Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.465/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.465/2002 /kil

Urteil vom 20. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
X.________ AG,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Richard A. Müller, Dufourstrasse 90, 8008
Zürich,

gegen

Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090
Zürich.

Grundstückerwerb in C.________ / Bewilligungspflicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Rekurskommission für
Grunderwerb des Kantons Zürich
vom 25. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Dezember 1996
erwarb A.________ am 22. Januar 1997 von B.________ in C.________ eine
Wohnung im Stockwerkeigentum (Grundbuchblatt ...., Miteigentum am Grundstück
Kat. Nr. ....) zu einem Kaufpreis von 1,6 Mio. Franken. Die gesamte zur
Bezahlung des Kaufpreises erforderliche Summe wurde ihm vom jugoslawischen
Staatsangehörigen D.________ zur Verfügung gestellt. Am 10. Februar 1998
veräusserte A.________ die Stockwerkeigentumswohnung zum gleichen Kaufpreis
an die X.________ AG. Die Aktien dieser Gesellschaft sind im Besitz von
A.________ und seiner Ehefrau; A.________ ist einziger Verwaltungsrat, seine
Tochter Prokuristin.

Ende 1999 forderte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich
A.________ und die X.________ AG auf, beim Bezirksrat Meilen entsprechend den
massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den
Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG;
SR 211.412.41) ein Gesuch entweder um Feststellung der
Nichtbewilligungspflicht oder um Erteilung der Bewilligung zum Erwerb der
Wohnung an der Alten Landstrasse 53 in C.________ zu stellen. Mit Beschluss
vom 20. Februar 2001 wies der Bezirksrat Meilen das Gesuch von A.________ um
Feststellung der Nichtbewilligungspflicht für den Erwerb des
Stockwerkeigentums Grundbuchblatt 6209, C.________, ab und verweigerte die
Bewilligung des Erwerbs der fraglichen Wohnung durch A.________. Auf das
Gesuch der X.________ AG um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht und um
die Bewilligung des Grunderwerbs trat er nicht ein. Die Rekurskommission für
Grunderwerb des Kantons Zürich wies am 25. Juni 2002 die von A.________ und
von der X.________ AG gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Beschwerde
ab.

B.
Am 16. September 2002 haben A.________ und die X.________ AG gegen den
Beschluss der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Erwerb der
umstrittenen Wohnung in C.________ zuerst durch A.________ und dann durch die
X.________ AG nicht bewilligungspflichtig sei; eventualiter seien die
Erwerbsgeschäfte gemäss Kaufvertrag vom 16. Dezember 1996 (Erwerb durch
A.________) und gemäss Kaufvertrag vom 10. Februar 1998 (Weiterveräusserung
an die X.________ AG) zu bewilligen.

Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich beantragt Abweisung der
Beschwerde. Der Bezirksrat Meilen hat sich nicht vernehmen lassen. Von der
Einladung zur Vernehmlassung der im Sinne von Art. 110 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 103 lit. b OG zuständigen Bundesbehörde ist abgesehen worden.

C.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit Formularverfügung vom 19.
September 2002 superprovisorisch nicht entsprochen worden. Eine weitere
separate Verfügung über das Gesuch vor dem heutigen Urteil in der Sache
selber hat sich erübrigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von
Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Als
Personen im Ausland gelten auch natürliche Personen mit dem Recht auf die
Niederlassung oder juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften
ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz in der Schweiz, wenn sie ein
Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben (Art. 5 Abs. 1 lit.
d BewG). Als Erwerb eines Grundstückes gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG
nebst dem Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der
Nutzniessung an einem Grundstück auch der Erwerb anderer Rechte, die dem
Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes
verschaffen. Ist ein Geschäft bewilligungspflichtig, so kann die zuständige
Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn einer der in Art. 8 ff. BewG
genannten Bewilligungsgründe vorliegt bzw. keiner der gesetzlichen
Verweigerungsgründe (Art. 12 f. BewG) gegeben ist.

1.2 Die Vorinstanz geht von einer Bewilligungspflicht aus, weil der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG als Person im Ausland
gelte, indem er die Stockwerkeigentumswohnung für Rechnung von D.________,
einer Person im Ausland, erworben habe. Jedenfalls habe der
Liegenschaftserwerb durch den Beschwerdeführer D.________ im für die
Beurteilung des Geschäfts massgeblichen Zeitpunkt eine ähnliche Stellung wie
dem Eigentümer eines Grundstücks verschafft; für den Erwerb solcher Rechte
durch eine Person im Ausland bestehe gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG
eine Bewilligungspflicht.

Die Beschwerdeführer rügen diese Auffassung als bundesrechtswidrig. Wie es
sich damit verhält, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. Art. 104
lit. a in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG). Hingegen sind die
Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission als richterlicher Behörde
über die tatsächlichen Umstände des Erwerbsgeschäfts für das Bundesgericht
verbindlich, soweit sie diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften getroffen hat (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG). Sachverhaltsfrage ist dabei insbesondere, was die
betroffenen Personen mit ihren Abmachungen und ihrem Vorgehen insgesamt
bewirken wollten bzw. tatsächlich bewirkten.

Für die Überprüfung des fraglichen Rechtsgeschäfts gilt in zeitlicher
Hinsicht schliesslich Folgendes: Ob ein Geschäft im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen der Bewilligungspflicht unterliegt und ob eine Bewilligung
erteilt werden kann, ist auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs
des Grundstücks bzw. der Rechte, welche dem Erwerber eine eigentümerähnliche
Stellung am Grundstück verschaffen, zu beurteilen (BGE 107 Ib 12 E. 2 S. 16;
106 Ib 11 E. 3a S. 14).

2.
In tatsächlicher Hinsicht lässt sich dem angefochtenen Urteil Folgendes
entnehmen:

D.________ hatte die Absicht, für seine geschiedene (mittlerweile mit einem
anderen Mann verheiratete) Ehefrau und seine Kinder in der Region C.________
ein Einfamilienhaus zu erwerben. Dazu kam es vorerst nicht. Der
Beschwerdeführer erwarb am 16. Dezember 1996 bzw. am 22. Januar 1997 eine
Wohnung im Stockwerkeigentum zu einem Preis von 1,6 Mio. Franken, wobei der
Kaufpreis vollumfänglich aus von D.________ zur Verfügung gestellten Mitteln
beglichen wurde. Am 6. Februar 1997 gab der Beschwerdeführer gegenüber der
Ex-Ehefrau von D.________ und dessen Kindern die Garantie ab, dass sie alle
in dieser auf seinen Namen eingetragenen Wohnung während zehn Jahren, d.h.
bis zum 31. Dezember 2007, unentgeltlich wohnen könnten, wobei die
sogenannten Nebenkosten, insbesondere die Beiträge an die Verwaltung, zu
seinen (des Beschwerdeführers) Lasten gingen. Die Vorinstanz zog daraus den
tatsächlichen Schluss, dass der Beschwerdeführer und D.________ mit dem
Wohnungserwerb bezweckten, für eine längere Zeitspanne vorerst
ausschliesslich die Wohnbedürfnisse der Ehefrau und der Kinder des Letzteren
zu befriedigen.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese
Feststellungen als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unzutreffend erscheinen zu
lassen. Die Beschwerdeführer weisen selber mit Nachdruck auf eine in der
Beschwerdeschrift wörtlich wiedergegebene Vereinbarung vom 30. Juni 1997
zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer hin, worin ausdrücklich
bestätigt wird, dass D.________ zum Kauf der Wohnung ein Darlehen im Betrag
von 1,6 Mio. Franken gewährt hat, dass dessen Familienangehörigen ein
unentgeltliches Wohnrecht von zehn Jahren eingeräumt worden ist, bei
Übernahme der Nebenkosten durch den Beschwerdeführer, und dass das zur
Verfügung gestellte Geld eine Entschädigung für diese Leistungen des
Beschwerdeführers darstelle, wobei keine Rückgabepflicht bestehe. Diese ein
halbes Jahr nach dem Wohnungserwerb getroffene Vereinbarung kann einzig so
verstanden werden, dass die Parteien damit abschliessend und zusammenfassend
festhalten wollten, was aufgrund der im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb
durch den Beschwerdeführer geschlossenen (schriftlichen und mündlichen)
Abmachungen zwischen ihnen gelten sollte. Der Umstand, dass am 27. November
1997, also fast ein Jahr nach dem Erwerb der Wohnung, in einer neuen
Vereinbarung beschlossen wurde, alle früheren Vereinbarungen aufzuheben, kann
schon aus zeitlichen Gründen nicht von Bedeutung sein für die Beurteilung der
- allein massgeblichen (s. vorne E. 1 am Ende) - Verhältnisse im Zeitpunkt
des Erwerbs des Grundstücks. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern
erwähnten, im Juli und November 1997 erfolgten Zahlungen und Verrechnungen
zwischen ihnen und D.________. Es erübrigt sich daher, auf die eklatanten
Widersprüche zwischen den (behaupteten) Hintergründen der verschiedenen
Zahlungen und dem Inhalt der klaren und unmissverständlichen Vereinbarung vom
30. Juni 1997, wofür die Beschwerdeführer keine einleuchtende Erklärung
abzugeben vermögen, näher einzugehen.

3.
3.1 Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen
Verhältnisse gibt es einige Anhaltspunkte für die rechtliche
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe die Wohnung rein treuhänderisch
für D.________ erworben. Wie es sich damit verhält, mag dahingestellt
bleiben, wenn sich erweist, dass dieser durch das fragliche Geschäft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG andere Rechte erworben hat, die ihm eine
ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstücks verschaffen.

3.2 Als andere Rechte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG gelten gemäss
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) insbesondere
die langfristige Miete oder Pacht eines Grundstückes, wenn die Abreden den
Rahmen des gewöhnlichen oder kaufmännischen Geschäftsverkehrs sprengen und
den Vermieter oder Verpächter in eine besondere Abhängigkeit vom Mieter oder
Pächter bringen (lit. a), oder wenn die Finanzierung des Kaufes eines
Grundstücks, wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder
Vermögensverhältnisse des Schuldners den Käufer in eine besondere
Abhängigkeit vom Gläubiger bringen (lit. b). Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG
bezweckt in allgemeiner Weise, eine Umgehung der in Art. 2 vorgesehenen
Bewilligungspflicht zu verhindern. Die diese Gesetzesnorm konkretisierende
Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 BewV ist denn auch nicht abschliessend. Nicht
erforderlich ist, dass die Beteiligten bewusst die Zielsetzung des
Bewilligungsgesetzes unterwandern. Insofern kommt es auf den objektiven
Sachverhalt an; massgeblich ist, was sich mit den von den Parteien
eingegangenen Rechtsbeziehungen wirtschaftlich erreichen lässt und ob sich
die von den Parteien abgeschlossenen, auch bloss obligatorischen Geschäfte in
ihrer Wirkung dem Erwerb von dinglichen Rechten nähern. Mehrere
Vereinbarungen sind in ihrer Gesamtheit, auch unter wirtschaftlicher
Betrachtungsweise, zu würdigen, und die Stellung des aus diesen Geschäften am
Grundstück Berechtigten ist als solche zu prüfen (BGE 107 Ib 12 E. 4 S. 18;
106 Ib 11 E. 3a S. 14; 105 Ib 321 E. 1a S. 323).
Dass beim Erwerb eines Grundstücks durch einen Schweizer einer ausländischen
Person Rechte eingeräumt werden sollen, die ihm eine mit einem Eigentümer
vergleichbare Stellung verschaffen, kann sich etwa aus einer im
Geschäftsleben ungewöhnlichen Art der Darlehensgewährung oder aus dem
Abschluss eines langjährigen Mietvertrags ergeben. Genügt eines dieser
Elemente allein nicht, so kann hingegen bei Verbindung eines
Darlehensvertrags mit einem langjährigen Mietvertrag grundsätzlich ein
Geschäft vermutet werden, welches der Bewilligungspflicht unterliegt (BGE 105
Ib 321 E. 2a S. 324).

3.3 Der Beschwerdeführer hat den Erwerb der Stockwerkeigentumswohnung zu 100
% mit ihm von einer ausländischen Person zur Verfügung gestellten Mitteln
erworben. Für ein derart wichtiges Geschäft wurde weder ein schriftlicher
Darlehensvertrag abgeschlossen, noch ist dargelegt worden, dass der
Beschwerdeführer irgend eine Sicherheit geleistet hätte. Diese Art der
Darlehensgewährung ist schon für sich allein aussergewöhnlich. Nun ist dieses
Darlehensgeschäft im vorliegenden Fall mit der Einräumung eines zehnjährigen
Wohnrechts für den ausländischen Geldgeber bzw. für diesem nahestehende
Personen verknüpft. Dass hier, trotz der nachträglichen Vereinbarung vom 27.
November 1997, durch die Gesamtheit sämtlicher Abmachungen den
Familienangehörigen von D.________ unwiderruflich ein langjähriges Wohnrecht
eingeräumt worden ist, zeigt die Entwicklung der Verhältnisse. Im Frühjahr
1998 konnten sich die Ehefrau von D.________ ohne Schwierigkeiten der vom
Beschwerdeführer ausgesprochenen Kündigung widersetzen, und sie ist noch
heute in der fraglichen Wohnung. Die Vermutung, es liege unter diesen
Umständen ein Grundstückerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG vor,
drängt sich auf. Die Beschwerdeführer müssten ausserordentliche Umstände
geltend machen können, um diese durch die Gestaltung des Geschäfts
entstandene Vermutung zu widerlegen. Solche Umstände nennen sie nicht.
Unerheblich ist die Behauptung, dass der Beschwerdeführer selber über
genügend Mittel verfügt haben will, um den Wohnungserwerb zu finanzieren. Er
ist gerade nicht so vorgegangen, sondern hat auf äusserst ungewöhnliche Weise
ein Darlehen beansprucht. Kaum von Bedeutung ist sodann, dass die ehemalige
Ehefrau von D.________ unter dem Aspekt des Bewilligungsgesetzes selber zum
Erwerb von Grundeigentum berechtigt gewesen wäre, nachdem feststeht, dass
dieser jedenfalls die feste Absicht hatte, zur Befriedigung der
Wohnbedürfnisse seiner Familie selber Grundeigentum zu erwerben.

Der Erwerb der Stockwerkeigentumswohnung in C.________ durch den
Beschwerdeführer unterstand nach dem Gesagten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g
BewG der Bewilligungspflicht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Bewilligung sind nicht erfüllt. Das Erwerbsgeschäft ist damit unwirksam bzw.
nichtig (Art. 26 BewG).

4.
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die kantonalen Steuerbehörden
bei der Steuerveranlagung des Beschwerdeführers davon ausgegangen seien, beim
ihm zur Verfügung gestellten Betrag von 1,6 Mio. Franken habe es sich nicht
um ein Darlehen, sondern um einen Honorar- und Mietzinsvorschuss gehandelt,
wofür die Einkommenssteuerpflicht bestehe. Es wird Sache der Steuerbehörden
sein zu prüfen, ob angesichts des rechtskräftig gewordenen Entscheids der
Bewilligungsbehörde über die Unwirksamkeit des Erwerbsgeschäfts unter den
konkreten Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen für eine Revision der
Steuerveranlagung erfüllt sind.

5.
Da der Erwerb der Stockwerkeigentumswohnung durch den Beschwerdeführer
dahinfällt, fehlt dem zweiten Rechtsgeschäft, der Weiterveräusserung an die
Beschwerdeführerin, die Grundlage. Die Beschwerdeführerin kann angesichts der
Beziehungen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten
(vgl. Art. 27 Abs. 3 BewG). Die Bewilligungsbehörde ist daher zu Recht auf
das Gesuch um Feststellung des Fehlens der Bewilligungspflicht bzw. um
Bewilligung des Erwerbs nicht eingetreten.

6.
Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet und ist
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksrat Meilen, der
Volkswirtschaftsdirektion und der Rekurskommission für Grunderwerb des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: