Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.458/2002
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2A.458/2002/leb
2A.460/2002/

Sitzung vom 15. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Häberli.

2A.458/2002
A.________ Immobilien AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Treuhandgesellschaft Altorfer, Duss &
Beilstein,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090
Zürich.

und

2A.460/2002
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,

gegen

A.________ Immobilien AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Treuhandgesellschaft Altorfer, Duss &
Beilstein,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090
Zürich.

Direkte Bundessteuer 1995/96,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 11. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ ist Alleinaktionär der C.________ AG, deren Tochter die
A.________ Immobilien AG ist. Am 9. Juni 1995 erwarb er von der Zürcher
Kantonalbank eine Forderung über 25'192'884.70 Franken gegen die notleidende
D.________ Finanz- und Immobilien AG (nachfolgend: D.________ AG) für einen
Preis von 17'656'000 Franken. Ebenfalls am 9. Juni 1995 fusionierte die
A.________ Immobilien AG mit der D.________ AG, wobei Erstere die Letztere zu
Buchwerten (Aktiven: 26'130'829.20 Franken) absorbierte. Am 9. Dezember 1995
fusionierte die A.________ Immobilien AG - rückwirkend auf den 1. April 1995
- auf die gleiche Art mit der (ebenfalls notleidenden) E.________ Immobilien
AG (Aktiven: 7'446'500 Franken), gegen welche B.________ eine Forderung über
5'425'000 Franken zustand, die er kurz zuvor für den Preis von 3'592'689
Franken erworben hatte. In den folgenden Jahresabschlüssen nahm die
A.________ Immobilien AG auf den fusionsweise übernommenen Liegenschaften
Wertberichtigungen von 500'000 Franken (1995) und 1,6 Mio. Franken (1996)
vor.

B.
Im Februar 1998 führte das kantonale Steueramt Zürich bei der A.________
Immobilien AG eine Buchprüfung durch. Dabei kam es zum Schluss, dass der
tatsächliche Wert der fusionsweise übernommenen Aktiven der D.________ AG und
der E.________ AG wesentlich unter den in den Fusionsbilanzen ausgewiesenen
Buchwerten lag. Zwar waren die beiden Immobiliengesellschaften noch vor der
Fusion durch teilweisen Forderungsverzicht saniert worden, so dass zumindest
formell keine Überschuldung mehr vorlag. Die Steuerverwaltung schloss aber
trotz dieser buchmässigen Bereinigung auf einen Passivenüberschuss. Sie nahm
demzufolge an, dass die A.________ Immobilien AG B.________ - dem
Alleinaktionär ihrer Muttergesellschaft - eine geldwerte Leistung erbracht
habe, indem die Aktiven der absorbierten Gesellschaften zu überhöhten
Ansätzen übernommen worden seien. Dadurch habe dieser die volle Deckung
seiner Guthaben bei der D.________ AG und der E.________ AG erlangt, während
die betreffenden (um rund 9,4 Mio. Franken unter Nominalwert erworbenen)
Forderungen ohne Fusion zu einem guten Teil verloren gewesen wären. Gestützt
auf Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) rechnete das kantonale Steueramt die
Wertberichtigungen in der Höhe von insgesamt 2,1 Mio. Franken auf, welche die
A.________ Immobilien AG auf den betreffenden Liegenschaften vorgenommen
hatte. Zudem reduzierte sie das steuerbare Kapital bis auf die Höhe des
einbezahlten Nominalkapitals, welches nach der fusionsbedingten Erhöhung um
116'000 neu 1'616'000 Franken betrug. Am 24. bzw. 30. März 2000 erliess das
kantonale Steueramt demnach folgende Veranlagungsverfügungen für die direkte
Bundessteuer:
Steuerperiode 1995 (nach neuem Recht):
steuerbarer Reingewinn Fr. 309'100.--
Verhältniskapital Fr. 1'964'000.--
steuerbares Kapital Fr. 1'616'000.--
Steuerperiode 1996:
steuerbarer Reingewinn Fr. 1'500'300.--
Verhältniskapital Fr. 1'616'000.--
steuerbares Kapital Fr. 1'616'000.--

C.
Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte die A.________ Immobilien AG an
die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Diese bestätigte zwar
das Vorliegen einer geldwerten Leistung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG an
B.________, bestimmte deren Umfang jedoch nicht - wie zuvor das Steueramt -
ausgehend vom massiven Einschlag, den B.________ beim Erwerb der streitigen
Forderungen von den Banken erhalten hatte. Sie suchte vielmehr, den Preis zu
ermitteln, welchen ein Dritter für die D.________ AG und die E.________ AG zu
bezahlen bereit gewesen wäre. Ihre Berechnungen ergaben eine verdeckte
Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung an B.________ von insgesamt
2'602'349 Franken, weshalb sie die Aufrechnung der Abschreibungen von 2,1
Mio. Franken - und mithin die Veranlagung des steuerbaren Gewinns für die
direkte Bundessteuer der Jahre 1995/96 - vollumfänglich schützte. Angesichts
der im Vergleich zur Berechnung der Steuerbehörden höheren Werte der
absorbierten Gesellschaften korrigierte die Bundessteuer-Rekurskommission
jedoch das steuerbare Kapital der Steuerperiode 1996 und veranlagte die
A.________ Immobilien AG mit Entscheid vom 11. Juli 2002 wie folgt:

Steuerperiode 1995 (nach neuem Recht):
steuerbarer Reingewinn Fr. 309'100.--
Verhältniskapital Fr. 1'964'000.--
steuerbares Kapital Fr. 1'616'000.--
Steuerperiode 1996:
steuerbarer Reingewinn Fr. 1'500'300.--
Verhältniskapital Fr. 2'032'000.--
steuerbares Kapital Fr. 2'448'000.--

D.
Am 13. September 2002 hat die A.________ Immobilien AG beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.458/2002) eingereicht. Sie bestreitet eine
Überbewertung der fusionsweise übernommenen Aktiven und stellt den Antrag,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die direkte Bundessteuer 1995/96
wie folgt zu veranlagen:
Steuerperiode 1995:
steuerbarer Reingewinn Fr. 230'700.--
Verhältniskapital Fr. 1'927'500.--
steuerbares Kapital Fr. 3'050'030.--
Steuerperiode 1996:
steuerbarer Reingewinn Fr. 0.--
steuerbares Kapital Fr. 2'950'422.--
Das Steueramt und die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie
die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Ebenfalls am 13. September 2002 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.460/2002) eingereicht. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der
Bundessteuer-Rekurskommission und die Bestätigung des Einspracheentscheids
des kantonalen Steueramts, unter der Feststellung, dass sich das
ertragssteuerrechtlich massgebende Eigenkapital - der Passivenüberschuss -
per 1996 auf minus 3'829'233 Franken belaufe.

Die A.________ Immobilien AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, während das Steueramt des Kantons Zürich auf deren
Gutheissung schliesst. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich
stellt ihrerseits den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden (2A.458/2002 und 2A.460/2002)
richten sich gegen den gleichen Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission
des Kantons Zürich, betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen
Parteien; wegen ihres engen Zusammenhangs sind die beiden Verfahren zu
vereinigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission unterliegt
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146 DBG). Zu
diesem Rechtsmittel sind sowohl die A.________ Immobilien AG als
Steuerpflichtige (vgl. Art. 103 lit. a OG) als auch die Eidgenössische
Steuerverwaltung (vgl. Art. 103 lit. b OG; BGE 124 II 58 E. 1e S. 64)
legitimiert.

2.2 Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist (ohne
Einschränkung) einzutreten: Die A.________ Immobilien AG macht zu Unrecht -
unter Berufung auf BGE 126 II 514 E. 3e S. 520 - geltend, der Antrag der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, das steuerlich massgebende Eigenkapital
bzw. den Passivenüberschuss festzulegen, sei unzulässig, weil es sich um ein
Feststellungsbegehren im Bereich der direkten Bundessteuer handle. Es geht
vorliegend weder um die Feststellung des im Veranlagungsjahr erlittenen
Verlusts noch um die Frage, inwieweit ein Vortrag auf das Folgejahr zulässig
ist (vgl. Urteil 2A.192/2000, in: StE 2001 B 96.11 Nr. 6, E.1b). Vielmehr
zielt der Antrag darauf, den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert der
Aktiven für die Steuerperiode 1996 festzulegen, wofür ohne weiteres ein
Rechtsschutzinteresse gegeben ist.

2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Allerdings ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie
im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden
und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105
Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art.
114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

3.
3.1 Der vorliegende Rechtsstreit fusst auf der Absorption der D.________ AG
und der E.________ AG durch die A.________ Immobilien AG. Als Absorption - im
Unterschied zur Kombination - bezeichnet wird die (vertraglich vereinbarte
liquidationslose) Fusion zweier Gesellschaften zu einer einzigen rechtlichen
Einheit, bei welcher ein Unternehmen das andere übernimmt, indem es dessen
Aktiven und Passiven auf sich transferiert. Die übernehmende Gesellschaft
bleibt bestehen, während die übernommene als Rechtssubjekt untergeht und ihre
Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt der Eintragung der Fusion im
Handelsregister verliert (vgl. Art. 748 aOR [mit Wirkung auf den 1. Juli 2004
aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung; FusG, SR 221.301]; vgl. auch Peter
Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern
1996, Rzn. 3 f., 12 und 14 zu § 57). Zwar wird die absorbierte Gesellschaft
aufgelöst, weil dies aber ohne Liquidation geschieht, bleibt ihr
Vermögenssubstrat erhalten. Die absorbierende Gesellschaft übernimmt
sämtliche Aktiven und Passiven - mithin alle Rechte und Pflichten - als
Ganzes, so dass trotz des Subjektwechsels die Kontinuität der gesamten
vermögensrechtlichen Beziehungen gewahrt wird (Urteil 2A.135/2000, in: ASA 72
S. 413, E. 5a; vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,  a.a.O., Rzn. 7-10 u. 18 zu
§ 57).

3.2 Die A.________ Immobilien AG hat vorliegend zwei notleidende
Gesellschaften übernommen, die zwar formell nicht (mehr) überschuldet waren,
bei denen aber eine materielle Überschuldung (vgl. Clemens Meisterhans, Zur
Absorptionsfusion mit Passivenüberschuss, in: Jahrbuch des Handelsregisters
1995, S. 121) nahe lag. Sind die absorbierten Gesellschaften tatsächlich
überschuldet gewesen, so würde sich grundsätzlich die Frage nach der
Zulässigkeit dieser Fusionen stellen. Unter der Geltung von Art. 748 aOR, der
für den vorliegenden Sachverhalt noch massgebend ist, war nämlich umstritten,
ob eine sog. Sanierungsfusion handelsrechtskonform sei (ablehnend: Peter
Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 183; zustimmend:
Meisterhans, a.a.O., S. 123, mit weiteren Hinweisen). Nach geltendem Recht
ist die Fusion mit einer überschuldeten Gesellschaft nunmehr ausdrücklich
zulässig, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 6 FusG).
Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit von Sanierungsfusionen nach dem
früheren Recht jedoch offen bleiben, zumal die streitigen Fusionen
zivilrechtlich längst abgewickelt worden sind.

4.
Als juristische Person hat die A.________ Immobilien AG dem Bund eine
Gewinnsteuer sowie - weil hier Steuerperioden vor dem Inkrafttreten der
Unternehmenssteuerreform (AS 1998 669) am 1. Januar 1998 im Streit liegen -
eine Kapitalsteuer zu entrichten (Art. 1 lit. b DBG in seiner ursprünglichen
Fassung). Die Gewinnsteuer wird auf dem Reingewinn erhoben (Art. 57 DBG),
während die Kapitalsteuer nach dem Eigenkapital zu bemessen ist (Art. 73
aDBG), wobei jedoch mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital
steuerlich erfasst wird (Art. 74 Abs. 1 aDBG).

4.1 Für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns ist grundsätzlich der
Saldo der Erfolgsrechnung massgebend, unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; Grundsatz der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Nun sieht das Handelsrecht aber -
aufgrund des sog. Vorsichtsprinzips (vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, N
424 ff. zu Art. 959 OR) - bloss verschiedene zwingende
Höchstbewertungvorschriften für die Aktiven vor, ohne eine Untergrenze für
die Bewertung festzulegen. Weil eine gewisse Beschränkung der zulässigen
Abschreibungen auf den Aktiven eine unabdingbare Voraussetzung für die
Erfassung des periodengerechten Gewinns darstellt, kann deshalb nicht direkt
der - unter Umständen gewillkürte - Saldo der handelsrechtlichen
Erfolgsrechnung zur Bemessung der Gewinnsteuer dienen. Vielmehr ist der
(tatsächliche) Gewinn zu ermitteln, wie er sich aufgrund allfällig
erforderlicher steuerrechtlicher Korrekturen, insbesondere der Beachtung von
steuerrechtlichen Bewertungsuntergrenzen für die Aktiven, ergibt. So wird
sichergestellt, dass sich auch die Besteuerung der juristischen Personen, wie
in Art. 27 Abs. 2 BV vorgesehen, nach deren tatsächlicher wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit richtet (vgl. Urteil 2A.457/ 2001, in: ASA 72 S. 295, E.
3.4). Das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz gilt demnach nur soweit,
als der Erfolgsausweis einerseits nicht unter Verletzung zwingender
Bestimmungen des Handelsrechts zustande kam und andererseits nicht spezielle
steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind
(Urteil 2A.157/2001, in: StR 57/2002 S. 392, E. 2b). So haben die
Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung eingereicht
wird, unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu
berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen
Höchstwerte übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die
steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (Urteil 2A.157/2001, in:
StR 57/2002 S. 392, E. 2d).

4.2 Teil der zwingenden handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften
bildet der Art. 665 OR, gemäss welchem Aktiengesellschaften ihr
Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bewerten dürfen. Dabei kann sich der Begriff der Anschaffungskosten
vernünftigerweise nur auf Geschäfte beziehen, die zu Marktbedingungen
abgewickelt worden sind. Dort, wo dies nicht zutrifft, ist hilfsweise auf den
Verkehrswert abzustellen (Urteil 2A.157/ 2001, in: StR 57/2002 S. 392, E.
3a). Weil B.________ die D.________ AG und die E.________ AG über die
erworbenen Forderungen faktisch beherrschte, kamen die hier streitigen
Fusionen nicht unter Marktbedingungen zustande; es handelt sich, wie die
Vorinstanz richtig festgehalten hat, wirtschaftlich um die Übernahme zweier
von B.________ kontrollierter Unternehmen durch eine dritte, ihm gehörende
Gesellschaft. Deshalb kann im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die
Buchwerte der Unternehmen bzw. der ihnen gehörenden Liegenschaften abgestellt
werden, sondern es ist für die Bestimmung des handelsrechtlich zulässigen
Höchstwerts vom Verkehrswert auszugehen. Der diesbezügliche Einwand der
A.________ Immobilien AG, die Fusionen seien vom Handelsregisteramt
anstandslos abgewickelt worden, ist unbehelflich: Die betreffende Behörde
hatte angesichts ihrer beschränkten Prüfungsbefugnis (vgl. BGE 117 II 186 E.
1 S. 188) nicht zu untersuchen, inwieweit die absorbierten Gesellschaften
allenfalls materiell überschuldet bzw. buchmässig überbewertet waren (vgl.
Meisterhans, a.a.O., S. 124 ff., der gar die Meinung vertritt, der Eintrag im
Handelsregister wäre selbst bei einer formellen Überschuldung vorzunehmen).
Aus dem Umstand, dass die Eintragung der Fusionen im Handelsregister nicht
verweigert worden ist, ergibt sich deshalb zum Vornherein nichts Relevantes.
Unerheblich ist auch, dass die Liegenschaften der absorbierten Gesellschaften
von der A.________ Immobilien AG zu den gleichen Werten übernommen worden
sind, welche die D.________ AG und die E.________ AG früher gegenüber den
Steuerbehörden deklariert hatten. Der diesbezüglich angerufene Art. 61 Abs. 1
DBG regelt, unter welchen Voraussetzungen die stillen Reserven der
fusionsweise übernommenen Gesellschaft nicht besteuert werden. Aus dieser
Bestimmung lässt sich nicht etwa ableiten, dass die Steuerbehörden im Rahmen
einer Fusion an überhöhte Buchwerte gebunden wären, wenn Letztere den bisher
für die Gewinnsteuer massgebenden Werten entsprechen.

5.
Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten, ob bzw.
um wieviel die Buchwerte der D.________ AG und der E.________ AG den
massgebenden Verkehrswert überstiegen. Lag eine entsprechende Überbewertung
der absorbierten Gesellschaften vor, so ist die Bilanz der A.________
Immobilien AG insoweit handelsrechtswidrig und für Steuerzwecke von Amtes
wegen zu berichtigen; die Veranlagung hat alsdann aufgrund der
handelsrechtskonformen Ansätze zu erfolgen (vgl. Markus Berger, Probleme der
Bilanzberichtigung, in: ASA 70 S. 541).

5.1 Entgegen der Auffassung der A.________ Immobilien AG steht fest, dass die
absorbierten Gesellschaften überbewertet waren: Sowohl bei der D.________ AG
als auch bei der E.________ AG handelte es sich um reine
Immobiliengesellschaften, deren Aktiven (fast) ausschliesslich aus Immobilien
bestanden. Die Buchwerte der streitbetroffenen Liegenschaften waren
offensichtlich zu hoch angesetzt, nahm doch die A.________ Immobilien AG
selbst unmittelbar nach den Fusionen Wertberichtigungen in der Höhe von
insgesamt 2,1 Mio. Franken vor. Hinzu kommt, dass ihre Revisionsstelle im
Bericht für das Geschäftsjahr 1996 ausdrücklich auf einen weiteren
Abschreibungsbedarf bei den Immobilien hinwies. Ferner zeigt sich die
Überbewertung im Umstand, dass die von der E.________ AG übernommenen
Liegenschaften, welche die A.________ Immobilien AG in den Jahren 1995 bzw.
1997 veräusserte, je massiv unter ihren Buchwerten verkauft werden mussten.
Schliesslich hatte auch bereits die Revisionsstelle der D.________ AG
regelmässig auf die Überbewertung des Immobilienbestands hingewiesen. Es kann
sich deshalb vorliegend ernsthaft nur die Frage nach dem Mass der
Überbewertung stellen. Unerheblich ist dabei, dass der von der
Bundessteuer-Rekurskommission festgestellte Verkehrswert (vgl. unten E. 5.2)
"nur" um knapp zehn Prozent unter den Buchwerten liegt. Die Abweichung in
absoluten Zahlen ist beträchtlich und liegt klar ausserhalb des Bereichs, in
welchem noch von einem Ermessensspielraum des Bilanzierenden gesprochen
werden kann, der von den Steuerbehörden grundsätzlich nicht anzutasten ist
(vgl. Berger, a.a.O., S. 551).

5.2 Die Vorinstanz hat die Überbewertung der absorbierten Gesellschaften im
Rahmen der Berechnungen bestimmt, mit welchen sie die Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung an B.________ ermittelte. Als entscheidend erachtete sie,
welchen Preis ein unbeteiligter Dritter für die beiden Aktiengesellschaften
zu bezahlen bereit gewesen wäre. Zunächst gab sie ein Gutachten über den Wert
in Auftrag, welcher den von der D.________ AG übernommenen Liegenschaften im
Zeitpunkt der Fusion zugekommen war. Dieses ergab einen geschätzten
Verkehrswert im Bereich von 22,4 bis 23,5 Mio. Franken. Im Vergleich zum
Buchwert der betreffenden Liegenschaften, welcher bei rund 25,9 Mio. Franken
lag, resultierte so eine Überbewertung von zwischen 2,4 und 3,6 Mio. Franken.
Ausgehend vom für die steuerpflichtige Gesellschaft günstigeren Betrag
berechnete sie die geldwerte Leistung, welche B.________ aufgrund der Fusion
zwischen der A.________ Immobilien AG und der D.________ AG zukam, wie folgt:
gesamte Schulden der D.________ AG  25'866'787
Umlaufvermögen 178'987
Liegenschaften (Buchwert abzüglich 2,4 Mio.) 23'551'842
---------- ----------
23'730'829 25'866'787
Überbewertung bzw. verdeckte Gewinn-
ausschüttung (1. Stufe)  2'135'958
verdeckte Gewinnausschüttung, 2. Stufe  427'191
----------
2'563'149
Sanierungsleistung von B.________  - 439'000
----------
Total D.________ AG  2'124'149
Eine zweite Stufe der verdeckten Gewinnausschüttung, 20 Prozent der ersten
Stufe ausmachend, addierte die Vorinstanz deshalb hinzu, weil ein
unabhängiger Dritter nur dann bereit gewesen wäre, die D.________ AG zu
übernehmen, wenn B.________ auf einen Teil seiner Forderung gegen die
Gesellschaft verzichtet hätte, damit sein Guthaben weniger als der
Verkehrswert der Aktiven beträgt. Andernfalls hätte - zumindest kurzfristig -
nur B.________ vom Geschäft profitieren können. Zudem berücksichtigte die
Bundessteuer-Rekurskommission unter dem Titel der "Sanierungsleistung", dass
B.________ zur Tilgung von Guthaben der Bauhandwerker 439'000 Franken
aufgewendet hatte.

Anschliessend schätzte die Vorinstanz den Verkehrswert der Liegenschaften der
E.________ AG (mit Einverständnis der Parteien) selbst und kam zum Schluss,
dass dieser um zehn Prozent unter dem Buchwert liege, was einer Überbewertung
von 740'000 Franken entsprach.
gesamte Schulden der E.________ AG  7'105'000
Debitoren 46'500
Liegenschaften (Buchwert abzüglich 10%) 6'660'000
--------- ---------
6'706'500 7'105'000
Überbewertung bzw. verdeckte Gewinn-
schüttung (1. Stufe)  398'500
verdeckte Gewinnausschüttung, 2. Stufe  79'700
---------
Total E.________ AG  478'200
Gemäss den Berechnungen der Bundessteuer-Rekurskommission betrugen die
B.________ von der A.________ Immobilien AG im Zusammenhang mit den beiden
Fusionen zugewendeten Mittel demnach insgesamt 2'602'349 Franken. Weil dieser
Betrag mehr als die Abschreibungen von 2,1 Mio. Franken ausmacht, schützte
die Rekurskommission die vom kantonalen Steueramt bei der Gewinnsteuer
vorgenommene Aufrechnung in vollem Umfang. Weil sie zu einem höheren Wert der
Aktiven der absorbierten Gesellschaften kam als die Steuerbehörden, war aber
die Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer 1996 zu korrigieren: Zuerst
berechnete die Vorinstanz die Differenz zwischen den bereits gemachten
Wertberichtigungen und dem Gesamtbetrag der geldwerten Leistung, was einen
Betrag von 502'349 Franken ergab; anschliessend brachte sie diesen vom
steuerbaren Kapital gemäss Deklaration der A.________ Immobilien AG
(2'950'422 Franken) in Abzug, woraus neu ein steuerbares Kapital von
(gerundet) 2'448'000 und ein Verhältniskapital von 2'032'000 Franken
resultierte (vgl. oben lit. C).

5.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wendet sich mit ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Berechnung der Vorinstanz. Sie ist
der Auffassung, das Ausmass der Überbewertung der Aktiven der absorbierten
Gesellschaften und der Umfang der geldwerten Leistung an B.________ müsse
ausgehend vom Preis berechnet werden, den Letzterer für die Forderungen gegen
die D.________ AG und die E.________ AG bezahlt hat (vgl. oben lit. A). Die
Gläubigerbanken der absorbierten Gesellschaften hätten über genügend
Marktkenntnisse verfügt, um den Wert der betroffenen Liegenschaften richtig
einzuschätzen. Sie hätten deshalb B.________ - der ihnen in keiner Weise nahe
stand - nicht einen unangemessen hohen Einschlag gewährt. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung geht deshalb von einer Überbewertung der übernommen Aktiven
in der Höhe von 9'369'196 Franken aus (und einer geldwerten Leistung an
B.________ von 8'879'655 Franken). Diese Argumentation hat durchaus Einiges
für sich, zumal der Forderungsverkauf unter unabhängigen Dritten und mithin
zu Marktkonditionen erfolgte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung übersieht
jedoch, dass es sich bei der Ermittlung des Ausmasses der Überbewertung der
streitbetroffenen Aktiven um eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
handelt. An diese ist das Bundesgericht gebunden, weil sie - wenn auch nicht
über alle Zweifel erhaben - doch nicht geradezu offensichtlich unrichtig ist
(vgl. E. 2.3). Sie stützt sich bezüglich der Immobilien der D.________ AG auf
die Berechnungen eines Experten, welche das Bundesgericht allerdings nicht
weiter würdigen kann, weil die Parteien aus Kostengründen auf die
Ausfertigung eines schriftlichen Gutachtens verzichtet haben. Bei ihrer
Schätzung der Überbewertung der Liegenschaften der E.________ AG hat sich die
Vorinstanz am Verhältnis zwischen den Preisen, welche die A.________
Immobilien AG für verkaufte Objekte erzielt hat, und den Buchwerten
orientiert; gestützt hierauf hat sie eine plausibel erscheinende Schätzung
vorgenommen. Für die Berechnungen der Bundessteuer-Rekurskommission spricht
insbesondere auch, dass sich der von ihr festgestellte Verkehrswert ungefähr
mit dem neuen Buchwert nach den Wertberichtigungen deckt bzw. dass die
A.________ Immobilien AG nach den Fusionen selbst Wertberichtigungen
vorgenommen hat, die sich in der Grössenordnung der ermittelten Überbewertung
bewegen. Gestützt auf Art. 105 Abs. 2 OG ist nach dem Gesagten für das
vorliegende Verfahren mit der Vorinstanz von einer Überbewertung der
absorbierten Gesellschaften in der Höhe von 2'534'458 Franken auszugehen;
dieser Betrag entspricht im angefochtenen Urteil der verdeckten
Gewinnausschüttung "erster Stufe".

5.4 Im Übrigen lassen sich - trotz der grundsätzlich valablen Argumente der
Eidgenössischen Steuerverwaltung - auch gute Gründe dafür anführen, dass der
Verkehrswert der beiden Aktiengesellschaften über dem Preis lag, den
B.________ für die streitigen Forderungen bezahlt hat: Die absorbierten
Gesellschaften waren unmittelbar vom Konkurs bedroht, weshalb ihre
Zukunftsaussichten im Zeitpunkt, in welchem die Banken die Forderungen
verkauften, äusserst schlecht waren. Dieser Umstand musste sich zwangsläufig
auf die Bewertung der (durch Grundeigentum gesicherten) Bankkredite
auswirken. In den Verkaufsverhandlungen wurde deshalb wohl von Preisen
ausgegangen, wie sie mutmasslich bei einer kurzfristigen Veräusserung der
betroffenen Liegenschaften hätten erzielt werden können (zur Bewertung des
Ausfallrisikos bei einer Bank vgl. Treuhand Kammer, Schweizer Handbuch der
Wirtschaftsprüfung 1998, Band 3, S. 84 f.). Derartige Liquidationswerte im
Rahmen eines Notverkaufs liegen regelmässig deutlich unter den
Fortführungswerten (vgl. Peter Müller, Aktuelle Fragen zur
Immobilienbewertung, in: Der Treuhandexperte 1995 S. 5), wie sie im Rahmen
einer Fusionsbilanz zum Tragen kommen (Böckli, a.a.O., S. 182 f.; vgl. auch
Treuhand Kammer, a.a.O., Band 1, S. 49; vgl. auch BGE 120 II 259 E. 2b S.
262), welche auf einer mittel- bis längerfristigen Optik beruhen.

6.
6.1 Nicht zu überzeugen vermag das vorinstanzliche Urteil jedoch, soweit das
Vorgehen der A.________ Immobilien AG als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt und eine verdeckte Gewinnausschüttung "zweiter Stufe" aufgerechnet
wird. Aus Sicht der steuerpflichtigen Gesellschaft geht es hier nicht um die
Ausrichtung einer geldwerten Leistung an eine nahe stehende Person, sondern
allein um die Frage, wie die Aktiven anlässlich der Absorption der
Immobiliengesellschaften buchmässig behandelt wurden. Dass die A.________
Immobilien AG zu diesen verlustbringenden Fusionen nur bereit war, weil alle
drei beteiligten Gesellschaften (wirtschaftlich) von B.________ kontrolliert
wurden, versteht sich von selbst, ist aber im vorliegenden Zusammenhang -
anders als für die Veranlagung von B.________ selbst - letztlich unerheblich.
Zumal es sich für die Gesellschaft selbst nicht um einen Fall von
Gewinnausschüttung handelt (vgl. auch Reto Heuberger, Die verdeckte
Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts,
Diss. Bern 2001, S. 283 f.), sind die Berechnungen der Vorinstanz hinfällig,
soweit diese dabei über die Bestimmung der buchmässigen Überbewertung der
streitbetroffenen Aktiven hinausgegangen ist (also insbesondere, was die
verdeckte Gewinnausschüttung "zweiter Stufe" angeht).

6.2 Die Buchwerte der D.________ AG und der E.________ AG lagen nach dem
Gesagten je über dem Verkehrswert der Aktiven, welcher vorliegend den
handelsrechtlich zulässigen Höchstwert bildet. Diese Überbewertung ist durch
eine Bilanzberichtigung zu Lasten des Eigenkapitals zu beseitigen: In jenem
Umfang, in dem die Verbindlichkeiten der beiden absorbierten Gesellschaften
höher sind als der (Verkehrs-) Wert deren Aktiven, besteht ein Minuskapital,
auf welchem keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen vorgenommen werden
können. Deshalb sind die Wertberichtigungen auf den übernommenen
Liegenschaften für Steuerzwecke aus der Erfolgsrechnung zu streichen und im
entsprechenden Umfang das Eigenkapital der A.________ Immobilien AG zu
reduzieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, Therwil/Basel 2004, N 112 zu Art. 58). Hierdurch bzw. durch die
von den Steuerbehörden vorgenommene Aufrechnung der Wertberichtigungen ist
die ungerechtfertigte Schmälerung des Unternehmensgewinns der A.________
Immobilien AG für die interessierenden Steuerperioden 1995 und 1996 bereits
ausgeglichen. Die Veranlagung des steuerbaren Reingewinns, wie sie die
Verwaltung vorgenommen hat und wie sie von der Bundessteuer-Rekurskommission
bestätigt wurde, ist mithin nicht zu beanstanden.

6.3 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz macht die
Überbewertung (im angefochtenen Urteil als verdeckte Gewinnausschüttung
"erster Stufe" bezeichnet) bei der D.________ AG 2'135'958 und bei der
E.________ AG 398'500 Franken aus, was insgesamt die Summe von 2'534'458
Franken ergibt (vgl. oben E. 5.2 f.). Angesichts der gestrichenen bzw.
aufgerechneten Wertberichtigungen von - für die Geschäftsjahre 1995 und 1996
zusammen genommen - 2,1 Mio. Franken verbleibt ein Restbetrag von 434'458
Franken; in dieser Höhe kann die A.________ Immobilien AG die übernommenen
Aktiven bei der Gewinnsteuer auch in Zukunft nur erfolgsneutral abschreiben.
Um den gleichen Betrag ist das von der A.________ Immobilien AG deklarierte
steuerbare Kapital des Geschäftsjahres 1996 (2'950'422 Franken) zu
reduzieren, so dass sich dieses neu auf (gerundet) 2'515'000 und das
Verhältniskapital auf (gerundet) 2'065'000 Franken beläuft.

7.
Mithin erweist sich die Beschwerde der A.________ Immobilien AG als teilweise
begründet und der angefochtene Entscheid ist im eben dargestellten Sinne
abzuändern. Die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist
demgegenüber unbegründet und abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten je zur
Hälfte der A.________ Immobilien AG und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Abs. 2 e contrario und Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.458/2002 und 2A.460/2002 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________ Immobilien AG wird teilweise
gutgeheissen und der Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons
Zürich vom 11. Juli 2002 wie folgt abgeändert: Für die Steuerperiode 1996
wird das Verhältniskapital der A.________ Immobilien AG auf 2'065'000 Franken
und ihr steuerbares Kapital auf 2'515'000 Franken festgesetzt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von 8'000 Franken wird der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und der A.________ Immobilien AG je zur Hälfte auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird der A.________ Immobilien AG, dem Kantonalen Steueramt
Zürich und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: