Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.470/2002
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2A.470/2002
2A.473/2002 /bmt

Urteil vom 22. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

2A.470/2002
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sulger Büel, Florastrasse 49,
8008 Zürich,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090
Zürich,

und

2A.473/2002
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sulger Büel, Florastrasse 49,
8008 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner,

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090
Zürich.

Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________, wohnhaft in Wetzikon, war in den Jahren 1993 bis 1996
hauptsächlich bei den von ihm beherrschten Unternehmungen C.________ AG und
D.________ AG, jeweils mit Sitz in Wetzikon, unselbständig erwerbstätig.
Seine Ehefrau B.________ war bei der D.________ AG angestellt.

Mit Policen vom 3. Januar 1994 schloss A.________ bei der E.________
Lebensversicherungs-Gesellschaft zwei Lebensversicherungen mit Gültigkeit
seit dem 1. Dezember 1993 ab, die eine mit einer Kapitalsumme im Erlebens-
oder Todesfall von Fr. 1'217'581.-- bei einer Versicherungsdauer von zehn
Jahren, die andere mit einer analogen Kapitalsumme von Fr. 1'428'293.-- bei
einer Versicherungsdauer von 13 Jahren. Als Bonus erhielt er den Anspruch auf
eine Überschussbeteiligung. Diese Versicherungen finanzierte A.________ mit
je einer Einmalprämie von Fr. 1'000'000.-- bzw. Fr. 1'100'000.--, für deren
Bezahlung ihm die Versicherungsgesellschaft zwei vorschüssig verzinsliche
Darlehen in der Höhe von Fr. 824'947.-- bzw. von Fr. 875'052.-- gewährte. Den
jeweiligen Restbetrag beglich A.________ aus eigenen Mitteln.

In der Steuererklärung 1995/96 und 1997/98 für die direkte Bundessteuer gaben
die Ehegatten A.________-B.________ ein durchschnittliches Einkommen von Fr.
466'704.-- bzw. Fr. 495'931.-- an. Darin waren (vorschüssig geleistete)
Schuldzinsen für die Darlehen der E.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft
bzw. später der die Darlehen übernehmenden Bank F.________ AG von Fr.
93'500.-- (je Fr. 93'500.-- für die Jahre 1993 und 1994 = Fr. 187'000.-- : 2)
bzw. Fr. 77'314.-- (Fr. 93'500.-- für 1995 + Fr. 61'128.-- für 1996 = Fr.
154'628.-- : 2) enthalten. Das entsprach bis 1995 einem Zinssatz von 5,5%, ab
1996 einem solchen von 3,25% pro Jahr. Bei der Staatssteuer deklarierten die
Ehegatten A.________-B.________ ein Reinvermögen von Fr. 14'213'277.-- per
Ende Dezember 1993.

B.
Am 17. April 2000 teilte der für Wetzikon zuständige Steuerkommissär den
Ehegatten A.________-B.________ mit, er sehe ihre Veranlagung 1995/96 und
1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 612'412.-- bzw. von Fr.
611'426.-- vor. Die Eheleute A.________-B.________ haben in der Folge bei den
vorgenommenen Korrekturen hauptsächlich beanstandet, dass der Kommissär die
geltend gemachten Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung der Einmalprämien
der beiden Lebensversicherungen der E.________
Lebensversicherungs-Gesellschaft als nicht abzugsfähig erkannte, weil damit
Steuern umgangen würden. Der Kommissär folgte diesem Einwand nicht und
schätzte die Ehegatten A.________-B.________ am 6. September 2000 für die
Veranlagungsperiode 1995/96 - nach einer Korrektur in einem anderen Punkt -
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 607'412.-- ein; für die Periode
1997/98 blieb er bei einem solchen von Fr. 611'426.--.

C.
Gegen diese beiden, mit Steuerrechnungen vom 17. und 27. November 2000
formell eröffneten Veranlagungen erhoben die Ehegatten A.________-B.________
Einsprache mit dem Antrag, "es seien die Schuldzinsen betreffend
Einmalprämien für die Direkte Bundessteuer der Jahre 1993 bis 1996 zum vollen
Abzug zuzulassen". Das Kantonale Steueramt Zürich wies die Einsprache am 26.
Februar 2001 ab.

Dagegen führten die Ehegatten A.________-B.________ Beschwerde bei der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Diese hiess die Beschwerde
am 11. Juli 2002 teilweise gut und veranlagte die Eheleute
A.________-B.________ für die Steuerperiode 1995/96 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 579'700.-- und für die Steuerperiode 1997/98 mit einem
solchen von Fr. 560'400.--. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es
liege eine Steuerumgehung vor; das Einkommen dürfe jedoch nicht einfach
berechnet werden, wie wenn keine Einmalprämie bezahlt worden wäre, sondern es
sei mangels anderer zwingender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die
Steuerpflichtigen bei gesetzeskonformem Vorgehen die Einmalprämien aus
eigenen Mitteln finanziert hätten, weshalb der dadurch hypothetisch
wegfallende Vermögensertrag abzuziehen sei. Dem Entscheid der
Rekurskommission ist eine Minderheitsmeinung beigeheftet, welche auf
vollständige Gutheissung der Beschwerde zielt.

D.
Gegen diesen Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission haben sowohl das
Kantonale Steueramt Zürich (Verfahren 2A.470/2002) als auch die Ehegatten
A.________-B.________ (Verfahren 2A.473/2002) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht eingereicht.

D.a Das Kantonale Steueramt Zürich stellt in seiner Beschwerde den folgenden
Antrag:
"Es seien der Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich
vom 11. Juli 2002 aufzuheben, der Einspracheentscheid des Kantonalen
Steueramtes Zürich vom 26. Februar 2001 zu bestätigen und die Pflichtigen für
die Steuerperiode 1995/96 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 607'400.--
und für die Steuerperiode 1997/98 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
611'400.-- einzuschätzen ..."
Zur Begründung führt das Steueramt im Wesentlichen aus, dass ein
Steuerpflichtiger sich dann, wenn alle Voraussetzungen der Steuerumgehung
erfüllt seien, vorhalten lassen müsse, er hätte bei einer den
wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechenden Vorgehensweise eine
Kapitalversicherung mit periodischen Prämien abgeschlossen; als Rechtsfolge
seien die angeblichen Schuldzinsen wie Versicherungsprämien zu behandeln und
daher vollumfänglich aufzurechnen.

Die Ehegatten A.________-B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde
des Steueramts unter gleichzeitiger Gutheissung ihrer eigenen Beschwerde;
eventuell sei der Entscheid der Rekurskommission aufzuheben, und die Sache
sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die
Rekurskommission zurückzuweisen; subeventuell sei der Entscheid der
Rekurskommission zu bestätigen.

Die Bundessteuer-Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, schliesst sich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des kantonalen Steueramtes an und beantragt
gleichermassen Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufhebung
des Entscheids der Rekurskommission, soweit damit der Ertrag aus
Vermögenswerten, die umfangmässig dem Betrag der fraglichen Einmalprämien
entsprechen, zum Abzug zugelassen werden.

D.b Die Ehegatten A.________-B.________ stellen mit ihrer Beschwerde die
folgenden Anträge:

"1.Es sei die Verfügung der Bundessteuer-Rekurskommission vom 11. Juli 2002
aufzuheben und es sei das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für die
Steuerperiode 1995/96 auf CHF 513'900.00 und für die Steuerperiode 1997/98
auf CHF 534'100.00 festzusetzen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundessteuer-Rekurskommission vom 11.
Juli 2002 aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

..."
Zur Begründung tragen die Eheleute A.________-B.________ hauptsächlich vor,
die Schuldzinsen für die beiden Darlehen seien vollumfänglich zum Abzug
zuzulassen. Der Bundesgesetzgeber habe es bewusst in Kauf genommen, dass
Einmalprämien-Lebensversicherungen - unabhängig vom Vorsorgecharakter - durch
Darlehen finanziert werden könnten. Die bekannte Gesetzeslücke sei erst 1999
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 geschlossen worden. Für die hier
massgeblichen früheren Steuerperioden dürfe daher nicht eine Steuerumgehung
angenommen werden. Ohnehin werde bestritten, dass die Voraussetzungen für
eine solche erfüllt seien.

Das Kantonale Steueramt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

Die Rekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, beantragen die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen den gleichen
Entscheid und stehen sachlich und prozessual in einem engen Zusammenhang. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerden, in sinngemässer Anwendung von
Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG, in einem Verfahren zusammenzufassen
und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 113 Ia 390 E. 1 S.
394).

2.
2.1 Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich handelte im
vorliegenden Fall als kantonale Steuerrekurskommission im Sinne von Art. 140
ff. DBG. Gegen deren Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig
(Art. 146 DBG). Die Steuerpflichtigen als direkte Adressaten (vgl. Art. 103
lit. a OG) und das Kantonale Steueramt Zürich als kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 146
zweiter Satz DBG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.

2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach Art. 105 Abs. 1
OG kann das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen
überprüfen. Hat jedoch eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden
und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das
Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

Soweit die Steuerpflichtigen verlangen, die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz seien in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OG zu überprüfen, übersehen
sie, dass es sich bei der Bundessteuer-Rekurskommission um eine von der
Verwaltung funktionell und personell unabhängige Beschwerdeinstanz handelt,
die eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG darstellt (vgl.
Art. 140 Abs. 1 DBG sowie Art. 98a OG). Dass die qualifizierten
Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 OG erfüllt wären, wonach das
Bundesgericht ausnahmsweise nicht an die tatsächlichen Feststellungen einer
gerichtlichen Behörde gebunden wäre, ist nicht ersichtlich. Namentlich ist
eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (ASA 65 390 E. 3a S. 393). Die entsprechenden Ausführungen
der Steuerpflichtigen zu den Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz greifen
daher ins Leere.

3.
3.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (in der hier anwendbaren Fassung vom 14.
Dezember 1990; AS 1991 1184, S. 1196) werden von den Einkünften die
Schuldzinsen abgezogen. Eine betragsmässige Beschränkung des Abzuges wurde
erst mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März
1999 (AS 1999 2374, S. 2386) eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft trat
und hier noch nicht anwendbar ist. Abzugsberechtigt sind Schuldzinsen, die
der Finanzierung von Bedürfnissen und Aufwendungen dienen können. Das trifft
an sich in der Regel auch für Kapitalversicherungen mit fremdfinanzierter
Einmalprämie zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt in
solchen Fällen aber zu prüfen, ob der Steuerpflichtige mit dem Abschluss
seiner Einmalprämienversicherung und der Finanzierung der Einmalprämie durch
ein Darlehen eine Steuerumgehung begeht (BGE 107 Ib 315; ASA 55 129). Diese
Praxis wurde allerdings noch unter der Geltung des Beschlusses über die
direkte Bundessteuer (BdBSt) entwickelt.
Die Steuerpflichtigen sind zusammen mit der Minderheit der Vorinstanz der
Auffassung, unter der Regelung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990/7. Oktober 1994 sei die frühere Praxis zur
Steuerumgehung bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
nicht (mehr) anwendbar, wobei sie sich auf eine systematische Auslegung von
Art. 33 DBG in Verbindung mit Art. 20 DBG und den Willen des Gesetzgebers
berufen.

3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG in der hier anwendbaren Fassung vom 7.
Oktober 1994 (AS 1995 1445) sind unter anderem als Erträge aus beweglichem
Vermögen steuerbar Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge
aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebnisfall
oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge
dienen (erster Satz); als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der
Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten
aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses (zweiter Satz);
in diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (dritter Satz).

Die Steuerpflichtigen sind der Ansicht, die Bestimmung über die Steuerbarkeit
von Zinsen als Erträgen stehe in Zusammenhang mit der in Art. 33 DBG
geregelten Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen; der Gesetzgeber habe jedenfalls
für die hier fraglichen Steuerperioden bewusst in Kauf genommen, dass die
Zinsen für fremdfinanzierte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie in jedem
Fall abzugsberechtigt seien, ansonsten er eine ausdrücklich anders lautende
Regelung hätte treffen müssen; da er den Vorbehalt der Steuerumgehung in
Kenntnis der Praxis, die unter dem Beschluss über die direkte Bundessteuer
galt, nicht ins Gesetz aufgenommen habe, dürfe dieser nicht mehr Anwendung
finden.

Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
beschränkt einzig die Steuerfreiheit hinsichtlich der Erträge von
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge im Sinne
dieser Bestimmung dienen. Auch fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie wird nämlich die Steuerfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
zuerkannt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage
der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bleibt
davon grundsätzlich unberührt und ist unabhängig zu prüfen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb aus dem Fehlen des Ausschlusses von fremdfinanzierten
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie in Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG auf eine
Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der damit
verbundenen Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG geschlossen werden
muss. Auch wenn der Gesetzgeber, wie die Steuerpflichtigen geltend machen,
die Missbrauchsbekämpfung bereits teilweise in die gesetzliche Regelung
integrieren wollte (vgl. etwa BBl 1983 III 172), bedeutet dies nicht, dass
damit kein Raum mehr für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt, wenn
aufgrund der konkreten Umstände die Voraussetzungen einer solchen erfüllt
sind. Damit ist die bisherige Praxis zur Steuerumgehung auch unter der
Geltung des Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden (Peter Locher, Kommentar zum
DBG, I. Teil, Therwil/ Basel 2001, N 34 f. zu Art. 20). Im Ergebnis liegt
darin im Übrigen ein wesentlicher Unterschied, was die Steuerpflichtigen zu
verkennen scheinen: Soweit das Gesetz einen Abzug nicht zulässt, erweist sich
die entsprechende Steuererleichterung als überhaupt ausgeschlossen, womit
sich die Frage der Steuerumgehung gar nicht stellt; soweit ein Abzug
vorgesehen ist, erweist er sich als zulässig, es sei denn, es liege eine
Steuerumgehung vor.

4.
4.1 Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen
geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch davon abweichen, wenn
die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen
gewählt haben, d.h. wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. StE 2001 A 12 Nr. 10 und Nr. 11;
ASA 64 80; ASA 63 218) angenommen, wenn:
eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich
(insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen
Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn zudem
anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich
deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung
der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn
das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen
würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalles zu prüfen.

4.2 Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie stellt das Bundesgericht bei
der Prüfung einer Steuerumgehung unter anderem darauf ab, ob im Einzelfall
sachlich einleuchtende Gründe dafür sprechen, die Einmalprämie durch
Darlehensaufnahme und nicht durch eigene Mittel zu finanzieren; trifft dies
zu, liegt keine absonderliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit
auch keine Steuerumgehung vor. Bei einem Steuerpflichtigen mit einem
Reinvermögen, das den Betrag der Einmalprämie wesentlich übersteigt, ist
überdies ein Vergleich zwischen dem Ertrag der eigenen Mittel bei
anderweitiger Kapitalanlage sowie der für das Darlehen zu bezahlenden
Passivzinsen wesentlich (vgl. BGE 107 Ib 315; ASA 55 129).

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, massgebendes Kriterium dafür, ob
einleuchtende Gründe für die Fremdfinanzierung bestünden, sei der
Mobilisierungsgrad des Vermögens, wobei solches dann als immobil gelte, wenn
ein Sachwert vom Steuerpflichtigen privat oder geschäftlich genutzt werde,
wenn er nicht in nützlicher Frist zu einem angemessenen Preis veräussert
werden könne oder wenn er eine besonders hohe Rendite abwerfe, d.h. wenn
diese Rendite die für das Darlehen zu entrichtenden Passivzinsen deutlich
übersteige. Die Steuerpflichtigen fechten diese rechtliche Beurteilung der
Vorinstanz im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht an: Erstens sei die Ehefrau
nicht Versicherungsnehmerin und auch nicht Schuldnerin des für die Leistung
der Einmalprämie aufgenommenen Darlehens, weshalb ihre Vermögensanteile nicht
zu berücksichtigen seien; zweitens sei das massgebliche Vermögen entgegen der
Ansicht der Vorinstanz im Sinne der anwendbaren Kriterien überwiegend
immobil.

4.3 Die rechtlichen Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz zur Prüfung der
Steuerumgehung angewendet hat, sind nicht zu beanstanden. Zunächst werden die
Ehegatten nach Art. 9 Abs. 1 DBG gemeinsam veranlagt, und es hat hinsichtlich
des Einkommens unter Einschluss des Vermögensertrags eine Gesamtsicht zu
greifen, weshalb nicht ersichtlich ist, warum die Vermögensanteile der
Ehefrau bei der Frage der Steuerumgehung keine Berücksichtigung finden
sollten. Soweit die Vorinstanz sodann davon ausgegangen ist, das Vermögen der
Steuerpflichtigen sei in einem Umfang mobil, der den Betrag der Einmalprämien
übersteige, handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, an die das
Bundesgericht gebunden ist (vgl. E. 2.2). Gleichermassen erweist sich die
Feststellung der Vorinstanz als verbindlich, dass die Durchschnittsrendite
der Vermögenswerte, auf welche für die Finanzierung der Einmalprämie hätte
zurückgegriffen werden können, die Passivzinsen nicht deutlich überstiegen
habe. Schliesslich ist ebenfalls erstellt und an sich auch nicht strittig,
dass das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer Steuerersparnis geführt hat,
und zwar sowohl, wenn davon ausgegangen würde, statt einer Einmalprämie wäre
eine periodische Prämienzahlung vereinbart worden, als auch, wenn angenommen
würde, die Einmalprämie wäre nicht aus fremden, sondern aus eigenen Mitteln
finanziert worden.

Demnach ergibt sich, dass die Steuerpflichtigen eine ungewöhnliche
Rechtsgestaltung getroffen haben, die wirtschaftlich sonderbar erscheint und
missbräuchlich einzig mit der Absicht gewählt wurde, Steuern einzusparen, die
sonst geschuldet gewesen und auch tatsächlich angefallen wären. Damit liegt
eine Steuerumgehung vor.

5.
5.1 Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der
Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen
wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (ASA 64 80; ASA
55 129). Dabei ist unter anderem auf das vom Steuerpflichtigen wirklich
Gewollte abzustellen (vgl. ASA 64 80). Entscheidend bleibt aber der Sinn der
fraglichen gesetzlichen Regelung, der sich insbesondere aus dem Gesetzeszweck
ergibt. Es kommt also darauf an, welche Steuerfolgen der Gesetzgeber
normalerweise vorgesehen hat, die gerade mit der beabsichtigten
Steuerumgehung hätten vermieden werden sollen.

5.2 Im vorliegenden Fall ist umstritten, was die Steuerpflichtigen wirklich
gewollt haben. Das kantonale Steueramt und die eidgenössische
Steuerverwaltung halten dafür, die beabsichtigte Rechtsgestaltung entspreche
einer periodischen Finanzierung der Kapitalversicherung; die Annahme, die
Steuerpflichtigen hätten in jedem Fall eine Einmalprämie gewählt, sei
hypothetisch, weshalb die Vermögenserträge vollumfänglich dem Einkommen
zuzurechnen seien.

Demgegenüber sind die Vorinstanz und die Steuerpflichtigen der Ansicht, wenn
bei der Annahme der Steuerumgehung davon ausgegangen werde, die
Steuerpflichtigen hätten genügend mobile Mittel gehabt, um die Einmalprämie
selber zu finanzieren, müsse ihnen eine entsprechende Vorgehensweise auch
angerechnet werden, was bei der Einkommensberechnung zu einer
Berücksichtigung bzw. Ausscheidung der Erträge führe, welche die eigenen
Mittel im entsprechenden Umfang abgeworfen haben.
Welche Lösung die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall tatsächlich
getroffen hätten, wenn sie von einer Besteuerung ausgegangen wären, bleibt so
oder so hypothetisch, haben sie doch gerade nicht eine periodische Prämie
gewählt und die beschlossene Einmalprämie nicht aus eigenen Mitteln
finanziert, obwohl solche in genügendem Masse vorhanden gewesen wären. Zur
Erreichung des wirtschaftlichen Zieles wären verschiedene Möglichkeiten offen
gestanden. Insofern bleibt die Bestimmung des hypothetischen Willens der
Steuerpflichtigen spekulativ. Dieser hilft im vorliegenden Zusammenhang nicht
weiter. Entscheidend bleibt somit, welches mit Blick auf den Zweck der
gesetzlichen Regelung die normalen Steuerfolgen wären, wenn keine
Steuerumgehung vorläge.

5.3 Prämien von Kapitalversicherungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig
mit Ausnahme der sehr eingeschränkten Möglichkeit von Art. 33 Abs. 1 lit. g
DBG; diese wird aber regelmässig im zulässigen Maximalbetrag bereits durch
Abzug der Krankenkassenprämien genutzt, womit für den Abzug anderer Prämien
normalerweise kaum mehr Raum bleibt (Rainer Zigerlig/Guido Jud, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
Bd. I/2a, Basel/Genf/München 2000, Rz. 30 zu Art. 33). Dabei spielt keine
Rolle, ob es sich um periodische Prämien oder um eine Einmalprämie handelt.
Gleichzeitig ist gemäss Art. 24 lit. b DBG der Vermögensanfall aus
rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus
Freizügigkeitspolicen, unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
steuerfrei; danach sind ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ausser im Vorsorgefall steuerbar,
wobei dieser Vorsorgecharakter speziell definiert wird und nicht mit dem an
anderer Stelle im Gesetz verwendeten Vorsorgebegriff, etwa demjenigen von
Art. 22 DBG, übereinstimmt. Das Gesetz enthält somit für private
rückkaufsfähige Kapitalversicherungen unter Einschluss von solchen, die durch
Einmalprämie finanziert werden und der Vorsorge dienen, eine steuerneutrale
Regelung. Dieses System ist für die Steuerpflichtigen jedenfalls insoweit
vorteilhaft, als die Erträge aus den fraglichen Versicherungen wie
Gewinnbeteiligungen - abgesehen von den in Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG als
steuerbar vorbehaltenen Tatbeständen - steuerfrei sind (dazu Peter
Agner/Angelo Digeronimo/ Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum
Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Art. 20, S. 37 ff., und
Art. 33, S. 118 ff.; Locher, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 20; Danielle Yersin/
Gladys Laffely Maillard, L'imposition des revenus provenant de la prévoyance
dès 1995, in: StR 11/1996, S. 519 ff., insbes. S. 527 f.).

Die wesentliche Wirkung der Steuerumgehung besteht nun darin, die
Einmalprämie mit Blick auf den möglichen Abzug der Passivzinsen gemäss Art.
33 Abs. 1 lit. a DBG unter gleichzeitiger Steuerfreiheit der Vermögensanfälle
der Kapitalversicherung mit einem Darlehen zu finanzieren. Praktisch führt
dies im Ergebnis dazu, dass der Steuerpflichtige indirekt seine Einmalprämie
abziehen kann. Dies widerspricht aber dem Gesetzeszweck, der bei Annahme
einer Steuerumgehung den Abzug der Passivzinsen ausschliesst. Auch die
gleichzeitige Anerkennung einer hypothetischen Einkommensverminderung, die
dem Ertrag eines Vermögensanteils in der Höhe der Einmalprämie entspricht,
führt zu einer teilweisen indirekten Abzugsmöglichkeit für die Einmalprämie
und steht im Widerspruch zum Gesetzeszweck.

5.4 Im Übrigen hat das Bundesgericht, obwohl es sich in seiner bisherigen
Rechtsprechung nie ausdrücklich eingehend mit den Rechtsfolgen einer
Steuerumgehung im vorliegenden Zusammenhang auseinandergesetzt hat, diese
doch immer gleich gehandhabt; insbesondere ist es bisher nicht rechnerisch
von einer teilweisen Kompensation des Ausschlusses des Abzugs von
Passivzinsen durch Anerkennung einer Einkommensverminderung ausgegangen (vgl.
etwa ASA 44 460; Urteil 2A.195/1991 vom 23. April 1993). Im Ergebnis kommt
der angefochtene Entscheid daher einer Praxisänderung gleich. Dafür gibt es
jedoch keine genügenden Gründe; im Gegenteil ist im fraglichen Zusammenhang
am Ausschluss des Abzugs der Passivzinsen und damit auch am Ausschluss der
Kompensation durch eine rechnerische Verminderung des Ertrags des Vermögens
in der Höhe der Einmalprämie festzuhalten.

5.5 Die Vorinstanz hat somit im vorliegenden Fall Bundesrecht verletzt, indem
sie nicht nur im Hinblick auf die Steuerumgehung die Schuldzinsen
aufrechnete, sondern auf der Gegenseite steuermindernd berücksichtigte, dass
die hypothetischerweise für die Finanzierung verwendeten Eigenmittel keine
Erträge mehr abgeworfen hätten. Dass den Vorinstanzen im Übrigen ein Fehler
bei der Berechnung der Bundessteuern unterlaufen sei, wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Veranlagung gemäss
dem Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 26. Februar 2001
abgestellt werden kann.

6.
6.1 Insgesamt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Steuerpflichtigen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Hingegen ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantonalen Steueramts Zürich
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Gleichzeitig ist der
Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 26. Februar 2001 zu
bestätigen, womit die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer für die
Steuerperiode 1995/96 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 607'400.-- und
für die Steuerperiode 1997/98 mit einem solchen von Fr. 611'400.--
eingeschätzt werden.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Steuerpflichtigen unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art.
153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2A.470/2002 und 2A.473/2002 werden
vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ und B.________ (Verfahren
2A.473/2002) wird abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantonalen Steueramtes Zürich
(Verfahren 2A.470/2002) wird gutgeheissen, der Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002 wird
aufgehoben und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom
26. Februar 2001 wird bestätigt.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird A.________ und B.________ unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundessteuer-Rekurskommission des
Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: