Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.46/2002
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2A.46/2002 /kil

Urteil vom 23. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8,
Postfach 1149, 8026 Zürich,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Familiennachzug

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1952) reiste am 25.
September 1987 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Während des hängigen
Asylverfahrens wurde die Ehe mit seiner in der Türkei lebenden Ehefrau
B.________ (geb. ... 1951), mit der er drei Kinder hat, geschieden. Am 31.
Juni 1989 heiratete A.________ die um 28 Jahre ältere Schweizerin C.________.
Daraufhin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung.
Am 27. April 1994 wurde die Ehe auf Begehren von C.________ geschieden.
Wenige Tage später heiratete A.________ seine ehemalige Ehefrau B.________
zum zweiten Mal.

Familiennachzugsgesuche für die Ehefrau und die Kinder wies die
Fremdenpolizei des Kantons Thurgau in den Jahren 1995 und 1999 ab, u.a. weil
sie die finanzielle Situation des Gesuchstellers als ungenügend erachtete.

Am 1. Oktober 2000 reiste B.________ zusammen mit dem jüngsten Sohn
D.________ (geb. ... 1983) in die Schweiz ein, zog zu ihrem Mann und stellte
ein Asylgesuch. Dieses wies das Bundesamt für Flüchtlinge am 9. März 2001 ab.

Inzwischen hatte A.________ die Niederlassungsbewilligung erhalten (im
Dezember 2000) und am 5. Januar 2001 ein neues Familiennachzugsgesuch für
seine Ehefrau und seinen Sohn D.________ gestellt. Mit Verfügung vom 17.
Januar 2001 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau dieses Gesuch ab.

B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ erfolglos Rekurs an das Departement
für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Das Departement erwog in
seinem ablehnenden Entscheid vom 11. April 2001 im Wesentlichen, A.________
habe mit allen erdenklichen Mitteln versucht, die hiesige Rechtsordnung zu
umgehen, "um zu einer Aufenthalts-resp. Niederlassungsbewilligung zu kommen".
Ob angesichts des krassen Rechtsmissbrauches von einem Anspruch auf
Familiennachzug gesprochen werden könne, sei unwahrscheinlich. Zumindest
zeige das Verhalten des Rekurrenten und seiner Familie, dass es ihnen nicht
vordringlich um ein familiäres Zusammenleben gehe, "sondern um die
Arbeitsbeschaffung für die Ehefrau und den Sohn". Sodann errechnete das
Departement für die Familie A.-B.________ einen monatlichen Mindestbedarf von
Fr. 4'015.30 und stellte diesem "im besten Fall" ein monatliches
Nettoeinkommen von Fr. 4'040.60 gegenüber. Dies bedeute, dass die monatlichen
Mindestkosten nur äusserst knapp gedeckt seien. Die Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit lasse sich damit nicht von der Hand weisen, zumal die
Miete für die Wohnung der Familie heute unter dem marktüblichen Zins liege
und der Mindestbedarf nochmals höher läge, "wenn der Rekurrent aus
irgendwelchen, jetzt noch nicht voraussehbaren Gründen gezwungen wäre, eine
neue Wohnung mit einem höheren Mietzins zu beziehen".
Am 5. Dezember 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine
gegen den Departementsentscheid gerichtete Beschwerde ab.

C.
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2002
Verwaltungsgerichts-beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und die
anbegehrten Bewilligungen an B.________ und D.________ zwecks Verbleib beim
Ehegatten bzw. Vater zu erteilen; eventuell sei die Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hat sich nicht
vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen verzichtet auf
Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 hat der Abteilungspräsident B.________ und
D.________ (antragsgemäss) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet,
bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens im Kanton Thurgau zu
bleiben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige
Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer
Bewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.;
126 II 377 E. 2 S. 381, je mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2000 im Besitz der
Niederlassungsbewilligung und hat insoweit einen Rechtsanspruch auf den
Nachzug seiner Ehefrau, zumal die Genannten zusammen wohnen wollen bzw.
bereits zusammen wohnen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG). Des Weitern ergibt sich
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 EMRK
garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige,
insbesondere dessen Ehegatte, ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
haben, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen). Für den Nachzug der Ehefrau
kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auch auf Art. 8 EMRK berufen,
da seine jetzige Ehe unbestrittenermassen intakt ist und gelebt wird.

1.3 Was den Nachzug des Sohnes D.________ betrifft, wird ein Anspruch aus
Art. 8 EMRK zu Recht nicht geltend gemacht. Der inzwischen volljährig
gewordene Sohn kann sich vor Bundesgericht nicht auf die erwähnte
Konventionsbestimmung berufen, da hiefür auf den heutigen Zeitpunkt
abzustellen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Dass ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches dem Sohn nach Erreichen der
Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wird
sodann nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Hingegen haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz
niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt
sind (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG). Für die Altersfrage beim Familiennachzug
gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG kommt es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung an (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hinweis).
D.________ (geb. ... 1983) war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (5. Januar
2001) noch nicht 18 Jahre alt. Damit hat er einen grundsätzlichen Anspruch
auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten zulässig, und der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

2.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von
den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweisen).

3.
3.1Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit
der 28 Jahre älteren C.________ nur deshalb geschlossen, um letztlich die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Der
Altersunterschied zu C.________, sein Verhalten ihr gegenüber und die in die
Heimat überwiesenen Unterstützungsleistungen an Verwandte sprächen klar
dafür, dass es ihm von Anfang an nur darum gegangen sei, eine gesicherte
Aufenthaltsberechtigung zu erwirken. Sein Vorgehen seit der Einreise im Jahre
1987 entspreche einem verbreiteten Verhaltensmuster. Sodann wolle der
Beschwerdeführer offenbar seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht verschaffen, wofür
er den Nachzug seiner Frau brauche bzw. missbrauche. Schliesslich sei zu
bedenken, dass der Beschwerdeführer nur dank der einem "Betriebsunfall"
gleichkommenden Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Dezember 2000
besser als andere Ausländer gestellt sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich bei der Ehe A.-C.________ um eine Scheinehe
gehandelt habe. Es sei C.________ selber gewesen, die die Scheidung
eingereicht habe, und zwar einige Monate bevor der Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung hätte beantragen können. Wäre das Ausländeramt der
Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer verhalte sich rechtsmissbräuchlich,
hätte es die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spätestens nach der
Scheidung von C.________ verweigern können und müssen. Es sei nicht
nachvollziehbar, worin der von der Vorinstanz geltend gemachte
"Betriebsunfall", den im Übrigen die Behörden zu verantworten hätten und aus
dem für den Beschwerdeführer nichts Nachteiliges abgeleitet werden könne,
bestehen solle.

3.3 Die seinerzeitige Ehe mit C.________ wies deutliche Merkmale einer so
genannten Ausländerrechtsehe auf (hängiges Asylverfahren, grosser
Altersunterschied, kurze Dauer des Zusammenlebens; vgl. BGE 122 II 289 E. 2b
S. 295, mit Hinweisen). Irgendwelche Ansprüche auf Aufenthalt oder gar auf
Familiennachzug konnte und kann der Beschwerdeführer aus dieser damaligen Ehe
nicht ableiten. Er hat sich, wie auf Grund der gesamten Umstände angenommen
werden muss, von seiner ersten Ehefrau nur formell getrennt, um in der
Schweiz durch Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten; er wollte, wie seine aufrecht erhaltenen (persönlichen und
finanziellen) Beziehungen zur zurückgelassenen Familie und seine spätere
Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau zeigen, mit der 28 Jahre älteren
und invaliden C.________ keine langfristige Lebensgemeinschaft begründen. Er
konnte wegen des Rechtsmissbrauchsverbotes daher keinen Rechtsanspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung erwerben; der Anspruch auf eine solche entfiel
zudem auch deshalb, weil die Ehe die erforderliche Minimaldauer von fünf
Jahren nicht erreicht hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG).

Da der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau
weiterhin nur im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war, besass er keinen
Rechtsanspruch auf Nachzug seiner wiedergeheirateten Ehefrau und der
gemeinsamen Kinder (vgl. BGE 125 II 633 E. 2c S. 638); die entsprechenden
Gesuche vom 12. April 1995 und vom 22. September 1999 durften daher
zulässigerweise abgewiesen werden.

3.4 Im Dezember 2000 erhielt der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener und
verbindlicher Feststellung im angefochtenen Urteil die
Niederlassungsbewilligung. Das entsprechende Dokument befindet sich nicht in
den Akten, und es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Verfahren die
Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht spricht
(wohl zu Recht) von einem "Betriebsunfall" (angefochtener Entscheid, S. 11
unten). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 4 ANAG) wurde
indessen nicht verfügt und kann auch nicht zur Diskussion stehen. Es lässt
sich dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorwerfen, er habe sich die
Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG;
BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f., Urteil 2A. 366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a
und 3d). Der kantonalen Fremdenpolizei bzw. dem Ausländeramt waren die
Umstände, wie der Beschwerdeführer seinen verlängerten Aufenthalt in der
Schweiz erwirkte, und seine in der Folge wiederholt manifestierte Absicht,
die wiedergeheiratete erste Ehefrau und seine Kinder nachzuziehen, vielmehr
durchaus bekannt, wie sich aus entsprechenden Hinweisen in den Akten ergibt
(vgl. etwa Schreiben Fremdenpolizei/Departement für Justiz und Sicherheit vom
6. März 1996, sowie Verfügung der Fremdenpolizei vom 4. Januar 2000). Das
Ausländeramt war zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, da sich der
Beschwerdeführer auf keine gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ansprüche
stützen konnte, nicht verpflichtet. Die Behörde hätte zudem gemäss Art. 11
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals
eingehend (...) prüfen" müssen, und sie hätte die erwähnte Ausländerrechtsehe
bzw. deren Auflösung zum Anlass nehmen können, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern. Wenn aber die kantonale Behörde
dem Beschwerdeführer in Kenntnis der ganzen Vorgeschichte die
Niederlassungsbewilligung erteilte, muss sie konsequenterweise die damit
verbundenen Ansprüche auf Familiennachzug nach Massgabe von Art. 17 ANAG
erfüllen. Wohl hält das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass das
seinerzeitige Vorgehen des Beschwerdeführers einem bekannten, auf Umgehung
der fremdenpolizeilichen Schranken ausgerichteten Verhaltensmuster
entspricht, das als solches, wie das Bundesgericht schon in anderen Fällen
erkannt hat (vgl. Urteile 2A.366/1999 vom 16. März 2000 und 2A.64/2001 vom 9.
Februar 2001), durchaus die Verweigerung der damit angestrebten oder den
Widerruf einer auf dieser Grundlage erschlichenen Niederlassungsbewilligung -
und damit auch den Hinfall der Möglichkeit des Familiennachzuges -
rechtfertigen kann (oder gar die Nichtigerklärung einer Einbürgerung, vgl.
BGE 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002). Vorliegend wurde die
Niederlassungsbewilligung jedoch nicht auf Grund einer durch die Ehe mit
C.________ erworbenen Rechtsposition, sondern offenbar allein wegen des
langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und jedenfalls in Kenntnis
seines fragwürdigen Verhaltens erteilt (angefochtener Entscheid, S. 7),
weshalb ein Widerruf dieser Bewilligung nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 9
Abs. 4 ANAG). Die kantonale Behörde war daher bei der Beurteilung des
gestellten Familiennachzugsgesuches an die gesetzliche Regelung von Art. 17
ANAG gebunden. Sie konnte dieses nicht wegen eines früheren
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das für den Erhalt der
Niederlassungsbewilligung nicht kausal war, verweigern. Wohl trug die Ehe mit
C.________ dazu bei, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der
Schweiz überhaupt verlängern und insoweit die allgemeinen Voraussetzungen für
den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung erfüllen konnte, doch hat die
kantonale Behörde von einer Sanktionierung dieses ihr bekannten Verhaltens
abgesehen und die Niederlassungsbewilligung erteilt.

3.5
3.5.1Als niedergelassener (bzw. fest anwesenheitsberechtigter) Ausländer
besitzt der Beschwerdeführer auf Grund von Art. 17 ANAG und Art. 8 EMRK
grundsätzlich Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau (vgl. E. 1.2). Der
gesetzliche Anspruch erlischt, wenn der ausländische Ehepartner gegen die
öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Der
Familiennachzug darf auch dann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller
umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG besteht (beispielsweise Fürsorgebedürftigkeit
nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG, vgl. Urteil 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002,
E. 3).

3.5.2 Darin, dass die Ehefrau mit ihrem Sohn illegal in die Schweiz
eingereist ist bzw. zur Rechtfertigung dieses Vorgehens ein allenfalls
missbräuchliches Asylgesuch gestellt hat, liegt noch kein hinreichend
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, der die Verweigerung
des Aufenthalts in der Schweiz rechtfertigen würde.

Es bleibt somit zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs - wie
dies die kantonalen Behörden u. a. getan haben - mit der Gefahr von
Fürsorgeabhängigkeit begründet werden kann.

3.5.3 Bringt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr von
Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich, kann es sich
rechtfertigen, von der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Soweit finanzielle Gründe einem
Familiennachzug entgegenstehen sollen, ist aber vorauszusetzen, dass für die
Beteiligten konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht und auch
die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt sind; blosse Bedenken
genügen nicht (Urteil 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002, E. 3).

Das Verwaltungsgericht liess die erwähnten Fragen zur drohenden
Fürsorgeabhängigkeit der A.-B.________ an sich offen; es bezeichnete die zur
Verfügung stehenden Mittel jedoch als "eher knapp, aber genügend, so dass
wohl die finanziellen Voraussetzungen für den nachgesuchten Familiennachzug
erfüllt sein dürften" (angefochtener Entscheid, S. 8 oben). Gemäss
unbestrittener Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 8) kommt der
Beschwerdeführer seit Oktober 2000 für sich und seine Familie vollumfänglich
auf, ohne Unterstützung der Fürsorgebehörden in Anspruch zu nehmen. Damit
erscheint auch der Hinderungsgrund der drohenden Fürsorgeabhängigkeit nicht
belegt, zumal, wie erwähnt, diese Gefahr konkret sein muss. Ein allfälliger,
heute aber nicht absehbarer Verlust der kostengünstigen Mietwohnung reicht
vorliegend jedenfalls nicht aus, um den Nachzug gestützt auf Art. 10 Abs. 1
lit. d ANAG zu verweigern.

3.6 Nach dem Gesagten darf die Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau, die
mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zusammenwohnen will bzw.
bereits zusammenwohnt, schon auf Grund von Art. 17 ANAG nicht verweigert
werden, ohne dass noch geprüft werden müsste, wieweit durch die Verweigerung
des Nachzugs auch Art. 8 EMRK verletzt wäre.

3.7 Nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 17 ANAG ist der Nachzug von
gemeinsamen minderjährigen Kindern durch beide Elternteile grundsätzlich
jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt lediglich das Rechtsmissbrauchsverbot
(BGE 126 II 329 E. 3b S. 333). Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann
vorliegen, wenn mit dem Nachzug des Kindes ohne plausiblen Grund bis kurz vor
der Volljährigkeit zugewartet wird und offensichtlich nicht die familiäre
Zusammenführung, sondern primär die Begründung eines Aufenthaltsrechts in der
Schweiz bzw. die Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile beabsichtigt ist.

Vorliegend stand der Sohn D.________ schon bei Einreichung des
Nachzugsgesuches vom 5. Januar 2001 im 18. Altersjahr, und er hat diese
Grenze inzwischen überschritten. Massgebend für den Anspruch nach Art. 17
ANAG ist aber das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 1.3). Es
kann sodann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, mit dem Nachzug
seiner Familie grundlos zugewartet zu haben, nachdem er entsprechende
Begehren schon in den Jahren 1995 und 1999 gestellt hatte. Auch wenn die
Integration des inzwischen erwachsenen Sohnes, der seine ganze Jugend in der
Türkei verbracht hat, auf erhebliche Schwierigkeiten stossen dürfte, vermag
dies allein nach der Regelung von Art. 17 ANAG die Verweigerung des Nachzugs
nicht zu rechtfertigen.

4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
begründet und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an das
Ausländeramt des Kantons Thurgau zurückzuweisen, welches in erster Instanz
verfügt hat (Art. 114 Abs. 2 OG, am Ende). Es liegt an dieser Behörde, nach
Massgabe der vorstehenden Erwägungen der Ehefrau des Beschwerdeführers die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Sohn D.________ in die
Niederlassungsbewilligung seines Vaters einzubeziehen.

Sache des Verwaltungsgerichts wird es sein, über die Kosten des kantonalen
Rechtsmittelverfahrens neu zu entscheiden.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.
156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2001 aufgehoben. Die
Sache wird zur Erteilung der anbegehrten Bewilligungen an das Ausländeramt
des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat über die Kosten des kantonalen
Rechtsmittelverfahrens neu zu entscheiden.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: