Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.474/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.474/2002 /kil

Urteil vom 17. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner, Postfach
151, 8034 Zürich,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Erlachstrasse 8, 3000 Bern 9,
Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel, Effingerstrasse 39, 3003
Bern.

Vertrieb von Präservativen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel vom 16. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________AG betreibt einen Grosshandel mit Produkten erotischen
Charakters und mit entsprechenden Hilfsmitteln, worunter namentlich
Präservative. Daneben ist sie auch im Detailhandel tätig und führt drei
Verkaufsläden, unter anderem das Geschäft A.________ in Zürich.

B.
Bei einer breit angelegten Marktkontrolle im Raume Zürich erwarb die
Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt St. Gallen (EMPA) im
Auftrag des Bundesamts für Gesundheit am 12. Oktober 2000 stichprobenweise
mehrere Präservative in den Geschäftsräumlichkeiten von A.________ und prüfte
diese anschliessend auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen.
Die Prüfung ergab, dass mehrere Präservative den gesetzlichen Bestimmungen in
verschiedener Hinsicht nicht entsprachen. Im Prüfungsbericht vom 15. November
2000 wird festgestellt, dass einige Produkte lose (in nur einer Verpackung
statt wie vorgeschrieben doppelt verpackt) oder ohne Produkteinformation
(Gebrauchsanleitung) verkauft wurden, dass bei einzelnen Präservativen die
erforderliche Konformitätserklärung (CE/MD-Kennzeichnung) fehlte und dass ein
Produkt mit einem bereits abgelaufenen Verfalldatum versehen war.

C.
Mit zwei an A.________ gerichteten, eingeschrieben versandten Schreiben vom
15. Dezember 2000 wies das Bundesamt für Gesundheit auf die festgestellten
Unzulänglichkeiten hin und ersuchte um ergänzende Auskünfte. Nachdem diese
Schreiben unbeantwortet geblieben waren, stellte das Bundesamt am 19. Januar
2001, ebenfalls eingeschrieben, A.________ eine Aufforderung zur
Stellungnahme bis zum 30. Januar 2001 zu. Auch dieses Schreiben blieb
unbeantwortet. Ein drittes Schreiben vom 10. Mai 2001, in dem erneut auf die
Unzulänglichkeiten verwiesen und ergänzende Auskünfte verlangt sowie
"entsprechende Verwaltungsmassnahmen" angedroht wurden, erging eingeschrieben
mit Rückschein und war ebenfalls an A.________ adressiert. Es wurde dort
entgegengenommen.

Nachdem auch dieses Schreiben zu keiner Antwort geführt hatte, stellte das
Bundesamt am 12. Juli 2001 A.________ gestützt auf die damals gültige
Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 (aMepV; AS 1996 987; AS 1998
1496) die folgende Verfügung zu:
"1. Die Medizinprodukte "Amor", "Big Ben", "Billy Boy", "Blausiegel HT",
"Euroglider", "London befeuchtet", "London extra stark", "Qualitätskondome
feucht" und "R3" dürfen ab sofort, in ihrer nicht konformen Ausführung, nicht
mehr in Verkehr gebracht werden.

2.  Die A.________ stellt dem BAG bis zum 31. August 2001 eine Liste zu, die
den aktuellen Lagerbestand pro Produkt gemäss Ziff. 1 aufzeigt."

Mit separater Verfügung gleichen Datums (d.h. vom 12. Juli 2001) auferlegte
das Bundesamt der A.________ überdies eine Gebühr von Fr. 1'440.--.

D.
Am 10. August 2001 teilte Rechtsanwältin Isabelle Brunner dem Bundesamt mit,
sie vertrete A.________ in der vorliegenden Sache, und reichte eine Vollmacht
der X.________AG ein. Nachdem ihr am 16. August 2001 Akteneinsicht gewährt
worden war, erhob sie im Namen von A.________ Beschwerde bei der
Rekurskommission für die Unfallversicherung; dabei beantragte sie
insbesondere, es sei festzustellen, dass die Anordnung des Bundesamtes
nichtig sei; eventuell sei diese aufzuheben. Auf Aufforderung der
Rekurskommission hin machte sie geltend, die X.________AG sei Inhaberin des
juristisch nicht selbständigen Geschäfts A.________.

Am 12. September 2001 erhob A.________ beim Eidgenössischen Departement des
Innern auch Beschwerde gegen die Gebührenverfügung des Bundesamtes vom 12.
Juli 2001, ebenfalls mit dem Hauptantrag, es sei festzustellen, dass die
Verfügung nichtig sei; eventuell sei diese aufzuheben.

E.
Am 1. Januar 2002 traten das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und die
Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV; SR 812.213) in Ablösung
der alten Medizinprodukteverordnung in Kraft. Gestützt auf die neue Regelung
übernahm die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel nach Anhörung der
Parteien im Februar 2002 das hängige Beschwerdeverfahren in der Sache, wobei
das Schweizerische Heilmittelinstitut in die Rechtsstellung des Bundesamts
für Gesundheit eintrat.
Im April 2002 übernahm die Rekurskommission für Heilmittel auch das Verfahren
betreffend die der A.________ auferlegten Gebühr.

F.
Am 16. August 2002 fällte die Rekurskommission für Heilmittel im Wesentlichen
das folgende Urteil:

"1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die angefochtenen Verfügungen werden im Sinne der Erwägungen und mit der
nachfolgenden Präzisierung von Ziff. 2 der Verfügung (in der Hauptsache) vom
12. Juli 2001 bestätigt:
"Die X.________AG, wird aufgefordert, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut
innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Liste zuzustellen, welche den aktuellen Lagerbestand des Geschäftes
"A.________" betreffend der Produkte gemäss Ziff. 1 aufzeigt."
...
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Spruch- und der Schreibgebühr,
werden auf insgesamt Fr. 2'800.-- festgelegt.
...
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

G.
Gegen dieses Urteil erhob die X.________AG am 20. September 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen:

"1. Es sei das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom
16. August 2002, ..., vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerden gegen die
Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit vom 12. Juli 2001 seien
gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des
Rekursverfahrens zu übernehmen und eine angemessene Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin zu entrichten;
2. eventualiter sei das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für
Heilmittel vom 16. August 2002, ..., aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
..."

Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Schweizerische Heilmittelinstitut beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

H.
Am 22. Oktober 2002 traf das präsidierende Mitglied der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts folgende
verfahrensleitende Verfügung:

"1. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos ist, soweit die Beschwerdeführerin durch das Urteil der
Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel vom 16. August 2002 zur
Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'440.-- verpflichtet wird.

2.  Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für den Rechtsschutz vor dem Bundesgericht enthält das Heilmittelgesetz keine
hier wesentlichen Sonderregelungen, sondern verweist auf das
Bundesrechtspflegegesetz (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG). Als Rechtsmittel gegen
den angefochtenen Entscheid kommt danach namentlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG in Frage. Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine auf öffentliches Recht des
Bundes (Heilmittelgesetz) gestützte Anordnung im Einzelfall, mit der in die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird (vgl. Art. 97 OG
i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Urteil wurde von der Eidgenössischen
Rekurskommission für Heilmittel und damit von einer Behörde gemäss Art. 98
lit. e OG gefällt, und es besteht im vorliegenden Zusammenhang kein
Ausschlussgrund gemäss Art. 99-102 OG. Die Beschwerdeführerin ist als vom
Urteil direkt Betroffene beschwerdelegitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
einzutreten.

2.
2.1 Während der Hängigkeit des Rekurses vor der Vorinstanz traten am 1. Januar
2002 das eidgenössische Heilmittelgesetz und die neue
Medizinprodukteverordnung in Kraft. Gestützt darauf hat die Rekurskommission
den vorliegenden Fall übernommen und ihn hinsichtlich des Inverkehrbringens
der beanstandeten Produkte nach neuem Recht beurteilt. Hinsichtlich der der
Beschwerdeführerin auferlegten Gebühren stützte sich die Rekurskommission
hingegen auf die frühere, am 1. Januar 2002 grundsätzlich ausser Kraft
getretene Verordnung vom 29. März 1996 über die Gebühren für Medizinprodukte
(GMepV; AS 1996 1212) und nicht auf die jüngere Verordnung vom 9. November
2001 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts
(Heilmittel-Gebührenverordnung, HGebV; SR 812.214.5). Die Beschwerdeführerin
ist demgegenüber der Ansicht, die neue Rechtsordnung sei im vorliegenden Fall
überhaupt noch nicht anwendbar.

2.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 HMG werden unter anderem Verfahren, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heilmittelgesetzes vor dem Bundesamt für
Gesundheit hängig sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und von den
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abgeschlossen. Verfahrenshandlungen,
die von den früher zuständigen Behörden vorgenommen wurden, bleiben gültig,
sofern sie nicht im Widerspruch zu den materiellen Bestimmungen des
Heilmittelgesetzes stehen (Art. 94 Abs. 2 HMG). Art. 95 HMG enthält eine
Reihe von übergangsrechtlichen Sonderregelungen für bestimmte Spezialfälle,
wozu der vorliegende Fall jedoch nicht zählt.

Daraus geht hervor, dass jedenfalls in formeller Hinsicht das neue Recht
anwendbar ist und sich daraus auch die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt.
Aus Art. 95 HMG lässt sich zudem e contrario schliessen, dass in
materiellrechtlicher Hinsicht in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine
übergangsrechtliche Sonderregelung vorsieht, das neue Recht Anwendung finden
muss. Zum gleichen Ergebnis führen die allgemeinen Kriterien des
intertemporalen Verwaltungsrechts. Danach ist zwar grundsätzlich die
Rechtslage massgeblich, wie sie bestand, als der ursprüngliche Verwaltungsakt
erging. Davon kann aber abgewichen werden, wenn zwingende Gründe für eine
sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 125 II 591 E. 5e/aa
S. 598, mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend nur schon deshalb
gegeben, weil es sich beim Inverkehrbringen von Präservativen durch die
Beschwerdeführerin, wie es hier zu beurteilen ist, um einen nicht
abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Die Beschwerdeführerin will ja weiterhin
ihre Produkte anbieten, und die Behörden haben ihr nichts anderes verboten,
als dies in nicht gesetzmässiger Form zu tun; gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Lagerliste der beanstandeten
Produkte verpflichtet. Damit entfaltet der angefochtene Entscheid nicht nur
für die Rechtslage unter altem Recht Wirkung, sondern gestaltet vor allem die
Rechtslage seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts, weshalb es sich ohne
weiteres rechtfertigt, dieses anzuwenden. Im Übrigen legt die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, inwiefern das alte Recht für sie
günstiger sein sollte. Selbst wenn dieses anwendbar wäre, ergäbe sich nämlich
nicht ohne weiteres, dass der angefochtene Entscheid dagegen verstiesse.

2.3 Schliesslich ist nicht zu beanstanden - und wird von der
Beschwerdeführerin auch gar nicht gerügt -, dass bei der Auferlegung und
Festsetzung einer Gebühr das alte Recht angewendet wurde, bestimmen sich doch
Gebühren nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in welchem die abgabenauslösende
Verwaltungstätigkeit erfolgte (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2 S. 28, mit Hinweis).

3.
3.1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut hatte seine Verfügung an A.________
gesandt. Erst später vor der Rekurskommission hat sich ergeben, dass diese
nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern es sich um einen
Geschäftsbetrieb der X.________AG handelt. Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang wie bereits vor der Vorinstanz weiterhin geltend, die
erstinstanzlichen Verfügungen seien fehlerhaft eröffnet und es sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, aus welchem Grunde der
angefochtene Entscheid gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV
verstosse.

3.2 Es kann hier offen bleiben, ob das vorliegende Verfahren überhaupt unter
den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt und inwiefern diese
Bestimmung massgeblich sein könnte. So oder so wurde im Ergebnis weder Art. 6
EMRK noch Art. 29 BV verletzt.

3.3 Zwar trifft es zu, dass das Heilmittelinstitut hätte abklären können, ob
es sich bei A.________ um einen Betrieb mit eigener Rechtspersönlichkeit
handelt bzw. wem im Falle, dass dies nicht zutreffen sollte, die Verfügung zu
eröffnen wäre; zumal der Umstand, dass die vorangegangenen, eingeschrieben
versandten Schreiben unbeantwortet geblieben waren, gewisse Zweifel darüber
aufkommen lassen konnte, ob sich A.________ überhaupt als Adressatin
betrachtete. Immerhin ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin
zwar auf die Schreiben nicht reagierte, aber fristgerecht zu handeln
vermochte, als die Verfügungen ergingen. Es kann offen bleiben, ob die
Schreiben gar nicht an die Beschwerdeführerin weiter geleitet worden sind,
wie diese geltend macht, hat sie doch jedenfalls die Verfügungen erhalten.
Spätestens darauf hin hat die Beschwerdeführerin nämlich reagiert. Sie hat
durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht und vorerst im Namen von A.________
Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben und umfassend Akteneinsicht verlangt
und erhalten. Damit hat sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich
wahren können. Soweit sie im Verfügungsstadium das rechtliche Gehör nicht
umfassend hätte wahrnehmen können, wäre dieser Mangel jedenfalls vor der
Rekurskommission geheilt worden.

Hinzu kommt, dass wenigstens der eingeschrieben und mit Rückschein versandte
Brief wie auch die erstinstanzlichen Verfügungen nachweislich von A.________
entgegengenommen wurden. Die Behörde durfte sich bei ihrem Bemühen, die
gesundheitspolizeilichen Vorschriften umzusetzen, durchaus an die Leitung des
Geschäftsbetriebs halten, wo die gesetzwidrigen Zustände festgestellt wurden
und zu beheben waren. Das gilt insbesondere für die dorthin gesandten
Anfragen und Hinweise sowie für die Ankündigung von Sanktionen. Derartige
Verhaltensanweisungen können auch an einen Empfänger adressiert werden, der
nicht mit dem juristischen Inhaber des Geschäftsbetriebes identisch ist, der
aber die Verantwortung für die Leitung der Filiale trägt und die erhaltenen
behördlichen Schreiben gegebenenfalls an die intern zuständige Stelle
weiterzuleiten hat.

Im Übrigen hätte A.________ die Behörden zumindest darauf aufmerksam machen
müssen, dass sie keine Rechtspersönlichkeit besitze und daher nach ihrer
Auffassung nicht selber ins Recht gefasst werden könne. Dass sie dies nicht
tat, würde ihr und auch der Beschwerdeführerin nicht schaden, wenn es sich um
einen unbeteiligten Dritten handeln würde. Da A.________ jedoch ein
Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin ist, muss sich diese zumindest
entgegenhalten lassen, sich widersprüchlich und treuwidrig verhalten zu
haben, wenn ihr Betrieb zunächst nicht protestierte, sie sich selber in ihrer
Beschwerde dann aber nachträglich auf die mangelnde Rechtspersönlichkeit
gerade dieses Betriebs berief. Dem entspricht, dass die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an die Vorinstanz zunächst im Namen von
A.________ und gar nicht der X.________AG erhob, gleichzeitig aber eine
Vollmacht der letzteren einreichte. Damit gab diese selber zu erkennen, dass
sie sich mit der ursprünglichen Verfügungsadressatin identifizierte. Erst auf
Nachfrage hin legte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Oktober 2001
die Beteiligungsverhältnisse offen, wobei sie im Rubrum weiterhin die
"A.________ bzw. X.________AG" als Beschwerdeführerin angab, in der
Begründung nunmehr aber ausführte, die Beschwerdelegitimation komme der
zweiten zu. Damit erscheint es widersprüchlich und als Verstoss gegen Treu
und Glauben, welchem Grundsatz auch die Beschwerdeführerin unterliegt (Art. 5
Abs. 3 BV), wenn sie weiterhin geltend macht, die erstinstanzliche Verfügung
sei ihr gar nicht rechtsgültig eröffnet worden.

4.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
sei auch deshalb verletzt, weil die erstinstanzlichen Verfügungen ungenügend
begründet worden seien. Die Rekurskommission hielt dazu fest, die
Begründungen seien relativ knapp ausgefallen, die Beschwerdeführerin sei aber
in der Lage gewesen, diese einlässlich anzufechten. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, selber keine Kenntnis
der den Verfügungen vorangegangenen Schreiben hatte, konnte sie ihre Rechte
wahren. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungen ungenügend
sein sollten. Sollte dies dennoch zutreffen, so wäre der allfällige Mangel im
Übrigen im Verfahren vor der Rekurskommission geheilt worden, enthält doch
der angefochtene Entscheid eine sehr ausführliche Begründung.

5.
5.1 Unbestrittenermassen zählen Präservative nicht zu den Arzneimitteln gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 5 ff. HMG, sondern zu den Medizinprodukten
gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 45 ff. HMG. In der entsprechenden
Ausgestaltung lehnt sich das heutige schweizerische Recht weitgehend an
dasjenige der Europäischen Union an (vgl. insbesondere die Richtlinie
93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte). Nach Art. 45 HMG
darf ein Medizinprodukt bei seiner bestimmungsgemässen Verwendung die
Gesundheit der Anwenderinnen und Anwender, Konsumentinnen und Konsumenten,
Patientinnen und Patienten sowie Dritter nicht gefährden. Die angepriesene
Leistung oder Wirksamkeit muss nachweisbar sein (Abs. 1). Wer ein
Medizinprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die
grundlegenden Anforderungen erfüllt (Abs. 2). Der Bundesrat legt die
Anforderungen an Medizinprodukte fest (Abs. 3), was er in der
Medizinprodukteverordnung getan hat.

Art. 4 ff. MepV regeln die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
Medizinprodukten. Wer ein Medizinprodukt in der Schweiz in Verkehr bringt,
muss dabei insbesondere den Behörden auf Verlangen eine Konformitätserklärung
beibringen, und wer dies erstmals tut und seinen Sitz in der Schweiz hat,
muss belegen können, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen
entspricht und die angepriesene Wirksamkeit und Leistung erfüllt (Art. 9 Abs.
1 und 2 MepV). Nach Art. 4 Abs. 3 MepV legt das Schweizerische
Heilmittelinstitut die technischen Normen und die gemeinsamen technischen
Spezifikationen fest, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an
Medizinprodukte zu konkretisieren. Für Präservative hat das
Heilmittelinstitut am 2. April 2002 die entsprechende europäische Norm EN 600
"Kondome aus Naturkautschuklatex für Männer" aus dem Jahre 1996 als anwendbar
erklärt (BBl 2002 2689). Diese Norm galt im Übrigen bereits vorher auch in
der Schweiz als Massstab.

Mit dem Mittel der Marktüberwachung (vgl. Art. 23 ff. MepV) stellen die
Behörden stichprobenweise oder aufgrund schwerwiegender Vorkommnisse durch
nachträgliche Kontrollen sicher, dass die in Verkehr gebrachten
Medizinprodukte, die Verfahren zur Inverkehrbringung sowie der Umgang mit
Medizinprodukten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 23 MepV).
Gemäss Art. 27 MepV können Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden, wenn ein
Medizinprodukt die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

5.2 Mangelhafte Präservative bergen die Gefahr von unerwünschten
Schwangerschaften und der Übertragung ansteckender Krankheiten. Das der
Beschwerdeführerin auferlegte Verbot, die beanstandeten Präservative in ihrer
nicht konformen Ausführung nicht mehr in Verkehr zu bringen, beruht
angesichts der beschriebenen Rechtsordnung auf einer klaren gesetzlichen
Grundlage und verfolgt ein zureichendes öffentliches Interesse. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Verbot sei auslegungsbedürftig und
damit zu wenig bestimmt, weil nicht klar sei, was mit "nicht konformer
Ausführung" gemeint sei. Dieses Argument geht indessen fehl. Bei jedem der
gerügten Präservative sind klar bestimmte Mängel festgestellt worden, über
welche die Beschwerdeführerin jedenfalls aufgrund ihrer Akteneinsicht
detailliert informiert ist. Auch im angefochtenen Entscheid werden die
festgestellten Unzulänglichkeiten näher ausgeführt. Damit erweist sich das
der Beschwerdeführerin auferlegte Verbot als genügend bestimmt.

Sodann ist das Verbot entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
verhältnismässig. Es wird ihr nichts anderes untersagt, als nicht
gesetzmässige Produkte in Verkehr zu bringen. Konforme Präservative bzw. gar
dieselben Produkte in gesetzmässiger Ausgestaltung darf sie weiterhin
vertreiben. Dabei handelt es sich nachgerade um die mildeste und an sich
selbstverständliche und somit auch ohne weiteres erforderliche Massnahme.

Zulässig und verhältnismässig ist ebenfalls die Anordnung, die
Beschwerdeführerin habe eine Lagerliste der beanstandeten Produkte
vorzulegen. Damit soll sicher gestellt werden, dass nicht noch mehr
mangelhafte Präservative in Verkehr gesetzt werden. Diese Massnahme ist
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung des Schutzes
der öffentlichen Gesundheit und zur Vermeidung unerwünschter
Schwangerschaften geeignet, und der für die Beschwerdeführerin anfallende
Aufwand ist nicht derart gross, dass er den Nutzen übertreffen würde.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ficht weiterhin die Höhe der ihr von der ersten
Instanz auferlegten Gebühr als bundesrechtswidrig an. Gemäss Art. 4 Abs. 1
lit. a der hier noch anwendbaren GMepV (vgl. E. 2.1 und 2.3) belief sich die
Gebühr für die stichprobenweise vorgenommene nachträgliche Kontrolle, wenn
sich das Medizinprodukt als nicht konform erwies, auf Fr. 500.-- bis Fr.
3'000.--. Innerhalb dieses Rahmens war die Gebühr nach pflichtgemässem
Ermessen und unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festzulegen (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a, mit Hinweisen).

6.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durften die Vorinstanzen im
Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens unter anderem als eines von mehreren
Kriterien den Zeitaufwand mit berücksichtigen. Die Beachtung des konkreten
Aufwandes entspricht nachgerade dem Sinn des Äquivalenzprinzips. Die der
Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 1'440.-- hält sich sodann in der
unteren Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Sie erscheint nicht
übermässig, sondern dem von den Behörden geleisteten Kontrollaufwand
angemessen. Dass sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen würde, ist
ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
behauptet, geschweige denn belegt.

6.3 Dass die Vollstreckbarkeit der erstinstanzlich ausgesprochenen Gebühr
nicht gesichert sein soll, wie die Beschwerdeführerin weiter geltend macht,
trifft spätestens mit dem angefochtenen Entscheid nicht mehr zu, geht daraus
doch mit genügender Deutlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin ins
Recht gefasst wird.

7.
7.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kosten- und
Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheides. Nachdem die
Rekurskommission in mehrfacher Hinsicht Verfahrensfehler der ersten Instanz
habe korrigieren müssen, seien die Kosten dem Schweizerischen
Heilmittelinstitut aufzuerlegen und sei dieses auch zu einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

7.2 Die Beschwerdeführerin hat sich das Verhalten von A.________
entgegenhalten zu lassen und sich im Übrigen noch in der Rekursschrift an die
Vorinstanz selber mit der angeschriebenen A.________ identifiziert. Ihr
Verhalten erweist sich überdies als treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV sowie
E. 3.3). Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, dass ihr die
Verfahrenskosten auferlegt worden sind und sie keine Parteientschädigung
erhielt. Bei einer Verletzung von Verfahrenspflichten könnte von der
Rekurskommission selbst obsiegenden Parteien Verfahrenskosten auferlegt
werden (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG); um so mehr muss dies für die in der Sache
unterlegene Beschwerdeführerin zutreffen. Analoges gilt für die
Parteientschädigung. Inwieweit der vorliegende Fall mit demjenigen von BGE
122 II 274 E. 6e S. 287 f. vergleichbar sein soll, wo es um die Verteilung
der Vermessungskosten in einem Waldfeststellungsverfahren ging und auf den
sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nicht ersichtlich.

8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 156, Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen
Heilmittelinstitut und der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: