Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.456/2002
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2A.456/2002 /zga

Urteil vom 11. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Schaub.

A. ________,
B.________ und C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Greiner, Ankerstrasse 24,
8004 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer, vom 26. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1959, wurde 1983 in der Türkei mit D.________, geboren
1965, nach islamischem Recht - so genannte "Imam-Ehe", die zivilrechtlich
nicht anerkannt wird - getraut. Aus dieser Verbindung sind die Kinder
B.________ (geboren 1985), C.________ (geboren 1986), und E.________ (geboren
1995) hervorgegangen. Alle drei Kinder wohnen seit ihrer Geburt in der
Türkei.

B.
Am 12. September 1988 reiste A.________ in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Nachdem dieses rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde ihm bis
zum 31. Juli 1994 Frist angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. Er kehrte in
die Türkei zurück und lebte wieder bei seiner Familie. Am 4. Juni 1995 reiste
er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 23. Juni 1995 die 16 Jahre
ältere Schweizerin X.________. In der Folge erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau. Am
17. Dezember 1997 trennte das Bezirksgericht Horgen diese Ehe. A.________
erhielt am 1. September 2000 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich.

C.
A.________ ersuchte am 2. August 2001 um Bewilligung für den Nachzug seiner
älteren Tochter B.________ und den Sohn C.________, deren Betreuung in der
Türkei nach dem Tod der Grossmutter nicht mehr gewährleistet sei. Das jüngste
Kind E.________ sollte in der Türkei bei der Mutter bleiben. Während des
fremdenpolizeilichen Verfahrens übertrug das erstinstanzliche Zivilgericht
von Pazarcik (Türkei) am 4. September 2001 das Sorgerecht für die Kinder
B.________ und C.________ von D.________ auf A.________. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich wies das Gesuch am 2. November 2001 ab. Der Regierungsrat
des Kantons Zürich wies den von A.________, B.________ und C.________
erhobenen Rekurs am 20. März 2002 und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 26. Juli 2002 die dagegen
erhobene Beschwerde ab.

D.
A.________, B.________ und C.________ führen dagegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2002 aufzuheben, das
Migrationsamt anzuweisen, B.________ und C.________ den Aufenthalt zum
Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu bewilligen und ihnen die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache zur
Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie berufen sich zudem auf
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), Art. 11 und 14 BV und Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 10 und 12 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtekonvention; SR
0.107).

Das Bundesamt für Ausländerfragen und die Staatskanzlei des Kantons Zürich
für den Regierungsrat beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer
hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er oder seine in der Schweiz lebenden
Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung
einräumt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II 425 E. 1 S. 427; je mit
Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18
Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,
wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Ferner garantiert Art. 8 EMRK - und
analog dazu Art. 13 BV - den Schutz des Familienlebens. Gestützt darauf ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden nahen Verwandten zulässig,
wenn diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (insbesondere eine
Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz verfügen und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 126 II 377 E. 2b/aa S.
382, mit Hinweisen). In Bezug auf fremdenpolizeiliche Bewilligungen lassen
sich hingegen aus Art. 11 BV und der UN-Kinderrechtekonvention keine
weitergehenden Ansprüche entnehmen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.).
Auch gewährt Art. 14 BV keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf
Familiennachzug, wobei die Abgrenzung zu Art. 13 Abs. 1 BV unklar ist (vgl.
dazu René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 113 f.; Ulrich Häfelin/Walter
Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, S. 118; Detlev Ch.
Dicke, Kommentar zur Bundesverfassung, N 58 ff. zu Art. 54 aBV).

Der Beschwerdeführer A.________ verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
Seine nachzuziehenden Kinder sind ledig und noch nicht 18 Jahre alt; damit
haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihres Vaters. Die Beziehung ist intakt und wird im
Rahmen des Möglichen, und soweit dies vernünftigerweise verlangt werden kann,
gelebt. Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts, der kantonal
letztinstanzlich die Verweigerung des Familiennachzugs durch die
Fremdenpolizei bestätigt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
einzutreten.

2.
Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der
Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Die Nachzugsregelung von Art. 17 Abs. 2
ANAG ist auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen
gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (grundlegend: BGE 118 Ib 153 E. 2b S.
159; 126 II 329 E. 2a S. 330). Das Bundesgericht hat es demgegenüber in den
Fällen, in denen ein (vom anderen Elternteil) geschiedener oder getrennt
lebender Ausländer allein den Nachzug seiner Kinder verlangt und der andere
Elternteil im Ausland verbleibt, abgelehnt, einen bedingungslosen Anspruch
auf Nachzug der Kinder anzunehmen, weil es dabei nicht um die Zusammenführung
der Gesamtfamilie geht. Es erachtet einen solchen als nicht dem Gesetzeszweck
entsprechend und prüft differenziert, ob im konkreten Fall ein Nachzugsrecht
besteht. Das Ziel, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen, wird verfehlt,
wenn der in der Schweiz niedergelassene Elternteil das Kind erst kurz vor
Erreichen des 18. Altersjahres zu sich holt, nachdem er jahrelang von ihm
getrennt gelebt hat (vgl. BGE 126 II 329 E. 2b S. 331; 125 II 633 E. 3a S.
640, mit Hinweisen). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn aus den Umständen
des Einzelfalls stichhaltige Gründe dafür ersichtlich sind, dass die
Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird.
Voraussetzung für ein Nachzugsrecht ist generell, dass der in der Schweiz
lebende Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung zum betroffenen Kind
unterhält, wobei zu berücksichtigen ist, bei welchem Elternteil das Kind
bisher gelebt hat und wem die elterliche Gewalt zukommt (vgl. BGE 126 II 329
E. 2b S. 331, mit Hinweisen).

Analoges gilt für Art. 8 EMRK, der ebenfalls kein absolutes Recht auf
Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern vermittelt und
namentlich demjenigen Elternteil grundsätzlich kein Recht auf Nachzug eines
Kindes einräumt, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges
Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte,
die für das Kind sorgen, und seine bisherige Beziehung zum Kind weiterhin -
im bis anhin gewohnten Rahmen - pflegen kann. Ein Nachzugsrecht des in der
Schweiz lebenden Elternteils setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu diesem
die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu
deren Pflege notwendig erweist. Dabei ist zu prüfen, ob im Herkunftsland
alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl
besser entsprechen; beispielsweise, weil dadurch bei schon älteren Kindern
vermieden werden kann, dass sie aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen
vertrauten Beziehungsumfeld herausgerissen werden (vgl. BGE 125 II 633 E. 3a
S. 640, mit Hinweisen). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht beanstanden,
wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine
überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als
zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären
Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II 361 E. 3a am Ende S.
366 f., mit Hinweisen).

3.
3.1 Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht nur dann auf die aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, wenn nicht eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art.
105 Abs. 2 OG (BGE 122 II 1 E. 1b S. 4, mit Hinweisen, 385 E. 2 S. 390),
wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist,
wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365). Da im vorliegenden Fall der
angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG
zur Anwendung.

3.2 Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich
insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren
eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die
Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Insbesondere von den
Beschwerdeführern angerufene Umstände - namentlich persönlicher Art - in
ihrer Heimat lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden,
wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b
S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394). Im vorliegenden Zusammenhang obliegt den
Beschwerdeführern der Beweis dafür, dass die nachzuziehenden Kinder eine
vorrangige familiäre Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Vater haben und
sich ein Nachzug als notwendig erweist.

3.3 Nach eigener Darstellung hat der Beschwerdeführer 1995 mit seiner
früheren Ehefrau schwerwiegende Auseinandersetzungen gehabt, weil sie in
diesem Jahr eine Beziehung zu einem andern Mann aufgenommen habe. In der
Folge sei er in die Schweiz ausgereist und die beiden nachzuziehenden Kinder
selber hätten nicht mehr mit ihrer Mutter und deren neuem Freund
zusammenwohnen wollen. Diese sei deshalb ausgezogen und die beiden älteren
Kinder seien bei der Grossmutter geblieben, die sie allein weiter betreut
habe. Nach dem Tod der Grossmutter im Februar 2000 sei eine Betreuerin
engagiert, allerdings nach einem Monat wegen Schwierigkeiten mit den beiden
Kindern bereits wieder entlassen worden. Darauf habe die Freundin eines
Onkels bis im Mai 2001 die Kinder betreut. Seither seien sie ohne Betreuung.

3.4 Für das Verwaltungsgericht ist eher unwahrscheinlich, dass sich Kinder im
Alter von neun und zehn Jahren vollständig von ihrer Mutter abwenden, wenn
diese eine neue Beziehung eingeht. Es genüge nicht, bloss das Gegenteil zu
behaupten. Bei so deutlichen Abweichungen von der allgemeinen Lebenserfahrung
hätte es einer genaueren Darlegung durch die Beschwerdeführer bedurft. Auch
sei nicht sehr wahrscheinlich, dass die Mutter ausgerechnet in dem Jahr, in
dem sie das dritte Kind vom Beschwerdeführer empfing, erwartete und gebar,
eine neue Beziehung aufgenommen habe. Für das Verwaltungsgericht ist zudem
nicht erwiesen, dass die Mutter nicht mehr mit den zwei älteren Kindern im
gleichen Haushalt lebt. Es stützt sich dafür auf das Familienregister und auf
Adressen auf Bankquittungen. Die Beschwerdeführer weisen lediglich darauf
hin, dass in der Türkei die Register nicht mit der gleichen Sorgfalt wie in
der Schweiz geführt würden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die
Mutter den nachzuziehenden Kindern bei objektiver Betrachtungsweise eine
altersentsprechende (sie waren bei Gesuchstellung 16- bzw. 15-jährig)
Betreuung zukommen lassen, selbst wenn sie nicht mehr mit ihnen zusammen im
gleichen Haushalt lebt. Es berücksichtigte, dass sie im gleichen Ort wohnen,
die Kinder offenbar Schwierigkeiten mit fremden Personen haben (eine fremde
Betreuungsperson musste nach einem Monat wieder entlassen werden) und sie in
der Schweiz "werktags von Personen betreut würden, die ihnen - trotz
angeblicher Verwandtschaft - nicht sehr vertraut sein können". Diese
Feststellung beruht auf aktenkundigen und grundsätzlich nicht bestrittenen
Tatsachen. Sie ist weder unvollständig noch offensichtlich unrichtig.

3.5 Das Verwaltungsgericht hat auf eine persönliche Anhörung der
Beschwerdeführer verzichtet, weil sie vom Gericht nicht formell zur Äusserung
aufgefordert werden müssten, wenn sie es vorzögen, sich in einem sie
betreffenden Verfahren nicht zur Sache zu äussern. Die anwaltschaftlich
vertretenen Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich über ihren
Rechtsvertreter zu äussern. Sie haben dabei selbst keine substanziierten
Angaben zu denjenigen Punkten gemacht, die erkennbarerweise
entscheidwesentlich sind. Zusammen mit dem Verwaltungsgericht lässt sich
sodann festhalten, dass auf Grund des eingereichten psychiatrischen
Zeugnisses nicht von einer psychischen Erkrankung des Knaben ausgegangen
werden kann, und aus dem Zeugnis auch nicht ersichtlich ist, in welcher Weise
sich ein Nachzug vorteilhaft auf die beschriebenen Symptome auswirken sollte.
Die Beschwerdeführer sind damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht
rechtsgenüglich nachgekommen. Sie können sich ihr nicht mit dem Antrag auf
persönliche Anhörung entziehen, um so mehr als sie, wie bereits erwähnt,
anwaltlich vertreten sind und dies auch vor der Vorinstanz waren.

3.6 Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf Art. 12 der
UN-Kinderrechtekonvention. Soweit das Verwaltungsgericht die
Sachdarstellungen der Beschwerdeführer nicht als zutreffend angesehen habe,
hätte es die nachzugswilligen Kinder direkt anhören müssen. Sinngemäss hätten
sie beantragt, zu den Umständen ihrer Ablehnung, von der Mutter betreut zu
werden, befragt zu werden. Es gehe bei der persönlichen Befragung nicht nur
darum, ihren Willen auszudrücken, zum Vater in die Schweiz kommen zu können,
sondern auch um ihre Befindlichkeit und ihre aktuelle Situation im Bezug auf
die Betreuung.

Das Kind ist nach der UN-Kinderrechtekonvention im fremdenpolizeilichen
Verfahren nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in
angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden
Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über
einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den Konventionstext sowie BGE 124 II
361 E. 3c S. 368, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall waren die zwei Kinder
als Parteien am Verfahren beteiligt und anfänglich durch ihren Vater und
später auch anwaltschaftlich vertreten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
wenn das Verwaltungsgericht auf eine persönliche Einvernahme verzichtete,
weil sie umfassende Äusserungsmöglichkeiten hatten. Die Anforderungen von
Art. 12 der UN-Kinderrechtekonvention sind damit erfüllt.

3.7 Das Verwaltungsgericht hat die vorhandenen Beweise gewürdigt und kam zum
Schluss, dass eine vorrangige familiäre Beziehung der nachzuziehenden Kinder
zu ihrem Vater nicht nachgewiesen sei, und dass sie in der Türkei gleich gut
betreut werden könnten wie in der Schweiz. Während der nachträgliche Nachzug
von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich
jederzeit - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots - zulässig ist,
müssen bei Kindern getrennt lebender Eltern, wie dargelegt, besondere
stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse
rechtfertigen (vgl. E. 2). Solche Gründe sind vorliegend nicht nachgewiesen.
Die Kinder sind in der Türkei geboren und aufgewachsen und haben immer dort
gelebt. Sie waren bei der Gesuchstellung 16- und 15-jährig und können in der
Türkei - auch nach dem Tod der Grossmutter - weiterhin altersentsprechend
betreut werden. Die Übertragung des Sorgerechts von der Mutter auf den Vater
durch das Zivilgericht von Pazarcik vom 4. September 2001 ändert daran
nichts. Der Vater lebt seit Jahren allein in der Schweiz. Er kann seine
Beziehung zu den Kindern auch künftig im bisherigen Rahmen pflegen. Ein
Nachzug erweist sich nicht als zwingend. Das angefochtene Urteil steht
demnach mit Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sowie mit der
UN-Kinderrechtekonvention in Einklang; die dagegen erhobene Beschwerde ist
unbegründet und abzuweisen.

4.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: