Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.446/2002
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2A.446/2002 /kil

Urteil vom 17. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler,
Obergasse 26, 8400 Winterthur,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 3. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Die aus Bosnien stammende X.________, geboren am ... 1947, heiratete 1968 den
in Kosovo lebenden Y.________; sie ist heute Staatsangehörige von Serbien und
Montenegro (vormals: Bundesrepublik Jugoslawien). Der Ehe entsprossen drei
Kinder. Der Ehemann lebte mit Niederlassungsbewilligung im Haushalt des 1975
geborenen, im Kanton Zürich niedergelassenen Sohnes. Am 8. Dezember 1996 zog
X.________, die zuvor im Kosovo gelebt hatte, in die Schweiz, worauf ihr am
19. Dezember 1996 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
erteilt wurde.

Am 22. November 1999 verstarb der Ehemann. Mit Verfügung vom 26. Januar 2001
wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
(Fremdenpolizei; heute Migrationsamt) das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und setzte ihr Frist zum Verlassen
des Kantonsgebiets (Wegweisung). Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons
Zürich blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 16. Januar 2002).

B.
Auf eine von X.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2.
Kammer) mit Beschluss vom 3. Juli 2002 (versandt am 15. August 2002) nicht
ein mit der Begründung, nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes
seien die einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung begründenden
Voraussetzungen weggefallen. Im Weiteren wies das Gericht das Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab.

C.
Mit Eingabe vom 16. September 2002 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht, mit der sie die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts
und die Rückweisung der Sache an dieses zur materiellen Entscheidung
beantragt. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor
Bundesgericht.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates)
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2.
Abteilung) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist. Das Bundesamt für Ausländerfragen stellt den Antrag, auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

D.
Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 8. Oktober 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde richtet sich zur
Hauptsache gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und damit gegen den
Entscheid einer nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz,
welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen
kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel nicht
eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige
fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege ein Rechtsanspruch auf
die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung vor und das Verwaltungsgericht sei
daher zu Unrecht auf das (anspruchsabhängige) kantonale Rechtsmittel nicht
eingetreten, ist ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln
(BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels
gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ihrerseits vom grundsätzlichen
Vorhandensein eines Rechtsanspruches abhängt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148;
127 II 60 E. 1a S. 62 f., 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen), ist diese
Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen zu behandeln (BGE 127 II 161 E. 1b
S. 165; Urteile 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2 Ingress, sowie
2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 4 ANAG (SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es
besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen).

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen
Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht behauptet.
Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ableiten,
gebricht es doch zum einen nach dem Tod des Ehegatten am Erfordernis des
ehelichen Zusammenlebens (Satz 1) und hat zum anderen der ordnungsgemässe
Aufenthalt der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt weniger als fünf
Jahre gedauert, weshalb ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung noch
nicht entstanden ist (Satz 2; vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 16 E. 2d S. 20 f.;
Urteile 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 2, sowie 2A.1/2000 vom 3. April
2000, E. 1). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, ein Rechtsanspruch
ergebe sich vorliegend aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), lebe sie doch
(nach wie vor) mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Sohn und dessen
Familie zusammen, wobei zwischen ihnen eine nachweislich gelebte tiefe
Bindung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

1.3 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.;
126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen). Geschützt ist das effektive
Familienleben; ein solches liegt im Verhältnis zwischen Ehegatten nach dem
Tode eines Partners nicht mehr vor (BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21). Jedoch ist
der Schutzbereich dieses Grundrechts an sich nicht auf die eigentliche
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern, beschränkt. Geht es um Personen, die nicht der Kernfamilie
zuzurechnen sind und ihre Beziehungen in der Regel nicht (mehr) in
gemeinsamem Haushalt pflegen, setzt eine in fremdenpolizeilicher Hinsicht
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der Ausländer, um dessen
Zulassung ersucht wird, in einer so engen Beziehung zu den hier
Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem eigentlichen
Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss. Ein solches muss auch
zwischen einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Kind und
dessen nachzuziehendem Elternteil ausgewiesen werden (Urteile des
Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2; 2A.187/2002 vom 6.
August 2002, E. 1.3; 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 1.3; 2A.353/1996 vom 29.
Oktober 1996, E. 2a und 2c, sowie 2A.333/1994 vom 21. August 1995, E. 3a;
Entscheid des EGMR i.S. Zakria Sadiq Mir gegen Schweiz vom 26. März 2002, Nr.
51268/99, in: VPB 66/2002 Nr. 116 S. 1322 f.). Es kann sich aus besonderen
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegt dagegen kein
derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen und
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mangels eines
Bewilligungsanspruches nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 120 Ib 257 E.
1d/e S. 260 f.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff., mit Hinweisen; ferner: Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 284).

1.4
1.4.1In der Beschwerde wird geltend gemacht, es liege ein
Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz
niedergelassenen Sohn und dessen Familie vor, mit der sie seit ihrer Einreise
und auch über den Tod ihres Ehemannes hinaus in eigentlicher
Lebensgemeinschaft zusammen wohne. Sie sei voll in die Familie integriert und
diese ihrerseits auf ihre Arbeitskraft und Betreuungsfunktion gegenüber dem
18 Monate alten Enkelkind angewiesen, was ihrer Schwiegertochter überhaupt
erst ermöglicht habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann steuere sie
zu den sehr knappen Mitteln der Familie ihre Witwenrente und einen
bescheidenen Erwerb bei. Ohne die Beschwerdeführerin würde die Familie
wirtschaftlich in Not geraten; auch lebe sie selber klar in Bedürftigkeit.
Finanziell und tatsächlich liege hier ein weit stärkeres
Abhängigkeitsverhältnis vor als in BGE 120 Ib 257, weshalb ein Anspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK klar gutzuheissen sei. Im Weiteren habe die
Beschwerdeführerin ein starkes Rückenleiden, welches sich in letzter Zeit
aktualisiert habe. So sei sie gesundheitlich derart angeschlagen, dass sie
nur noch in der Schweiz von ihren Verwandten (Sohn und Schwiegertochter)
gepflegt werden könne.

1.4.2 Im angefochtenen Entscheid ist das Verwaltungsgericht demgegenüber zum
Schluss gekommen, dass wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen erwachsenen
Personen keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen vermöchten.
Auch ergebe sich aus dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin
keine besondere Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit. Die angeführten
Rückenschmerzen könnten nach ärztlicher Meinung medikamentös und mit
physikalischer Therapie behandelt werden, was "auch in Jugoslawien möglich"
sei. Eine besondere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin werde nicht
behauptet; im Gegenteil arbeite sie in einer Reinigungsfirma und werde ihre
Mithilfe im Haushalt und bei der Betreuung des Enkelkindes erwartet. Die
Garantie des Familienlebens begründe somit keinen Rechtsanspruch für die
Beschwerdeführerin.

1.4.3 Weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch die Vorbringen in
der Beschwerde lassen auf das Vorliegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn bzw. dessen
Familie schliessen, welches gestützt auf Art. 8 EMRK einen
Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte. Die Beschwerdeführerin mag mit
der Familie ihres Sohnes zusammen wohnen und zu diesen Angehörigen enge
Beziehungen unterhalten. Dass sie dabei auch gewisse Betreuungsaufgaben
wahrnimmt und einen finanziellen Beitrag zum Unterhalt der Familie erbringt,
vermag ein massgebliches Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht zu begründen.
Es handelt sich vielmehr um normale Beziehungen, wie sie bei der Aufnahme
eines Angehörigen in den Familienkreis und der damit einhergehenden
Neuverteilung der Aufgaben unter den einzelnen Mitgliedern regelmässig
entstehen können. Was die geltend gemachte (gegenseitige) finanzielle
Abhängigkeit anbelangt, so genügt diese für sich allein nicht (Urteil
2A.20/2002, E. 1.4.4); auch geht die Beschwerdeführerin - wie der
Regierungsrat zutreffend ausführt - ihrer Witwenrente nach einer Rückkehr ins
Heimatland nicht verlustig. Die vor Bundesgericht nachträglich eingereichte
ärztliche Bescheinigung, wonach die Beschwerdeführerin an "hartnäckigen
rheumatischen Beschwerden" leide und der behandelnde Arzt "glaube, dass eine
Behandlung in Jugoslawien [...] nicht gewährleistet wäre", ändert - soweit
sie als Novum überhaupt zuzulassen ist (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit
Hinweisen) - nichts. Aus den rudimentären Angaben lässt sich weder folgern,
dass ein erhöhtes Betreuungsbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht, welches
die Intensität eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses erreicht, noch
wird schlüssig belegt, inwieweit einzig die in der Schweiz lebenden
Verwandten den nötigen Beistand zu vermitteln in der Lage sind. Der
Beschwerdeführerin ist es offensichtlich möglich, teilweise einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Enkelkind zu betreuen, weshalb von einem
in der Rechtsprechung geforderten wesentlich verminderten Grad der
Eigenständigkeit bzw. der Fähigkeit, selbständig zu leben (Urteil
2A.145/2002, E. 3.3 mit Hinweis), nicht auszugehen ist. Im Übrigen kann den
allfälligen noch laufenden medizinischen Abklärungen und Behandlungen in der
rheumatischen Poliklinik bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung
getragen werden. Schliesslich mag die Situation in ihrer Heimat, in Serbien
und Montenegro, schwierig sein, doch erweist sich eine Rückkehr für die
Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre relativ kurze Anwesenheit in der
Schweiz, welche bis zur Bewilligungsverweigerung lediglich vier Jahre
dauerte, und den Umstand, dass sie - nach unbestrittener Feststellung des
Regierungsrates - zuvor während nahezu dreissig Jahren im Kosovo gelebt
hatte, als nicht unzumutbar. Jedenfalls kann aus den mit einer Rückkehr
verbundenen Schwierigkeiten noch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu
ihrem Sohn bzw. dessen Familie geschlossen werden. Anders könnte es sich
möglicherweise dann verhalten, wenn die Beschwerdeführerin schon lange Zeit
als allein stehende Person Teil der Familiengemeinschaft des Sohnes gebildet
hätte und als solche bisher fremdenpolizeilich zugelassen gewesen wäre. Ihre
bisherige Bewilligung beruhte indessen auf der Niederlassung ihres Ehemannes
und hat mit dessen Hinschied ihre Grundlage verloren. Aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens lässt sich nach dem Gesagten kein Anspruch auf die
anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ableiten.

1.5 Unbehelflich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin soweit sie
rügt, durch den angefochtenen Entscheid bzw. die ihm zu Grunde liegende
Praxis wegen der sozialen Stellung (als Verwitwete) und wegen des Geschlechts
diskriminiert zu werden. Der Zivilstand einer Person ist ein beim
Familiennachzug gebräuchliches und zulässiges Kriterium, von dem die
Erteilung wie auch die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewilligung
abhängig gemacht werden darf. Wenn die Familienbande, derentwegen dem
Ausländer die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt worden ist, nicht
mehr bestehen, muss grundsätzlich in Kauf genommen werden, dass der weitere
Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet wird. Die Rechtsstellung von
Verwitweten unterscheidet sich dabei nicht von jener von Geschiedenen. Auch
führt die Bedingung der Aufenthaltsbewilligung durch den Aufenthaltszweck
(Art. 5 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) nicht
dazu, dass Frauen anteilsmässig stärker betroffen sind als Männer, wie sich
etwa mit Blick auf die Fälle invalid gewordener, ursprünglich zu
Erwerbszwecken zugelassener Ausländer zeigt (vgl. dazu etwa BGE 126 II 377 E.
6 S. 392 ff.; 127 II 161; Urteile 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2c/bb;
2P.116/2001 vom 29. August 2001, E. 2c).

1.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Aus dem Umstand, dass ihr die Bewilligung
im Dezember 1999, also wenige Tage nach dem Tod ihres Ehemannes, nochmals um
ein Jahr verlängert wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten, wird doch durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung begründet
(BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f. mit Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, ob
die Fremdenpolizeibehörde im Zeitpunkt ihres Verlängerungsentscheids um das
Ableben des Ehemannes der Beschwerdeführerin wusste. Auch eine beispielsweise
aus Pietätsgründen gewährte nochmalige Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung
würde im Hinblick auf eine spätere Verlängerung derselben keinen besonderen
vertrauensbegründenden Akt darstellen. Eine derartige Annahme verbietet sich
vorliegend schon deshalb, weil der fraglichen Verlängerung unverändert der
ursprüngliche, inzwischen weggefallene Anwesenheitszweck (Verbleib beim
Ehemann) zu Grunde lag.

1.7 Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin liesse sich ableiten, wenn - wie
von ihr behauptet - vorliegend ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im
Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) zu
bejahen wäre. Die Anerkennung eines Härtefalls im Sinne von Art. 13 lit. f
BVO bewirkt nur, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen ist (vgl. BGE 128 II 200 E. 4 S. 207 f. mit
Hinweis), führt dagegen nicht dazu, dass dadurch ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung entstehen würde. Die kantonalen
Fremdenpolizeibehörden bleiben vielmehr in ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung frei (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95 mit Hinweis; Urteil
2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/dd; vgl. auch BGE 122 II 186).

1.8 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf ihre
gesellschaftlichen und beruflichen Bindungen zur Schweiz beruft, so reichen
diese hinsichtlich Dauer und Intensität bei weitem nicht aus, um gestützt auf
das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs.
1 BV) ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl. BGE 126 II
377 E. 2c/aa S. 384 f., 425 E. 4c/aa S. 432 mit weiteren Hinweisen). Im
Übrigen trägt das Bundesrecht den sich im Laufe der Anwesenheit
intensivierenden privaten Beziehungen eines im Familiennachzug eingereisten
Ehegatten im Allgemeinen bereits dadurch Rechnung, dass Art. 17 Abs. 2
zweiter Satz ANAG (bzw. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG) nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren einen
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung vorsieht (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 3b
S. 22). Umstände, welche für eine besonders intensive, aussergewöhnliche
Verbundenheit zur Schweiz bzw. zum ausserfamiliären Umfeld sprächen, werden
vorliegend nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

1.9 Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die anbegehrte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, so ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten. Zufolge des in Art. 101 OG verankerten Grundsatzes der Einheit
des Verfahrens ist dieses Rechtsmittel auch insoweit ausgeschlossen, als
damit formelle Rügen, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(unvollständige Feststellung des Sachverhalts, unterlassene Befragung der
Beschwerdeführerin, etc.), erhoben werden (BGE 122 II 186 E. 1d/aa S. 190 mit
Hinweis). In der Sache kann die Eingabe mangels Legitimation im Sinne von
Art. 88 OG auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde anhand genommen werden
(BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff. mit Hinweisen).

2.
2.1 Mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde kann der
Rechtsuchende, unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch
ohne Legitimation in der Sache, den Entscheid der angerufenen kantonalen
Gerichtsinstanz wegen Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE
114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167 mit weiteren Hinweisen).
Dabei sind aber Rügen nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, so etwa die Behauptung,
Beweisanträge seien wegen Unerheblichkeit oder willkürlicher Beweiswürdigung
abgelehnt worden und die Begründung des angefochtenen Entscheids sei
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen und setze sich nicht
mit sämtlichen von den Parteien erhobenen Argumenten auseinander (vgl. BGE
118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Mit
ebensolchen Verfahrensrügen kann darüber hinaus im Anschluss an den Entscheid
der nach Art. 98a OG zuständigen Gerichtsinstanz, falls diese - wie hier -
einzig infolge Verneinung des behaupteten Rechtsanspruchs auf das bei ihr
eingelegte (anspruchsabhängige) Rechtsmittel nicht eingetreten ist, auch noch
der vorangegangene unterinstanzliche Sachentscheid angefochten werden (BGE
127 II 161 E. 3b S. 167).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, da sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht
es abgelehnt hätten, sie - wie beantragt - persönlich anzuhören.

Im fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren muss einem Antrag auf
persönliche Anhörung des Betroffenen von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2
BV) nur dann entsprochen werden, wenn dieses Beweismittel als
entscheidrelevant erscheint; die Gelegenheit, schriftlich zu allen
wesentlichen Umständen Stellung nehmen zu können, genügt in der Regel (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 2, sowie
2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 3b). Vorliegend ist der Sachverhalt für
die Beurteilung des Vorhandenseins eines Rechtsanspruches auf die anbegehrte
Bewilligungsverlängerung insbesondere mit Blick auf die Aktenlage und die in
den Eingaben des Rechtsvertreters ausreichend zum Ausdruck gebrachten
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin beweismässig in genügender
Weise erstellt, so dass das Verwaltungsgericht, welches sich ausschliesslich
mit dieser Frage auseinanderzusetzen hatte, zu einer persönlichen Anhörung
nicht verpflichtet war. Eine derartige Beweisabnahme erübrigt sich diesfalls
erst recht im Verfahren vor Bundesgericht. Was die übrigen in der Beschwerde
gegenüber dem regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobenen Sachverhaltsrügen
bzw. deren Nichtbehandlung durch das Verwaltungsgericht anbelangt, so stehen
diese mit der materiellen Würdigung des Falles im Zusammenhang und erweisen
sich damit als im Rahmen der "Star-Praxis" unzulässig.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe es unterlassen, die
Frage einer besonderen Härte im Sinne von Art. 13 lit. f BVO zu prüfen, worin
eine Rechtsverweigerung liege. Wie erwähnt bleiben die Kantone auch im Falle
des Vorliegens eines Härtefalles in ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung frei (oben E. 1.7). Sind die Kantone aber aufgrund der
bundesstaatlichen Kompetenzordnung befugt, Bewilligungen in eigener
Zuständigkeit zu verweigern (BGE 127 II 49 E. 3a S. 52), so trifft sie auch
bei gegebenen Voraussetzungen keine Pflicht, bei der zuständigen
Bundesbehörde um eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung zu ersuchen.
Sieht ein Kanton von der Erteilung einer Bewilligung ab, so ist zudem
unerheblich, ob dies in vorfrageweiser Überprüfung der Unterstellungsfrage
nach Art. 13 BVO oder (vorab) aus anderen Gründen geschieht (vgl. BGE 122 II
186 E. 1d/bb S. 191 f.). Insofern kann dem Regierungsrat, auch wenn er die
Frage des Härtefalles tatsächlich nicht geprüft haben sollte, keine
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

2.4 Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor
Verwaltungsgericht als bundesverfassungswidrig angefochten wird, ist das
Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde trotz fehlender Legitimation in
der Sache zulässig (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270). Die Rüge ist indessen
unbegründet. Wie im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vor Bundesgericht (oben E. 1.1 mit Hinweisen) beschränkte sich der
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht aufgrund der massgeblichen
Bestimmungen des zürcherischen Verfahrensrechts auf die Frage des Vorliegens
eines Rechtsanspruches auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE
127 II 161 E. 2a S. 166); eine Überprüfung der Handhabung des
fremdenpolizeilichen Ermessens durch die Vorinstanz blieb damit von
vornherein ausgeschlossen. Der regierungsrätliche Rekursentscheid brachte in
rechtlich zutreffender Weise und mit ausführlichen Hinweisen auf die
einschlägige Rechtsprechung zum Ausdruck, dass ein derartiger Rechtsanspruch
vorliegend unter keinem Titel gegeben ist. Die Beschwerdeführerin konnte
daher nicht ernsthaft mit der Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Eine
Verletzung des in Art. 29 Abs. 3 BV statuierten Anspruches auf unentgeltliche
Rechtspflege liegt damit nicht vor. Nach dem Gesagten lässt sich der
verwaltungsgerichtliche Entscheid im Kostenpunkt nicht beanstanden.

2.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auch gegen die vom
Regierungsrat bestätigte Wegweisung wendet, ist die staatsrechtliche
Beschwerde an sich zulässig (Urteile des Bundesgerichts 2P.116/2001 vom 29.
August 2001, E. 4a, sowie 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 3.1 mit Hinweisen).
Die von ihr geltend gemachten Hindernisse (insbesondere die Lage im Kosovo
betreffend) wären jedoch erst im Rahmen einer allfälligen zwangsweisen
Ausschaffung zu prüfen, steht doch mit der Wegweisung aus dem Kanton noch
nicht automatisch fest, wohin sich der Betroffene zu begeben hat (zitiertes
Urteil 2P.116/2001, E. 4c). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
den Regierungsrat kann in diesem Zusammenhang daher nicht die Rede sein.

3.
3.1 Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, abzuweisen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Prozessführung ersucht. In der Sache selber war die Beschwerde
aussichtslos, da ein besonderes familiäres Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
der Rechtsprechung - wie vom Verwaltungsgericht bzw. dem Regierungsrat
dargelegt - klarerweise nicht vorliegt. Auch in den übrigen Punkten,
namentlich hinsichtlich der erhobenen formellen Rügen, konnte die Beschwerde
keine ernsthaften Erfolgsaussichten haben. Die gestellten Rechtsbegehren sind
als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152 OG); das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihrer finanziellen Situation bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: