Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.448/2002
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2A.448/2002 /bmt

Urteil vom 6. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiberin Diarra.

1.A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger, Alte
Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 12. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende A.________, geboren 1968, reiste im August 1988
erstmals als Kurzaufenthalter in die Schweiz ein. In den folgenden Jahren
arbeitete er hier als Saisonnier. Am 14. August 1996 wurde seine Saisonnier-
in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt.

B.
Am 22. September 1997 wurde A.________ in Untersuchungshaft genommen. Mit
Urteil vom 30. November 1998 verurteilte ihn das Bezirksgericht Bremgarten
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier
Jahren Zuchthaus und verwies ihn des Landes für zehn Jahre. Auf Berufung hin
bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil. Das Bundesgericht
wies am 19. Juni 2000 eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat, und hiess die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut,
indem es das Urteil des Obergerichts vom 11. November 1999 aufhob und die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies. Das Obergericht des Kantons
Aargau hiess in der Folge die Berufung von A.________ am 20. September 2000
teilweise gut und reduzierte das Strafmass auf 3 ¼ Jahre Zuchthaus. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Während seiner Inhaftierung heiratete A.________ am 4. September 1998 eine
Schweizer Bürgerin. Am 20. Mai 2000 wurde er vorzeitig aus dem Strafvollzug
entlassen; die gerichtlich angeordnete Landesverweisung wurde für die Dauer
der Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Am 15. November 2000 kam die
gemeinsame Tochter zur Welt.

C.
Mit Verfügung vom 9. März 2001 wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau
A.________ auf unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Erfolglos erhoben
A.________ und seine Ehefrau dagegen Einsprache. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 9. Mai 2001 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Juli 2002 ab.

D.
Dagegen erhoben die Eheleute A.________-B.________ mit Eingabe vom 13.
September 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den
Anträgen, eine Schlussverhandlung gemäss Art. 112 OG durchzuführen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Ausweisungsverfügung vom 9. März 2001
aufzuheben und dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung B wieder zu erteilen
bzw. eventualiter die kantonale Fremdenpolizei entsprechend anzuweisen, und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und das Bundesamt für
Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff.
OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der
Art. 99 bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht
unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie -
wie vorliegend - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erging. Die
Beschwerdeführer sind gemäss Art. 103 lit. a OG legitimiert; auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden.

Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit
wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
in diesem Fall nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169).

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer "Schlussverhandlung"
nach Art. 112 OG. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung kann der Präsident eine
mündliche Parteiverhandlung anordnen, worauf aber kein Anspruch besteht. Wie
dargelegt (vgl. E. 1.2), ist das Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an den von einer richterlichen Behörde
festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Eine Parteiverhandlung
kommt daher nur dann in Frage, wenn das Bundesgericht ausnahmsweise den
Sachverhalt ergänzt, was hier nicht zutrifft. Im Übrigen beruft sich der
Beschwerdeführer zu Recht nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denn das
Fremdenpolizeirecht fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser
staatsvertraglichen Bestimmung.
Gemäss Art. 36b OG kann das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation
entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche
Beratung verlangt. Es besteht daher kein Anlass, über die vorliegende
Angelegenheit an einer öffentlichen Sitzung zu befinden.

2.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3
ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV
"angemessen", d.h. verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom
Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft
werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt,
sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit
(Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die
Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II
521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).

2.1 Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der
Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit, die strafrechtliche
Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er davon ab oder wird im
Falle einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung
probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 114 Ib 1 E. 3a S. 3 f.; 122 II
433 E. 2b S. 435), sind doch die Voraussetzungen für die beiden
Entfernungsmassnahmen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht
identisch (vgl. BGE 125 II 105 E. 2b S. 107; Andreas Zünd, , in: ZBJV 129
(1993) 73, S. 82 f.)
2.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer,
die - wie der Beschwerdeführer - erst als junge Erwachsene in die Schweiz
gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem Fall die
Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.).

3.
Der Beschwerdeführer 1 wurde zuletzt vom Obergericht des Kantons Aargau zu 3
¼ Jahren Zuchthaus verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Ausweisung
als verhältnismässig erweist.

3.1 Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer 1 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Das Bundesgericht verfolgt im
Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den
Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten verbundene Gefährdung der
Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (vgl. Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in: RDAF 1997 1 267, S. 308, mit Hinweisen). Da sich die
wesentlichen Angaben über die Bestrafung des Beschwerdeführers 1 in den Akten
finden, erübrigt es sich, die Strafakten beizuziehen. Aus dem
obergerichtlichen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 als
mittelgrosser Drogenhändler auftrat, der nur aus finanziellen Gründen
handelte, und dass er den skrupel- und hemmungslosen Straftätern zuzurechnen
ist. Im Übrigen ist die Behauptung, er habe sich vor den Drogendelikten nie
etwas zu schulden kommen lassen, aktenwidrig. Er war schon wegen mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Lernfahrausweises und wegen
Verwendens eines gefälschten Ausweises vorbestraft. Das Obergericht stellte
zudem mangelnde Kooperation und fehlende Geständnisbereitschaft fest, was
eine Strafminderung wegen Reue und Einsicht ausschloss. Das Verschulden des
Beschwerdeführers 1 ist insgesamt als schwer zu bezeichnen. Es besteht somit
ein gewichtiges öffentliches Interesse, ihn von der Schweiz fern zu halten.

3.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist erstmals 1988 im Alter von 20 Jahren als
Kurzaufenthalter in die Schweiz eingereist. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, hat er somit seine gesamte Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre
in seiner Heimat verbracht. Er ist daher mit der Sprache und den dortigen
Gepflogenheiten genügend vertraut, um sich rasch wieder ein soziales Umfeld
aufbauen zu können. Dass sich gewisse Familienangehörige in der Schweiz oder
in einem andern westeuropäischen Land befinden, ist vorliegend nicht
wesentlich. Erheblich ist vielmehr, dass die Eltern und weitere
Familienmitglieder im Kosovo leben. Aus der genauen Berechnung der
Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Bis August 1996 hielt er sich nämlich nur als
Kurzaufenthalter bzw. Saisonnier in der Schweiz auf. Solche Aufenthalte
können wegen der geringen gesellschaftlichen Integration nicht der
ununterbrochenen Anwesenheit auf Grund einer ordentlichen
Jahresaufenthaltsbewilligung gleichgestellt werden. Dasselbe gilt für den
Aufenthalt in Strafvollzugsanstalten. Trotz der insgesamt relativ langen
Anwesenheit in der Schweiz durften die kantonalen Behörden daher von einer
noch nicht sehr starken Integration in der Schweiz ausgehen. Dass der
Beschwerdeführer 1 einer regelmässigen Arbeit nachging, hielt ihn im Übrigen
nicht davon ab, straffällig zu werden. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers, er verkehre regelmässig mit Schweizern, belegen die
Drogendelikte, dass er vorab intensive Kontakte zu Landsleuten unterhielt,
die zudem illegale Aktivitäten verfolgten.

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an Zöliakie, einer
chronischen Krankheit, mit der ihm ein Leben im Kosovo unmöglich sei. Wie aus
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hervorgeht, gibt es zahlreiche
auch im Kosovo erhältliche gängige Lebensmittel, die glutenfrei sind. Es ist
deshalb einem an Zöliakie erkrankten Menschen durchaus möglich, sich im
Kosovo unter Einhaltung der erforderlichen Diät zu ernähren, selbst wenn dort
die in der Schweiz in den Reformhäusern angebotenen Alternativnahrungsmittel
nicht erhältlich sein sollten.

3.2.3 Für die schweizerische Ehegattin und das gemeinsame Kind ist eine
Übersiedlung in den Kosovo nicht zumutbar. Ihr privates Interesse an einem
weiteren Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist daher gross.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ehegattin im Zeitpunkt der
Eheschliessung und der Zeugung des Kindes bereits von den vom
Beschwerdeführer 1 begangenen, gravierenden Delikten Kenntnis hatte. Sie
musste daher damit rechnen, dass die Ehe möglicherweise nicht in der Schweiz
gelebt werden konnte. Zudem hat die nach Angabe der Beschwerdeführer schon
lange vor der Straftat bestehende feste Beziehung zur heutigen Ehegattin den
Beschwerdeführer 1 nicht daran gehindert, straffällig zu werden.

3.2.4 Einer Ausweisung des Beschwerdeführers 1 steht auch der in Art. 8 EMRK
verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht entgegen. Selbst
wenn der Ehefrau nicht zuzumuten ist, ihrem Mann in dessen Heimatland zu
folgen, ergibt sich daraus nicht, dass die Ausweisung mit der Garantie von
Art. 8 EMRK unvereinbar wäre. Der Anspruch nach Art. 8 EMRK kann nämlich zur
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
eingeschränkt werden. Angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des
Beschwerdeführers 1 durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, die
einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen der Ehefrau und des Kindes
geringer werten als das öffentliche Interesse an der Ausweisung des
Beschwerdeführers 1.

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet
abzuweisen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird dem Beschwerdeführer 1
eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art.153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons
Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: