Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.449/2002
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2A.449/2002 /leb

Urteil vom 13. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse
28, Postfach, 5201 Brugg AG,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sowie Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 19. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste Ende 1990 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für
Flüchtlinge mit Verfügung vom 12. März 1991 ablehnte. Nachdem seine dagegen
erhobene Beschwerde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 24.
Mai 1991 abgewiesen worden war, verliess A.________ am 24. Juni 1991 die
Schweiz. Am 28. Juni 1991 heiratete er in der Türkei die am 8. Juli 1947
geborene Schweizerbügerin B.________. Am 14. Oktober 1991 kehrte er in die
Schweiz zurück, worauf ihm die Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilte. Seit 11.
Oktober 1996 besitzt er eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 17. Juni 1997 schied das Bezirksgericht Baden auf Antrag der
Ehefrau die Ehe von A.________ mit B.________. Das Urteil erwuchs am 27.
August 1997 in Rechtskraft. Am 6. Oktober 1999 bestätigte das Bezirksgericht
Kulu in der Türkei die Scheidung, worauf A.________ am 12. Januar 2000 in der
Türkei C.________ heiratete, mit der er bereits vier Kinder hatte. Am 19. Mai
2000 stellte A.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau ein Gesuch
um Familiennachzug für seine zweite Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder.
Nachdem sie verschiedene Abklärungen vorgenommen hatte, widerrief die
Fremdenpolizei des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. August 2001 die
Niederlassungsbewilligung von A.________, forderte ihn auf, den Kanton Aargau
bis zum 21. September 2001 zu verlassen, und beantragte dem Bundesamt für
Ausländerfragen, die kantonale Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der
Schweiz auszudehnen. Ferner wies sie das Gesuch um Familiennachzug für die
Ehefrau C.________ und die vier Kinder ab. Die gegen diese Verfügung von
A.________ erhobene Einsprache wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 27. November 2001 ab.

B.
A.________ erhob dagegen erfolglos Beschwerde beim Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau. Das Rekursgericht erblickte im Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer beim Erwerb der Niederlassungsbewilligung auf
seine nur noch formell bestehende Ehe berufen und diese wesentliche Tatsache
der Fremdenpolizei verschwiegen hatte, einen Grund zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung.

C.
Dagegen hat A.________ am 16. September 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil
aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und das
Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die Kinder gutzuheissen. Zur
Begründung führt er aus, das Scheidungsverfahren sei auf Entschluss der
damaligen Ehefrau vier Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
eingeleitet worden. Der Fremdenpolizei sei bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau getrennt lebten. Nach der Scheidung und entsprechender
Mitteilung an die Fremdenpolizei sei die Niederlassungsbewilligung
"verlängert" worden, weshalb der Widerruf derselben gegen Treu und Glauben
verstosse.

D.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau, das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich dazu vernehmen zu lassen.

E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wie auch gegen die
Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs für seine Ehefrau und seine vier
minderjährigen Kinder. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen
Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Dieser Ausschlussgrund betrifft den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 98 Ib 85 E. 1a
S. 87; 112 Ib 161,473). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung einzutreten.

Die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers ist die Folge
des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung. Ist der Beschwerdeführer im
Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat er gemäss Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf den Nachzug
seiner Ehefrau sowie seiner minderjährigen Kinder. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit auch gegen die Ablehnung des
Familiennachzugsgesuchs zulässig.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat,
wie hier, eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 123 II 49 E. 5a S.
51).

1.3 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S.268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Kein Anspruch besteht indessen gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen. Gemeint ist damit in erster Linie die Scheinehe, d.h. eine Ehe,
bei der die Partner von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55; 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.).
Selbst wenn die Ehe jedoch nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, kann
sich die Berufung auf eine Ehe als rechtsmissbräuchlich erweisen. Dies ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn sich der
Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch
formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem
Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von
Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit
Hinweisen).

2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so
erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht. Hieraus folgt, dass die ihm einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit der Auflösung der Ehe nicht automatisch
erlischt, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG
widerrufen werden kann.

3.
3.1 Das Rekursgericht hat die Ehe des Beschwerdeführers mit der um 17 Jahre
älteren Schweizerbürgerin B.______ aufgrund deren Zusammenlebens während
zweieinhalb Jahren nicht als Scheinehe betrachtet. Es hat indessen aus seinem
Verhalten nach der Trennung und aus dem Verlauf seiner Beziehung zu seiner
heutigen Ehefrau geschlossen, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehe in
rechtsmissbräuchlicher Weise aufrechterhalten hatte, um die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu erwirken und danach seine türkische Ehefrau und
die vier gemeinsamen Kinder nachzuziehen. Das Bundesgericht ist an die
tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, das Festhalten an der Ehe habe
die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften bezweckt.

3.2 Anlässlich der Parteibefragung im Scheidungsverfahren haben der
Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau übereinstimmend zu Protokoll
erklärt, sie hätten aus Liebe geheiratet und hätten während rund einem halben
Jahr nach der Eheschliessung intime Beziehungen gehabt. Obwohl die
Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin, kurz nachdem der
Beschwerdeführer die Schweiz hatte verlassen müssen, der erhebliche
Altersunterschied sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei
mit der Frau, die er nach der Scheidung von B.________ heiratete, bereits
vier Kinder hatte und diese nun in die Schweiz nachziehen will, beachtliche
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe darstellen, lässt sich die
Auffassung des Rekursgerichts, aufgrund der Dauer des Zusammenlebens in
ehelicher Gemeinschaft bedürfte es gewichtigerer Indizien, um auf eine
Scheinehe zu schliessen, vertreten. Zu prüfen ist jedoch, ob auch ohne die
Annahme einer Scheinehe die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erfüllt sind.

4.
4.1 Nach Art. 9 Abs. 4 ANAG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf
setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche
Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg in der Absicht, gestützt
darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475
f.).
4.2 Art. 3 Abs. 2 ANAG verpflichtet den Ausländer, der Behörde über alles,
was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die
Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat,
sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für
den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile des Bundesgerichts
2A.374/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2 , 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E.
3.2 sowie 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a; Alain Wurzburger, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,
in: RDAF 1997 1 S. 326).

5.
Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hat in ihrem Schreiben vom 1. November
1991 die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft, dass
der Beschwerdeführer mit seiner Ehepartnerin in ehelicher Gemeinschaft
zusammenlebe. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass die
erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert würde,
wenn er diese Bedingung "nicht oder nicht mehr restlos" erfüllen würde. Dem
Beschwerdeführer war somit bekannt, dass das Zusammenleben mit seiner Ehefrau
für seine Aufenthaltsberechtigung von massgeblicher Bedeutung war. Mit
Schreiben vom 15. August 1996 wies der Beschwerdeführer die Fremdenpolizei
des Kantons Aargau darauf hin, dass er seit fünf Jahren im Besitz der
Aufenthaltsbewilligung sei, und beantragte im Hinblick auf den Ablauf der
Aufenthaltsbewilligung die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dabei
berief er sich ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG. Er verschwieg,
dass er damals von seiner schweizerischen Ehefrau bereits seit über zwei
Jahren getrennt lebte. In der Begründung ihrer Scheidungsklage führte die
damalige Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie habe im Mai 1994 beim
Gerichtspräsidium 4 in Baden ein Eheschutzbegehren eingereicht. Zur selben
Zeit sei der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seit
diesem Zeitpunkt habe sie keinerlei Kontakt mehr mit ihm gehabt. Der
Beschwerdeführer hat diese Darstellung im Scheidungsverfahren nicht
bestritten, sondern im Gegenteil erklärt, die Parteien hätten schon ab Anfang
1992 zwar noch in der selben Wohnung, aber eigentlich bereits getrennt
gelebt. Dies erläuterte er anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung dahin,
dass er damals in der gleichen Wohnung ein separates Zimmer mit separatem
Schlüssel gehabt habe. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizer
Bürgerin B.________ bestand somit unbestrittenermassen im Zeitpunkt, als er
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragte, seit über zwei Jahren
nur noch auf dem Papier.

6.
6.1 B.________ hat im Scheidungsverfahren geltend gemacht, ihr sei durch den
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Angehörigen gedroht worden, die
Einleitung des Scheidungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer hätte für sie
Konsequenzen. Der Beschwerdeführer hat solche Drohungen bestritten. Wie es
sich damit verhielt, kann indessen offen bleiben, da der zeitliche Ablauf
nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und die Vorgehensweise des
Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass die Ehe nur zwecks Erhalts
der Niederlassungsbewilligung, die ihm den Nachzug seiner zweiten Ehefrau und
der vier gemeinsamen Kinder in die Schweiz ermöglichen sollte, aufrecht
erhalten wurde.

6.2 Das Rekursgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung durch das Bezirksgericht
Baden auch in der Türkei ein Scheidungsverfahren einleitete, das mit Urteil
des Bezirksgerichts Kulu vom 6. Oktober 1999 beendet wurde. Wann dieses
türkische Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, ist weder den Akten noch dem
angefochtenen Urteil zu entnehmen. Von massgeblicher Bedeutung ist jedoch der
Umstand, dass die Heirat des Beschwerdeführers mit der türkischen
Staatsangehörigen, mit der er eine langjährige Beziehung und vier gemeinsame
Kinder hatte, nur rund drei Monate nach dem Abschluss dieses Verfahrens
erfolgt ist.

6.3 Des weitern ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung der Fremdenpolizei die Existenz seiner vier Kinder
verschwiegen hatte. Seine Berufung auf BGE 102 Ib 97 ( E. 3 S. 99) hilft ihm
diesbezüglich nicht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine vier Kinder
weder in seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz vom 1. Juli 1991 noch in
seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 16. Oktober 1991
erwähnt, obwohl in entsprechenden Formularen ausdrücklich auch nach nicht im
gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern gefragt war bzw. auch
Familienangehörige aufzuführen waren, die nicht mitreisten. Nachdem sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit B.________
verheiratet hatte, er bei Stellung seines Niederlassungsgesuchs noch mit ihr
verheiratet war und aus dieser Ehe keine Kinder hervorgingen, hatte die
Fremdenpolizei bei der Prüfung seines Niederlassungsgesuchs keinen Anlass,
nach der Existenz von Kindern zu fragen. Sache des Beschwerdeführers wäre es
daher gewesen, spätestens in diesem Zeitpunkt auf die bisher verschwiegene
Tatsache hinzuweisen, dass er in der Türkei bereits vier Kinder hatte. Die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung beruhte auf Art. 7 Abs. 1 ANAG und
auf der stillschweigenden Annahme, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner
Verehelichung mit B.________ ein allein stehender Ausländer gewesen, zwecks
Verbleibs bei seiner schweizerischen Ehefrau eingereist war und keine eigenen
Kinder hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002).
Ob eine gezielte mündliche Befragung des Beschwerdeführers vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung den erforderlichen Aufschluss gebracht hätte,
erscheint angesichts des bisherigen Verschweigens der Existenz der vier
Kinder seitens des Beschwerdeführers zweifelhaft.

6.4 Auch die langjährige Beziehung zur Mutter seiner Kinder hatte der
Beschwerdeführer gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden verschwiegen.
Anlässlich seiner Einreise als Asylbewerber bezeichnete er sich bei seiner
Befragung in der Empfangstelle am 11. Dezember 1990 als ledig, ohne sein
eheähnliches Verhältnis, nach dem ausdrücklich gefragt worden war, anzugeben.
Dass dies absichtlich erfolgte, ist um so eher anzunehmen, als die türkische
Partnerin des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt mit dem vierten Kind
schwanger war. Schon ein Hinweis des Beschwerdeführers auf die in der Türkei
geborenen Kinder hätte die Fremdenpolizei zu Fragen über die Beziehung des
Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst und alsdann entweder zur
Offenlegung der Verhältnisse oder jedenfalls zu Erklärungen des
Beschwerdeführers geführt, bei welchen dieser unter dem Gesichtspunkt von
Art. 9 Abs. 4 ANAG hätte behaftet werden können.

7.
Wohl ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen, wenn
die Behörde diese trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens
des Ausländers erteilt hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.57/2002 vom 20. Juni
2002, E. 2.2.). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fremdenpolizei sei
bereits bei der erstmaligen Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt
gewesen, dass er und seine Ehefrau getrennt lebten. Wie die Fremdenpolizei
darüber hätte informiert sein sollen, legt der Beschwerdeführer indessen
nicht dar. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG
berief, erweckte er im Gegenteil selbst den Anschein, seine Ehe mit der
Schweizerbürgerin B.________ sei intakt. Als in der Folge am 29. Juli 1999
die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum
16. September 2002 verlängert wurde, hatte die Fremdenpolizei zwar
möglicherweise Kenntnis von der Scheidung, nicht aber vom Umstand, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei eine langjährige Beziehung hatte, aus der vier
Kinder hervorgegangen waren. Abgesehen davon, handelt es sich bei der
Verlängerung der Kontrollfrist der grundsätzlich unbefristeten
Niederlassungsbewilligung um einen rein administrativen Vorgang, der nicht
auf einer materiellen Prüfung beruht und lediglich bezweckt festzustellen, ob
sich der Ausländer tatsächlich noch in der Schweiz befindet (Art. 11 Abs. 3
ANAV; Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3e; Peter
Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in: ZBl 87/1986
S. 516). Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass die
Kontrollfrist noch einmal neu angesetzt worden war, ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz von
Treu und Glauben geht somit fehl.

8.
Die türkische Partnerin des Beschwerdeführers hatte nur rund vier Wochen vor
seiner Verehelichung mit der Schweizerbürgerin B.________ das vierte Kind von
ihm geboren und der Beschwerdeführer hat diese Frau nur gerade drei Monate
nach Abschluss des in der Türkei durchgeführten Scheidungsverfahren
geheiratet. Daraus lässt sich schliessen, dass diese Beziehung während der
Dauer der Ehe mit B.________ nicht abgebrochen war, sondern dass vielmehr die
spätere Legalisierung dieser Beziehung geplant war. Verschwiegen hat der
Beschwerdeführer nicht nur die Existenz dieser langjährigen Beziehung und der
daraus hervorgegangenen vier Kinder, sondern anlässlich der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, deren Gesuch er mit Art. 7 Abs. 1 ANAG begründete,
auch seine Absicht, seinen vier Kindern und deren Mutter damit ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu vermitteln. Stimmt aber der vom Ausländer
angegebene Zweck nicht mit seinen wirklichen Absichten überein, so
verschweigt er eine für den Bewilligungsentscheid wesentliche Tatsache (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3c; Alain
Wurzburger, a.a.0. S. 326).

9.
Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden in
verschiedener Hinsicht verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch
wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art.
9 Abs. 4 lit. a ANAG sind somit erfüllt.

10.
10.1Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die
Niederlassungsbewilligung auch wirklich zu widerrufen ist. Wie das
Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in jedem Fall zu prüfen, ob sich
der Widerruf als verhältnismässig erweist, wobei den Fremdenpolizeibehörden
ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477
ff.).
10.2 Der Beschwerdeführer lebt nun seit elf Jahren in der Schweiz und ist
hier nicht negativ in Erscheinung getreten. Er ist allerdings erst im Alter
von 27 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit seine Kindheit sowie das
prägende Jugendalter in seinem Heimatland verbracht. Anlässlich der
Parteibefragung vor dem Bezirksgericht Baden am 17. Juni 1997 hat er zu
Protokoll erklärt, er habe nicht sehr viel Deutsch gelernt, und auf die
Frage, wie er und seine schweizerische Ehefrau miteinander gesprochen hätten,
geantwortet "mit Händen und Füssen, wie es ging", was klar gegen eine über
das Übliche hinausgehende Integration spricht. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers ist der Umstand, dass seine türkische Ehefrau und die vier
gemeinsamen Kinder in der Türkei leben, von wesentlicher Bedeutung. Das
Rekursgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der
Beschwerdeführer zahlreiche Ferienaufenthalte in der Türkei verbrachte, und
er somit den Kontakt zu seinem Heimatland nie abgebrochen hat. Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher weder als
unverhältnismässig, noch liegt seitens der kantonalen Behörden ein Missbrauch
oder eine Überschreitung ihres Ermessens vor.

11.
Erweist sich somit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers als zulässig, so entfällt die Grundlage für einen Nachzug
seiner zweiten Ehefrau und der vier gemeinsamen Kinder. Die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs ist daher nicht zu beanstanden.

12.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: