeführer ist eine steuerpflichtige juristische Person.
Die Arbeiten der Green-Keeper an der Golfanlage werden an einem Bauwerk
erbracht.
Die Arbeiten werden durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers, d.h. durch den
steuerpflichtigen Verein selber besorgt.
Die Arbeiten werden für Umsätze erbracht, die von der Steuer ausgenommen
sind, denn die Golfanlage steht den Mitgliedern gegen einen entsprechenden
Mitgliederbeitrag zur Verfügung (Art. 14 Ziff. 11 MWSTV).

2.3
2.3.1Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die
Eigenverbrauchsbesteuerung bedinge in jedem Fall einen Eingangsumsatz. Dabei
vertritt er die Auffassung, der mit dem Urteil 2A.451/1998 vom 30. März 2001
beurteilte Fall sei entgegen der Annahme der Vorinstanz mit dem vorliegenden
nicht vergleichbar. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die
Aufwendungen den Mitgliedern direkt durch die Erhebung des
Mitgliederbeitrages verrechnet würden, womit ein einheitlicher
Leistungsaustausch gegeben sei. Es liege demnach auch kein Eingangsumsatz
vor, weil die Leistungen der Green-Keeper Gegenstand der Ausgangsleistung
darstellten.

Fest steht, dass es sich bei den durch die Green-Keeper erbrachten
Tätigkeiten weder um einen Eingangs- noch um einen Ausgangsumsatz handelt,
bzw. um Leistungen, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. Es liegen vielmehr
Leistungen vor, die von Mitarbeitern des Golf Clubs erbracht werden und denen
somit jeglicher Umsatzcharakter abzusprechen ist. Sie gelten als
Innenleistungen, welche weder den Eingangs- noch den Ausgangsleistungen
zuzurechnen sind (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, N. 87, S. 49 und N. 210, S.
91).

2.3.2 In seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer weiter dar, dass die
dargestellten Arbeiten keine Eingangsumsätze bilden, weil es sich nicht um
Leistungen handle, die von Dritten bezogen werden. Soweit er damit dartun
will, dass dies Voraussetzung der hier zur Diskussion stehenden
Eigenverbrauchsbesteuerung ist, so verkennt er, dass für die Besteuerung nach
Art. 8 Abs. 2 MWSTV, wie oben dargelegt, ein Endverbrauch gerade nicht
vorausgesetzt wird. Für eine Besteuerung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b
MWSTV wird lediglich verlangt, dass der Steuerpflichtige selber Arbeiten an
einem Bauwerk vornimmt, was hier der Fall ist. Dass diese Arbeiten von einem
Dritten stammen müssten, ist nicht gefordert. Ebenso wenig spielt es eine
Rolle, dass diese Leistungen unter Umständen kalkulatorisch in den
Mitgliederbeitrag einfliessen. Ziel der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art.
8 Abs. 2 MWSTV ist, wie das Bundesgericht auf Grund der historischen und
teleologischen Auslegung dieser Bestimmung im Urteil 2A.451/1998 vom 30. März
2001 (E. 2c/bb) dargelegt hat, die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen
zwischen steuerpflichtigen Unternehmen, die Arbeiten an ihren Bauwerken
selber vornehmen, bzw. durch ihre Angestellten vornehmen lassen, und
Unternehmen, die für diese Arbeiten Dritte beiziehen und auf deren Leistungen
die Mehrwertsteuer zu entrichten haben. Damit wird primär eine
Gleichbehandlung der Golf Clubs sichergestellt und überdies eine gleiche
Belastung der Golfplatzbenützer erreicht, würde doch ohne die Besteuerung
"dieser Leistungen an sich selber" diejenigen Mitglieder eines Golf Clubs
besser gestellt, welche die fraglichen Arbeiten selber ausführen, wenn sie
diese ohne Mehrwertsteuerbelastung im Rahmen des Mitgliederbeitrages ihren
Club-Mitgliedern anbieten. Diese vom Verordnungsgeber gewollte Zielsetzung
ergibt sich insbesondere aus den Materialien zum inhaltlich praktisch gleich
lautenden Art. 9 Abs. 2 lit. b MWSTG (vgl. dazu Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [93.461] zu Art.
9 Abs. 2 E-MWSTG, BBl 1996 V 735).

2.4
2.4.1Der Beschwerdeführer geht im Weiteren davon aus, dass es sich bei den
Leistungen der Green-Keeper um eine Nebenleistung handle, die auf Grund der
einschlägigen Literatur das Schicksal der Hauptleistung teilt. Er macht
geltend, die Tätigkeiten der Green- Keeper und die Leistungen des Golf Clubs
gegenüber den Mitgliedern stellten ein einheitliches Ganzes dar, weshalb
diese insgesamt gestützt auf Art. 14 Ziffer 11 MWSTV von der Besteuerung
ausgenommen seien. Deshalb sei es auch ausgeschlossen, die Tätigkeiten der
Green-Keeper und diejenigen der übrigen Angestellten als Eigenverbrauch zu
besteuern.

2.4.2 Ob die Leistungen der Green-Keeper als Nebenleistungen in die
Hauptleistungen einfliessen, welche vom Beschwerdeführer seinen Mitgliedern
erbracht werden und demnach von der Besteuerung ausgenommen sind, ist für die
Eigenverbrauchsbesteuerung (nach Art. 8 Abs. 2 lit. b MWSTV) nicht von
Belang. Deshalb ist hier auch nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen
und Anforderungen an die Einheitlichkeit von Leistungen erfüllt sind.
Voraussetzung für die Besteuerung eines Eigenverbrauchs nach Art. 8 Abs. 2
lit. b MWSTV ist allein die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen.
Nicht massgebend ist, wie schon dargelegt, ob die Leistungen in die
Ausgangsleistung einfliessen und demnach keine Erfassung der Aufwendungen für
die Green-Keeper im Rahmen der durch die Mitglieder bezahlten Beiträge
erfolgt. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus der Verordnung noch
entspricht sie Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Mit der Einführung von Art.
8 Abs. 2 MWSTV hat der Verordnungsgeber bewusst eine Besteuerung von Arbeiten
vorgesehen, die an Bauwerken erbracht werden, und damit eine "taxe occulte"
geschaffen, um so Wettbewerbsgleichheit zumindest für die von dieser
Bestimmung abgedeckten Sachverhalte zu erreichen. Würde man, wie dies der
Beschwerdeführer verlangt, die Eigenverbrauchstatbestände von Art. 8 Abs. 2
MWSTV auf eine Besteuerung des Endverbrauchs reduzieren oder diese davon
abhängig machen, dass sie nicht via Kosten in den Umsatz einfliessen, der
gegenüber den Mitgliedern erbracht wird, so würde diese Bestimmung ihres
Gehalts zum grössten Teil entleert (Urteil 2A.451/1998 vom 30. März 2001, E.
2 c/cc).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit seinem Eventualantrag vor,
eine Golfanlage bzw. ein Golfplatz sei kein Bauwerk, weshalb die
Eigenverbrauchsbesteuerung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTV nicht greifen
könne.

3.2 Die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 2 lit. b MWSTV verlangt
die Ausführung von Arbeiten an einem Bauwerk. Was als Bauwerk gilt, ergibt
sich weder aus der Mehrwertsteuerverordnung noch aus den Materialien.
Zivilrechtlich ist davon auszugehen, dass dazu nicht nur unbewegliche Bauten
im Sinne von Art. 371 Abs. 2 OR gehören (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4.
Aufl., Zürich 1996, Rz. 32, S. 10). Auch wenn die Frage, was als Bauwerk zu
gelten hat, teilweise umstritten ist, so besteht in der Doktrin Einigkeit
darüber, dass die Ausführung von Bauarbeiten, sei es als Hoch- oder als
Tiefbau, dazu zu zählen ist und dass unbewegliche Bauwerke durch Verwendung
von Material und Arbeiten in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werden
(Gauch, a.a.O., Rz. 2222 u. 2225, S. 585).

Für den Begriff der steuerbaren Lieferungen stellt die Eidgenössische
Steuerverwaltung auf das Zivilrecht ab und zählt zu diesen die Ausführung
irgendwelcher Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen (baugewerbliche
Arbeiten) auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages (Branchenbroschüre für
das Baugewerbe [610.507-4], Ziffer 1.2, S. 6). Soweit sich die Lehre zum
Mehrwertsteuergesetz dazu äussert, wird ebenfalls auf die zivilrechtlichen
Begriffe verwiesen (Jörg R. Bühlmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, mwst.com, Red. Diego Clavadetscher/Pierre-Marie Glauser/
Gerhard Schafroth, Art. 9, Rz. 10, S. 106 mit Verweis auf Rudolf Schuhmacher,
im selben Werk, Art. 18 Rz. 1 ff., S. 349). Analog zur zivilrechtlichen
Bedeutung von Bauwerken ist demnach davon auszugehen, dass darunter die
Ausführung von körperlichen Arbeiten an Hoch- und Tiefbauten zu verstehen
ist, die unter Verwendung von Material erfolgt.

3.3 Diese Voraussetzungen sind auch hier erfüllt, wie die Eidgenössische
Steuerverwaltung und die Vorinstanz festgestellt haben. Sie verweisen zu
Recht darauf, dass es sich bei der Erstellung eines Golfplatzes um ein
bauliches Grossprojekt handelt, für welches vorab die erforderlichen
Bewilligungen eingeholt werden müssen, und dass solche Projekte nur im Rahmen
von Nutzungs- und Richtplänen möglich sind. Für die Erstellung eines solchen
Werkes sind neben baulichen Veränderungen und umfangreichen Erdarbeiten auch
die Verwendung von Materialien für die Erstellung von Drainagen,
Bewässerungen, Wegen, Teichen usw. erforderlich. Sie stellen deshalb im
Gegensatz zu einer gewöhnlichen Gartenanlage insbesondere auch wegen der
dabei verwendeten Materialien ein eigentliches Bauwerk dar (vgl. dazu auch
Peter Gauch, a.a.O., Rz. 2244, S. 591).
Da es sich bei der zur Diskussion stehenden Golfanlage um ein Bauwerk
handelt, stellen die durch Green-Keeper im Zusammenhang mit dem Unterhalt
dieses Werkes erbrachten Tätigkeiten (Rasen- und Pflanzenpflege,
Unterhaltsarbeiten aller Spielflächen und Anlagen) Arbeiten dar, die an
diesem Werk erbracht werden. Sie unterscheiden sich wesentlich von den
gewöhnlichen Arbeiten, wie sie durch einen Hauswart bei der Pflege des Rasens
oder von Pflanzen erbracht werden, zumal diese nicht an einem Bauwerk
stattfinden (Urteil 2A.451/1998 vom 30. März 2001, E. 2d). Für den Unterhalt
eines Golfplatzes sind besondere fachliche Kenntnisse für die spezielle
Behandlung der einzelnen, für den Golfsport bedeutenden Spielflächen
(Abschlag, Fairway, Green, Rough oder Bunker) erforderlich.

3.4 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die von den
Green-Keepern im Zusammenhang mit den von Ihnen erbrachten Reinigungs- und
Unterhaltsarbeiten Leistungen darstellen, welche als Arbeiten an einem
bestehenden Bauwerk gelten und demnach unter Art. 8 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit lit. a MWSTV fallen. Eine Ausscheidung nach den Bestimmungen
der Branchenbroschüre Nr. 13, Ziffer 3, Liegenschaften", wie sie vom
Beschwerdeführer eventualiter verlangt wird, ist deshalb nicht erforderlich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots geltend. Ein solcher Verstoss ergebe sich aus der
steuerlichen Ungleichbehandlung zwischen Green-Keepern und Hauswarten, weil
es sich um vergleichbare Sachverhalte handle.

4.2 Ein Verstoss gegen das in Art. 8 BV verankerte Gebot der rechtsgleichen
Behandlung ist dann gegeben, wenn die Behörde bei vergleichbaren
Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen Gründe
vorliegen (Rainer J. Schweizer , in: Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J.
Schweizer/Klaus A. Vallender, St. Gallen 2002, Art. 8 BV, Rz. 21 ff.). Dies
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der Fall,
wenn Unterscheidungen nicht getroffen werden, die sich auf Grund der
Verhältnisse aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125 I 166 E. 2a S.
168; 125 II 326 E. 10b S. 345; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen
Beschwerde, Bern 1994, Rz. 381, S. 122.

4.3 Wie bereits dargelegt, bestehen zwischen der Hauswartstätigkeit und den
Anforderungen, die an die Tätigkeit eines Green-Keepers gestellt werden,
erhebliche Unterschiede. Letztere erfordern spezielle Kenntnisse über den
Golfsport und die verschiedenen Grünflächen, inklusive Umgebung, und können
mit der gewöhnlichen Pflege eines Rasens oder den Unterhaltsarbeiten in der
Umgebung eines Hauses nicht verglichen werden. Die für die
Mehrwertsteuerverordnung von der Rechtsprechung und im Mehrwertsteuergesetz
vom Gesetzgeber getroffene Ausnahme der Hauswartsleistungen von der
Eigenverbrauchsbesteuerung beruht demnach auf sachlichen Gründen, weshalb
eine solche Ungleichbehandlung im Rahmen des Rechtsgleichheitsgebots
gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkte
abzuweisen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit in allen Teilen als
unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: