Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.472/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.472/2002 /dxc

Urteil vom 28. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Susanne Bolz und Christina von Gunten, Monbijoustrasse 120,
Postfach 8154, 3001 Bern,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Sicherheitsleistung/Schlussabrechnung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 19. August 2002).

Sachverhalt:

A.
Der aus Sri Lanka stammende X.________ (geb. 1964) reiste am 6. Juni 1989 in
die Schweiz ein. Am 25. August 1995 wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein
Asylgesuch ab und nahm ihn sowie ab dem 28. Januar 1997 auch seine Frau
vorläufig hier auf. Am 15. August 2001 erteilte der Kanton Thurgau der
Familie X.________ im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) eine
Aufenthaltsbewilligung.

B.
Am 7. Februar 2000 übermittelte das Bundesamt für Flüchtlinge X.________ den
Entwurf einer Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto, worin es ihm für
die während der Dauer des Asylverfahrens entstandenen allgemeinen
Fürsorgekosten pauschal Fr. 9'600.-- in Rechnung stellte. X.________ erklärte
sich am 6. April 2000 hiermit einverstanden, worauf das Bundesamt am 27.
April 2000 in diesem Sinn entschied.

C.
Nach Erhalt der Jahresaufenthaltsbewilligung machte X.________ am 6. März
2002 geltend, mit der Höhe der ihm in Rechnung gestellten Kosten für die Zeit
des Asylverfahrens nicht (mehr) einverstanden zu sein, was das Bundesamt am
22. März 2002 indessen nicht weiter berücksichtigte, da es hierüber im Rahmen
der Zwischenabrechnung rechtsverbindlich entschieden habe und keine
Wiedererwägungsgründe dargetan seien. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 19.
August 2002: Das Bundesamt habe die Frage der im Asylverfahren angefallenen
Fürsorgekosten am 27. April 2000 im Rahmen eines Teilendentscheids definitiv
beurteilt, weshalb sie nicht mehr Verfahrensgegenstand bilde; es bestehe
keine Veranlassung, auf diesen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen.

D.
X.________ hat hiergegen am 19. September 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aufzuheben und festzustellen,
dass dieser verschiedene, konkret bezeichnete Bestimmungen des Bundesrechts
verletze; allenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde materiell
zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfahrensgegenstand bildet ein Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung über das
Sicherheitskonto eines ehemaligen Asylsuchenden bzw. vorläufig Aufgenommenen.
Da insofern weder ein asyl- noch ein ausländerrechtlicher Ausschlussgrund
besteht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Urteile 2A.242/2001
vom 26. Oktober 2001, E. 1, und 2A.52/2000 vom 17. April 2000, E. 1; vgl.
Art. 105 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, AsylG, SR 142.31; Art. 20
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer, ANAG, SR 142.20; Art. 98 lit. b i.V.m. Art. 99 ff. OG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des hierzu legitimierten
Beschwerdeführers (Art. 103 lit. a OG) ist einzig insofern nicht einzutreten,
als er neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt,
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Art. 87 AsylG, Art. 29, 32,
35, 38 und 45 VwVG sowie Art. 9 und 29 Abs. 2 BV bzw. den Grundsatz von Treu
und Glauben verletze. Hierzu fehlt ihm ein eigenständiges schutzwürdiges
Interesse (vgl. Art. 25 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 122 II 97 E. 3
S. 98; 126 II 300 E. 2c S. 303).

2.
Soweit zumutbar haben Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene die von ihnen
verursachten Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten für das
Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG u. Art. 14c
Abs. 4 ANAG). Sie sind verpflichtet, hierfür Sicherheit zu leisten, wozu der
Bund  Konti einrichtet (Art. 86 Abs. 1 u. 2 AsylG u. Art. 14c Abs. 6 ANAG).
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; dabei kann er für die Festsetzung der
rückerstattungspflichtigen Kosten von Regelvermutungen ausgehen (Art. 85 Abs.
4 AsylG u. Art. 14c Abs. 6 ANAG). Dies hat er in Art. 9 Abs. 3 lit. d der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung
2, AsylV 2, SR 142.312) getan: Danach beträgt die Pauschale neben den
effektiv verursachten Kosten der Ausreise, des Vollzugs und der
zahnmedizinischen Behandlungen sowie der Verfahrenskosten Fr. 40.-- pro Tag
und Person, wobei vermutet wird, dass jede Person während 210 Tagen und
Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben,
zusammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt werden mussten.
Das Bundesamt überprüft die Vermutung, wenn nachgewiesen wird, dass die
Bedürftigkeit weniger lange gedauert hat oder Eigen- bzw. Drittleistungen
erbracht wurden bzw. mit aus dem Vermögen geleisteten Sicherheiten höhere
Kosten gedeckt werden können. Das Gleiche galt bis zum 1. Oktober 1999
gestützt auf Art. 38 Abs. 2 der Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 (aAsylV 2),
der eine rückerstattungspflichtige Pauschale von Fr. 4'800.-- pro Person
vorsah (durchschnittliche Unterstützung während 120 Tagen mit Fr. 40.--; vgl.
Peter Schütz, Aktuelle Vollzugsfragen der Sicherheitsleistungs- und
Rückerstattungspflicht von Personen des Asylrechts, in: Asyl 1998/1 S. 4).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen dem in der Zwischenabrechnung
vom 27. April 2000 festgesetzten Pauschalbetrag von Fr. 9'600.-- hätten er
und seine Ehefrau während des Asylverfahrens lediglich Fr. 4'160.-- an
allgemeinen Fürsorgekosten verursacht. Im Rahmen der Schlussabrechnung müsse
auf diese durch die kantonalen Fürsorgebehörden bestätigten tatsächlichen
Ausgaben abgestellt werden. Die Zwischenabrechnung habe als Zwischenverfügung
nur provisorischen Charakter; erst im Rahmen der Schlussabrechnung werde
definitiv über die einzelnen Posten entschieden, weshalb entsprechende
Einwendungen noch in diesem Verfahrensstadium zu hören seien. Seine
Ausführungen überzeugen nicht:
3.1 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
vorläufig aufgenommen, so bleibt nach Art. 16 Abs. 1 AsylV 2 das
Sicherheitskonto bestehen, und das Bundesamt "stellt der vorläufig
aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des
Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten
gegenübergestellt wird". Dabei handelt es sich - wie die Vorinstanzen zu
Recht angenommen haben - um einen Teilend- und nicht um einen
Zwischenentscheid, da über die Berechnungsart (pauschal oder real, wenn für
den Betroffenen günstiger) der bisher angefallenen rückerstattungspflichtigen
allgemeinen Fürsorgekosten unter Vorbehalt von Revisionsgründen gemäss Art.
66 VwVG definitiv entschieden wird (zum Begriff des Teilendentscheids: BGE
121 II 116 E. 1b/cc S. 118 f., 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 117 Ib 325 E. 1b S.
327; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 896; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1235; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 140 f.). Auf den Zeitpunkt
des Wechsels vom Status des Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommenen soll
über die bisher aufgelaufenen allgemeinen Fürsorgekosten abgerechnet werden,
da die Pflicht zur Rückerstattung und Sicherstellung in der Folge nicht mehr
asyl-, sondern ausländerrechtlich begründet ist (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG;
Art. 22 u. 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg-
und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA, SR 142.281). Die
Vermutungsbasis von Art. 9 Abs. 3 lit. d AsylV 2 gilt in diesem Fall nicht
mehr (vgl. Art. 22 Abs. 1 VVWA) und die rückerstattungspflichtigen übrigen
Fürsorgekosten setzen sich aus einer Pauschale von 40 Franken pro Tag und
Person zusammen, wobei neu vermutet wird, dass der Betroffene während der
Zeit ohne Arbeitsverhältnis voll unterstützt werden musste (Art. 23 VVWA).
Mit Blick auf die Änderung der Vermutungsbasis und auf die mit dem Zeitablauf
drohenden Beweisschwierigkeiten ist es sachlich legitim und gerechtfertigt,
die Höhe der bereits geschuldeten allgemeinen Fürsorgekosten auf diesen
Zeitpunkt hin durch einen verbindlichen Teilendentscheid festzulegen, zumal
es sich bei der Führung der entsprechenden Konti um Akte der Massenverwaltung
handelt und im Interesse aller Beteiligter möglichst rasch Klarheit darüber
herrschen soll, ob und wieweit der Pauschalansatz Anwendung findet bzw.
gestützt auf die begründeten Einwände des Betroffenen hin vertiefte
Abklärungen erforderlich sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom
Beschwerdeführer angerufenen Urteil vom 26. Oktober 2001 (2A.242/2001): Dort
war keine Zwischenabrechnung erstellt worden, weshalb im Rahmen der
Schlussabrechnung auch die für das Asylverfahren geschuldeten Fürsorgekosten
noch in Frage gestellt werden konnten; im Übrigen belegt dieser Fall gerade,
wie schwierig es sein kann, nach Jahren die entsprechenden tatsächlichen
Fürsorgekosten in Abweichung von der Regelvermutung noch zu ermitteln (vgl.
die E. 5a dieses Entscheids).

3.2 Soweit Art. 16 Abs. 1 AsylV 2 von den bis "dahin bekannten
rückerstattungspflichtigen Kosten" spricht, bezieht sich dieser Vorbehalt auf
die durch die Pauschalregelung nicht abgedeckten weiteren Ausgaben
(zahnmedizinische Behandlung, Verfahrenskosten usw.); entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht, dass auf den Entscheid
bezüglich der pauschal festgelegten rückerstattungspflichtigen Kosten
jederzeit ohne weiteres zurückgekommen werden könnte. Wäre die
Zwischenabrechnung tatsächlich unverbindlich, wäre nicht ersichtlich, welche
Funktion ihr zukommen und warum der damit verbundene administrative Aufwand
überhaupt betrieben werden sollte: Das Zwischenabrechnungsverfahren steht in
keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem allfälligen Gesuch um Befreiung
von der Sicherheitsleistung gemäss Art. 15 AsylV 2; es erfolgt von Gesetzes
wegen, losgelöst von einem solchen und ist ausschliesslich an den Wechsel des
Rechtsstatus des Betroffenen geknüpft. Es sind damit insofern unmittelbare
Rechtswirkungen verbunden, als die entsprechenden Kosten auf dem
Sicherheitskonto tatsächlich abgebucht und dem Bundesamt gutgeschrieben
werden (vgl. BBl 1997 III 1 ff.; S. 85). Zwar bleiben im Rahmen der
Ausstellung allgemeiner Kontoauszüge nachträgliche Berichtigungen von
Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto möglich, soweit die
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird und
gestützt hierauf die Überweisung des Lohnabzugs gegenüber dem Arbeitgeber
tatsächlich und rechtlich noch durchgesetzt werden kann (Art. 12 Abs. 5 AsylV
2). Diese Regelung bezieht sich indessen auf die Aktivseite des
Sicherheitskontos, beschlägt nur die vom Arbeitgeber geschuldeten Lohnabzüge
und ist im Zusammenhang mit allfälligen Haftungsansprüchen gegen den Bund für
die Kontenführung zu sehen (vgl. WEKAcompétent, Guide pratique du droit des
étrangers en Suisse, Teil 10, Kapitel 6.9.4.4 S. 2/3 sowie FN 3). Sie hat mit
der Zwischenabrechnung beim Statuswechsel nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AsylV 2,
in deren Rahmen die Frage der Anwendbarkeit der Pauschale vor der
Weiterführung des Kontos aufgrund der neuen Rechtsgrundlage definitiv
bereinigt wird, ebensowenig zu tun wie der vom Beschwerdeführer angerufene
Art. 87 Abs. 2 AsylG, welcher den Übergang des Anspruchs auf Auszahlung eines
allfälligen Guthabens nach dem Dahinfallen der Sicherheitsleistungspflicht
und der Schlussabrechnung über das Konto auf den Bund regelt.

3.3 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 7. Februar 2000
aufgefordert, zur Zwischenabrechnung Stellung zu nehmen. Dabei wies es ihn
darauf hin, dass es darum gehe, die für die Zeitspanne des Asylverfahrens
(Bewilligung N) zurückzuerstattenden Fürsorgekosten von seinem
Sicherheitskonto abzuziehen. Dem Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass sich
diese aus einem Pauschalbetrag von Fr. 4'800.-- pro Person zusammensetzten,
soweit nicht mit entsprechenden Unterlagen (Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag
usw.) nachgewiesen werde, dass tatsächlich weniger Kosten verursacht worden
seien. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der Folge am 6. April 2000 mit
der vorgeschlagenen pauschalen Festsetzung einverstanden, worauf das
Bundesamt die Fürsorgekosten dementsprechend auf Fr. 9'600.-- festlegte. Es
bezeichnete seinen Entscheid dabei zwar als "Zwischenverfügung", in der
Rechtsmittelbelehrung wies es jedoch ausdrücklich auf eine Beschwerdefrist
von 30 Tagen hin. Aufgrund der gesamten Umstände musste dem Beschwerdeführer
- entgegen seinen Einwendungen - klar sein, dass insofern definitiv
abgerechnet werden sollte und es sich dabei nicht um eine blosse
provisorische Feststellung ohne weitere rechtliche Konsequenzen handeln
konnte, zumal ihm die Verfügung per Rückschein zugestellt wurde, was deren
Bedeutung unterstrich. Es wäre in dieser Situation an ihm gewesen, sich
rechtzeitig beraten zu lassen, wenn er nicht verstanden haben sollte, worum
es ging. Sein Einwand, er sei durch die falsche Bezeichnung der Verfügung
getäuscht worden, ist nicht nachvollziehbar, nachdem er die pauschale
Festsetzung der Fürsorgekosten während fast zwei Jahren aus anderen Gründen
nicht in Frage gestellt hat. Aus der Formulierung der Einladung, zur
Schlussabrechnung Stellung zu nehmen, kann er ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Im entsprechenden Schreiben vom 22. Februar 2002 wurde ihm
mitgeteilt, dass die allgemeinen Kosten des Asylverfahrens mit der
Zwischenabrechnung vom 7. Februar 2000 auf Fr. 9'600.-- festgesetzt und am
19. März 2000 mit seinem Sicherheitskonto verrechnet worden seien, was sich
auch aus dem Kontoauszug so ergab. Es konnte somit kein Zweifel darüber
bestehen, dass die gewährte Gelegenheit zur Äusserung sich nurmehr auf
allfällige weitere Kosten für die vorläufige Aufnahme bzw. auf die allenfalls
noch nicht abgerechneten Ausgaben (Ausreise, Vollzug oder zahnmedizinische
Behandlung) bezog. Dem Bundesamt kann auch insofern kein widersprüchliches
Verhalten vorgeworfen werden. Soweit es früher - wie der Beschwerdeführer
behauptet - selber davon ausgegangen sein sollte, die Zwischenabrechnung
bilde eine blosse Zwischenverfügung, stützte sich die entsprechende
Praxisänderung nach dem Gesagten auf überwiegende sachliche Gründe und war
deshalb zulässig.

4.
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers bestand auch keine
Veranlassung, den Entscheid über die für das Asylverfahren geschuldeten
allgemeinen Fürsorgekosten vom 27. April 2000 in Wiedererwägung zu ziehen:
4.1 Eine Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen
rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen,
wenn ein eigentlicher Revisionsgrund vorliegt, d.h. wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133
E. 6 S. 137, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Aufl., Zürich 2002, Rz. 1825 u. 1833; vgl. zu Art. 66 VwVG auch: Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 428 ff.). Zwar kann gestützt auf die vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Schlussabrechnung vorgelegten Unterlagen heute davon ausgegangen
werden, dass er und seine Angehörigen tatsächlich geringere Fürsorgekosten
als die ihm im Rahmen der Zwischenabrechnung pauschal in Rechnung gestellten
verursacht haben. Er hätte diese Bestätigungen jedoch bereits im
Zwischenabrechnungsverfahren, das der Klärung der Anwendbarkeit der
Pauschalregelung in seinem Fall diente, bzw. spätestens in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren beibringen können und müssen; er konnte am ehesten
abschätzen, ob und inwiefern die Regelvermutung seiner Situation entsprach,
weshalb ihn diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht traf (vgl. BGE
124 II 361 E. 2b S. 365, mit Hinweis). Leidet eine Verfügung an einem Mangel,
ist dieser in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beseitigen.
Einwendungen, die der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im
ordentlichen Verfahren hätte erheben können, sind im Revisions- bzw.
Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (vgl. BGE 111 Ib 209
E. 1 S. 210). Die zuständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den
ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn ein rechtzeitiges Handeln - wie
hier - aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb (vgl. BGE 111 Ib
209 E. 1 S. 211; Urteil 2A.324/2P.260/1997 vom 16. Januar 1998, E. 2c). Dem
durch einen Entscheid Belasteten ist es zuzumuten, innert der
Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu suchen. Tut er dies nicht,
verletzt er seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten und besteht kein
Anlass, einen rechtskräftigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, selbst
wenn dieser mit der materiellen Wahrheit in Widerspruch steht, wie dies bei
Pauschalabgeltungen im Übrigen bereits von ihrem Wesen her regelmässig der
Fall ist. Revisions- und Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, gesetzliche
Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen oder die Folgen eigener
Unsorgfalt im ordentlichen Verfahren nachträglich zu beseitigen (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG; BGE 127 I 133 E. 6 S. 138, mit Hinweisen; 103 Ib 87 E. 3 S. 89
f.).
4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
auf die in BGE 127 I 133 ff. getroffene Feststellung verweist, dass es eine
in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie
darstelle, "ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der
materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen
korrigieren zu können", übersieht er, dass sich dieses Urteil auf ein
Strafverfahren bezog und gerade die oben genannten, im Verwaltungsverfahren
geltenden Prinzipien anwendbar erklärte (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). Es kann
- trotz der Tatsache, dass die Zwischenabrechnung fälschlicherweise mit
"Zwischenverfügung" überschrieben worden ist - auch nicht gesagt werden, er
sei hierdurch von der rechtzeitigen Geltendmachung der geringeren
Fürsorgekosten abgehalten worden; dieser Fehler war für die unterlassene
Reaktion nicht kausal, sondern - wie er selber zugesteht - ausschliesslich
seine ungenügende Rechtskenntnis. Die Verweigerung der Wiedererwägung kann
deshalb weder als überspitzt formalistisch noch sonst wie missbräuchlich
bezeichnet werden.

5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem
Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Zwar ersucht er für diesen Fall um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung, doch kann er nicht als bedürftig im Sinne
von Art. 152 OG gelten, nachdem die Schlussabrechnung seines
Sicherheitskontos einen Saldo von über Fr. 20'000.-- ergeben hat. Zudem
fehlte dem eingelegten Rechtsmittel aufgrund des schlüssig motivierten
Departementsentscheids auch die erforderliche Erfolgsaussicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: