Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.469/2002
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2A.469/2002 /zga

Urteil vom 23. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani,
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 16. August 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau wies am 23. Juni 2000 den aus
Bosnien-Herzegowina stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung
verfügenden X.________ (geb. 1977) aus. Sie bestätigte diesen Entscheid auf
Einsprache hin am 9. Januar 2001. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an
das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. September 2002 beantragt er, dessen
Entscheid vom 16. August 2002 aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die Bezirksgerichte Aarau und Bremgarten am
4. Juni 1997 bzw. 6. April 2000 unter anderem wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung, Raubs, geringfügiger Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz zu drei bzw. 15
Monaten Gefängnis verurteilt worden. Daneben ist er über Jahre hinweg und
trotz einer gegen ihn ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnung immer
wieder - wenn auch in untergeordneter Weise - anderweitig straffällig
geworden. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem
Rekursgericht beging er zwei vollendete und einen versuchten Raub. Das
Bezirksgericht Bremgarten verurteilte ihn hierfür am 21. März 2002 zu einer
Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren und einer Landesverweisung von 6 Jahren, wobei
es die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufschob. Der
Beschwerdeführer hat damit zwei Ausweisungsgründe gesetzt: Einerseits wurde
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft (Art. 10 Abs.
lit. a ANAG [SR 142.20]), andererseits lässt sein Verhalten darauf
schliessen, dass er offenbar nicht willens oder fähig ist, sich in die
hiesige Ordnung einzugliedern (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Nachdem er die
ihm gebotene Chance, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat, besteht
ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fern zu
halten.

2.2 Seine vom Rekursgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten
privaten Interessen überwiegen dieses - entgegen seinen Ausführungen - nicht
(vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR
142.201]):
2.2.1Der Beschwerdeführer ist Ende 1992 im Alter von gut 15 Jahren in die
Schweiz gekommen. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Jugend in der
Heimat verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen und Gebräuchen
vertraut. Seine Mutter, bei der er aufgewachsen ist und die er aus dem
Gefängnis finanziell unterstützt hat, lebt nach wie vor in Bosnien, womit er
dort vermutlich relativ rasch wieder wird ein Beziehungsnetz aufbauen können.
In der Schweiz vermochte er, wie seine zahlreichen Verurteilungen für immer
schwerwiegendere Delikte belegen, weder beruflich noch persönlich Fuss zu
fassen. Es bestehen gegen ihn Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr.
44'393.45; einem Onkel schuldet er noch Fr. 10'000.--. Zwar leben sein Vater
und dessen Lebenspartnerin sowie ein Bruder und ein Halbbruder hier, doch
macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, es bestünden insofern über
normale Beziehungen hinausgehende, rechtsrelevante Abhängigkeiten (vgl. 120
Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Die langjährige Beziehung
zu seiner Freundin, mit welcher er nun eine Familie gründen will, vermochte
ihn bereits bisher - und selbst während des Ausweisungsverfahrens - nicht
davon abzuhalten, massiv straffällig zu werden.

2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des
Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E.
2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier
indessen nach einem relevanten Aufenthalt von nur 7 ½ Jahren, während denen
der Beschwerdeführer immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat, nicht; im
Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in entsprechende
schutzwürdige Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
Die Bemühungen des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Drogenentzugstherapie
wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die
fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als etwa der
Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder die bedingte
Entlassung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der
Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden
Faktoren dar. Es steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund. Bei der entsprechenden Prognose, welche im Lichte
des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich
aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen
ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in
Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 114 Ib
1 E. 3b S. 4/5, 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden
Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren
für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ein
solches ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens und
der kurzen Dauer seiner Bewährung nicht hinreichend auszuschliessen. Für
alles Weitere kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen des
Rekursgerichts verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: